Vorweg ist festzuhalten, daß auf die Frage der Verjährung der eingeklagten Forderung nicht mehr einzugehen ist, weil die beklagte Partei hiezu in der Revision nichts vorgebracht hat (EvBl 1985/154; 3 Ob 572/92 ua).
Die beklagte Partei macht in der Revision aber mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht bei der Lösung der Frage, ob die eingeklagte Forderung durch Aufrechnung erloschen ist, von § 1442 ABGB und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Nach der angeführten Gesetzesstelle kann nämlich der Schuldner jedenfalls mit einer Forderung, die zur Zeit der Abtretung schon entstanden war, aufrechnen (vgl auch SZ 56/190; SZ 51/38; SZ 36/40 ua). Da dies auf die Forderung, mit der die beklagte Partei aufgerechnet hat, zutrifft, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob nicht erst der Zeitpunkt der Verständigung des Schuldners von der Abtretung maßgebend ist (vgl hiezu Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1442 mwN). Es kommt also nur darauf an, wann die Forderung entstanden ist. Nicht entscheidend ist hingegen, wann der Schuldner der abgetretenen Forderung die Aufrechungserklärung abgegeben hat, zumal eine solche Erklärung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber gestanden sind (JBl 1991, 379; SZ 55/121; ZVR 1977/173 ua).Die beklagte Partei macht in der Revision aber mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht bei der Lösung der Frage, ob die eingeklagte Forderung durch Aufrechnung erloschen ist, von Paragraph 1442, ABGB und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Nach der angeführten Gesetzesstelle kann nämlich der Schuldner jedenfalls mit einer Forderung, die zur Zeit der Abtretung schon entstanden war, aufrechnen vergleiche auch SZ 56/190; SZ 51/38; SZ 36/40 ua). Da dies auf die Forderung, mit der die beklagte Partei aufgerechnet hat, zutrifft, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob nicht erst der Zeitpunkt der Verständigung des Schuldners von der Abtretung maßgebend ist vergleiche hiezu Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1442, mwN). Es kommt also nur darauf an, wann die Forderung entstanden ist. Nicht entscheidend ist hingegen, wann der Schuldner der abgetretenen Forderung die Aufrechungserklärung abgegeben hat, zumal eine solche Erklärung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber gestanden sind (JBl 1991, 379; SZ 55/121; ZVR 1977/173 ua).
Steht dem Kläger die eingeklagte Forderung nur deshalb zu, weil der Generalunternehmer ihm seine Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei abgetreten hat, so konnte die beklagte Partei somit mit der ihr gegen den Generalunternehmer zustehenden Forderung wirksam aufrechnen, weil diese schon vor der Abtretung entstanden war. Die eingeklagte Forderung, die geringer ist als die Forderung, mit der die beklagte Partei aufgerechnet hat, wäre somit durch Aufrechnung erloschen. Unrichtig ist allerdings die Ansicht der beklagten Partei, daß mangels Annahme durch den Kläger ein Abtretungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Der Kläger hat die Annahme spätestens dadurch erklärt, daß er sich in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit auf die Abtretung berief.
Etwas anderes gilt aber, wenn dem Kläger ein eigener Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei zusteht. In diesem Fall könnte nämlich die beklagte Partei mit der ihr gegen den Generalunternehmer zustehenden Forderung mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen. Betraut der Besteller mehrere Unternehmer mit der Herstellung eines Werkes, so wird in ständiger Rechtsprechung die wechselseitige Aufnahme dieser Unternehmer und ihrer Leute in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfaßten Kreis geschützter Dritter bejaht. Jeder Unternehmer hat sich daher so zu verhalten, daß ein weiterer bei der Werkherstellung tätiger Unternehmer oder dessen Leute nicht zu Schaden kommen. Verletzten dieser Unternehmer oder seine Leute, für die er gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat, die zugunsten der Dritten bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, so kann der in den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge aufgenommene Dritte direkt gegen den auch für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer Schadersatz geltend machen (JBl 1991, 453 mwN). Nach diesen Grundsätzen stünde daher dem Kläger unmittelbar gegen die beklagte Partei ein Schadenersatzanspruch zu. Hiefür ist allerdings noch entscheidend, ob das vom Kläger hergestellte Werk zur Zeit der Beschädigung vom Generalunternehmer als Besteller schon übernommen war. Nur bis zu diesen Zeitpunkt trägt nämlich gemäß § 1168a ABGB der Unternehmer die Gefahr einer Beschädigung, während die Gefahr nachher den Besteller trifft. Wäre