Begründung:
Die Antragsteller sind aufgrund des Mietvertrages vom 18.November 1969 (Beilage 2) Mieter des Geschäftslokales top Nr 2 in dem dem Antragsgegner gehörigen Haus *****. Die Antragsteller betreiben im Bestandobjekt eine Fleischhauerei. In § 4 des Mietvertrages bestätigten die nunmehrigen Antragsteller, den Mietgegenstand in gutem, brauchbarem Zustand übernommen zu haben; in einverständlicher Abänderung der dem § 1096 ABGB entsprechenden Pflichten übernahmen die Antragsteller die Verpflichtung, den Mietgegenstand auf ihre Kosten ohne Anspruch auf Ersatz jederzeit in gutem brauchbarem Zustand zu erhalten und nach Beendigung der Mietzeit in gutem, brauchbarem Zustand zurückzustellen. In § 11 des Mietvertrages vereinbarten die Vertragsteile unter Hinweis darauf, daß das gegenständliche Mietobjekt den Bestimmungen des Mietengesetzes nicht unterliege, ausdrücklich, daß zum Mietzins die jeweils anfallenden Instandhaltungskosten des Hauses im Ausmaß des Betriebskostenschlüssels von 9 % zusätzlich zu bezahlen sind und die Bezahlung nach Fälligkeit der anfallenden Rechnungen erfolgt. In der "Freistellungsmitteilung" vom 14.Februar 1957 brachte das Zentralfinanzamt für Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz zum Ausdruck, daß für die Liegenschaft ***** Beiträge gemäß § 7 Abs 1 Z 2 WWG nicht zu entrichten sind, weil die Räume des Hauses hinsichtlich der Mietzinsbildung den Bestimmungen des Mietengesetzes nicht unterlägen und ein Kriegsschaden im Sinne des § 10 WWG vorliege (Beilage 3). Nach der Bestätigung des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, vom 9.Dezember 1947 (Beilage 4) hat die MA 37 mit ihrem Bescheid F-XII/12/47 vom 8.März 1947 festgestellt, daß die "Wohnung ***** durch Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden ist und daß zu deren Wiederherstellung erhebliche Aufwendungen gemacht werden müssen", sowie weiters, daß die MA 50/R des Wohnungsamtes hiezu feststellt, daß die "gegenständliche Wohnung" gemäß § 3 Abs 1 des Wohnungsanforderungsgesetzes der Anforderung nicht unterliegt, wenn die Wiederherstellung nicht mit öffentlichen Mitteln erfolgte.Die Antragsteller sind aufgrund des Mietvertrages vom 18.November 1969 (Beilage 2) Mieter des Geschäftslokales top Nr 2 in dem dem Antragsgegner gehörigen Haus *****. Die Antragsteller betreiben im Bestandobjekt eine Fleischhauerei. In Paragraph 4, des Mietvertrages bestätigten die nunmehrigen Antragsteller, den Mietgegenstand in gutem, brauchbarem Zustand übernommen zu haben; in einverständlicher Abänderung der dem Paragraph 1096, ABGB entsprechenden Pflichten übernahmen die Antragsteller die Verpflichtung, den Mietgegenstand auf ihre Kosten ohne Anspruch auf Ersatz jederzeit in gutem brauchbarem Zustand zu erhalten und nach Beendigung der Mietzeit in gutem, brauchbarem Zustand zurückzustellen. In Paragraph 11, des Mietvertrages vereinbarten die Vertragsteile unter Hinweis darauf, daß das gegenständliche Mietobjekt den Bestimmungen des Mietengesetzes nicht unterliege, ausdrücklich, daß zum Mietzins die jeweils anfallenden Instandhaltungskosten des Hauses im Ausmaß des Betriebskostenschlüssels von 9 % zusätzlich zu bezahlen sind und die Bezahlung nach Fälligkeit der anfallenden Rechnungen erfolgt. In der "Freistellungsmitteilung" vom 14.Februar 1957 brachte das Zentralfinanzamt für Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz zum Ausdruck, daß für die Liegenschaft ***** Beiträge gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, WWG nicht zu entrichten sind, weil die Räume des Hauses hinsichtlich der Mietzinsbildung den Bestimmungen des Mietengesetzes nicht unterlägen und ein Kriegsschaden im Sinne des Paragraph 10, WWG vorliege (Beilage 3). Nach der Bestätigung des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, vom 9.Dezember 1947 (Beilage 4) hat die MA 37 mit ihrem Bescheid F-XII/12/47 vom 8.März 1947 festgestellt, daß die "Wohnung ***** durch Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden ist und daß zu deren Wiederherstellung erhebliche Aufwendungen gemacht werden müssen", sowie weiters, daß die MA 50/R des Wohnungsamtes hiezu feststellt, daß die "gegenständliche Wohnung" gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Wohnungsanforderungsgesetzes der Anforderung nicht unterliegt, wenn die Wiederherstellung nicht mit öffentlichen Mitteln erfolgte.
