Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb zulässig, weil zur Frage der Nutzung eines gelieferten Werkteils durch den Besteller nach dessen Abbestellung des Werkes eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat zunächst zutreffend erkannt, daß der Auftrag der Beklagten an den Kläger zur Erstellung eines "CI-Programms" für ihr Unternehmen, also zur Gestaltung eines Signets und der geschäftlichen Drucksorten, als Werkvertrag zu qualifizieren ist, gehören doch zum Werkbegriff des § 1165 ABGB auch graphische Arbeiten, selbst wenn durch sie Werke der bildenden Kunst im Sinne der §§ 1, 3 Abs 1 UrhG geschaffen werden oder geschaffen werden sollen (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 9 und 46 zu §§ 1165, 1166). Wie weit die Rechte des Bestellers an vom Werkunternehmer geschaffenen Immaterialgüterrechten reichen, ist allerdings nicht Gegenstand der Regeln über den Werkvertrag. Das hängt vielmehr von der konkreten Vereinbarung und von den Bestimmungen des UrhG ab (Adler-Höller in Klang2 V, 390; Krejci aaO Rz 134). Diesbezügliche Vereinbarungen sind im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet worden. Für den Umfang der vertraglich gewährten Werknutzung ist daher die Frage nach dem Zweck des Vertrags entscheidend und demnach im Zweifel das Ausmaß der Befugnisse, die der Besteller erhält, nicht weiter auszulegen, als für den praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung erforderlich erscheint (ÖBl 1982, 52; 4 Ob 414/82; MR 1989, 210 = ÖBl 1990, 136). Da es aber eindeutig der Zweck der Gestaltung eines Signets im Rahmen der Erstellung eines "CI-Programmes" für ein Unternehmen ist, daß dieses vom Besteller auch als Unternehmenszeichen verwendet wird, kann es nicht zweifelhaft sein, daß schon durch den Werkvertrag die Übertragung der Rechte und Befugnisse zur Ausübung des Urheberrechtes an den Besteller erfolgte, weshalb der Beklagten diese Rechte oder Befugnisse auch mit der Vollendung des Werkes (hier: des Signets) zustanden, ohne daß es noch eines besonderen Übertragungsaktes durch den Kläger bedurft hätte (Adler-Höller aaO 391; SZ 51/134).Das Rekursgericht hat zunächst zutreffend erkannt, daß der Auftrag der Beklagten an den Kläger zur Erstellung eines "CI-Programms" für ihr Unternehmen, also zur Gestaltung eines Signets und der geschäftlichen Drucksorten, als Werkvertrag zu qualifizieren ist, gehören doch zum Werkbegriff des Paragraph 1165, ABGB auch graphische Arbeiten, selbst wenn durch sie Werke der bildenden Kunst im Sinne der Paragraphen eins,, 3 Absatz eins, UrhG geschaffen werden oder geschaffen werden sollen (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 9 und 46 zu Paragraphen 1165,, 1166). Wie weit die Rechte des Bestellers an vom Werkunternehmer geschaffenen Immaterialgüterrechten reichen, ist allerdings nicht Gegenstand der Regeln über den Werkvertrag. Das hängt vielmehr von der konkreten Vereinbarung und von den Bestimmungen des UrhG ab (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf, 390; Krejci aaO Rz 134). Diesbezügliche Vereinbarungen sind im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet worden. Für den Umfang der vertraglich gewährten Werknutzung ist daher die Frage nach dem Zweck des Vertrags entscheidend und demnach im Zweifel das Ausmaß der Befugnisse, die der Besteller erhält, nicht weiter auszulegen, als für den praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung erforderlich erscheint (ÖBl 1982, 52; 4 Ob 414/82; MR 1989, 210 = ÖBl 1990, 136). Da es aber eindeutig der Zweck der Gestaltung eines Signets im Rahmen der Erstellung eines "CI-Programmes" für ein Unternehmen ist, daß dieses vom Besteller auch als Unternehmenszeichen verwendet wird, kann es nicht zweifelhaft sein, daß schon durch den Werkvertrag die Übertragung der Rechte und Befugnisse zur Ausübung des Urheberrechtes an den Besteller erfolgte, weshalb der Beklagten diese Rechte oder Befugnisse auch mit der Vollendung des Werkes (hier: des Signets) zustanden, ohne daß es noch eines besonderen Übertragungsaktes durch den Kläger bedurft hätte (Adler-Höller aaO 391; SZ 51/134).
