Die rechtliche Unterstellung der von den beiden Angeklagten verübten Diebstähle auch unter die Qualifikationen nach §§ 129 Z 1 und 130 letzter Fall StGB, sowie die Unterstellung der der Angeklagten Ö* zu D./ angelasteten Hehlerei auch unter die Qualifikation nach Abs 3 des § 164 StGB und demgemäß die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 130 StGB bei beiden Angeklagten steht - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die ebenfalls rechtsirrige Beurteilung der bei den Diebstählen lediglich Aufpasserdienste verrichtenden Christine Ö* als unmittelbare Täterin anstatt als Beitragstäterin - vgl. Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 26 - kann wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB auf sich beruhen.Die rechtliche Unterstellung der von den beiden Angeklagten verübten Diebstähle auch unter die Qualifikationen nach Paragraphen 129, Ziffer eins und 130 letzter Fall StGB, sowie die Unterstellung der der Angeklagten Ö* zu D./ angelasteten Hehlerei auch unter die Qualifikation nach Absatz 3, des Paragraph 164, StGB und demgemäß die Anwendung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB bei beiden Angeklagten steht - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die ebenfalls rechtsirrige Beurteilung der bei den Diebstählen lediglich Aufpasserdienste verrichtenden Christine Ö* als unmittelbare Täterin anstatt als Beitragstäterin - vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 26 - kann wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB auf sich beruhen.
Nach den Urteilsannahmen hat der Angeklagte M* die gewerbsmäßigen Diebstähle aus PKW's in insgesamt 46 Fällen (= A./I./2./ bis 4./, 6./, 7./, 9./ bis 15./, 17./, 19./, 21./ bis 23./, 25./, 27./, 28./, 30./, 33./ bis 35./, 37./ bis 44./, 46./ bis 50./, 52./, 54./ bis 61./) allein und in weiteren zwanzig Fällen (A./II./1./ bis 6./, 8./ bis 13./, 15./ bis 19./, 21./, 22./, 24./ und 25./) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten Christine Ö*, durch "Eindringen mit einer Schlüsselsammlung in einen (verschlossenen) PKW" verübt. In diesem Zusammenhang stellte das Erstgericht lediglich fest, daß er sich hiezu (= zwecks widerrechtlichen Eindringens in verschlossene PKW's) eine Schlüsselsammlung angelegt hatte (AS 433 Band II). Die Annahme der Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB und demgemäß auch die darauf beruhende weitere Qualifikation nach § 130, letzter Fall StGB (A./) sowie jene nach § 164 Abs 3 StGB (D./) wurde im Rahmen der Rechtsausführungen nicht näher erörtert, sondern lediglich darauf verwiesen, daß der Angeklagte M* eingeräumt habe, in einer Vielzahl der Fälle mit einem "Nachschlüssel" tätig geworden zu sein (AS 451 Band II). Demgemäß folgte das Schöffengericht offensichtlich, ohne nähere Feststellungen über Art und Herkunft der als "Nachschlüssel" bezeichneten Schlüsselsammlung zu treffen, der Anklagebegründung, wonach eine Schlüsselsammlung insgesamt als Einbruchswerkzeug angesehen werden könnte (AS 219 Band II).Nach den Urteilsannahmen hat der Angeklagte M* die gewerbsmäßigen Diebstähle aus PKW's in insgesamt 46 Fällen (= A./I./2./ bis 4./, 6./, 7./, 9./ bis 15./, 17./, 19./, 21./ bis 23./, 25./, 27./, 28./, 30./, 33./ bis 35./, 37./ bis 44./, 46./ bis 50./, 52./, 54./ bis 61./) allein und in weiteren zwanzig Fällen (A./II./1./ bis 6./, 8./ bis 13./, 15./ bis 19./, 21./, 22./, 24./ und 25./) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten Christine Ö*, durch "Eindringen mit einer Schlüsselsammlung in einen (verschlossenen) PKW" verübt. In diesem Zusammenhang stellte das Erstgericht lediglich fest, daß er sich hiezu (= zwecks widerrechtlichen Eindringens in verschlossene PKW's) eine Schlüsselsammlung angelegt hatte (AS 433 Band römisch zwei). Die Annahme der Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB und demgemäß auch die darauf beruhende weitere Qualifikation nach Paragraph 130,, letzter Fall StGB (A./) sowie jene nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB (D./) wurde im Rahmen der Rechtsausführungen nicht näher erörtert, sondern lediglich darauf verwiesen, daß der Angeklagte M* eingeräumt habe, in einer Vielzahl der Fälle mit einem "Nachschlüssel" tätig geworden zu sein (AS 451 Band römisch zwei). Demgemäß folgte das Schöffengericht offensichtlich, ohne nähere Feststellungen über Art und Herkunft der als "Nachschlüssel" bezeichneten Schlüsselsammlung zu treffen, der Anklagebegründung, wonach eine Schlüsselsammlung insgesamt als Einbruchswerkzeug angesehen werden könnte (AS 219 Band römisch zwei).
