Begründung:
Der Antragsteller begehrte - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungstelle - unter Berufung auf § 8 Abs 3 MRG, der Antragsgegnerin aufzutragen, ihm innerhalb einer Frist von 14 Tagen die im Zuge von Umbauarbeiten entfernten Außenjalousien zu ersetzen, die er seinerzeit mit Zustimmung der Voreigentümerin auf seine Kosten angebracht hätte. Es handle sich um eine wesentliche Beeinträchtigung, weil durch die Sonneneinstrahlung eine Gesundheitsgefährdung gegeben sei, Vorhänge und Möbel beschädigt würden, ferner kein Sichtschutz mehr gegeben sei und überdies wegen der Waldnähe bei offenem Fenster zahlreiche Gelsen in die Wohnung gelangen könnten, sodaß ein ungestörtes Schlafen unmöglich sei (ON 3).Der Antragsteller begehrte - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungstelle - unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG, der Antragsgegnerin aufzutragen, ihm innerhalb einer Frist von 14 Tagen die im Zuge von Umbauarbeiten entfernten Außenjalousien zu ersetzen, die er seinerzeit mit Zustimmung der Voreigentümerin auf seine Kosten angebracht hätte. Es handle sich um eine wesentliche Beeinträchtigung, weil durch die Sonneneinstrahlung eine Gesundheitsgefährdung gegeben sei, Vorhänge und Möbel beschädigt würden, ferner kein Sichtschutz mehr gegeben sei und überdies wegen der Waldnähe bei offenem Fenster zahlreiche Gelsen in die Wohnung gelangen könnten, sodaß ein ungestörtes Schlafen unmöglich sei (ON 3).
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Begehrens mit der Begründung, daß die Jalousien eigenmächtig angebracht worden seien und überdies wegen ihrer Anbringung an der Außenfassade, die nicht mitvermietet sei, nicht unter die Bestimmung des § 8 Abs 3 MRG fielen sowie daß Sonneneinstrahlung keine wesentliche Beeinträchtigung darstelle (ON 3).Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Begehrens mit der Begründung, daß die Jalousien eigenmächtig angebracht worden seien und überdies wegen ihrer Anbringung an der Außenfassade, die nicht mitvermietet sei, nicht unter die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, MRG fielen sowie daß Sonneneinstrahlung keine wesentliche Beeinträchtigung darstelle (ON 3).
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragsgegners ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Zwischen dem Antragsteller und der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin wurde am 16.3.1964 ein Mietvertrag über die Wohnung top Nr.8 in Wien 13, ***** abgeschlossen. In § 1 Abs 3 dieses Vertrages ist festgehalten, daß nur das Innere der Wohnung vermietet ist. Die Außenfläche des Hauses und dessen gemeinsame Teile sind nicht mitvermietet. Nach § 8 des Mietvertrages dürfen Um- und Einbauten, insbesondere zusätzliche Installationen in der Wohnung, nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Vermieterin vorgenommen oder beseitigt werden.Zwischen dem Antragsteller und der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin wurde am 16.3.1964 ein Mietvertrag über die Wohnung top Nr.8 in Wien 13, ***** abgeschlossen. In Paragraph eins, Absatz 3, dieses Vertrages ist festgehalten, daß nur das Innere der Wohnung vermietet ist. Die Außenfläche des Hauses und dessen gemeinsame Teile sind nicht mitvermietet. Nach Paragraph 8, des Mietvertrages dürfen Um- und Einbauten, insbesondere zusätzliche Installationen in der Wohnung, nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Vermieterin vorgenommen oder beseitigt werden.
Im Frühjahr 1964 erkundigte sich der Antragsteller bei der Hausverwaltung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, ob er Außenjalousien anbringen dürfe. Dies wurde ihm telefonisch zugesagt.
Eine schriftliche Genehmigung erfolgte nicht. Daraufhin ließ der Antragsteller im Jahre 1964 Außenjalousien montieren.
Im Jahre 1990 wurden im Zuge von Umbauarbeiten und Fenstererneuerungen diese Außenjalousien durch die Vermieterin entfernt.
Innenjalousien sind nicht vorhanden, wohl aber ein Vorhang. Das Haus liegt am Waldrand. Infolge der Entfernung der Außenjalousien kann die starke Sonneneinstrahlung nicht mehr beliebig eingeschränkt werden. Dadurch kommt es zur stärkeren Sonneneinstrahlung und Wärmeentwicklung in der Wohnung des Antragstellers. Im Sommer kann die Temperatur in der Wohnung des Antragstellers bis zu 30 Grad erreichen. Die Schlafecke und der Tisch sind seither etwas ausgebleicht. Durch die Nähe des Waldes kommen auch vermehrt Gelsen in die Wohnung.
Der Antragsteller leidet unter stark schwankendem Blutdruck und zeitweise an Beklemmungsgefühlen und Lufthunger. Deswegen ist für ihn ein Schlafen bei geöffnetem Fenster erforderlich. Das völlige Offenhalten des Fensters ist jedoch für die Frau des Antragstellers unerträglich, weil es zieht und sie auf Gelsen allergisch ist.
