Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; sie ist auch teilweise berechtigt.
Zutreffend haben schon die Vorinstanzen in der beanstandeten Äußerung eine Tatsachenbehauptung und nicht ein bloßes Werturteil gesehen. Der Begriff der "Tatsachen" im Sinne des § 7 Abs 1 UWG (und des § 1330 Abs 2 ABGB) wird nach ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt; er ist immer dann verwirklicht, wenn die Behauptungen auf ihre Richtigkeit nachprüfbare Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften zum Inhalt haben (SZ 61/193; MR 1993, 17 uva). Das trifft auch auf sogenannte "konkludente Tatsachenbehauptungen" zu, welche Urteile enthalten, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen (SZ 62/208; SZ 63/2; MR 1993, 17 uva). Davon zu unterscheiden sind solche Werturteile, die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv gar nicht überprüft werden können (ÖBl 1992, 133 mwN). Macht jemand eine mehrdeutige Äußerung, dann muß er die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1981, 122; SZ 61/193 uva).Zutreffend haben schon die Vorinstanzen in der beanstandeten Äußerung eine Tatsachenbehauptung und nicht ein bloßes Werturteil gesehen. Der Begriff der "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG (und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) wird nach ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt; er ist immer dann verwirklicht, wenn die Behauptungen auf ihre Richtigkeit nachprüfbare Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften zum Inhalt haben (SZ 61/193; MR 1993, 17 uva). Das trifft auch auf sogenannte "konkludente Tatsachenbehauptungen" zu, welche Urteile enthalten, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen (SZ 62/208; SZ 63/2; MR 1993, 17 uva). Davon zu unterscheiden sind solche Werturteile, die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv gar nicht überprüft werden können (ÖBl 1992, 133 mwN). Macht jemand eine mehrdeutige Äußerung, dann muß er die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1981, 122; SZ 61/193 uva).
Der Beklagte hat in dem in "Cash Flow" veröffentlichten Interview auf die entsprechende Frage ausdrücklich erklärt - und das auch mit dem Hinweis auf die hohen Kosten und das sinkende Interesse an "bunten Bildern" begründet -, daß die vom Zweitkläger geplante Tageszeitung kein Geschäft werde; im Zusammenhang damit machte er die beanstandete Äußerung, auch "Die Ganze Woche" sei noch kein Geschäft. Im Hinblick auf diesen - bei der Beurteilung zu berücksichtigenden (SZ 63/2; MR 1993, 14 uva) - Zusammenhang muß die beanstandete Äußerung als Tatsachenbehauptung über den wirtschaftlichen Ertrag der Wochenzeitschrift der Kläger und nicht als bloß subjektives Werturteil verstanden werden. Im Sinne der "Unklarheitenregel" kann die beanstandete Äußerung - im Hinblick auf die nach den Worten des Beklagten mit der Gründung einer Zeitung verbundenen, überaus hohen Kosten - durchaus dahin aufgefaßt werden, daß die Kläger Verluste, jedenfalls aber keinerlei Gewinne erwirtschafteten. Entgegen der Auslegung des Berufungsgerichtes ist der Aussage des Beklagten trotz des dort gebrauchten Wortes "noch" auch nicht zu entnehmen, daß die Zeitschrift in Zukunft jedenfalls Gewinne abwerfen werde; vielmehr bleibt durchaus die Möglichkeit offen, daß der Vertrieb der Zeitung nicht nur derzeit "noch kein Geschäft" ist, sondern - da ja die Zeit der auch für "Die Ganze Woche" charakteristischen "bunten Bilder" vorbei sein soll - auch in Zukunft ein Verlustträger sein werde. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Leser kann daraus den Schluß ziehen, daß das den Klägern zunächst in beträchtlichem Umfang zur Verfügung gestandene Kapital unwirtschaftlich eingesetzt werde, so daß es letztlich verringert oder sogar gänzlich dahinschmelzen werde. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich aber die Herausgabe der Wochenzeitschrift als durchaus günstige Kapitalanlage erwiesen, zieht doch die Erstklägerin daraus einen höheren Ertrag als bei einer Anlage in sicheren festverzinslichen Wertpapieren.