Die Qualifikation des Diebstahls durch Einbruch nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB ist aber - von den hier nicht in Rede stehenden Fällen des Einbrechens und Einsteigens abgesehen - nur dann gegeben, wenn der Täter unter anderem in ein Transportmittel mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt. Nach ständiger Judikatur ist aber ein zufällig passender Schlüssel weder ein nachgemachter Schlüssel, noch selbst dann, wenn er aus einer vom Dieb "vorsorglich" angelegten Schlüsselsammlung stammt, die der Täter solange probiert, bis er einen passenden Schlüssel gefunden hat, als (sonstiges) anderes Werkzeug anzusehen (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 129 RN 18 a mit weiteren Hinweisen). In bezug auf die Begehung eines Diebstahls unter Verwendung von Schlüsseln liegt insoweit eine abschließende (arg: "anderen") Regelung vor, weshalb einem Schlüssel, der weder nachgemacht noch widerrechtlich erlangt ist, keine qualifizierende Wirkung zukommt, somit auch nicht als "Werkzeug" im Sinn des § 129 Z 1 StGB (vgl SSt. 48/37 = EvBl 1977/164 = RZ 1977/72, verstärkter Senat).Die Qualifikation des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist aber - von den hier nicht in Rede stehenden Fällen des Einbrechens und Einsteigens abgesehen - nur dann gegeben, wenn der Täter unter anderem in ein Transportmittel mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt. Nach ständiger Judikatur ist aber ein zufällig passender Schlüssel weder ein nachgemachter Schlüssel, noch selbst dann, wenn er aus einer vom Dieb "vorsorglich" angelegten Schlüsselsammlung stammt, die der Täter solange probiert, bis er einen passenden Schlüssel gefunden hat, als (sonstiges) anderes Werkzeug anzusehen vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 129, RN 18 a mit weiteren Hinweisen). In bezug auf die Begehung eines Diebstahls unter Verwendung von Schlüsseln liegt insoweit eine abschließende (arg: "anderen") Regelung vor, weshalb einem Schlüssel, der weder nachgemacht noch widerrechtlich erlangt ist, keine qualifizierende Wirkung zukommt, somit auch nicht als "Werkzeug" im Sinn des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB vergleiche SSt. 48/37 = EvBl 1977/164 = RZ 1977/72, verstärkter Senat).
