Aus § 43 Abs 1 MRG läßt sich für die klagende Partei nichts gewinnen, weil diese Übergangsregelung die Weitergeltung der vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossenen Mietverträge und darin vereinbarter Kündigungsbeschränkungen nicht berührt. Vielmehr sind erst nach dem 31.12.1981 verwirklichte Tatbestände nach dem MRG zu beurteilen (Würth in Rummel II2 § 43 MRG Rz 2, 3 mwN; JBl 1988, 525 = MietSlg 40.594/3).
Eine Auslegung des Mietvertrages derart, daß der Verzicht auf Kündigungsgründe nur so lange Geltung haben sollte, als das Mietengesetz nicht durch ein anderes Gesetz, noch dazu mit - soweit hier relevant - im wesentlichen gleichen Kündigungsgründen, ersetzt werde und auch nur eine der Vermieterinnen stirbt, lassen weder die Mietvertragsurkunde noch die erstgerichtlichen Feststellungen zu. Aus diesen geht vielmehr eindeutig hervor, daß sich der Beklagte und einen allenfalls eintretenden Mieter für möglichst lange Zeit gegen eine Kündigung absichern wollte, weil sich die hohen Investitionskosten rentieren sollten. Da auch den Vermieterinnen bekannt war, zu welchem Zweck der Beklagte das Lokal mieten wollte, kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Geltungsdauer des vereinbarten Kündigungsausschlusses nicht von Zufälligkeiten wie dem Tod einer der beiden Vermieterinnen abhängig sein sollte, auch wenn ein ausdrücklicher diesbezüglicher Vertragspunkt im schriftlichen Mietvertrag fehlt.
Die in der Revision abermals aufgezeigte Frage, ob § 39 Abs 1 KSchG die Anwendung des KSchG auch für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangene Dauerschuldverhältnisse ausschloß, wurde vom OGH bereits bejaht (SZ 54/74). Die Revision führt auch keinen Grund an, warum diese auch vom Berufungsgericht geteilte Ansicht unrichtig sein soll.
Dem bereits in der Berufung enthaltenen Argument, daß die im Vertrag enthaltene Regelung von Kündigungstermin und Kündigungsfrist gegen die Annahme eines Verzichtes auf Kündigungsgründe spreche, hielt schon das Berufungsgericht zu Recht entgegen, daß sich diese Vertragsbestimmung zwanglos auf die aufrechterhaltenen Kündigungsgründe beziehen läßt und dem ausdrücklich und unmißverständlich erklärten Verzicht auf die sonstigen Kündigungsgründe nicht widerspricht.
Die ebenfalls in der Revision wiederkehrende Behauptung der Klägerin, das vereinbart Weitergaberecht sei bereits konsumiert worden, weil der ursprüngliche Mieter nicht der Beklagte, sondern "die Firma A*****" gewesen sei, läßt die unbekämpfte Feststellung außer acht, daß der Beklagte unter diesem Namen als Einzelkaufmann firmierte; von zwei verschiedenen Rechtssubjekten kann demnach keine Rede sein.
Den Revisionsausführungen ist allerdings dahin beizupflichten, daß den Feststellungen des Erstgerichtes nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, ob die Erklärung der Vermieterinnen vom 30.7.1975 eine generelle Gestattung der Untervermietung oder bloß eine auf die damals beabsichtigte Untervermietung an die Firma B***** enthält, zumal das Erstgericht insofern einschränkend festhielt, daß die Vermieterinnen gegen den vom Untermieter in Aussicht genommenen Handel mit Nähmaschinen und Motorradzubehör nichts einzuwenden hatten.
Selbst wenn aber der diesbezüglichen Erklärung keine generelle Gestattung der Untervermietung entnommen werden könnte, sind die nunmehr geltend gemachten Kündigungsgründe der (abermaligen) gänzlichen Untervermietung und der vertragswidrigen Verwendung des Mietobjektes verfehlt, wenn schon beim Mietvertragsabschluß darauf wirksam verzichtet wurde und dieser Verzicht auch heute noch Geltung hat.