Die Aussage, daß ein Unternehmer sein Kapital (oder doch einen beträchtlichen Teil davon) für ein nicht gewinnbringendes, sondern allenfalls sogar verlustträchtiges Geschäft einsetze, ist in hohem Maße geeignet, den Kredit dieses Unternehmers zu gefährden. Dabei braucht gar kein ziffernmäßig berechenbarer Schaden zu drohen, weil alles, was beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb oder der Kreditwürdigkeit des Inhabers erwecken kann, ohne weiteres schädigt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1211 Rz 21 zu § 14 dUWG). Eine Schädigungseignung im Sinne des § 7 Abs 1 UWG (wie des § 1330 Abs 2 ABGB) ist dann anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmers, von seinen Waren oder seiner Kreditwürdigkeit erwecken und die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist die Wirkung haben, daß der betroffene Betrieb einen Schaden erleidet oder der Kredit seines Inhabers erschüttert wird; es genügt also schon eine abstrakte Betriebs- oder Kreditgefährdung (ÖBl 1966, 89 und ÖBl 1973, 59 zu dem § 7 UWG entsprechenden Tatbestand des [mittlerweile aufgehobenen] § 8 UWG [zustimmend Schönherr in WRP 1974, 11]; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 37). Ob die Kläger - welche nach ihren eigenen Worten auf Kredit nicht angewiesen sind - tatsächlich einen Nachteil erleiden, ist daher unerheblich.Die Aussage, daß ein Unternehmer sein Kapital (oder doch einen beträchtlichen Teil davon) für ein nicht gewinnbringendes, sondern allenfalls sogar verlustträchtiges Geschäft einsetze, ist in hohem Maße geeignet, den Kredit dieses Unternehmers zu gefährden. Dabei braucht gar kein ziffernmäßig berechenbarer Schaden zu drohen, weil alles, was beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb oder der Kreditwürdigkeit des Inhabers erwecken kann, ohne weiteres schädigt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1211 Rz 21 zu Paragraph 14, dUWG). Eine Schädigungseignung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG (wie des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) ist dann anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmers, von seinen Waren oder seiner Kreditwürdigkeit erwecken und die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist die Wirkung haben, daß der betroffene Betrieb einen Schaden erleidet oder der Kredit seines Inhabers erschüttert wird; es genügt also schon eine abstrakte Betriebs- oder Kreditgefährdung (ÖBl 1966, 89 und ÖBl 1973, 59 zu dem Paragraph 7, UWG entsprechenden Tatbestand des [mittlerweile aufgehobenen] Paragraph 8, UWG [zustimmend Schönherr in WRP 1974, 11]; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 37). Ob die Kläger - welche nach ihren eigenen Worten auf Kredit nicht angewiesen sind - tatsächlich einen Nachteil erleiden, ist daher unerheblich.
Daß der Beklagte seine Äußerung in Wettbewerbsabsicht gemacht hat, ist unbestritten geblieben und auch ganz offenkundig.
Da somit der Tatbestand des § 7 UWG erfüllt ist, steht der Erstklägerin als der Verletzten der Unterlassunganspruch nach § 7 Abs 1 UWG zu.Da somit der Tatbestand des Paragraph 7, UWG erfüllt ist, steht der Erstklägerin als der Verletzten der Unterlassunganspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG zu.
