Die Rekurse sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Zum Rekurs der klagenden Partei:
Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Versicherungsnehmer den Versicherer bereits auf Leistung klagen könne, wenn der Betrag feststehe, den der Geschädigte vom Versicherungsnehmer begehre, widerspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Diese Rechtsansicht verkennt das Wesen des Anspruches des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung und vermengt das Deckungs- und das Haftpflichtverhältnis. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers, der in dem Zeitpunkt entsteht und fällig wird, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer solchen Eigenschaft in Anspruch genommn wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist (Bruck-Möller-Johannsen, VVG8 IV 73 f). Auf die Fälligkeit des Haftpflichtanspruches kommt es daher im Deckungsprozeß grundsätzlich nicht an.Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Versicherungsnehmer den Versicherer bereits auf Leistung klagen könne, wenn der Betrag feststehe, den der Geschädigte vom Versicherungsnehmer begehre, widerspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Diese Rechtsansicht verkennt das Wesen des Anspruches des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung und vermengt das Deckungs- und das Haftpflichtverhältnis. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers, der in dem Zeitpunkt entsteht und fällig wird, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer solchen Eigenschaft in Anspruch genommn wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist (Bruck-Möller-Johannsen, VVG8 römisch IV 73 f). Auf die Fälligkeit des Haftpflichtanspruches kommt es daher im Deckungsprozeß grundsätzlich nicht an.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die klagende Partei wegen eines Schadensereignisses, das nach der allgemeinen Risikoumschreibung der AHVB zumindest teilweise unter das versicherte Risiko fällt, in Anspruch genommen wird. Strittig ist nach wie vor, ob ein - gänzlicher - Ausschluß im Sinne des Artikel 7 Pkt. 2.1 AHVB (Inkaufnahme des Schadenseintrittes) und im Sinne des Artikel 7 Pkt. 10 AHVB (Allmählichkeitsausschluß) und weiters, ob ein - teilweiser - Ausschluß im Sinne des Artikel 7 Pkt. 1.1 (Gewährleistungsanspruch) und im Sinne des Artikel 7 Pkt. 9.3 im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung (Beschränkung des Versicherungsschutzes betreffend die Tätigkeitsklausel) vorliegt.
Da die beklagte Partei unter Berufung auf diese Ausschlußklauseln den Versicherungsschutz ablehnt, hat die klagende Partei grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht.
Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich nur dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist (§ 154 Abs 1 VersVG; Bruck-Möller-Johannsen a. a.O. 68). Mit der Ablehnung der Deckung durch die beklagte Partei wurde der Befriedigungsanspruch des Klägers jedenfalls nicht schon zum Zahlungsanspruch. Eine Feststellung der Forderung des Geschädigten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich wurde im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet. Es hat sich zwar der Geschädigte dadurch zum Teil bereits befriedigt, daß er vom Rechnungsbetrag des Klägers einen entsprechenden Abzug vornahm. Eine solche Aufrechnung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers ist aber nur dann als Befriedigung im Sinne des § 154 Abs 1 VersVG anzusehen, wenn die Haftpflichtforderung des Geschädigten bereits durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden war. War eine solche Feststellung noch nicht getroffen, schuldet der Versicherer weiterhin Befreiung und es liegt bei ihm, ob er gegen den Geschädigten allenfalls mit Klage vorgehen will (Bruck-Möller-Johannsen a.a.O. 69; VR 1987/37; VR 1987/84).Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich nur dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist (Paragraph 154, Absatz eins, VersVG; Bruck-Möller-Johannsen a. a.O. 68). Mit der Ablehnung der Deckung durch die beklagte Partei wurde der Befriedigungsanspruch des Klägers jedenfalls nicht schon zum Zahlungsanspruch. Eine Feststellung der Forderung des Geschädigten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich wurde im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet. Es hat sich zwar der Geschädigte dadurch zum Teil bereits befriedigt, daß er vom Rechnungsbetrag des Klägers einen entsprechenden Abzug vornahm. Eine solche Aufrechnung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers ist aber nur dann als Befriedigung im Sinne des Paragraph 154, Absatz eins, VersVG anzusehen, wenn die Haftpflichtforderung des Geschädigten bereits durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden war. War eine solche Feststellung noch nicht getroffen, schuldet der Versicherer weiterhin Befreiung und es liegt bei ihm, ob er gegen den Geschädigten allenfalls mit Klage vorgehen will (Bruck-Möller-Johannsen a.a.O. 69; VR 1987/37; VR 1987/84).
