Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob A 602/92 mwH (nur in den Leitsätzen veröffentlicht in RdW 1993, 81 mit im wesentlichen zustimmender Anmerkung von Runggaldier aaO 78 ff) ausgesprochen hat, trifft die Kollektivvertragsparteien - anders als den Arbeitgeber - nicht die Gleichbehandlungspflicht; sie sind aber bei der Gestaltung des Kollektivvertrages an die Grundrechte, insbesondere an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden. Hiebei ist schon mangels Zugehörigkeit der normativen kollektivvertraglichen Rechtssetzung zur Hoheitsverwaltung lediglich von einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklausel des Zivilrechtes (insbesondere § 879 ABGB) auszugehen. Da dem normativen Teil von Betriebsvereinbarungen aufgrund der § 11 Abs 1 ArbVG entsprechenden Regelung des § 31 Abs 1 ArbVG eine ähnliche Wirkung zukommt wie dem normativen Teil von Kollektivverträgen, treffen diese Erwägungen auch auf Betriebsvereinbarungen zu.Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob A 602/92 mwH (nur in den Leitsätzen veröffentlicht in RdW 1993, 81 mit im wesentlichen zustimmender Anmerkung von Runggaldier aaO 78 ff) ausgesprochen hat, trifft die Kollektivvertragsparteien - anders als den Arbeitgeber - nicht die Gleichbehandlungspflicht; sie sind aber bei der Gestaltung des Kollektivvertrages an die Grundrechte, insbesondere an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden. Hiebei ist schon mangels Zugehörigkeit der normativen kollektivvertraglichen Rechtssetzung zur Hoheitsverwaltung lediglich von einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklausel des Zivilrechtes (insbesondere Paragraph 879, ABGB) auszugehen. Da dem normativen Teil von Betriebsvereinbarungen aufgrund der Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG entsprechenden Regelung des Paragraph 31, Absatz eins, ArbVG eine ähnliche Wirkung zukommt wie dem normativen Teil von Kollektivverträgen, treffen diese Erwägungen auch auf Betriebsvereinbarungen zu.
Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 6219/1970 ausgesprochen hatte, war eine auf die Grundsätze des Unterhaltsrechtes Bedacht nehmende und hiernach den Unterhaltspflichtigen begünstigende versorgungsrechtliche Regelung nicht unsachlich, wenn sie Mann und Frau verschieden behandelte, da die Hinterbliebenenpension die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten ersetzen sollte. Im Erkenntnis VfSlg 8871/1980 kam der Verfassungsgerichtshof aber zum Schluß, daß dieser Gesichtspunkt im Hinblick auf die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe durch das Gesetz BGBl 1975/412 im Zusammenhalt mit dem Ansteigen der Zahl der erwerbstätigen Frauen nicht mehr den krassen Unterschied in der Behandlung von Mann und Frau bezüglich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertige.Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 6219 aus 1970, ausgesprochen hatte, war eine auf die Grundsätze des Unterhaltsrechtes Bedacht nehmende und hiernach den Unterhaltspflichtigen begünstigende versorgungsrechtliche Regelung nicht unsachlich, wenn sie Mann und Frau verschieden behandelte, da die Hinterbliebenenpension die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten ersetzen sollte. Im Erkenntnis VfSlg 8871 aus 1980, kam der Verfassungsgerichtshof aber zum Schluß, daß dieser Gesichtspunkt im Hinblick auf die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe durch das Gesetz BGBl 1975/412 im Zusammenhalt mit dem Ansteigen der Zahl der erwerbstätigen Frauen nicht mehr den krassen Unterschied in der Behandlung von Mann und Frau bezüglich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertige.
Zufolge der mittelbaren Grundrechtsbindung auch der Betriebsparteien gelten diese Erwägungen auch für eine Prüfung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach § 879 Abs 1 ABGB. Hiebei ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung weiblicher Dienstnehmer, deren Ehegatten anders als den Ehegattinnen männlicher Dienstnehmer nach dem Pensionsstatut keinerlei Hinterbliebenenversorgung zugesichert ist, bereits vor Beendigung des Dienstverhältnisses der verstorbenen Ehegattin des Klägers infolge der Neuregelung des Unterhaltsrechtes und des Ansteigens der Zahl der erwerbstätigen Frauen anzunehmen war.Zufolge der mittelbaren Grundrechtsbindung auch der Betriebsparteien gelten diese Erwägungen auch für eine Prüfung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Hiebei ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung weiblicher Dienstnehmer, deren Ehegatten anders als den Ehegattinnen männlicher Dienstnehmer nach dem Pensionsstatut keinerlei Hinterbliebenenversorgung zugesichert ist, bereits vor Beendigung des Dienstverhältnisses der verstorbenen Ehegattin des Klägers infolge der Neuregelung des Unterhaltsrechtes und des Ansteigens der Zahl der erwerbstätigen Frauen anzunehmen war.
Mit der Erlassung des am 1.7.1979 in Kraft getretenen
Gleichbehandlungsgesetzes vom 23.2.1979 BGBl 1979/108 ging es dem
Gesetzgeber weniger darum, die Gleichbehandlungspflichten in die
Rechtsordnung einzuführen, als darum, auf größere Effektivität vor
allem der bestehenden Benachteilungsverbote hinzuwirken, insbesondere
durch striktere Normierung und institutionalisierte Verfahren (siehe
Mayer-Maly, Gleichbehandlungsgesetz 12 f sowie 18). Auch mit § 18 BPG
wurde lediglich der von der Judikatur herausgebildete
arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz festgeschrieben (siehe
Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung, 11 f; Schrammel BPG
195; Wöss in Farny-Wöss, Betriebspensionsgesetz-Pensionskassengesetz
173; derselbe, Das Gleichbehandlungsgebot nach § 18 BPG, DRdA 1991,
345 ff [346]; J.Eichinger, Zum Gleichbehandlungsgebot nach § 18 BPG,
ZAS 1991, 119 ff [122]; Eberhartinger, § 18 Betriebspensionsgesetz
und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, ecolex 1990,
700 [703]). Die Betriebsparteien waren daher schon vor Inkrafttreten
dieser Gesetze zufolge ihrer mittelbaren Bindung an den
verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verpflichtet, die sachlich
nicht (mehr) gerechtfertigte Differenzierung in der Ausgestaltung der
Versorgung der Hinterbliebenen männlicher und weiblicher Dienstnehmer
zu beseitigen. Da die Berufung auf den Verstoß gegen die guten Sitten
nicht nur bewirken kann, daß ein "an sich" gegebenes Recht ignoriert,
sondern auch, daß "an sich" nicht bestehende Rechte zuerkannt werden
(siehe JBl. 1985, 103 = SZ 57/39; vgl ferner DRdA 1992/49 [zust
Wachter] = ZAS 1992/21 [zust Holzer-Reisner]; DRdA 1992/44 [zust
J.Eichinger]; zuletzt 9 Ob A 317/92) war entsprechend dem Schutzzweck
der verletzten Norm dem Kläger eine das Gleichheitsgebot nicht
verletzende Hinterbliebenenpension zuzuerkennen (vgl SZ 63/227 = EvBl
1991/60 = DRdA 1991/46 [teilweise krit Beck-Mannagetta] = ZAS 1991/20
[teilweise krit Sladecek]). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nur die beklagte Partei Revision erhoben hat, so daß sich eine Stellungnahme zu der vor allem die Höhe der zuerkannten Witwerpension betreffenden Kritik erübrigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.