Der Zweitkläger ist hingegen als Herausgeber kein Unternehmer (MR 1989, 183; MR 1991, 20). Zur Klageführung nach § 7 Abs 1 UWG ist - wie sich aus dessen Wortlaut ergibt - nur ein in seinem wirtschaftlichen Ruf verletzter Unternehmer befugt (Hohenecker-Friedl 93; MR 1989, 183; MR 1991, 20). Da sich aber die Kläger, wenngleich sie das Handeln des Beklagten in Wettbewerbsabsicht hervorgehoben haben, nicht auf den Rechtsgrund des § 7 UWG eingeschränkt haben, ist der vom Zweitkläger geltend gemachte Anspruch auch nach § 1330 Abs 2 ABGB zu prüfen und gleichfalls zu bejahen. Auch bei einem Verstoß gegen § 1330 Abs 2 ABGB durch das Verbreiten einer den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdenden unwahren Tatsachenbehauptung besteht nach ständiger Rechtsprechung ein, wenngleich im Gesetz nicht ausdrücklich genannter, verschuldensunabhängiger Anspruch auf Unterlassung (SZ 56/63; MR 1993, 57 uva).Der Zweitkläger ist hingegen als Herausgeber kein Unternehmer (MR 1989, 183; MR 1991, 20). Zur Klageführung nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist - wie sich aus dessen Wortlaut ergibt - nur ein in seinem wirtschaftlichen Ruf verletzter Unternehmer befugt (Hohenecker-Friedl 93; MR 1989, 183; MR 1991, 20). Da sich aber die Kläger, wenngleich sie das Handeln des Beklagten in Wettbewerbsabsicht hervorgehoben haben, nicht auf den Rechtsgrund des Paragraph 7, UWG eingeschränkt haben, ist der vom Zweitkläger geltend gemachte Anspruch auch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu prüfen und gleichfalls zu bejahen. Auch bei einem Verstoß gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB durch das Verbreiten einer den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdenden unwahren Tatsachenbehauptung besteht nach ständiger Rechtsprechung ein, wenngleich im Gesetz nicht ausdrücklich genannter, verschuldensunabhängiger Anspruch auf Unterlassung (SZ 56/63; MR 1993, 57 uva).
Einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung kennt hingegen das Gesetz zwar für Unterlassungsklagen (ua) nach § 7 Abs 1 UWG (§ 25 Abs 3 UWG), nicht aber für Unterlassungsansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB (Korn-Neumayer aaO 77). Mangels gesetzlicher Grundlage muß daher das Urteilveröffentlichungsbegehren des Zweitklägers abgewiesen bleiben.Einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung kennt hingegen das Gesetz zwar für Unterlassungsklagen (ua) nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG (Paragraph 25, Absatz 3, UWG), nicht aber für Unterlassungsansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (Korn-Neumayer aaO 77). Mangels gesetzlicher Grundlage muß daher das Urteilveröffentlichungsbegehren des Zweitklägers abgewiesen bleiben.
Der Erstklägerin ist ein Interesse an der Ermächtigung, das Urteil auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, zuzubilligen. Da die beanstandete Äußerung geeignet war, eine unrichtige Meinung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hervorzurufen, hat die Erstklägerin darauf Anspruch, zwecks Aufklärung des Publikums über die wahre Sachlage das Urteil zu veröffentlichen (SZ 51/76; SZ 61/168; ÖBl 1992, 21 uva). Die beanstandete Aussage wurde in der Zeitschrift "Cash Flow" veröffentlicht; zur Aufklärung der Leserschaft ist es sohin erforderlich, auch das der Klage stattgebende Urteil in dieser Zeitschrift zu veröffentlichen (vgl ÖBl 1984, 82; RdW 1984, 372; ÖBl 1985, 164 ua). Für eine Veröffentlichung des Urteils in der "Neuen Kronen-Zeitung" und in der Wochenzeitung der Kläger besteht hingegen kein Grund; die Kläger haben zur Rechtfertigung dieses Urteilsantrages auch keinerlei Vorbringen erstattet. Anhaltspunkte dafür, daß mit der Veröffentlichung in den letztgenannten Medien ein nicht unbeträchtlicher Teil solcher Personen erfaßt werden könnte, die zwar im März 1991 "Cash Flow" gelesen haben, nunmehr diese Zeitung aber nicht