Die von der klagenden Partei dagegen erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin beharrt nach wie vor auf ihrem schon bisher eingenommenen Standpunkt, die beklagte Partei müsse als Garantin für den Fall, daß die Auftraggeberin ihrer Lieferverpflichtung nicht nachgekommen sei, auch dann einstehen, wenn die Auftraggeberin den Eintritt einer Bedingung für die Wirksamkeit ihrer Lieferverpflichtung vereitelt habe. Diesen Ausführungen kann indes nicht beigepflichtet werden:
Die an die klagende Partei gerichtete Haftungserklärung der beklagten Partei ist unzweifelhaft eine (Bank-)Garantie. Tatsächlich hat die beklagte Partei bei Inanspruchnahme nur dann zu leisten, wenn die Gesellschaft (und weitere namentlich genannte Personen) „ihrer Lieferverpflichtung aus dem .... Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommen“. Damit wurde eine Zwischenstufe zwischen Bürgschaft und Garantie geschaffen. Da der Bürge dem Wesen der Bürgschaft entsprechend nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptschuldner leisten müßte, sind auch solche Verpflichtungen, bei denen dem Versprechenden nur bestimmte Einwendungen aus dem Grundverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger eingeräumt werden, als Garantien zu beurteilen (SZ 62/75; Koziol, Der Garantievertrag (1981), 14 und 59; vgl. auch Kramer in Straube, HGB, § 349 Rz 7).Die an die klagende Partei gerichtete Haftungserklärung der beklagten Partei ist unzweifelhaft eine (Bank-)Garantie. Tatsächlich hat die beklagte Partei bei Inanspruchnahme nur dann zu leisten, wenn die Gesellschaft (und weitere namentlich genannte Personen) „ihrer Lieferverpflichtung aus dem .... Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommen“. Damit wurde eine Zwischenstufe zwischen Bürgschaft und Garantie geschaffen. Da der Bürge dem Wesen der Bürgschaft entsprechend nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptschuldner leisten müßte, sind auch solche Verpflichtungen, bei denen dem Versprechenden nur bestimmte Einwendungen aus dem Grundverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger eingeräumt werden, als Garantien zu beurteilen (SZ 62/75; Koziol, Der Garantievertrag (1981), 14 und 59; vergleiche auch Kramer in Straube, HGB, Paragraph 349, Rz 7).
Wie der erkennende Senat in der schon zitierten Entscheidung SZ 62/75 (= WBl 1989, 284 = ÖBA 1989, 186) ausgesprochen hat, muß der Begünstigte nach herrschender, auf internationalen Gepflogenheiten beruhender Auffassung (SZ 59/217 mwN aus dem deutschen Schrifttum) die Bankgarantie form- und fristgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für die Anforderung der Garantiesumme als auch für die Erfüllung aller die Zahlungspflicht der Garantiebank auslösenden zusätzlichen Voraussetzungen (im vorliegenden Fall: der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Lieferverpflichtung der Auftraggeberin aus dem mit der klagenden Partei laut Schlußbrief vom 26. November 1990 abgeschlossenen Kaufvertrag). Diese formstrengen Anforderungen an die Inanspruchnahme der Bankgarantie sind aus dem Grundsatz der formellen Garantiestrenge, nach dem die Erklärung, der Garantiefall sei eingetreten, in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden muß, wie dies die Garantieurkunde vorschreibt, abzuleiten. Da die Garantiebank selbst bei einer Garantie „auf erstes Anfordern“ - als eine solche ist die Haftungserklärung der beklagten Partei zu beurteilen, obwohl diese Wendung im Wortlaut fehlt (vgl. den zweiten Absatz der Erklärung) -, bei der der Begünstigte bloß behaupten muß, der Garantiefall sei eingetreten, schon um allfälligen Einwendungen des Auftraggebers im Rückgriffsweg begegnen zu können, prüfen muß, ob der Begünstigte sein form- und fristgerecht erhobenes Zahlungsbegehren eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (SZ 59/217; Zahn-Eberding-Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6, Rz 9/108), muß das umso mehr dann gelten, wenn der Garant - so wie im vorliegenden Fall - seine Zahlungspflicht an die Erfüllung seiner der Absicherung dem Auftraggeber gegenüber dienenden Bedingungen (sog. „Effektivklauseln“) geknüpft hat (vgl. Canaris in GroßK HGB4 Bankvertragsrecht Rz 1131). Solche Klauseln