das Rohr vor der Übernahme des Werkes durch den Generalunternehmer beschädigt worden, so hätte der Kläger den Schaden beheben müssen, um seiner Verpflichtung zur Lieferung des mängelfreien Werkes zu entsprechen (vgl Adler, Höller in Klang, ABGB2 V 409 unter III). Der Schaden wäre daher in seinem Vermögen eingetreten. Ohne Bedeutung ist dabei entgegen der von der beklagten Partei in der Revision vertretenen Meinung, in wessen Eigentum das beschädigte Rohr stand, weil auch die Verpflichtung, den von einem anderen verursachten Mangel zu beheben, einen ersatzfähigen Schaden bedeutet (3 Ob 41/87 unter Hinweis auf SZ 52/146). Auf die Eigentumsverhältnisse an dem beschädigten Rohr muß daher nicht eingegangen werden.Etwas anderes gilt aber, wenn dem Kläger ein eigener Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei zusteht. In diesem Fall könnte nämlich die beklagte Partei mit der ihr gegen den Generalunternehmer zustehenden Forderung mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen. Betraut der Besteller mehrere Unternehmer mit der Herstellung eines Werkes, so wird in ständiger Rechtsprechung die wechselseitige Aufnahme dieser Unternehmer und ihrer Leute in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfaßten Kreis geschützter Dritter bejaht. Jeder Unternehmer hat sich daher so zu verhalten, daß ein weiterer bei der Werkherstellung tätiger Unternehmer oder dessen Leute nicht zu Schaden kommen. Verletzten dieser Unternehmer oder seine Leute, für die er gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat, die zugunsten der Dritten bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, so kann der in den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge aufgenommene Dritte direkt gegen den auch für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer Schadersatz geltend machen (JBl 1991, 453 mwN). Nach diesen Grundsätzen stünde daher dem Kläger unmittelbar gegen die beklagte Partei ein Schadenersatzanspruch zu. Hiefür ist allerdings noch entscheidend, ob das vom Kläger hergestellte Werk zur Zeit der Beschädigung vom Generalunternehmer als Besteller schon übernommen war. Nur bis zu diesen Zeitpunkt trägt nämlich gemäß Paragraph 1168 a, ABGB der Unternehmer die Gefahr einer Beschädigung, während die Gefahr nachher den Besteller trifft. Wäre das Rohr vor der Übernahme des Werkes durch den Generalunternehmer beschädigt worden, so hätte der Kläger den Schaden beheben müssen, um seiner Verpflichtung zur Lieferung des mängelfreien Werkes zu entsprechen vergleiche Adler, Höller in Klang, ABGB2 römisch fünf 409 unter römisch III). Der Schaden wäre daher in seinem Vermögen eingetreten. Ohne Bedeutung ist dabei entgegen der von der beklagten Partei in der Revision vertretenen Meinung, in wessen Eigentum das beschädigte Rohr stand, weil auch die Verpflichtung, den von einem anderen verursachten Mangel zu beheben, einen ersatzfähigen Schaden bedeutet (3 Ob 41/87 unter Hinweis auf SZ 52/146). Auf die Eigentumsverhältnisse an dem beschädigten Rohr muß daher nicht eingegangen werden.
Bei der Lösung der Frage, wann das vom Kläger hergestellte Werk vom Generalunternehmer als Besteller übernommen wurde, kommt es nur auf das einem bestimmten Auftrag zugrundeliegende Werk an (vgl Adler, Höller aaO 407, die die entsprechende Meinung sogar für die Teilübernahme des Werkes vertreten). Daß, was hier möglicherweise geschehen ist, später weitere dasselbe Werk betreffende Aufträge erteilt wurden, hat auf die Übernahme des aufgrund des ersten Auftrags hergestellten Werks keinen Einfluß und ist daher ohne Bedeutung, wenn nur das erste Werk beschädigt wurde. Ebensowenig ist es entscheidend, ob die Besteller gegenüber dem Generalunternehmer einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht haben, weil der Schaden schon dann entsteht, wenn der Unternehmer einem anderen zur Verbesserung verpflichtet ist (3 Ob 41/87 unter Hinweis auf SZ 52/146).Bei der Lösung der Frage, wann das vom Kläger hergestellte Werk vom Generalunternehmer als Besteller übernommen wurde, kommt es nur auf das einem bestimmten Auftrag zugrundeliegende Werk an vergleiche Adler, Höller aaO 407, die die entsprechende Meinung sogar für die Teilübernahme des Werkes vertreten). Daß, was hier möglicherweise geschehen ist, später weitere dasselbe Werk betreffende Aufträge erteilt wurden, hat auf die Übernahme des aufgrund des ersten Auftrags hergestellten Werks keinen Einfluß und ist daher ohne Bedeutung, wenn nur das erste Werk beschädigt wurde. Ebensowenig ist es entscheidend, ob die Besteller gegenüber dem Generalunternehmer einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht haben, weil der Schaden schon dann entsteht, wenn der Unternehmer einem anderen zur Verbesserung verpflichtet ist (3 Ob 41/87 unter Hinweis auf SZ 52/146).