Eine mangels Notariatsaktes ungültige Schenkung kann im Verzicht auf diese Kündigungsgründe aus den bereits vom Berufungsgericht angeführten Gründen keinesfalls erblickt werden.
Zu prüfen bleibt aber der Einwand der Sittenwidrigkeit derartiger Vertragsbestimmungen und die Auswirkung allenfalls geänderter Umstände, die nach Ansicht der Klägerin insbesondere darin liegen sollen, daß der Beklagte nun einen unverhältnismäßig hohen Unterbestandzins vereinnahmt.
Die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Aufkündigung nicht das geeignete Mittel sei, die Ungültigkeit des Mietvertrages geltend zu machen, ist deshalb nicht zielführend, weil der Einwand der Sittenwidrigkeit nicht den Mietvertrag an sich, sondern sinngemäß bloß die Bestimmung über den Ausschluß der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und Z 7 MRG betrifft. Ob redliche Vertragsparteien den Mietvertrag auch geschlossen hätten, wenn auf die betreffenden Kündigungsgründe nicht verzichtet worden wäre, wurde zwar nicht erörtert; unterstellt man dies jedoch, wäre nach dem Grundsatz der Teilnichtigkeit von Nebenabreden, bei deren Fortfall das Geschäft ohne weiteres weiterbestehen kann (Krejci in Rummel2 I § 879 RZ 250 mwN), nur diese Vertragsklausel als unwirksam zu beurteilen.
Sittenwidrig iSd § 879 ABGB ist, was offenbar widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen, demnach zwar nicht gesetzwidrig, aber grob rechtswidrig ist. Die dabei vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung muß also eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder - bei Interessenkollission - ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch eine Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergeben. Da sich die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung ergeben kann, sind bei der Beurteilung nach § 879 Abs 1 ABGB insbesondere auch alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde (Krejci aaO Rz 48ff; Arb 9385 = RdA 1975, 214 mwN; SZ 51/142 und 52/67; EvBl 1980/117 und 1982/31; RdW 1984, 215 ua).
Bei Bedachtnahme auf die im Mietrecht vorgesehenen zahlreichen Einschränkungen der Verfügungsmöglichkeit des Hauseigentümers über Bestandobjekte (zB §§ 12, 13 und 14 MRG) kann die Klägerin die Sittenwidrigkeit des sich aus dem gegenständlichen Mietvertrag ergebenden Rechtes zur gänzlichen Untervermietung und des Weitergaberechtes nicht deshalb ableiten, weil es an den dargelegten Voraussetzungen dafür iSd § 879 Abs 1 ABGB mangelt (ImmZ 1986, 354).
Die Rechtsprechung sieht das vertraglich eingeräumte Recht zur gänzlichen Untervermietung - sei es auch gegen übermäßiges Entgelt - nicht einmal als grundsätzlich ungewöhnlich iSd § 2 Abs 1 dritter Satz MRG an (ImmZ 1986, 354 = MietSlg 38269; NZ 1988, 136), zumal das MRG im § 27 Abs 2 lit b eine derartige Nebenabrede ausdrücklich erwähnt. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil darin auch auf die Geltendmachung einer Reihe anderer Kündigungsgründe verzichtet und dem Mieter ein Weitergaberecht eingeräumt wurde, weil es hier nur darum geht, ob der Verzicht auf den tatsächlich verwirklichten und im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Kündigungstatbestand ungewöhnlich ist (MietSlg 40.236; 6 Ob 571/88).