sind in Entsprechung der Grundsätze der formalen Auftragsstrenge (Canaris aaO Rz 1107) und der - auch als Auslegungsmaxime fungierenden - Garantiestrenge ihrem Wortsinn gemäß so auszulegen, daß der Garant den Eintritt des Garantiefalls - hier also die Verletzung der vertraglich übernommenen Lieferverpflichtung durch die Auftraggeberin (Gesellschaft) - voll nachzuprüfen und der Begünstigte ihn voll zu beweisen hat, im übrigen aber unabhängig von Einwendungen aus dem Grundverhältnis zum Auftraggeber gezahlt werden muß, sodaß die Garantiebank über die Effektivklauseln hinaus Einwendungen aus dem Kausalverhältnis nicht entgegenhalten kann (Canaris aaO Rz 1131). Die Bank geriete nämlich sonst in Gefahr, daß die Pflichten dem Begünstigten gegenüber nach einem anderen Maßstab beurteilt werden als ihre Rechte gegen den Auftraggeber. Deshalb muß die Garantiebank vom Begünstigten strikte, ja geradezu pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, also die Erklärung, daß der Garantiefall eingetreten sei, genau in der Weise und mit dem Inhalt verlangen, wie die Garantieurkunde das vorschreibt (Canaris aaO Rz 1133).Wie der erkennende Senat in der schon zitierten Entscheidung SZ 62/75 (= WBl 1989, 284 = ÖBA 1989, 186) ausgesprochen hat, muß der Begünstigte nach herrschender, auf internationalen Gepflogenheiten beruhender Auffassung (SZ 59/217 mwN aus dem deutschen Schrifttum) die Bankgarantie form- und fristgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für die Anforderung der Garantiesumme als auch für die Erfüllung aller die Zahlungspflicht der Garantiebank auslösenden zusätzlichen Voraussetzungen (im vorliegenden Fall: der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Lieferverpflichtung der Auftraggeberin aus dem mit der klagenden Partei laut Schlußbrief vom 26. November 1990 abgeschlossenen Kaufvertrag). Diese formstrengen Anforderungen an die Inanspruchnahme der Bankgarantie sind aus dem Grundsatz der formellen Garantiestrenge, nach dem die Erklärung, der Garantiefall sei eingetreten, in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden muß, wie dies die Garantieurkunde vorschreibt, abzuleiten. Da die Garantiebank selbst bei einer Garantie „auf erstes Anfordern“ - als eine solche ist die Haftungserklärung der beklagten Partei zu beurteilen, obwohl diese Wendung im Wortlaut fehlt vergleiche den zweiten Absatz der Erklärung) -, bei der der Begünstigte bloß behaupten muß, der Garantiefall sei eingetreten, schon um allfälligen Einwendungen des Auftraggebers im Rückgriffsweg begegnen zu können, prüfen muß, ob der Begünstigte sein form- und fristgerecht erhobenes Zahlungsbegehren eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (SZ 59/217; Zahn-Eberding-Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6, Rz 9/108), muß das umso mehr dann gelten, wenn der Garant - so wie im vorliegenden Fall - seine Zahlungspflicht an die Erfüllung seiner der Absicherung dem Auftraggeber gegenüber dienenden Bedingungen (sog. „Effektivklauseln“) geknüpft hat vergleiche Canaris in GroßK HGB4 Bankvertragsrecht Rz 1131). Solche Klauseln sind in Entsprechung der Grundsätze der formalen Auftragsstrenge (Canaris aaO Rz 1107) und der - auch als Auslegungsmaxime fungierenden - Garantiestrenge ihrem Wortsinn gemäß so auszulegen, daß der Garant den Eintritt des Garantiefalls - hier also die Verletzung der vertraglich übernommenen Lieferverpflichtung durch die Auftraggeberin (Gesellschaft) - voll nachzuprüfen und der Begünstigte ihn voll zu beweisen hat, im übrigen aber unabhängig von Einwendungen aus dem Grundverhältnis zum Auftraggeber gezahlt werden muß, sodaß die Garantiebank über die Effektivklauseln hinaus Einwendungen aus dem Kausalverhältnis nicht entgegenhalten kann (Canaris aaO Rz 1131). Die Bank geriete nämlich sonst in Gefahr, daß die Pflichten dem Begünstigten gegenüber nach einem anderen Maßstab beurteilt werden als ihre Rechte gegen den Auftraggeber. Deshalb muß die Garantiebank vom Begünstigten strikte, ja geradezu pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, also die Erklärung, daß der Garantiefall eingetreten sei, genau in der Weise und mit dem Inhalt verlangen, wie die Garantieurkunde das vorschreibt (Canaris aaO Rz 1133).