Das Erstgericht hat daher der klagenden Partei im Ergebnis das Feststellungsinteresse zu Recht zuerkannt, das unabhängig davon besteht, ob die Endsumme aller zu ersetzenden Aufwendungen bereits feststeht oder nicht. In dieser Richtung bedarf es entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz keiner weiteren Feststellungen.
Es erübrigt sich daher aber auch, auf die Frage des ziffernmäßigen Umfanges der Deckungspflicht der beklagten Partei einzugehen. Es kann dahingestellt bleiben, welchen Rechtstiteln - neben Schadenersatz - die einzelnen Forderungen, mit denen die Firma N***** an die klagende Partei herantrat, zu unterstellen sind und ob und in welcher Höhe diese Forderungen überhaupt berechtigt sind. Nach den vorliegenden Prozeßergebnissen ist klargestellt, daß die Firma N***** durch die beschriebene unfachgemäße Estrichverlegung einen Vermögensschaden, der auf einem durch eine Handlung der klagenden Partei hervorgerufenen Sachschaden beruht, erlitten hat, den sie zumindest zum Teil nicht aus dem Titel der Gewährleistung geltend machen könnte, sondern bei dem sie sich auf den gesetzlichen Schadenersatzanspruch berufen muß, wie etwa bei den Mangelfolgeschäden an den Parkettböden. Es ist keineswegs auszuschließen, daß ihr zumindest Teile ihrer an die klagende Partei herangetragenen Forderungen bei gerichtlicher Geltendmachung zuerkannt würden.
Die Formulierung des Feststellungsbegehrens, nämlich die Feststellung der Haftpflicht für Schäden, die mit den Feuchtigkeitseinwirkungen aus den Estrichböden zusammenhängen, läßt sich ihrerseits nicht dahin interpretieren, daß Deckung (nur) für Erfüllungsansprüche oder Ansprüche auf Erfüllungssurrogate (vgl. 7 Ob 9/88 = Fenyves, VersE 1382) im Sinne des Artikel 7 Pkt. 1.1 und Pkt. 1.3 der AHVB 1978 begehrt werden.Die Formulierung des Feststellungsbegehrens, nämlich die Feststellung der Haftpflicht für Schäden, die mit den Feuchtigkeitseinwirkungen aus den Estrichböden zusammenhängen, läßt sich ihrerseits nicht dahin interpretieren, daß Deckung (nur) für Erfüllungsansprüche oder Ansprüche auf Erfüllungssurrogate vergleiche 7 Ob 9/88 = Fenyves, VersE 1382) im Sinne des Artikel 7 Pkt. 1.1 und Pkt. 1.3 der AHVB 1978 begehrt werden.
Die Prüfung, welche der an die klagende Partei im einzelnen herangetragenen Forderungen tatsächlich dem Grunde nach zu Recht bestehen (die Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 7.März 1990, JBl. 1990, 648, läßt offen, ob auch ohne Gewährung eines Verbesserungsversuches Anspruch auf das Deckungskapital für die Mängelbehebungskosten besteht) und in welcher Höhe sie zu Recht bestehen und welche dieser Forderungen, sollten sie der Firma N***** zuerkannt werden, der Deckungspflicht der klagenden Partei unterliegen, ist dem Leistungsstreit vorbehalten. In diesem kann dann der Versicherer geltend machen, es liege (zum Teil) ein Anspruch vor, der aus dem bestehenden Versicherungsvertrag nicht geltend gemacht werden könne, weil er nicht vom Umfang des Versicherungsrahmens umfaßt werde, und er kann die Höhe des Klagebegehrens bestreiten.