Für den Erfolg des Klagebegehrens ist daher wesentlich, wann der Generalunternehmer das vom Kläger hergestellte, in der Folge beschädigte Werk übernommen hat.
Übernommen ist das Werk, wenn es in die Verfügungsmacht des Bestellers gekommen ist (vgl Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 1168a; Grillberger in Schwimann, ABGB Rz 7 zu § 1168a). Bei Werken, die eine körperliche Übergabe zulassen, ist diese maßgebend. Ist hingegen, wie bei dem hier beschädigten Werk, die körperliche Übergabe nicht möglich, müssen andere Umstände vorliegen, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten ist, daß der Besteller das Werk in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Hiefür reicht die Vollendung des Werkes im allgemeinen nicht aus, es kann hiedurch die Übernahme allerdings indiziert werden (Krejci aaO Rz 12 zu § 1168a; ungenau Grillberger aaO Rz 8 zu § 1168a). Zur Vollendung des Werkes muß aber regelmäßig noch hinzutreten, daß der Besteller ausdrücklich oder schlüssig die Erfüllung seines Auftrags zur Kenntnis nimmt, zumal in § 1168a ABGB nicht von der Übergabe, sondern von der Übernahme des Werkes die Rede ist und dies auf die Notwendigkeit der Mitwirkung des Bestellers hindeutet (Adler, Höller aaO 406). Als schlüssige Kenntnisnahme der Erfüllung kommt in Betracht, daß der Besteller das vereinbarte Entgelt bezahlt oder die Bezahlung zusagt, daß er das Werk bestimmungsgemäß benützt, insbesondere auch, daß er es für ein anderes, darauf aufbauendes Werk verwendet oder verwenden läßt, oder daß er das Werk besichtigt, ohne innerhalb angemessener Frist einen Einwand dagegen zu erheben.Übernommen ist das Werk, wenn es in die Verfügungsmacht des Bestellers gekommen ist vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 1168 a, ;, Grillberger in Schwimann, ABGB Rz 7 zu Paragraph 1168 a,). Bei Werken, die eine körperliche Übergabe zulassen, ist diese maßgebend. Ist hingegen, wie bei dem hier beschädigten Werk, die körperliche Übergabe nicht möglich, müssen andere Umstände vorliegen, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten ist, daß der Besteller das Werk in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Hiefür reicht die Vollendung des Werkes im allgemeinen nicht aus, es kann hiedurch die Übernahme allerdings indiziert werden (Krejci aaO Rz 12 zu Paragraph 1168 a, ;, ungenau Grillberger aaO Rz 8 zu Paragraph 1168 a,). Zur Vollendung des Werkes muß aber regelmäßig noch hinzutreten, daß der Besteller ausdrücklich oder schlüssig die Erfüllung seines Auftrags zur Kenntnis nimmt, zumal in Paragraph 1168 a, ABGB nicht von der Übergabe, sondern von der Übernahme des Werkes die Rede ist und dies auf die Notwendigkeit der Mitwirkung des Bestellers hindeutet (Adler, Höller aaO 406). Als schlüssige Kenntnisnahme der Erfüllung kommt in Betracht, daß der Besteller das vereinbarte Entgelt bezahlt oder die Bezahlung zusagt, daß er das Werk bestimmungsgemäß benützt, insbesondere auch, daß er es für ein anderes, darauf aufbauendes Werk verwendet oder verwenden läßt, oder daß er das Werk besichtigt, ohne innerhalb angemessener Frist einen Einwand dagegen zu erheben.
Die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene, von der beklagten Partei überdies bekämpfte Feststellung, daß die "Arbeiten" dem Generalunternehmer im Mai 1985 noch nicht "übergeben" gewesen seien, ist in Wahrheit eine rechtliche Schlußfolgerung, für die jedoch die erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlen. Das Erstgericht wird daher in dem zu ergänzenden Verfahren im Sinn der vorstehenden Ausführungen jene Feststellungen zu treffen haben, die für die Beurteilung der Frage maßgebend sind, wann das beschädigte Werk vom Generalunternehmer übernommen wurde oder zumindest, ob dies erst nach der Beschädigung der Fall war.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.