Daran ändert es entgegen der Meinung des Klägers nichts, daß die Beklagte mit Schreiben vom 24.2.1992 seine bisherigen Leistungen in Ansehung der entworfenen Geschäftsdrucksorten als unvollständig bezeichnet und erklärt hat, daß sie seine Leistungen nicht mehr weiter in Anspruch nehmen werde. Sie hat damit Mängel der Werkleistungen des Klägers behauptet, welche allerdings nicht die Gestaltung des Signets betrafen, und durch den Hinweis auf die von ihr erwartete Honorarnote des Klägers auch zum Ausdruck gebracht, daß sie keineswegs gemäß § 1167 ABGB vom Vertrag abgehen, also wandeln wollte, sondern nur weitere Werkleistungen des Klägers abbestellte. Die Parteien konnten sich aber in der Folge über den Werklohn des Klägers nicht einigen, zumal dieser auch Ansprüche auf Verdienstentgang stellte und der Beklagten die Verwendung des "noch in seinem Eigentum stehenden 'CI-Programms'" untersagte. Dabei übersieht der Kläger aber auch noch jetzt, daß die Abbestellung des ganzen Werkes oder von Teilen davon durch den Besteller stets zulässig ist, wenn ihm nicht vertraglich eine Abnahmepflicht auferlegt wurde; der Besteller bleibt dann freilich gemäß § 1168 Abs 1 ABGB zur Zahlung des Werklohns verpflichtet, wenn die Abbestellung nicht ihren berechtigten Grund in der fehlenden Eignung des Unternehmers hatte (Krejci aaO Rz 11 zu § 1168;Daran ändert es entgegen der Meinung des Klägers nichts, daß die Beklagte mit Schreiben vom 24.2.1992 seine bisherigen Leistungen in Ansehung der entworfenen Geschäftsdrucksorten als unvollständig bezeichnet und erklärt hat, daß sie seine Leistungen nicht mehr weiter in Anspruch nehmen werde. Sie hat damit Mängel der Werkleistungen des Klägers behauptet, welche allerdings nicht die Gestaltung des Signets betrafen, und durch den Hinweis auf die von ihr erwartete Honorarnote des Klägers auch zum Ausdruck gebracht, daß sie keineswegs gemäß Paragraph 1167, ABGB vom Vertrag abgehen, also wandeln wollte, sondern nur weitere Werkleistungen des Klägers abbestellte. Die Parteien konnten sich aber in der Folge über den Werklohn des Klägers nicht einigen, zumal dieser auch Ansprüche auf Verdienstentgang stellte und der Beklagten die Verwendung des "noch in seinem Eigentum stehenden 'CI-Programms'" untersagte. Dabei übersieht der Kläger aber auch noch jetzt, daß die Abbestellung des ganzen Werkes oder von Teilen davon durch den Besteller stets zulässig ist, wenn ihm nicht vertraglich eine Abnahmepflicht auferlegt wurde; der Besteller bleibt dann freilich gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB zur Zahlung des Werklohns verpflichtet, wenn die Abbestellung nicht ihren berechtigten Grund in der fehlenden Eignung des Unternehmers hatte (Krejci aaO Rz 11 zu Paragraph 1168 ;,
Schwimann-Grillberger, ABGB IV/2, § 1168 Rz 7; SZ 45/11; ecolex 1990,212 ua). Wieso die Beklagte demnach das Nutzungsrecht oder die Nutzungsbefugnis an dem von ihr übernommenen Signet durch Abbestellung weiterer Werkleistungen des Klägers verloren haben soll, ist nicht zu sehen, standen ihr doch diese Rechte oder Befugnisse bereits mit der Vollendung des Signets auf Grund des Werkvertrages zu. Ob es sich dabei um ein Werknutzungsrecht oder nur um eine Werknutzungsbewilligung handelt, spielt entgegen der Meinung des Klägers keine Rolle, weil in beiden Fällen der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch versagen muß. Selbst wenn somit das von ihm gestaltete Signet ein Werk der bildenden Künste im Sinne der §§ 1, 3 Abs 1 UrhG sein sollte, wäre dem Unterlassungsanspruch der Boden entzogen. Mit Recht konnte daher das Rekursgericht diese Frage offen lassen.Schwimann-Grillberger, ABGB IV/2, Paragraph 1168, Rz 7; SZ 45/11; ecolex 1990,212 ua). Wieso die Beklagte demnach das Nutzungsrecht oder die Nutzungsbefugnis an dem von ihr übernommenen Signet durch Abbestellung weiterer Werkleistungen des Klägers verloren haben soll, ist nicht zu sehen, standen ihr doch diese Rechte oder Befugnisse bereits mit der Vollendung des Signets auf Grund des Werkvertrages zu. Ob es sich dabei um ein Werknutzungsrecht oder nur um eine Werknutzungsbewilligung handelt, spielt entgegen der Meinung des Klägers keine Rolle, weil in beiden Fällen der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch versagen muß. Selbst wenn somit das von ihm gestaltete Signet ein Werk der bildenden Künste im Sinne der Paragraphen eins,, 3 Absatz eins, UrhG sein sollte, wäre dem Unterlassungsanspruch der Boden entzogen. Mit Recht konnte daher das Rekursgericht diese Frage offen lassen.
Dem Revisionsrekurs mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Da der Kläger den zu sichernden Unterlassungsanspruch und das Beseitigungsbegehren global mit S 400.000 bewertet hat, ist als Bemessungsgrundlage für die Kosten im Provisorialverfahren die Hälfte dieses Betrages anzunehmen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO und Paragraphen 41,, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Da der Kläger den zu sichernden Unterlassungsanspruch und das Beseitigungsbegehren global mit S 400.000 bewertet hat, ist als Bemessungsgrundlage für die Kosten im Provisorialverfahren die Hälfte dieses Betrages anzunehmen.