Im Zuge des Abbruches und/oder des Neubaues eines Wohnhauses auf der Nachbarliegenschaft sind im Mietobjekt der Antragsteller Schäden in Form von Rißbildungen im Wand- und Bodenbereich eingetreten. In dem von den Antragstellern bei der Schlichtungsstelle des magistratischen Bezirksamtes für den 12. Bezirk anhängig gemachten Verfahren wurde von der MA 25 festgestellt, daß es sich dabei um ernste Schäden des Hauses handelt, die Sanierung der Fußbodenkonstruktion in der Fleischerwerkstätte Kosten von etwa 57.000 S, die Instandsetzung der Boden- und Wandfliesen im Verkaufsraum solche von etwa 17.000 S und die Instandsetzung der Risse im Bereich über den Wandfliesen sowie an der Decke Kosten von etwa 8.000 S erfordern werde; außerdem wurden Schäden an der Fassadenverkleidung des Geschäftslokales festgestellt.
Mit dem am 27.Juni 1990 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 50, eingebrachten Antrag begehrten die Antragsteller, der Antragsgegnerin im Sinne des § 37 MRG unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufzutragen, die Arbeiten zur Behebung der Boden- und Wandrisse im Geschäftslokal innerhalb einer angemessenen Frist in Angriff zu nehmen und durchzuführen. Die im Zuge des Abbruches und/oder des Neubaues eines Wohnhauses auf der Nachbarliegenschaft in ihrem Mietobjekt aufgetretenen Schäden stellten ernste Schäden im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 MRG dar, zu deren Behebung der Hauseigentümer verpflichtet sei. Trotz Aufforderung und Kenntnis des Schadensausmaßes sei eine Behebung bisher abgelehnt worden. Der Antragsgegner wendete demgegenüber ein, daß die Schlichtungsstelle unzuständig sei, weil es sich nicht um Erhaltungsarbeiten nach dem MRG, sondern um Schäden handle, die durch Bauführungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück hervorgerufen worden seien. Von einem Dritten hervorgerufene Schäden habe die Hausverwaltung nicht zu verantworten.Mit dem am 27.Juni 1990 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 50, eingebrachten Antrag begehrten die Antragsteller, der Antragsgegnerin im Sinne des Paragraph 37, MRG unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufzutragen, die Arbeiten zur Behebung der Boden- und Wandrisse im Geschäftslokal innerhalb einer angemessenen Frist in Angriff zu nehmen und durchzuführen. Die im Zuge des Abbruches und/oder des Neubaues eines Wohnhauses auf der Nachbarliegenschaft in ihrem Mietobjekt aufgetretenen Schäden stellten ernste Schäden im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG dar, zu deren Behebung der Hauseigentümer verpflichtet sei. Trotz Aufforderung und Kenntnis des Schadensausmaßes sei eine Behebung bisher abgelehnt worden. Der Antragsgegner wendete demgegenüber ein, daß die Schlichtungsstelle unzuständig sei, weil es sich nicht um Erhaltungsarbeiten nach dem MRG, sondern um Schäden handle, die durch Bauführungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück hervorgerufen worden seien. Von einem Dritten hervorgerufene Schäden habe die Hausverwaltung nicht zu verantworten.
