Begründung:
Der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen sind (neben anderen Personen) Mit- und Wohnungseigentümer des Wohn- und Geschäftshauses in D*****.
Der Antragsteller beabsichtigt, in seinen beiden Wohneinheiten, in denen er sein Rechtsanwaltsbüro einrichten will, das mittlere Fenster der westlichen Fassade auszubrechen und durch eine dreiflügelige Glastüre zu ersetzen sowie davor auf dem in Gemeinschaftseigentum stehenden Flachdach (über einem Kaffeehausbetrieb) einen Freisitz im Ausmaß von 3,65 m x 3,2 m zu errichten.
Der Antragsteller begehrte, die Zustimmung der Antragsgegnerinnen zu diesen beabsichtigten Maßnahmen nach § 13 WEG zu ersetzen. Alle übrigen Mit- und Wohnungseigentümer hätten der begehrten Maßnahme zugestimmt. Die geplante Änderung stelle weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Antragsgegner dar (ON 1).Der Antragsteller begehrte, die Zustimmung der Antragsgegnerinnen zu diesen beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 13, WEG zu ersetzen. Alle übrigen Mit- und Wohnungseigentümer hätten der begehrten Maßnahme zugestimmt. Die geplante Änderung stelle weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Antragsgegner dar (ON 1).
Die Antragsgegnerinnen wendeten ein, daß durch die beabsichtigten Maßnahmen die Fassadengestaltung ungünstig beeinflußt werde. Durch die Errichtung des Freisitzes auf dem Preßkiesdach, das nicht begehbar sei, würde die Dichtheit der Dachhaut nachteilig beeinflußt. Auch eine Schadenssuche auf dem Preßkiesdach sei wegen des beabsichtigten Freisitzes erschwert und mit höheren Kosten verbunden. Auch seien damit optische und akustische Beeinträchtigungen für die anderen Bewohner nicht auszuschließen.
Das Erstgericht gab dem Antrag des Antragstellers bezüglich der Errichtung eines größeren Fensters entsprechend dem vorgelegten Einreichplan statt, wies jedoch den Antrag hinsichtlich der Erstellung eines Freisitzes ab.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur noch die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerinnen zur Errichtung des Freisitzes. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit der Begründung ab, es seien zwar auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 1 WEG gegeben, nicht aber diejenigen des § 13 Abs 2 Z 2 WEG. Da für die Änderungen gemeinsame Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen würden, müßte die beabsichtigte Änderung (überdies) entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Keine dieser Voraussetzungen sei erfüllt. Die Benützung eines an sich nicht als Terrasse gedachten Daches für die Errichtung eines Freisitzes entspreche nicht der Übung des Verkehrs. Es könne auch nicht ein wichtiges Interesse des Antragstellers an der Errichtung des Freisitzes angenommen werden, weil sich die Besprechungsecke der Rechtsanwaltskanzlei direkt hinter dem zu vergrößernden Fenster befinde und nicht anzunehmen sei, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt mit seinen Klienten auf eine an sich winzige Terrasse - noch dazu in der Nähe des dort relativ starken Verkehrslärms - gehen werde, um Besprechungen oder ähnliches abzuhalten. Es sei auch nicht klar, wozu etwa Bedienstete des Antragstellers diese Terrasse benötigen würden.Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur noch die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerinnen zur Errichtung des Freisitzes. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit der Begründung ab, es seien zwar auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG gegeben, nicht aber diejenigen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG. Da für die Änderungen gemeinsame Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen würden, müßte die beabsichtigte Änderung (überdies) entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Keine dieser Voraussetzungen sei erfüllt. Die Benützung eines an sich nicht als Terrasse gedachten Daches für die Errichtung eines Freisitzes entspreche nicht der Übung des Verkehrs. Es könne auch nicht ein wichtiges Interesse des Antragstellers an der Errichtung des Freisitzes angenommen werden, weil sich die Besprechungsecke der Rechtsanwaltskanzlei direkt hinter dem zu vergrößernden Fenster befinde und nicht anzunehmen sei, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt mit seinen Klienten auf eine an sich winzige Terrasse - noch dazu in der Nähe des dort relativ starken Verkehrslärms - gehen werde, um Besprechungen oder ähnliches abzuhalten. Es sei auch nicht klar, wozu etwa Bedienstete des Antragstellers diese Terrasse benötigen würden.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Es entspreche nicht der Übung des Verkehrs, daß eine Rechtsanwaltskanzlei - im Gegensatz zu einer Wohnung - einen Balkon bzw. einen Freisitz aufweise, weil ja das Freizeitbedürfnis der in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigten Personen während der Ausübung ihres Berufes keineswegs im Vordergrund stehen könne. Das Interesse der Mitarbeiter des Antragstellers, sich während der Mittagspause im Freien aufzuhalten, sei nicht als wichtig im Sinne des § 13 Abs 2 Z 2 WEG zu beurteilen.Es entspreche nicht der Übung des Verkehrs, daß eine Rechtsanwaltskanzlei - im Gegensatz zu einer Wohnung - einen Balkon bzw. einen Freisitz aufweise, weil ja das Freizeitbedürfnis der in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigten Personen während der Ausübung ihres Berufes keineswegs im Vordergrund stehen könne. Das Interesse der Mitarbeiter des Antragstellers, sich während der Mittagspause im Freien aufzuhalten, sei nicht als wichtig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zu beurteilen.
Die im Rekurs erstmals aufgestellte Behauptung, fast alle anderen Wohnungen und Büros in diesem Haus hätten Balkone, stünde mit den im Akt befindlichen Lichtbildern in Widerspruch.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob ein Freisitz für eine Rechtsanwaltskanzlei der Übung des Verkehrs entspreche oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers diene, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß seinem Antrag stattgegeben werde; hilfsweise stellte der Antragsteller einen Aufhebungsantrag.
Beantwortungen des Revisionsrekurses wurden weder von den Antragsgegnerinnen noch von den anderen Mit- und Wohnungseigentümern (als weiteren Verfahrensbeteiligten) erstattet.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.