Der Revisionrekurs ist zulässig:
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes in Wahrheit nicht voll bestätigt hat. Eine Bestätigung mit einer "Maßgabe" liegt nur dann vor, wenn die Neufassung des Spruches allein der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, deren Rechtskraftwirkung dabei aber nicht berührt wird (RZ 1972, 185; MietSlg 30.769); andernfalls bedeutet eine solche "Bestätigung" in Wahrheit eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses (JBl 1961, 278). Das trifft hier zu, weil das vom Rekursgericht erlassene Verbot des "Nachmachens" enger ist als das vom Erstgericht im Sinne des Sicherungsantrages ausgesprochene Verbot des "Nachempfindens". Durch die Bezugnahme des angefochtenen Beschlusses auf die "Klagedauerbeilage C" geht das Verbot auch weniger weit als das vom Erstrichter erlassene Verbot des Nachempfindens des "Layouts" der "Fernseh- und Radiowoche" schlechthin. Hat aber das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes teilweise abgeändert, dann ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Da der Entscheidungsgegenstand nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes S 50.000 übersteigt, hätte es demnach des weiteren Ausspruches bedurft, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO). Ein Ergänzungsauftrag an das Rekursgericht wäre aber - weil nur für die Zuständigkeit zur Zustellung der Rechtsmittelschrift an die Beklagte von Bedeutung - ein überflüssiger Formalismus. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO ist nämlich, wie auch immer der Ausspruch des Rekursgerichtes gelautet hätte, schon deshalb zu bejahen, weil ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes war.Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes in Wahrheit nicht voll bestätigt hat. Eine Bestätigung mit einer "Maßgabe" liegt nur dann vor, wenn die Neufassung des Spruches allein der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, deren Rechtskraftwirkung dabei aber nicht berührt wird (RZ 1972, 185; MietSlg 30.769); andernfalls bedeutet eine solche "Bestätigung" in Wahrheit eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses (JBl 1961, 278). Das trifft hier zu, weil das vom Rekursgericht erlassene Verbot des "Nachmachens" enger ist als das vom Erstgericht im Sinne des Sicherungsantrages ausgesprochene Verbot des "Nachempfindens". Durch die Bezugnahme des angefochtenen Beschlusses auf die "Klagedauerbeilage C" geht das Verbot auch weniger weit als das vom Erstrichter erlassene Verbot des Nachempfindens des "Layouts" der "Fernseh- und Radiowoche" schlechthin. Hat aber das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes teilweise abgeändert, dann ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Da der Entscheidungsgegenstand nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes S 50.000 übersteigt, hätte es demnach des weiteren Ausspruches bedurft, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO). Ein Ergänzungsauftrag an das Rekursgericht wäre aber - weil nur für die Zuständigkeit zur Zustellung der Rechtsmittelschrift an die Beklagte von Bedeutung - ein überflüssiger Formalismus. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist nämlich, wie auch immer der Ausspruch des Rekursgerichtes gelautet hätte, schon deshalb zu bejahen, weil ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes war.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf einen Urheberrechtsschutz berufen kann. Zunächst ist festzuhalten, daß es einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen nicht gibt, als Urheber im Sinne des § 10 UrhG vielmehr immer nur eine physische Person in Betracht kommt (ÖBl 1992, 81; ÖBl 1992, 184). Wie weit der Klägerin Werknutzungsrechte (§§ 24, 26 ff UrhG) an einem von ihren Mitarbeitern geschaffenen Werk zustehen, bedarf keiner Erörterung, weil das Layout der "Fernseh- und Radiowoche" kein Werk der bildenden Künste im Sinne der §§ 1, 3 Abs 1 UrhG ist. Zwar können unter die "Werke der bildenden Künste" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen, deren Ausdrucksmittel die Graphik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist (ÖBl 1992, 81; ÖBl 1992, 181 je mwN). Das Schaffensergebis muß aber objektiv als Kunst interpretierbar sein (M.Walter in MR 1989, 99 und MR 1991, 24; ÖBl 1992, 81; ÖBl 1992, 181); es muß eine eigentümliche geistige Schöpfung (§ 1 Abs 1 UrhG) sein. Die individuelle eigenartige Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben (SZ 58/201; ÖBl 1990, 88; ÖBl 1992, 181). Das trifft aber auf die Gestaltung der "Fernseh- und Radiowoche" keinesfalls zu.Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf einen Urheberrechtsschutz berufen kann. Zunächst ist festzuhalten, daß es einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen nicht gibt, als Urheber im Sinne des Paragraph 10, UrhG vielmehr immer nur eine physische Person in Betracht kommt (ÖBl 1992, 81; ÖBl 1992, 184). Wie weit der Klägerin Werknutzungsrechte (Paragraphen 24, 26, ff UrhG) an einem von ihren Mitarbeitern geschaffenen Werk zustehen, bedarf keiner Erörterung, weil das Layout der "Fernseh- und Radiowoche" kein Werk der bildenden Künste im Sinne der Paragraphen eins, 3, Absatz eins, UrhG ist. Zwar können unter die "Werke der bildenden Künste" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG grundsätzlich auch solche fallen, deren Ausdrucksmittel die Graphik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist (ÖBl 1992, 81; ÖBl 1992, 181 je mwN). Das Schaffensergebis muß aber objektiv als Kunst interpretierbar sein (M.Walter in MR 1989, 99 und MR 1991, 24; ÖBl 1992, 81; ÖBl 1992, 181); es muß eine eigentümliche geistige Schöpfung (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG) sein. Die individuelle eigenartige Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben (SZ 58/201; ÖBl 1990, 88; ÖBl 1992, 181). Das trifft aber auf die Gestaltung der "Fernseh- und Radiowoche" keinesfalls zu.
Zu prüfen bleibt daher, ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zusteht:Zu prüfen bleibt daher, ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, UWG zusteht:
Nach der Meinung der Beklagten stehe sie in keinem Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin, weil sich diese nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteilige, sondern ihre Fernsehbeilagen ausschließlich dem "Kurier" und der "Neuen Kronen-Zeitung" zu festen Preisen liefere und auch - entgegen der Behauptung der Klägerin - nicht an den Erlösen von Inseraten beteiligt sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Klägerin - eine Gesellschaft mbH - ist nicht Dienstnehmerin der Medieninhaber von "Kurier" und "Neuer Kronen-Zeitung", sondern Unternehmerin. Selbst wenn sie die Fernsehbeilage nur gegen ein fixes Entgelt liefern sollte, ohne an den Erlösen der in der "Fernseh- und Radiowoche" veröffentlichten Inserate oder des Verkaufs der Tageszeitungen unmittelbar beteiligt zu sein - Feststellungen dazu fehlen -, würde sie doch eine selbständige Tätigkeit ausüben. Ein Selbständiger bleibt auch dann Unternehmer im Sinne des § 14 UWG, wenn er nur in einem fixen Werkvertragsverhältnis zu einem oder wenigen Kunden steht; auch in diesem Fall trägt er ein Unternehmerrisiko. Das wirtschaftliche Schicksal auch der Klägerin ist vom Erfolg derjenigen Tageszeitungen abhängig, denen die "Fernseh- und Radiowoche" beiliegt. Im übrigen wäre aber eine eigene Beeinträchtigung der Klägerin keine Voraussetzung für ihre Aktivlegitimation (ÖBl 1976, 82; ÖBl 1983, 107). Daß die von den Streitteilen vertriebenen Waren und Leistungen - Programmbeilagen - ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten (SZ 54/77; ÖBl 1986, 43), bedarf keiner näheren Begründung.Die Klägerin - eine Gesellschaft mbH - ist nicht Dienstnehmerin der Medieninhaber von "Kurier" und "Neuer Kronen-Zeitung", sondern Unternehmerin. Selbst wenn sie die Fernsehbeilage nur gegen ein fixes Entgelt liefern sollte, ohne an den Erlösen der in der "Fernseh- und Radiowoche" veröffentlichten Inserate oder des Verkaufs der Tageszeitungen unmittelbar beteiligt zu sein - Feststellungen dazu fehlen -, würde sie doch eine selbständige Tätigkeit ausüben. Ein Selbständiger bleibt auch dann Unternehmer im Sinne des Paragraph 14, UWG, wenn er nur in einem fixen Werkvertragsverhältnis zu einem oder wenigen Kunden steht; auch in diesem Fall trägt er ein Unternehmerrisiko. Das wirtschaftliche Schicksal auch der Klägerin ist vom Erfolg derjenigen Tageszeitungen abhängig, denen die "Fernseh- und Radiowoche" beiliegt. Im übrigen wäre aber eine eigene Beeinträchtigung der Klägerin keine Voraussetzung für ihre Aktivlegitimation (ÖBl 1976, 82; ÖBl 1983, 107). Daß die von den Streitteilen vertriebenen Waren und Leistungen - Programmbeilagen - ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten (SZ 54/77; ÖBl 1986, 43), bedarf keiner näheren Begründung.
