Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Nachahmen eines fremden Produktes, das - wie die Makramee-Spitzen des Klägers - keinen Sonderschutz - etwa nach dem Markenschutzgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Musterschutzgesetz oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, an sich nicht wettbewerbswidrig (ÖBl 1991, 213; MR 1993, 72 uva). Aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt ja zwingend, daß die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 557 f Rz 439 zu § 1 dUWG). Jeder muß daher die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch so viel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschrittes zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Sein Vorteil im Wettbewerb liegt in dem natürlichen Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, daß sie ihn erst wieder durch eine nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keineswegs immer so einfach ist und oftmals ebenfalls Mühe und Kosten erfordert (Baumbach-Hefermehl aaO 585 Rz 495; MR 1993, 72). Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist aber (nur) dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (Baumbach-Hefermehl aaO 558 f Rz 440; ÖBl 1991, 213; MR 1993, 72 uva).Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Nachahmen eines fremden Produktes, das - wie die Makramee-Spitzen des Klägers - keinen Sonderschutz - etwa nach dem Markenschutzgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Musterschutzgesetz oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, an sich nicht wettbewerbswidrig (ÖBl 1991, 213; MR 1993, 72 uva). Aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt ja zwingend, daß die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 557 f Rz 439 zu Paragraph eins, dUWG). Jeder muß daher die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch so viel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschrittes zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Sein Vorteil im Wettbewerb liegt in dem natürlichen Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, daß sie ihn erst wieder durch eine nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keineswegs immer so einfach ist und oftmals ebenfalls Mühe und Kosten erfordert (Baumbach-Hefermehl aaO 585 Rz 495; MR 1993, 72). Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist aber (nur) dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (Baumbach-Hefermehl aaO 558 f Rz 440; ÖBl 1991, 213; MR 1993, 72 uva).
Der häufigste Fall der sittenwidrigen Nachahmung einer fremden Leistung ist die "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70; Baumbach-Hefermehl aaO 563 ff Rz 450 ff; ÖBl 1991, 209; ÖBl 1991, 213; MR 1992, 72 uva). Ihre Voraussetzungen liegen aber entgegen den Revisionsausführungen nicht vor:
Der Tatbestand der "vermeidbaren Herkunftstäuschung" ist dadurch gekennzeichnet, daß der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Entscheidend ist, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1991, 213 mwN).
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, liegt die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles darin, daß die Beklagte auf Bestellung eines Dritten - der G***** GmbH - gearbeitet hat. Ganz abgesehen davon, daß schon aus diesem Grund - worauf die Vorinstanzen hingewiesen haben - keine Rede davon sein kann, die Beklagte hätte eine unbeschränkte Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten zur Auswahl gehabt, fehlt es auch an einer Herkunftstäuschung, weil ihre Abnehmerin, die G***** GmbH, über die Herkunft genau Bescheid wußte. Daß aber Letztverbraucher getäuscht würden, hätte zur Voraussetzung, daß die einzelnen Erzeugnisse nicht nur als Waren der G***** GmbH, sondern auch als Produkte des einzelnen Stickereiunternehmens gekennzeichnet sind; das hat aber der Kläger nicht einmal behauptet.
Wollte man der Rechtsansicht des Klägers zustimmen, dann würde das bedeuten, daß, wer als erster ein bestimmtes Erzeugnis verwendet, das keinerlei Sonderrechtsschutz, insbesondere nach dem Musterschutzgesetz für sich in Anspruch nehmen kann, dennoch jeden anderen daran hindern könnte, sein unter keinem gesetzlichen Schutz stehendes Produkt nachzumachen; damit würde etwa der Kläger gegenüber der G***** GmbH eine Monopolstellung erlangen. Das widerspräche aber dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Die Beklagte war also durchaus berechtigt, auf entsprechende Bestellung der G***** GmbH nach solchen Mustern zu erzeugen, wie sie vorher der Kläger benutzt hatte.