mehr, wohl aber die "Neue Kronen-Zeitung" oder "Die Ganze Woche" lesen, fehlen völlig. Eine vollständige Gewähr dafür, daß jeder, der von einem Gesetzesverstoß Kenntnis erlangt hat, auch von der nachfolgenden Urteilsveröffentlichung erreicht wird, ist praktisch niemals zu erreichen (ÖBl 1985, 164 mwN). Da die Kläger die Art der Veröffentlichung nicht näher konkretisiert haben, hatte dies das Gericht zu tun (§ 25 Abs 4 UWG).Der Erstklägerin ist ein Interesse an der Ermächtigung, das Urteil auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, zuzubilligen. Da die beanstandete Äußerung geeignet war, eine unrichtige Meinung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hervorzurufen, hat die Erstklägerin darauf Anspruch, zwecks Aufklärung des Publikums über die wahre Sachlage das Urteil zu veröffentlichen (SZ 51/76; SZ 61/168; ÖBl 1992, 21 uva). Die beanstandete Aussage wurde in der Zeitschrift "Cash Flow" veröffentlicht; zur Aufklärung der Leserschaft ist es sohin erforderlich, auch das der Klage stattgebende Urteil in dieser Zeitschrift zu veröffentlichen vergleiche ÖBl 1984, 82; RdW 1984, 372; ÖBl 1985, 164 ua). Für eine Veröffentlichung des Urteils in der "Neuen Kronen-Zeitung" und in der Wochenzeitung der Kläger besteht hingegen kein Grund; die Kläger haben zur Rechtfertigung dieses Urteilsantrages auch keinerlei Vorbringen erstattet. Anhaltspunkte dafür, daß mit der Veröffentlichung in den letztgenannten Medien ein nicht unbeträchtlicher Teil solcher Personen erfaßt werden könnte, die zwar im März 1991 "Cash Flow" gelesen haben, nunmehr diese Zeitung aber nicht mehr, wohl aber die "Neue Kronen-Zeitung" oder "Die Ganze Woche" lesen, fehlen völlig. Eine vollständige Gewähr dafür, daß jeder, der von einem Gesetzesverstoß Kenntnis erlangt hat, auch von der nachfolgenden Urteilsveröffentlichung erreicht wird, ist praktisch niemals zu erreichen (ÖBl 1985, 164 mwN). Da die Kläger die Art der Veröffentlichung nicht näher konkretisiert haben, hatte dies das Gericht zu tun (Paragraph 25, Absatz 4, UWG).
Aus diesen Erwägungen waren die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren teilweise, und zwar nur zugunsten der Erstklägerin und auf Veröffentlichung bloß in der Zeitschrift "Cash Flow" stattgegeben wird, das Mehrbegehren hingegen abgewiesen bleibt.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle iVm § 50 ZPO. Im Sinne der ständigen Gerichtsübung (ZBl 1915, 82; LGZ Wien EvBl 1936/676; 6 Ob 771/81; 3 Ob 568/83; 1 Ob 667/90) war bei der Kostenentscheidung davon auszugehen, daß die beiden Kläger dem Klagevertreter je die Hälfte der Kosten schulden. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Prozeßerfolg der Kläger - die Erstklägerin hat zu 93,33 %, der Zweitkläger zu 90 % obsiegt - waren die ihnen zuzusprechenden Kostenbeträge gesondert zu berechnen. Die Gerichtsgebühren waren den Klägern mit dem ihrem Obsiegen entsprechenden Prozentsatz (§ 43 Abs 1, letzter Satz, ZPO), die Anwaltskosten unter Bedachtnahme auf das Durchdringen des Beklagten zu 6,66 % gegenüber der Erstklägerin und zu 10 % gegenüber dem Zweitkläger zuzusprechen.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Im Sinne der ständigen Gerichtsübung (ZBl 1915, 82; LGZ Wien EvBl 1936/676; 6 Ob 771/81; 3 Ob 568/83; 1 Ob 667/90) war bei der Kostenentscheidung davon auszugehen, daß die beiden Kläger dem Klagevertreter je die Hälfte der Kosten schulden. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Prozeßerfolg der Kläger - die Erstklägerin hat zu 93,33 %, der Zweitkläger zu 90 % obsiegt - waren die ihnen zuzusprechenden Kostenbeträge gesondert zu berechnen. Die Gerichtsgebühren waren den Klägern mit dem ihrem Obsiegen entsprechenden Prozentsatz (Paragraph 43, Absatz eins,, letzter Satz, ZPO), die Anwaltskosten unter Bedachtnahme auf das Durchdringen des Beklagten zu 6,66 % gegenüber der Erstklägerin und zu 10 % gegenüber dem Zweitkläger zuzusprechen.