Foregger-Serini-Kodek können mit ihrer hievon abweichenden - ersichtlich kriminalpolitisch motivierten - Rechtsmeinung, wonach zwar nicht ein einzelner zufällig passender Schlüssel, wohl aber die Schlüsselsammlung eines Diebes insgesamt ein Werkzeug im Sinn des § 129 Z 1 StGB sein könnte, nicht überzeugen. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb ein Schlüssel, der (im Gegensatz zum "anderen Werkzeug") zur (technisch) ordnungsgemäßen Betätigung des Schließmechanismus bestimmt ist, diese Eigenschaft verlieren sollte, wenn er mit anderen Schlüsseln in einem Schlüsselbund vorrätig gehalten wird.Foregger-Serini-Kodek können mit ihrer hievon abweichenden - ersichtlich kriminalpolitisch motivierten - Rechtsmeinung, wonach zwar nicht ein einzelner zufällig passender Schlüssel, wohl aber die Schlüsselsammlung eines Diebes insgesamt ein Werkzeug im Sinn des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB sein könnte, nicht überzeugen. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb ein Schlüssel, der (im Gegensatz zum "anderen Werkzeug") zur (technisch) ordnungsgemäßen Betätigung des Schließmechanismus bestimmt ist, diese Eigenschaft verlieren sollte, wenn er mit anderen Schlüsseln in einem Schlüsselbund vorrätig gehalten wird.
Durch Verwendung einer Schlüsselsammlung kann die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB nur erfüllt sein, wenn sämtliche oder einzelne Schlüssel des vom Dieb beim Eindringen in den gesetzlich determinierten Schutzbereich verwendeten Schlüsselbundes widerrechlich erlangt wurden oder nachgemacht sind und hievon zumindest einer bei der Tat auch zwecks Öffnungsversuches des Schließmechanismus zum Einsatz gebracht wird.Durch Verwendung einer Schlüsselsammlung kann die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB nur erfüllt sein, wenn sämtliche oder einzelne Schlüssel des vom Dieb beim Eindringen in den gesetzlich determinierten Schutzbereich verwendeten Schlüsselbundes widerrechlich erlangt wurden oder nachgemacht sind und hievon zumindest einer bei der Tat auch zwecks Öffnungsversuches des Schließmechanismus zum Einsatz gebracht wird.
Das Gesetz stellt nur auf das widerrechtliche Erlangen des Schlüssels ab, enthält aber keine Einschränkung des Inhaltes, daß bereits zu diesem Zeitpunkt der Täter ein bestimmtes, mit diesem Schlüssel zu sperrendes Einbruchsobjekt konkret zur Tatbegehung ins Auge gefaßt haben müßte. Hieraus folgt, daß jeder widerrechtlich erlangte Schlüssel - ungeachtet seiner konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Schloß - im Falle seiner Verwendung bei einem Diebstahl die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB herstellt.Das Gesetz stellt nur auf das widerrechtliche Erlangen des Schlüssels ab, enthält aber keine Einschränkung des Inhaltes, daß bereits zu diesem Zeitpunkt der Täter ein bestimmtes, mit diesem Schlüssel zu sperrendes Einbruchsobjekt konkret zur Tatbegehung ins Auge gefaßt haben müßte. Hieraus folgt, daß jeder widerrechtlich erlangte Schlüssel - ungeachtet seiner konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Schloß - im Falle seiner Verwendung bei einem Diebstahl die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB herstellt.
Feststellungen über die Art der Erlangung bzw. Anlegung der "Schlüsselsammlung" hat das Schöffengericht nicht getroffen, obgleich derartige Feststellungen nach den Akten indiziert waren. Bei der Vielzahl der vom Angeklagten M* mit einem Schlüssel geöffneten Kraftfahrzeuge, die in ihrer Markenvielfalt weit über die wenigen PKW-Marken hinausgehen, von denen er angeblich redlich Schlüssel besaß, und dem Umstand, daß er aus sehr vielen Kraftfahrzeugen auch Schlüssel entfremdete, unter denen, wie bereits aus dem Urteilsspruch hervorgeht, sich wiederholt auch PKW-Schlüssel befanden (Fakten A./I./23./, 34./, 40./, 45./ und 51./; A./II./21./, 23./) bestehen nach der derzeitigen Aktenlage konkrete Anhaltspunkte dafür, daß im Zug der Tatbegehung versperrte PKW's auch mit widerrechtlich (bei früheren Diebstählen) erlangten Kraftfahrzeugschlüsseln geöffnet wurden.