Grundsätzlich ist das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz - etwa nach dem Markenschutzgesetz, dem Urheberrechtsgesetz oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, an sich nicht wettbewerbswidrig (ÖBl 1991, 213 uva); aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt ja zwingend, daß die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 557 f Rz 439 zu § 1 dUWG). Jeder muß daher die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch so viel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschritts zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Sein Vorteil im Wettbewerb liegt in dem natürlichen Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, daß sie ihn erst wieder durch eine nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keineswegs immer so einfach ist und oftmals ebenfalls Mühe und Kosten erfordert (Baumbach-Hefermehl aaO 585 Rz 495). Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist aber (nur) dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (Baumbach-Hefermehl aaO 558 f Rz 440; ÖBl 1991, 213 uva).Grundsätzlich ist das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz - etwa nach dem Markenschutzgesetz, dem Urheberrechtsgesetz oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, an sich nicht wettbewerbswidrig (ÖBl 1991, 213 uva); aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt ja zwingend, daß die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 557 f Rz 439 zu Paragraph eins, dUWG). Jeder muß daher die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch so viel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschritts zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Sein Vorteil im Wettbewerb liegt in dem natürlichen Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, daß sie ihn erst wieder durch eine nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keineswegs immer so einfach ist und oftmals ebenfalls Mühe und Kosten erfordert (Baumbach-Hefermehl aaO 585 Rz 495). Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist aber (nur) dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (Baumbach-Hefermehl aaO 558 f Rz 440; ÖBl 1991, 213 uva).
Ein Fall der sittenwidrigen Nachmachung einer fremden Leistung ist die "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70; Baumbach-Hefermehl aaO 563 ff Rz 450 ff; ÖBl 1991, 209; ÖBl 1991, 213 uva). Diese setzt nicht nur ein bewußtes Nachahmen und die Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung voraus, sondern auch die Herbeiführung der Gefahr von Verwechslungen. Das trifft aber hier nicht zu, weil die beiden Programmzeitschriften in verschiedene Tageszeitungen eingebettet sind und schon daraus für das Publikum ihre unterschiedliche Herkunft erkennbar ist. Im Hinblick auf das breitesten Bevölkerungsschichten durchaus bekannte Wettbewerbsverhältnis zwischen den Medieninhabern von "Kurier" und Neuer Kronen-Zeitung" einerseits und von "Ganzer Woche" sowie "täglich Alles" andererseits kann auch nur ein ganz geringfügiger und daher unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Ansicht gelangen, die Medieninhaber dieser beiden Zeitungen stünden in wirtschaftlichem oder organisatorischem Zusammenhang. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ist daher auch die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (Hohenecker-Friedl, 50; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 2 II 157; ÖBl 1980, 45; ÖBl 1980, 77 uva) zu verneinen. Daß es - nach den Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes - tatsächlich zu Verwechslungen gekommen ist - die Klägerin hatte eine einzige Anfrage eines Lesers bescheinigt, ob nun die "Neue Kronen-Zeitung" mit "täglich Alles" zusammenarbeite (Beilage H) - ist nicht entscheidend (ÖBl 1977, 12; ÖBl 1979, 45 ua); vielmehr ist die Rechtsfrage (ÖBl 1983, 45 uva) zu beantworten, ob einem durchschnittlichen Kunden ein Irrtum droht. Das ist aber nach dem oben Gesagten zu verneinen.Ein Fall der sittenwidrigen Nachmachung einer fremden Leistung ist die "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70; Baumbach-Hefermehl aaO 563 ff Rz 450 ff; ÖBl 1991, 209; ÖBl 1991, 213 uva). Diese setzt nicht nur ein bewußtes Nachahmen und die Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung voraus, sondern auch die Herbeiführung der Gefahr von Verwechslungen. Das trifft aber hier nicht zu, weil die beiden Programmzeitschriften in verschiedene Tageszeitungen eingebettet sind und schon daraus für das Publikum ihre unterschiedliche Herkunft erkennbar ist. Im Hinblick auf das breitesten Bevölkerungsschichten durchaus bekannte Wettbewerbsverhältnis zwischen den Medieninhabern von "Kurier" und Neuer Kronen-Zeitung" einerseits und von "Ganzer Woche" sowie "täglich Alles" andererseits kann auch nur ein ganz geringfügiger und daher unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Ansicht gelangen, die Medieninhaber dieser beiden Zeitungen stünden in wirtschaftlichem oder organisatorischem Zusammenhang. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ist daher auch die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (Hohenecker-Friedl, 50; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 2 römisch zwei 157; ÖBl 1980, 45; ÖBl 1980, 77 uva) zu verneinen. Daß es - nach den Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes - tatsächlich zu Verwechslungen gekommen ist - die Klägerin hatte eine einzige Anfrage eines Lesers bescheinigt, ob nun die "Neue Kronen-Zeitung" mit "täglich Alles" zusammenarbeite (Beilage H) - ist nicht entscheidend (ÖBl 1977, 12; ÖBl 1979, 45 ua); vielmehr ist die Rechtsfrage (ÖBl 1983, 45 uva) zu beantworten, ob einem durchschnittlichen Kunden ein Irrtum droht. Das ist aber nach dem oben Gesagten zu verneinen.