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß das Schreiben der klagenden Partei vom 5. Februar 1991, mit dem diese die Garantieleistung einforderte, den strengen Anforderungen, die an die Inanspruchnahme der Garantie zu stellen sind, nicht genügte: Sie machte darin lediglich geltend, der Vertrag sei von den Lieferanten nicht erfüllt worden, nicht aber auch, daß die Bedingungen für die Wirksamkeit der Liefervereinbarung - die Eröffnung des bedungenen Akkreditivs durch die klagende Partei - eingetreten bzw. von der Auftraggeberin vereitelt worden seien bzw. wodurch es zu dieser Vereitelung gekommen sei.
Auch die Behauptung eines Einverständnisses des Gesellschafters und eines weiteren Interessenten zur Inanspruchnahme der Erfüllungsgarantie trotz unterlassener Akkreditiverstellung kann an der Berechtigung der beklagten Partei zur Zahlungsverweigerung nichts ändern: Abgesehen davon, daß die beiden zur Abgabe einer derart weitreichenden (Verzichts-)Erklärung für die Gesellschaft und die übrigen Auftraggeber, die gewiß als außergewöhnliche Rechtshandlung (iSd § 54 Abs 1 HGB) zu beurteilen wäre, augenscheinlich gar nicht bevollmächtigt gewesen wären, verweist das Gericht zweiter Instanz zu Recht darauf, daß die beklagte Partei nur die Erfüllung der durch die Akkreditiverstellung aufschiebend bedingten Lieferverpflichtung der Gesellschaft, nicht aber auch die Erfüllung einer davon abweichenden Anweisung garantiert hat.Auch die Behauptung eines Einverständnisses des Gesellschafters und eines weiteren Interessenten zur Inanspruchnahme der Erfüllungsgarantie trotz unterlassener Akkreditiverstellung kann an der Berechtigung der beklagten Partei zur Zahlungsverweigerung nichts ändern: Abgesehen davon, daß die beiden zur Abgabe einer derart weitreichenden (Verzichts-)Erklärung für die Gesellschaft und die übrigen Auftraggeber, die gewiß als außergewöhnliche Rechtshandlung (iSd Paragraph 54, Absatz eins, HGB) zu beurteilen wäre, augenscheinlich gar nicht bevollmächtigt gewesen wären, verweist das Gericht zweiter Instanz zu Recht darauf, daß die beklagte Partei nur die Erfüllung der durch die Akkreditiverstellung aufschiebend bedingten Lieferverpflichtung der Gesellschaft, nicht aber auch die Erfüllung einer davon abweichenden Anweisung garantiert hat.