Anderes gilt allerdings für die Einwände im Sinne des Artikel 7 Pkt. 2.1 (Inkaufnahme des Schadenseintrittes) und Artikel 7 Pkt. 10 (Allmählichkeitsausschluß) der AHVB 1978. Stellt sich nämlich schon im Zuge des Feststellungsprozesses heraus, daß die beklagte Partei auf Grund eines dieser beiden Ausschlüsse - unabhängig vom Versicherungsrahmen - unter keinen Umständen zur Leistung herangezogen werden könnte, so ist das Feststellungsinteresse der klagenden Partei aus diesem Grund zu verneinen. Derartige, den Grund des künftigen Leistungsanspruches betreffende Umstände sind bereits im Feststellungsprozeß zu klären (vgl. zur Abgrenzung Feststellungs-Leistungsstreit: 7 Ob 42/88 in Fenyves, VersE 1408).Anderes gilt allerdings für die Einwände im Sinne des Artikel 7 Pkt. 2.1 (Inkaufnahme des Schadenseintrittes) und Artikel 7 Pkt. 10 (Allmählichkeitsausschluß) der AHVB 1978. Stellt sich nämlich schon im Zuge des Feststellungsprozesses heraus, daß die beklagte Partei auf Grund eines dieser beiden Ausschlüsse - unabhängig vom Versicherungsrahmen - unter keinen Umständen zur Leistung herangezogen werden könnte, so ist das Feststellungsinteresse der klagenden Partei aus diesem Grund zu verneinen. Derartige, den Grund des künftigen Leistungsanspruches betreffende Umstände sind bereits im Feststellungsprozeß zu klären vergleiche zur Abgrenzung Feststellungs-Leistungsstreit: 7 Ob 42/88 in Fenyves, VersE 1408).
Zum Ausschluß nach Artikel 7 Pkt. 2 Pkt. 1 AHVB:
Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Versicherungspflicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben; dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden mußte, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- und zeitsparenden Arbeitsweise).
Das Erstgericht hat sich trotz des diesbezüglichen Einwandes der beklagten Partei mit keinem dieser Tatbestandselemente (vgl. Fenyves, VersE 1479 mwN) auseinandergesetzt, weder für noch gegen das Vorliegen dieses Ausschlußtatbestandes sprechende Feststellungen getroffen und ist auf das diesbezügliche Beweisanbot der beklagten Partei nicht eingegangen. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Revision der klagenden Partei steht bereits fest, daß das Schüttmaterial vor der Weiterarbeit nicht entsprechend austrocknen konnte und daher die Isolierungsschicht und der Estrich in diesem Sinn verfrüht aufgetragen wurden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte. Es läßt sich nach den bisherigen Feststellungen aber nicht beurteilen, ob der klagenden Partei bzw. ihren Vertretern und Gehilfen bloß Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz im Sinn der zitierten Bestimmung anzulasten ist. Inwieweit den Beilagen ./3 und ./4 in diesem Zusammenhang Beweiskraft zukommt, ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen.Das Erstgericht hat sich trotz des diesbezüglichen Einwandes der beklagten Partei mit keinem dieser Tatbestandselemente vergleiche Fenyves, VersE 1479 mwN) auseinandergesetzt, weder für noch gegen das Vorliegen dieses Ausschlußtatbestandes sprechende Feststellungen getroffen und ist auf das diesbezügliche Beweisanbot der beklagten Partei nicht eingegangen. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Revision der klagenden Partei steht bereits fest, daß das Schüttmaterial vor der Weiterarbeit nicht entsprechend austrocknen konnte und daher die Isolierungsschicht und der Estrich in diesem Sinn verfrüht aufgetragen wurden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte. Es läßt sich nach den bisherigen Feststellungen aber nicht beurteilen, ob der klagenden Partei bzw. ihren Vertretern und Gehilfen bloß Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz im Sinn der zitierten Bestimmung anzulasten ist. Inwieweit den Beilagen ./3 und ./4 in diesem Zusammenhang Beweiskraft zukommt, ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen.
Zum Rekurs der beklagten Partei (Allmählichkeitsausschluß):
Nach Artikel 7 Pkt. 10 AHVB 1978 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch die allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw).
Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre muß die allmähliche Einwirkung im Sinn dieser Bestimmung bzw. der vergleichbaren Bestimmung der AHVB 1963 und 1986 und des § 4 I Z. 5 der Deutschen AHB hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadensereignisses gegeben sein (VersR 1983, 354; VR 1987/17; Bruck-Möller-Johannsen8 IV 402; Wussow, AHB7, 341 f; Prölss-Martin25 1110; Achatz u.a., AHVB 1986, 111).Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre muß die allmähliche Einwirkung im Sinn dieser Bestimmung bzw. der vergleichbaren Bestimmung der AHVB 1963 und 1986 und des Paragraph 4, römisch eins Ziffer 5, der Deutschen AHB hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadensereignisses gegeben sein (VersR 1983, 354; VR 1987/17; Bruck-Möller-Johannsen8 römisch IV 402; Wussow, AHB7, 341 f; Prölss-Martin25 1110; Achatz u.a., AHVB 1986, 111).
Es handelt sich bei diesen sogenannten "Allmählichkeitsschäden" um kontinuierliche, gewissermaßen schleichende Prozesse, deren Beginn und Ende ebenso wie der Eintritt des Schadens regelmäßig zeitlich nicht eindeutig fixierbar sind. Wäre die Einwirkung kurzfristig gewesen, hätte sie keinen meßbaren Schaden verursachen können. Erst die längere Dauer dieser Vorgänge führt zum Schaden (Achatz a.a.O., 110). Es bedarf stets sorgsamer Abklärung anhand des Sinngehaltes der Klausel, ob im Einzelfall die Annahme eines Allmählichkeitsschadens gerechtfertigt ist. Bei der Frage, welche Dauer im Einzelfall zu fordern ist, kann es daher eine Rolle spielen, ob die betreffende Einwirkung typischerweise größere Aufklärungsschwierigkeiten mit sich bringt (Prölss-Martin a.a.O., Achatz a.a.O., 111; VR 1987/17).
Auf der Basis dieser bisherigen Auslegung des Begriffes des Allmählichkeitsschadens und der Feststellungen der Vorinstanzen ist deren Rechtsansicht, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um einen solchen handelt, zu billigen. Es erfolgte nicht nur das Einbringen des feuchten Materials und damit der gesamten den Schaden verursachenden Feuchtigkeit in einem einheitlichen, zeitlich eingeschränkten Arbeitsvorgang. Auch die Feuchtigkeitswanderung vom Schüttmaterial in den Parkettboden fand unter plötzlicher Temperatureinwirkung innerhalb eines relativ exakt eingrenzbaren Zeitraumes, nämlich ab Beginn und innerhalb der ersten Heizperiode statt.
Den bisher von der Rechtsprechung als Allmählichkeitsschaden beurteilten Schadensfällen ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar (etwa: Durchfeuchtung einer Mauer durch ständig leichtes Tropfen eines Wasserhahnes - Achatz a.a.O., 111; Eindringen von Niederschlagswasser in eine Brückenkonstruktion - SZ 45/62; Aufgehen einer Lötnaht zwischen Dachrinne und Abfallstrang und dadurch Einsickern von Niederschlagswasser in das Mauerwerk - VR 1987/17; jahrelange Einwirkung von Feuchtigkeit auf ein beschädigtes Kabel im Erdreich, wodurch schließlich ein Kurzschluß ausgelöst wurde - VersR 1983, 354). Die Nachvollziehbarkeit der Schadensursache stößt in einem Fall wie dem vorliegenden auch nicht auf besondere Beweisschwierigkeiten, sondern ist, wie sich aus den Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt, als typische und häufige Ursache derartiger Schäden an Böden in Neubauten anzusehen.
In dem daher nur mehr zur Prüfung des Ausschlußtatbestandes des Artikel 7 Pkt. 2.1 AHVB 1978 fortzusetzenden Verfahren wird auch die Gelegenheit wahrzunehmen sein, die klagende Partei zu einer begrifflich exakteren Formulierung ihres Feststellungsbegehrens in dem Sinne anzuleiten, daß den Versicherer selbst keine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer trifft, sondern daß er - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - zur Deckung der aus der Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers resultierenden Schäden verpflichtet ist. Weiters wird das Begehren um den Hinweis auf den Selbstbehalt gemäß der besonderen Bedingung Nr. 8916 zu ergänzen sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.