Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Inseratenzeitschrift "Fundgrube", welche in verschiedenen Regionalausgaben, darunter auch für das Bundesland Kärnten, erscheint. Die Beklagte ist die Verlegerin und Herausgeberin der Inseratenzeitschrift "PM-Privatmarkt". Beide - gegen Entgelt abgegebenen - Zeitschriften enthalten unentgeltlich eingeschaltete Privatanzeigen.
Die Nr. 6/92 der Zeitschrift "PM-Privatmarkt" enthielt auf der Titelseite die Ankündigung: "Heute 5000 Anzeigen". 119 davon waren jedoch - in Berücksichtigung von Kundenwünschen - unter mehreren Rubriken veröffentlicht und deshalb doppelt oder dreifach in diesem Heft enthalten; diese Nummer der Zeitschrift enthielt daher nur 4887 verschiedene Anzeigen. Von diesen waren bereits 1178 Anzeigen in der vorhergehenden Nummer 5/92 enthalten gewesen.
Die Titelseite der Nr. 10/92 der Zeitschrift "PM-Privatmarkt" enthielt die Ankündigung "Schon wieder 5000 Anzeigen". Die Titelseiten dieser Inseratenzeitschrift enthalten überdies auch die Ankündigung "Jeden Freitag neu".
Zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche beantragt die Klägerin, der Beklagten im geschäftlichen Verkehr die Ankündigung, der "PM-Privatmarkt" enthalte "schon wieder" eine bestimmte Anzahl von Anzeigen, oder Ankündigungen gleichen Inhaltes zu verbieten, wenn die von der Ankündigung betroffene Zeitschriftennummer nur etwa zwei Drittel der angegebenen Anzahl an neuen Inseraten enthält und ein Drittel davon einer älteren Zeitschriftennummer entnommen sind, "bzw" auf Zwei- und/oder Dreifacheinschaltungen ein und derselben Anzeige zurückzuführen sind;
in eventu, die Ankündigung zu verbieten, die Zeitschrift "PM-Privatmarkt" enthalte eine bestimmte Anzahl von Anzeigen, wenn diese Anzahl bloß durch Zwei- und/oder Dreifacheinschaltungen ein und derselben Anzeige erreicht wird. Die Werbeankündigung, eine Inseratenzeitschrift enthalte 5000 Anzeigen, werde - insbesondere auch wegen der Ankündigung "Jeden Freitag neu" - vom Publikum dahin verstanden, daß dies verschiedene, jeweils neue Inserate seien; diese Deutung müsse die Beklagte jedenfalls nach der Unklarheitenregel gegen sich gelten lassen. Die Zeitschriften der Beklagten enthielten jedoch in ein und derselben Nummer Anzeigen doppelt und dreifach; darüber hinaus würden auch alte Inserate aus vorangegangenen Nummern übernommen. Die Nr. 6/92 der Zeitschrift "PM-Privatmarkt" habe demnach nur rund 3700 neue und verschiedene Anzeigen enthalten; damit werde ein den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechender Inseratenumfang vorgetäuscht.
Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus. Es treffe zwar zu, daß in der Nr. 6/92 ihrer Inseratenzeitschrift Inserate, möglicherweise auch 119, doppelt veröffentlicht wurden; das sei aber auf Grund von Kundenwünschen geschehen, Inserate unter verschiedenen Rubriken zu veröffentlichen. Ein solches Vorgehen diene der besseren Übersicht, weil kein Zeitungsleser Interesse an Inseraten sämtlicher Sparten habe. Dennoch seien aber unter Berücksichtigung der Doppelveröffentlichungen verschiedene Inserate vorgelegen. Die Kunden würden die Angabe der Anzahl der Inserate auch nicht anders auffassen, als daß dabei mehrfach geschaltete Inserate entsprechend oft berücksichtigt wurden. Das gleiche gelte auch für die Wiederholung von Anzeigen aus einer vorangegangenen Zeitschriftennummer. Auch aus der Ankündigung "Jeden Freitag neu" ergebe sich nichts anderes.
Das Erstgericht erließ eine einstweilige Verfügung im Sinne des Sicherungshauptbegehrens. Mit ihren Ankündigungen "Heute 5000 Anzeigen" und "Schon wieder 5000 Anzeigen" in Verbindung mit den Worten "Jeden Freitag neu" habe die Beklagte beim durchschnittlichen Publikum den unrichtigen Eindruck erweckt, daß sich diese Anzahl aus unterschiedlichen und bisher noch nicht veröffentlichten Inseraten ergebe; tatsächlich hätten aber die Zeitschriften der Beklagten nach Abzug der Mehrfach-Einschaltungen weniger als die behauptete Anzahl von Inseraten enthalten. Damit habe die Beklagte gegen § 2 UWG verstoßen.
Das Rekursgericht wies den Sicherungshauptantrag ab. Dem Eventualsicherungsantrag gab es hingegen insoweit statt, als es die einstweilige Verfügung auf Fälle sogenannter "Zweifacheinschaltung" von Inseraten beschränkte; weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Werbeangabe "Schon wieder 5000 Anzeigen" sei nur in der Nr. 10/90 der Zeitschrift "PM-Privatmarkt" enthalten gewesen. Daß schon einmal veröffentlichte Inserate auch in diese Zeitschriftennummer übernommen worden wären, habe die Klägerin nicht behauptet. Der Sicherungshauptantrag sei daher als unschlüssig abzuweisen. Die Wiederholung von Anzeigen aus einer vorangegangenen Zeitschriftennummer in Nr. 6/92 sei aber auch als sogenannte "Zweifacheinschaltung" im Sinne des Eventualantrages zu werten. Die Beklagte habe mit ihrer Werbeangabe nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie dabei solche Doppeleinschaltungen nicht berücksichtigt habe; ihre Ankündigung verstoße daher gegen § 1 und § 2 UWG. Da aber eine Dreifacheinschaltung weder behauptet noch bescheinigt worden sei (siehe dagegen jedoch ON 1 S. 3 und ON 5 S. 19), sei die einstweilige Verfügung "wie im Spruch ersichtlich zu verdeutlichen" gewesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung des Eventualsicherungsantrages abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.