Daß der Auftraggeber im Verhältnis zum Begünstigten zur Anerkennung einer Abweichung - aus Umständen im Kausalverhältnis - verpflichett wäre, reicht für die Inanspruchnahme der Garantiebank durch den Begünstigten keineswegs aus, weil sich die Bank in einen Streit zwischen Begünstigtem und Auftraggeber nicht hineinziehen lassen und das mit einem solchen Streit verbundene Risiko seines Ausgangs, das sie zumeist abzuschätzen gar nicht in der Lage ist, durch Auszahlung der Garantiesumme nicht auf sich nehmen muß (Canaris aaO Rz 1133b); bei gegenteiliger Auffassung würde ihr geradezu die Last aufgebürdet, Beweise zu würdigen und schwierige, das Kausalverhältnis betreffende Rechtsfragen zu lösen. Es ist daher Sache des Begünstigten, solche Umstände auf eine auch aus der Warte der Garantiebank völlig unbedenkliche Weise darzutun (vgl. SZ 62/75; Canaris aaO Rz 1133b).Daß der Auftraggeber im Verhältnis zum Begünstigten zur Anerkennung einer Abweichung - aus Umständen im Kausalverhältnis - verpflichett wäre, reicht für die Inanspruchnahme der Garantiebank durch den Begünstigten keineswegs aus, weil sich die Bank in einen Streit zwischen Begünstigtem und Auftraggeber nicht hineinziehen lassen und das mit einem solchen Streit verbundene Risiko seines Ausgangs, das sie zumeist abzuschätzen gar nicht in der Lage ist, durch Auszahlung der Garantiesumme nicht auf sich nehmen muß (Canaris aaO Rz 1133b); bei gegenteiliger Auffassung würde ihr geradezu die Last aufgebürdet, Beweise zu würdigen und schwierige, das Kausalverhältnis betreffende Rechtsfragen zu lösen. Es ist daher Sache des Begünstigten, solche Umstände auf eine auch aus der Warte der Garantiebank völlig unbedenkliche Weise darzutun vergleiche , SZ 62/75; Canaris aaO Rz 1133b).
Im übrigen hat schon das Erstgericht richtig erkannt, daß von einer Vereitelung der Akkreditiverstellung als Bedingung für die Wirksamkeit der Liefervereinbarung der Gesellschaft keine Rede sein kann. Der Eintritt der Bedingung wird nur dann fingiert, wenn er von demjenigen, zu dessen Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben vereitelt wurde (SpR 234 uva; Rummel in Rummel, ABGB2 § 897 Rz 7). Die klagende Partei hat aber nicht einmal behauptet, an der Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs entsprechend den im Schlußbrief festgelegten Bedingungen gehindert worden zu sein. Daß die Gesellschaft bestrebt war, nachträglich für sie günstigere Lieferbedingungen zu erreichen, hätte die klagende Partei nicht daran hindern können, das Akkreditiv aufgrund der im Schlußbrief festgehaltenen Konditionen zu eröffnen und dadurch die dort niedergelegte Vereinbarung mit der Lieferverpflichtung der Gesellschaft, deren Verletzung als Garantiefall vereinbart war, damit „in Kraft treten“ zu lassen.Im übrigen hat schon das Erstgericht richtig erkannt, daß von einer Vereitelung der Akkreditiverstellung als Bedingung für die Wirksamkeit der Liefervereinbarung der Gesellschaft keine Rede sein kann. Der Eintritt der Bedingung wird nur dann fingiert, wenn er von demjenigen, zu dessen Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben vereitelt wurde (SpR 234 uva; Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 897, Rz 7). Die klagende Partei hat aber nicht einmal behauptet, an der Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs entsprechend den im Schlußbrief festgelegten Bedingungen gehindert worden zu sein. Daß die Gesellschaft bestrebt war, nachträglich für sie günstigere Lieferbedingungen zu erreichen, hätte die klagende Partei nicht daran hindern können, das Akkreditiv aufgrund der im Schlußbrief festgehaltenen Konditionen zu eröffnen und dadurch die dort niedergelegte Vereinbarung mit der Lieferverpflichtung der Gesellschaft, deren Verletzung als Garantiefall vereinbart war, damit „in Kraft treten“ zu lassen.
Die beklagte Partei hat somit zu Recht die Zahlung vom Nachweis abhängig gemacht, daß die klagende Partei das im Schlußbrief ausbedungene Akkreditiv eröffnet habe.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.