Die zwischenweilig verstorbene Rechtsvorgängerin des in das Verfahren eingetretenen Antragsgegners gab sich mit der im stattgebenden Sinn ergangenen Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht einverstanden und rief rechtzeitig das Erstgericht an. Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung des Antrages infolge "Unzulässigkeit des Rechtsweges" und hilfsweise dessen Abweisung. Er brachte ergänzend vor, es handle sich um einen Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB; die Antragsteller hätten das ihnen gemachte Anbot auf Abtretung der dem Liegenschaftseigentümer nach § 364 b ABGB zustehenden Ansprüche nicht angenommen. Im übrigen unterliege das Mietobjekt nicht den Bestimmungen des MRG und sei rechtswirksam im Mietvertrag ausdrücklich einvernehmlich in Abänderung der Bestimmung des § 1096 ABGB von den Mietern die Pflicht zur Erhaltung des Mietobjektes auf ihre Kosten und ohne Anspruchsersatz übernommen worden.Die zwischenweilig verstorbene Rechtsvorgängerin des in das Verfahren eingetretenen Antragsgegners gab sich mit der im stattgebenden Sinn ergangenen Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht einverstanden und rief rechtzeitig das Erstgericht an. Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung des Antrages infolge "Unzulässigkeit des Rechtsweges" und hilfsweise dessen Abweisung. Er brachte ergänzend vor, es handle sich um einen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, b ABGB; die Antragsteller hätten das ihnen gemachte Anbot auf Abtretung der dem Liegenschaftseigentümer nach Paragraph 364, b ABGB zustehenden Ansprüche nicht angenommen. Im übrigen unterliege das Mietobjekt nicht den Bestimmungen des MRG und sei rechtswirksam im Mietvertrag ausdrücklich einvernehmlich in Abänderung der Bestimmung des Paragraph 1096, ABGB von den Mietern die Pflicht zur Erhaltung des Mietobjektes auf ihre Kosten und ohne Anspruchsersatz übernommen worden.
Das Erstgericht wies mit Sachbeschluß den von den Mietern bestellten Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zurück. Die Antragsteller hätten in dem 1969 abgeschlossenen Mietvertrag in Abänderung des § 1096 ABGB es übernommen, das Bestandobjekt auf ihre Kosten zu erhalten. Da das Bestandobjekt hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht den Bestimmungen des MG unterlegen sei, sei diese als Mietzinsvereinbarung zu beurteilende vertragliche Übernahme der Instandhaltungspflicht zulässig und wirksam und stehe damit einer Antragstellung nach § 6 MRG entgegen. Im übrigen befänden sich die antragsgegenständlichen Schäden hier nur im Mietobjekt selbst, sie seien daher nicht als ernste Schäden des Hauses zu qualifizieren. Überdies stehe dem Hauseigentümer hinsichtlich der durch Bauführung auf dem Nachbargrundstück verursachten Risse ein Ersatzanspruch nach § 364 ff ABGB zu, dessen Geltendmachung gegenüber den Nachbarn bzw. Abtretung die geschädigten Mieter verlangen könnten. Da der Antragsgegner zu einer solchen Abtretung bereit gewesen wäre, sei die Antragstellung auch aus diesem Grund unzulässig.Das Erstgericht wies mit Sachbeschluß den von den Mietern bestellten Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zurück. Die Antragsteller hätten in dem 1969 abgeschlossenen Mietvertrag in Abänderung des Paragraph 1096, ABGB es übernommen, das Bestandobjekt auf ihre Kosten zu erhalten. Da das Bestandobjekt hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht den Bestimmungen des MG unterlegen sei, sei diese als Mietzinsvereinbarung zu beurteilende vertragliche Übernahme der Instandhaltungspflicht zulässig und wirksam und stehe damit einer Antragstellung nach Paragraph 6, MRG entgegen. Im übrigen befänden sich die antragsgegenständlichen Schäden hier nur im Mietobjekt selbst, sie seien daher nicht als ernste Schäden des Hauses zu qualifizieren. Überdies stehe dem Hauseigentümer hinsichtlich der durch Bauführung auf dem Nachbargrundstück verursachten Risse ein Ersatzanspruch nach Paragraph 364, ff ABGB zu, dessen Geltendmachung gegenüber den Nachbarn bzw. Abtretung die geschädigten Mieter verlangen könnten. Da der Antragsgegner zu einer solchen Abtretung bereit gewesen wäre, sei die Antragstellung auch aus diesem Grund unzulässig.