Somit gereicht die - bloß auf die Verwendung einer "Schlüsselsammlung" beim Öffnen verschlossener PKW's anläßlich der Diebstähle gestützte - Annahme der Qualifikationen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 129 Z 1, 130 letzter Fall StGB beiden Angeklagten, sowie die - auf dieselbe irrige Rechtsmeinung zurückzuführende - Annahme der Qualifikation nach § 164 Abs 3 StGB der Angeklagten Ö* zum Nachteil.Somit gereicht die - bloß auf die Verwendung einer "Schlüsselsammlung" beim Öffnen verschlossener PKW's anläßlich der Diebstähle gestützte - Annahme der Qualifikationen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 129, Ziffer eins, 130, letzter Fall StGB beiden Angeklagten, sowie die - auf dieselbe irrige Rechtsmeinung zurückzuführende - Annahme der Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB der Angeklagten Ö* zum Nachteil.
Die bei beiden Angeklagten (zu A./ angenommene) Qualifikation gewerbsmäßig begangener Einbruchsdiebstähle nach § 129 Z 1 und 130 letzter (vierter) Fall StGB sowie der Ausspruch (zu D./), Ö* habe Gegenstände an sich gebracht, die M* durch solche "Einbruchsdiebstähle" erlangt hatte und die darauf gegründete Qualifikation der Hehlerei nach § 164 Abs 3 StGB waren daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben.Die bei beiden Angeklagten (zu A./ angenommene) Qualifikation gewerbsmäßig begangener Einbruchsdiebstähle nach Paragraph 129, Ziffer eins und 130 letzter (vierter) Fall StGB sowie der Ausspruch (zu D./), Ö* habe Gegenstände an sich gebracht, die M* durch solche "Einbruchsdiebstähle" erlangt hatte und die darauf gegründete Qualifikation der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB waren daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben.
Zu kassieren waren demgemäß auch die Strafaussprüche (mit Ausnahme des Einziehungserkenntnisses) sowie der damit konnexe (Widerrufs-) Beschluß nach § 494 a Abs 1 Z 4 StPO. Die Staatsanwaltchaft und M* waren mit ihren unerledigten Berufungen auf die Aufhebung des Strafausspruches zu verweisen.Zu kassieren waren demgemäß auch die Strafaussprüche (mit Ausnahme des Einziehungserkenntnisses) sowie der damit konnexe (Widerrufs-) Beschluß nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO. Die Staatsanwaltchaft und M* waren mit ihren unerledigten Berufungen auf die Aufhebung des Strafausspruches zu verweisen.
Zutreffend verweist die Generalprokuratur in der Begründung ihrer Beschwerde noch darauf, daß der Ausspruch im Urteilstenor, M* habe auch den zum Nachteil seiner Dienstgeberfirma begangenen Diebstahl (A./I./1./) gewerbsmäßig begangen, im teilweisen Gegensatz zur Urteilsbegründung steht, wonach er erst nach dieser Tat (A./I./1./) beabsichtigt hätte, in Zukunft - im Sinn einer gewerbsmäßigen Begehung - seinen Lebensunterhalt durch "Einbrüche" in Personenkraftwagen entsprechend aufzubessern. Andererseits hat M* - von der Beschwerde allerdings nicht erwähnt - nach dem Urteilsspruch schon vor Beendigung seiner Dienstdiebstähle (zu A./I./1./) zwei Diebstähle aus Personenkraftwagen (A./I./2./ und 3./) begangen und dabei ungerügt gewerbsmäßig gehandelt.
Der teilweise Gegensatz zwischen Tenor und Gründen im Faktum A./I./1./ kann jedoch auf sich beruhen, weil Unterschiede in der rechtlichen Qualifikation einzelner Diebstähle nicht "zu treffen" sind (Leukauf-Steininger Komm3 § 29 RN 6).Der teilweise Gegensatz zwischen Tenor und Gründen im Faktum A./I./1./ kann jedoch auf sich beruhen, weil Unterschiede in der rechtlichen Qualifikation einzelner Diebstähle nicht "zu treffen" sind (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 29, RN 6).