Auch andere Gründe, deretwegen das Verhalten der Beklagten sittenwidrig wäre, sind nicht zu sehen:
Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, daß sie sich zu Zwecken des Wettbewerbes das fertige Arbeitsergebnis der Klägerin, das eine schutzwürdige Eigenart aufweist und nur unter Aufwand von Mühe und Kosten erreichbar war, mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparung eigener Kosten angeeignet und es ohne jede eigene Verbesserung oder Zutat in unveränderter Form auf den Markt gebracht hätte, nur die Klägerin um die Früchte ihrer Arbeit zu bringen (Baumbach-Hefermehl aaO 586 Rz 498; ÖBl 1991, 217 mwN). Die Beklagte hat zwar zweifellos die Programmzeitschrift der Klägerin als Vorbild herangezogen, diese aber - was schon im Hinblick auf das gleichzeitige Erscheinen der beiden Druckwerke wohl kaum möglich gewesen wäre - keineswegs bloß abgelichtet; ihre Programmbeilage weicht vielmehr von derjenigen der Klägerin in vielen Einzelheiten ab. So stimmen etwa die Aufschriften auf den unter der Rubrik "Videothek" abgedruckten Etiketten nicht überein; unter den "Filmtips" werden ganz verschiedene Filme besprochen; die "Vorschau" der Beklagten hat ein ganz anderes Aussehen als die der Klägerin usw. Auch die Inlands- und Auslandsprogrammseiten unterscheiden sich in vielen Punkten.
Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß die Beklagte das ungeschützte Arbeitsergebnis der Klägerin nicht bloß als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern es ohne zwingendem Grund in identischer oder nahezu identischer Form nachgemacht hätte, um die Mitbewerberin in unbilliger Weise um die Früchte ihrer Arbeit zu bringen und sie zu schädigen (Baumbach-Hefermehl aaO 589 f Rz 506). Daß ein irgendwie ins Gewicht fallender Teil des Publikums gerade deshalb, weil die Programmbeilage der Beklagten der "Fernseh- und Radiowoche" derjenigen der Klägerin in den angeführten Punkten ähnlich ist, in Zukunft am Freitag "täglich Alles" statt des "Kuriers" oder der "Neuen Kronen-Zeitung" kaufen würde, kann nicht angenommen werden; bei dieser Sachlage konnte dann aber die Beklagte die Klägerin auch nicht um die Früchte ihrer Arbeit bringen und sie auf diese Weise schädigen.
Auch der Fall, daß ein Mitbewerber das Produkt des Konkurrenten in allen Einzelheiten nachahmt und in einer billigeren Ausführung auf den Markt bringt, um sodann mit der schlechten und billigen Ware die teure Ware des Konkurrenten vom Markt zu verdrängen (SZ 27/337; ÖBl 1972, 92 ua), liegt hier nicht vor, ist doch ein qualitativer Unterschied zwischen den Programmbeilagen der Streitteile nicht zu sehen.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und in Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen der Sicherungsantrag zur Gänze abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50, 52 ZPO, § 78 Abs 2, § 402 Abs 4 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 52, ZPO, Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 402, Absatz 4, EO.