Auch andere Umstände, die das Verhalten der Beklagten sittenwidrig erscheinen ließen, liegen nicht vor:
Der Kläger hat, wie er selbst vorgebracht hat (S. 2), mit seinen Mustern durch Jahre hindurch einen Umsatz von jährlich rund 6 Millionen S gemacht. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß die Beklagte sein ungeschütztes Arbeitsergebnis nicht bloß als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern es ohne zwingenden Grund in identischer oder nahezu identischer Form nachgemacht hätte, um den Mitbewerber in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit zu bringen und ihn zu schädigen (Baumbach-Hefermehl aaO 589 f Rz 506; MR 1993, 72). Darauf hat sich der Kläger auch nicht berufen.
Den Entscheidungen SZ 33/133 und ÖBl 1967, 10 lagen andere Sachverhalte zugrunde; auch dort war es zwar um das Nachahmen von Stickereimustern gegangen, nicht aber um Arbeit auf Bestellung.
Ob etwas als verwerflich und damit sittenwidrig gilt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, über welche ausschließlich das Gericht entscheidet (SZ 27/301; ÖBl 1970, 130 ua). Irgendwelche Beweisaufnahmen darüber, ob die (Vorarlberger) Stickereierzeuger das Nachahmen von Stickereimustern als "unfair, unschön und nicht recht" empfinden, kommen daher nicht in Frage. Soweit sich die Klägerin auf SZ 33/133 - in welchem Fall die Vorinstanzen eine entsprechende Feststellung getroffen hatten - beruft, ist zunächst darauf zu verweisen, daß das dort behandelte Nachahmen eine vermeidbare Herkunftstäuschung bedeutet, also einen Sachverhalt betroffen hatte, der auch nach der Rechtsprechung gegen die guten Sitten verstößt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es wenig hilft, nur auf das Anstandsgefühl der Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit abzustellen; der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG muß auch von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden (Baumbach-Hefermehl aaO 370 Rz 2 zu § 1 dUWG), welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. Wettbewerbseigen ist eine Wettbewerbshandlung, wenn sie dem Sinn und Zweck des Wettbewerbs entspricht; wettbewerbsfremd ist sie, wenn sie ihm widerspricht (Baumbach-Hefermehl aaO 130 Rz 70 EinlUWG). Das Verhalten der Beklagten, die sich auf entsprechende Anfrage bereit erklärt hat, für die G***** GmbH bestimmte - keinem Sonderrechtsschutz unterliegende - Produkte herzustellen, steht aber voll im Einklang mit den Grundsätzen des freien Wettbewerbs.Ob etwas als verwerflich und damit sittenwidrig gilt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, über welche ausschließlich das Gericht entscheidet (SZ 27/301; ÖBl 1970, 130 ua). Irgendwelche Beweisaufnahmen darüber, ob die (Vorarlberger) Stickereierzeuger das Nachahmen von Stickereimustern als "unfair, unschön und nicht recht" empfinden, kommen daher nicht in Frage. Soweit sich die Klägerin auf SZ 33/133 - in welchem Fall die Vorinstanzen eine entsprechende Feststellung getroffen hatten - beruft, ist zunächst darauf zu verweisen, daß das dort behandelte Nachahmen eine vermeidbare Herkunftstäuschung bedeutet, also einen Sachverhalt betroffen hatte, der auch nach der Rechtsprechung gegen die guten Sitten verstößt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es wenig hilft, nur auf das Anstandsgefühl der Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit abzustellen; der Begriff der guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG muß auch von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden (Baumbach-Hefermehl aaO 370 Rz 2 zu Paragraph eins, dUWG), welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. Wettbewerbseigen ist eine Wettbewerbshandlung, wenn sie dem Sinn und Zweck des Wettbewerbs entspricht; wettbewerbsfremd ist sie, wenn sie ihm widerspricht (Baumbach-Hefermehl aaO 130 Rz 70 EinlUWG). Das Verhalten der Beklagten, die sich auf entsprechende Anfrage bereit erklärt hat, für die G***** GmbH bestimmte - keinem Sonderrechtsschutz unterliegende - Produkte herzustellen, steht aber voll im Einklang mit den Grundsätzen des freien Wettbewerbs.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.