Im vorliegenden Fall entsprach der Verzicht auf diesen Kündigungsgrund der typischen Interessensituation der Beteiligten, auf die sowohl bei Prüfung der Sittenwidrigkeit als auch bei Prüfung der Ungewöhnlichkeit dieser Abrede abzustellen ist (MietSlg 37/37 = SZ 58/145; ImmZ 1986, 354). Die Vermieterinnen wußten ja, daß der Beklagte im Geschäftslokal nicht sein eigenes Unternehmen betreiben werde, sondern den Gebrauch daran einem anderen Unternehmer überlassen und auf diese Weise Gewinn erzielen wollte. Den Vertragsparteien war klar, daß der Beklagte umfangreiche Adaptierungsarbeiten vornehmen und den Aufwand durch die Weitergabe des Mietrechtes, in welcher Form immer, und durch die Erzielung eines entsprechend hohen Zinses hereinbringen wollte und sich diesbezüglich gegen eine Kündigung absichern mußte.
Es wäre zwar die völlige Ausschaltung der Vertragsauflösung als sittenwidrig anzusehen, weil der Bestandgeber das Vertragverhältnis selbst bei noch so großem Zinsrückstand oder unerträglichem Gebrauch von der Bestandsache nicht beenden könnte (SZ 59/42; Würth in Rummel2 I § 1118 Rz 7); gerade diese Kündigungsgründe behielten sich die Bestandgeberinnen aber vor. Ein entsprechend konkretisierter Verzicht auf das Kündigungsrecht ist überhaupt zulässig und wirksam (Klang in Klang2 V, 113; MietSlg Bd II, 264, 266; JBl 1956, 405; 1 Ob 514/92; Würth aaO § 1116 ABGB Rz 7, 8).
Bei Prüfung der Sittenwidrigkeit unter dem Aspekt der übermäßigen zeitlichen Bindung ist auf die von Lehre und Rechtsprechung vertretene Ansicht zu verweisen, daß zumindest ein Kündigungsverzicht auf Lebens- bzw Besitzzeit des Vermieters durchaus zulässig ist (Klang aaO; MietSlg II, 264; JBl 1956, 405) und der Verzicht auf den Kündigungsgrund der Untervermietung selbst im Zusammenhang mit einem Weitergaberecht nach geltender Rechtslage im Anwendungsbereich des MRG nicht nur den Universalsukzessor, sondern im allgemeinen sogar gemäß § 2 Abs 1 dritter Satz MRG den Einzelrechtsnachfolger bindet, wie oben bereits dargelegt wurde. Bei dem MRG (bzw seinerzeit dem MG) unterliegenden Bestandverhältnissen muß der Bestandgeber ohnehin mit einer Einschränkung seiner Verfügungsmacht über sein Eigentum unter Umständen auf unabsehbar lange Zeit rechnen, sodaß das bloße zeitliche Übermaß für sich allein noch nicht die Sittenwidrigkeit eines Mietvertrages bewirken kann, auch wenn darin die Kündigungsmöglichkeiten noch weiter als dies gesetzlich angeordnet ist eingeschränkt werden.
Schon aus letzterem Grund lassen sich aus der Lehre von der Geschäftsgrundlage keine für die Auflösung des Bestandvertrages aus dem ehedem ausgeschlossenen Kündigungsgrund sprechenden Argumente gewinnen. Die zeitlich unabsehbare lange Bindung war für die Bestandgeberinnen ebenso vorhersehbar wie die Absicht des Beklagten, aus der Weitergabe seines Benützungsrechtes möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Diese Umstände können daher dem Auflösungsinteresse der Klägerin kein Gewicht verleihen (vgl JBl 1992, 517; Bydlinski, Zulässigkeit und Schranken ewiger und extrem lang dauernder Vertragsbindungen, Schriftenreihe der Nö. juristischen Gesellschaft, Heft 58).
Der Wechsel der Eigentumsverhältnisse an dem Haus, in dem sich die Bestandräumlichkeiten befinden, hat auf all diese Erwägungen keinen Einfluß, weil nicht die neuen Eigentümer, sondern die Klägerin als Fruchtnießerin als Vermieterin anzusehen ist (§ 2 Abs 1 erster Satz MRG), die als vertragsschließende Partei jedenfalls von der strittigen Abrede gewußt hat, sodaß sie sich schon deshalb nicht auf § 2 Abs 1 dritter Satz MRG berufen könnte.
Die außerordentliche Revision mußte aus diesen Erwägungen ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.