Das Gericht zweiter Instanz gab mit Sachbeschluß dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und bestätigte den angefochtenen erstgerichtlichen Sachbeschluß mit der Maßgabe, daß es den von den Mietern gestellten Antrag abwies, wobei es aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach § 3 Abs 1 MRG habe der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden, wobei die Erhaltung nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG unter anderem auch Arbeiten umfasse, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich seien; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben. Die Argumentation des Erstgerichtes, daß sich die Schäden nur im Mietobjekt selbst befänden und daher nicht als ernste Schäden des Hauses zu qualifizieren wären, sei nicht haltbar. Es handle sich immerhin um Mauerrisse im Wand- und Bodenbereich des Mietobjektes, denen die Qualifikation als ernster Schaden des Hauses nicht ohne weiteres abgesprochen werden könne. Auch der Umstand, daß hier möglicherweise ein nachbarrechtlicher Ersatzanspruch des Antragsgegners nach §§ 364 ff ABGB bestehe, dessen Geltendmachung oder Abtretung die Antragsteller von ihm verlangen könnten (vgl MietSlg 37.023), berühre die grundsätzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG und das Recht des Mieters, diese in einem Verfahren nach § 6 MRG durchzusetzen, nicht. Ein darauf gestützter Anspruch wäre allerdings im streitigen Verfahren durchzusetzen. Weshalb das Vorhandensein einer weiteren Anspruchsgrundlage die Ansprüche nach §§ 3, 6 MRG ausschließen sollte, sei nicht einsichtig.Das Gericht zweiter Instanz gab mit Sachbeschluß dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und bestätigte den angefochtenen erstgerichtlichen Sachbeschluß mit der Maßgabe, daß es den von den Mietern gestellten Antrag abwies, wobei es aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach Paragraph 3, Absatz eins, MRG habe der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden, wobei die Erhaltung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG unter anderem auch Arbeiten umfasse, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich seien; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben. Die Argumentation des Erstgerichtes, daß sich die Schäden nur im Mietobjekt selbst befänden und daher nicht als ernste Schäden des Hauses zu qualifizieren wären, sei nicht haltbar. Es handle sich immerhin um Mauerrisse im Wand- und Bodenbereich des Mietobjektes, denen die Qualifikation als ernster Schaden des Hauses nicht ohne weiteres abgesprochen werden könne. Auch der Umstand, daß hier möglicherweise ein nachbarrechtlicher Ersatzanspruch des Antragsgegners nach Paragraphen 364, ff ABGB bestehe, dessen Geltendmachung oder Abtretung die Antragsteller von ihm verlangen könnten vergleiche MietSlg 37.023), berühre die grundsätzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters nach Paragraph 3, MRG und das Recht des Mieters, diese in einem Verfahren nach Paragraph 6, MRG durchzusetzen, nicht. Ein darauf gestützter Anspruch wäre allerdings im streitigen Verfahren durchzusetzen. Weshalb das Vorhandensein einer weiteren Anspruchsgrundlage die Ansprüche nach Paragraphen 3, 6, MRG ausschließen sollte, sei nicht einsichtig.
Auch wenn das Erstgericht "festgestellt" habe, daß das gegenständliche Mietobjekt nicht den Bestimmungen des MRG unterliege, ergebe sich doch aus der weiteren Begründung und der rechtlichen Beurteilung, daß das Erstgericht sehr wohl von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des MRG - diesbezüglich sei nicht einmal vom Antragsgegner ein Ausnahmetatbestand behauptet worden - ausgegangen sei, sodaß sich diese "Feststellung", die in Wahrheit rechtliche Beurteilung darstelle, offensichtlich auf die Frage der Anwendbarkeit des im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages in Geltung stehenden MG beziehe. Tatsächlich seien nach § 1 Abs 2 Z 1 MG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes Räume ausgenommen gewesen, die erst nach dessen Wirksamkeitsbeginn (23.12.1922) durch Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubauten neu geschaffen worden waren. Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen habe das Bestandobjekt hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht den Bestimmungen des MG unterlegen, weil die Räume des Hauses nach schwerem Kriegsschaden ohne Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Wohnhauswiederaufbaufonds (Beil./3) neu errichtet worden seien, sodaß das Objekt auch nicht aus diesem Grunde nach § 15 Abs 9 und 10 WWG in den Anwendungsbereich des MG gefallen sei. Mit Recht habe daher das Erstgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Überwälzung der Erhaltungspflicht in Abänderung des § 1096 ABGB mangels Vorliegens gesetzlicher Zinsbeschränkungen bejaht, weil die Vorschriften der §§ 1096, 1097 ABGB nachgiebiges Recht darstellten (vgl MietSlg 28.124). In der Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung zusätzlich zum ziffernmäßig bestimmten Mietzins, der dem Vermieter rein verbleiben sollte, liege die Vereinbarung eines bestimmbaren Entgelts für die Zurverfügungstellung des Bestandgegenstandes, welches daher als Mietzins zu qualifizieren sei (vgl MietSlg 27.155 f). Da die Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen und durch das Inkrafttreten des MRG an sich nicht berührt worden sei (MietSlg 35.311/19), sei auch die Instandhaltungsverpflichtung des Mieters durch das MRG nicht berührt worden (MietSlg 36.538). Der Vorschrift des § 43 Abs 1 MRG, wonach das erste Hauptstück des MRG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch für Mietverträge gelte, die vor dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden sind, sei zunächst nur die sich bereits aus § 5 ABGB ergebende Anordnung zu entnehmen, daß auf Mietverträge als Dauersachverhalte ab Inkrafttreten des MRG dessen Bestimmungen auch dann anzuwenden seien, wenn derartige Verträge vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind. Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung in dem Sinn, daß vor dem Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurteilen seien, ergebe sich aus dieser Gesetzesstelle nicht (MietSlg 38.287/5, 39.406/19 ua; vgl ferner MietSlg 38.295; MietSlg 40.594/3). Die Auffassung der Rekurswerber, daß eine wirksame Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung wegen widersprüchlicher Vertragstextierung nicht erfolgt sei, weil einerseits in § 4 des Vertrages in einverständlicher Abänderung der dem § 1096 ABGB entsprechenden Pflichten der Mieter die Verpflichtung übernommen hatte, den Mietgegenstand auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz jederzeit in gutem, brauchbarem Zustand zu erhalten, und andererseits daneben vereinbart worden sei, daß zum Mietzins die jeweils anfallenden Instandhaltungskosten des Hauses im Ausmaß des Betriebskostenschlüssels zusätzlich zu bezahlen wären, könne nicht geteilt werden. Eine Vertragsauslegung im Sinne der §§ 914, 915 ABGB ergebe, daß Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstandes vom Mieter selbst durchzuführen seien, während Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses außerhalb des Mietgegenstandes vom Vermieter gegen anteiligen Ersatz der Kosten durch die Mieter vorzunehmen seien.Auch wenn das Erstgericht "festgestellt" habe, daß das gegenständliche Mietobjekt nicht den Bestimmungen des MRG unterliege, ergebe sich doch aus der weiteren Begründung und der rechtlichen Beurteilung, daß das Erstgericht sehr wohl von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des MRG - diesbezüglich sei nicht einmal vom Antragsgegner ein Ausnahmetatbestand behauptet worden - ausgegangen sei, sodaß sich diese "Feststellung", die in Wahrheit rechtliche Beurteilung darstelle, offensichtlich auf die Frage der Anwendbarkeit des im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages in Geltung stehenden MG beziehe. Tatsächlich seien nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes Räume ausgenommen gewesen, die erst nach dessen Wirksamkeitsbeginn (23.12.1922) durch Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubauten neu geschaffen worden waren. Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen habe das Bestandobjekt hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht den Bestimmungen des MG unterlegen, weil die Räume des Hauses nach schwerem Kriegsschaden ohne Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Wohnhauswiederaufbaufonds (Beil./3) neu errichtet worden seien, sodaß das Objekt auch nicht aus diesem Grunde nach Paragraph 15, Absatz 9 und 10 WWG in den Anwendungsbereich des MG gefallen sei. Mit Recht habe daher das Erstgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Überwälzung der Erhaltungspflicht in Abänderung des Paragraph 1096, ABGB mangels Vorliegens gesetzlicher Zinsbeschränkungen bejaht, weil die Vorschriften der Paragraphen 1096, 1097, ABGB nachgiebiges Recht darstellten vergleiche MietSlg 28.124). In der Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung zusätzlich zum ziffernmäßig bestimmten Mietzins, der dem Vermieter rein verbleiben sollte, liege die Vereinbarung eines bestimmbaren Entgelts für die Zurverfügungstellung des Bestandgegenstandes, welches daher als Mietzins zu qualifizieren sei vergleiche MietSlg 27.155 f). Da die Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen und durch das Inkrafttreten des MRG an sich nicht berührt worden sei (MietSlg 35.311/19), sei auch die Instandhaltungsverpflichtung des Mieters durch das MRG nicht berührt worden (MietSlg 36.538). Der Vorschrift des Paragraph 43, Absatz eins, MRG, wonach das erste Hauptstück des MRG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch für Mietverträge gelte, die vor dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden sind, sei zunächst nur die sich bereits aus Paragraph 5, ABGB ergebende Anordnung zu entnehmen, daß auf Mietverträge als Dauersachverhalte ab Inkrafttreten des MRG dessen Bestimmungen auch dann anzuwenden seien, wenn derartige Verträge vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind. Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung in dem Sinn, daß vor dem Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurteilen seien, ergebe sich aus dieser Gesetzesstelle nicht (MietSlg 38.287/5, 39.406/19 ua; vergleiche ferner MietSlg 38.295; MietSlg 40.594/3). Die Auffassung der Rekurswerber, daß eine wirksame Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung wegen widersprüchlicher Vertragstextierung nicht erfolgt sei, weil einerseits in Paragraph 4, des Vertrages in einverständlicher Abänderung der dem Paragraph 1096, ABGB entsprechenden Pflichten der Mieter die Verpflichtung übernommen hatte, den Mietgegenstand auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz jederzeit in gutem, brauchbarem Zustand zu erhalten, und andererseits daneben vereinbart worden sei, daß zum Mietzins die jeweils anfallenden Instandhaltungskosten des Hauses im Ausmaß des Betriebskostenschlüssels zusätzlich zu bezahlen wären, könne nicht geteilt werden. Eine Vertragsauslegung im Sinne der Paragraphen 914, 915, ABGB ergebe, daß Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstandes vom Mieter selbst durchzuführen seien, während Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses außerhalb des Mietgegenstandes vom Vermieter gegen anteiligen Ersatz der Kosten durch die Mieter vorzunehmen seien.
Dahingestellt bleiben könne, ob ein Erhaltungsbeitrag eingehoben
worden sei, weil das Rekursgericht bei seinen Erwägungen ohnedies
davon ausgehe, daß das in Rede stehende Bestandobjekt schon nach § 1
Abs 1 MRG nunmehr in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Die
auch nach Inkrafttreten des MRG weiterhin wirksame vertragliche
Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung durch den Mieter stehe
allerdings einer Antragstellung nach § 6 MRG entgegen (vgl MietSlg
40.258/3). Es handle sich dabei nicht um eine Frage der Zulässigkeit
des außerstreitigen Rechtsweges, sondern um eine materielle
Anspruchsvernichtung durch - in diesem Falle - wirksamen
Vorausverzicht des Berechtigten. Den auf § 37 Abs 3 Z 16 und 18 MRG
iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gestützten Ausspruch über die
Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das
Rekursgericht mit dem Hinweis auf die den zwingenden Charakter der
Bestimmungen des MRG über die Instandhaltungsverpflichtung betonenden
Entscheidungen des OGH 4 Ob 591/89 = ImmZ 1990, 6 = WoBl 1991, 10/2)
und 6 Ob 687/90 (= WoBl 1991/43) und damit scheinbar
entgegenstehenden Auffassungen.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des von ihnen bereits bei der Schlichtungsstelle eingebrachten Antrages abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner beantragte in seiner Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.