Die Kosten für die Montage neuer Außenjalousien belaufen sich auf S 17.823,40.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß eine Veränderung an allgemeinen Teilen des Hauses nicht zur Anwendung des § 8 Abs 3 MRG führe. Im übrigen sei eine verstärkte Sonneneinstrahlung sowie das Auftauchen von Gelsen keine wesentliche Beeinträchtigung, die den ordentlichen Gebrauch des Mietgegenstandes behindere, wenn man auf einem objektiven Maßstab abstelle.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß eine Veränderung an allgemeinen Teilen des Hauses nicht zur Anwendung des Paragraph 8, Absatz 3, MRG führe. Im übrigen sei eine verstärkte Sonneneinstrahlung sowie das Auftauchen von Gelsen keine wesentliche Beeinträchtigung, die den ordentlichen Gebrauch des Mietgegenstandes behindere, wenn man auf einem objektiven Maßstab abstelle.
Das Rekursgericht hob den Sachbeschluß des Erstgerichtes auf, trug
diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und
sprach aus, daß der weitere Rekurs zulässig sei.
Es führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Es könne dem Gesetz nicht entnommen werden, daß ein Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG ausgeschlossen wäre, wenn die Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses vorgenommen worden seien.Es könne dem Gesetz nicht entnommen werden, daß ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG ausgeschlossen wäre, wenn die Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses vorgenommen worden seien.
Auch die Auffassung des Erstgerichtes, daß es sich bei der Entfernung
der im Eigentum des Mieters stehenden Außenjalousien um keine wesentliche Beeinträchtigung handle, werde nicht geteilt. Außenjalousien seien nämlich ein äußerst wirksamer Licht- und Wärmeschutz, deren Effizienz durch Innenjalousien oder Vorhänge bei weitem nicht erreicht werden könne. Die Möglichkeit, die Sonneneinstrahlung zu regulieren und bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Luftzirkulation Mücken und Gelsen abzuhalten, erhöhe die Wohnqualität in nicht unbeträchtlicher Weise. Die mit rund S 18.000,- veranschlagten Kosten der Montage neuer Außenjalousien stünden der Annahme der Geringfügigkeit entgegen.
§ 8 Abs 3 MRG sehe eine Entschädigung für Beeinträchtigungen vor, die trotz Rechtmäßigkeit des Eingriffes entstehen. Zu ersetzen sei der durch die wesentliche Beeinträchtigung der Mietrechtsausübung infolge der Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten verursachte Schaden. Die Entschädigung habe angemessen zu sein, wobei sogar die Meinung vertreten werde, daß nicht nur materielle, sondern auch ideelle Nachteile abzudecken seien. Unberührt von einem solchen Ersatzanspruch bleibe allerdings der dem Mieter im Ausmaß der Beeinträchtigung zustehende Zinsminderunganspruch nach § 1096 ABGB.Paragraph 8, Absatz 3, MRG sehe eine Entschädigung für Beeinträchtigungen vor, die trotz Rechtmäßigkeit des Eingriffes entstehen. Zu ersetzen sei der durch die wesentliche Beeinträchtigung der Mietrechtsausübung infolge der Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten verursachte Schaden. Die Entschädigung habe angemessen zu sein, wobei sogar die Meinung vertreten werde, daß nicht nur materielle, sondern auch ideelle Nachteile abzudecken seien. Unberührt von einem solchen Ersatzanspruch bleibe allerdings der dem Mieter im Ausmaß der Beeinträchtigung zustehende Zinsminderunganspruch nach Paragraph 1096, ABGB.
Würden durch rechtmäßiges Verhalten des Vermieters - Durchführung von Erhaltungsarbeiten - Sachen des Mieters oder von diesem geschaffene Vorrichtungen demontiert oder gar zerstört bzw. sei als Folge der Erhaltungsarbeit unter Umständen die Wiederanbringung nicht mehr möglich, so erleide der Mieter dadurch keinen solchen Nachteil, der durch den Zinsminderungsanspruch ausgeglichen werden könnte, sodaß es gerechtfertigt sei, § 8 Abs 3 MRG auf die Forderung nach "Ersatz der Außenjalousien" anzuwenden. So seien die durch die Beseitigung eines Schimmelbefalls verursachten Kosten für Umänderungsarbeiten bei Küchenmöbeln und deren Wiedermontage, Maler- und Tapeziererarbeiten unter § 8 Abs 3 MRG subsumiert worden (MietSlg 39.255 - LGZ Wien).Würden durch rechtmäßiges Verhalten des Vermieters - Durchführung von Erhaltungsarbeiten - Sachen des Mieters oder von diesem geschaffene Vorrichtungen demontiert oder gar zerstört bzw. sei als Folge der Erhaltungsarbeit unter Umständen die Wiederanbringung nicht mehr möglich, so erleide der Mieter dadurch keinen solchen Nachteil, der durch den Zinsminderungsanspruch ausgeglichen werden könnte, sodaß es gerechtfertigt sei, Paragraph 8, Absatz 3, MRG auf die Forderung nach "Ersatz der Außenjalousien" anzuwenden. So seien die durch die Beseitigung eines Schimmelbefalls verursachten Kosten für Umänderungsarbeiten bei Küchenmöbeln und deren Wiedermontage, Maler- und Tapeziererarbeiten unter Paragraph 8, Absatz 3, MRG subsumiert worden (MietSlg 39.255 - LGZ Wien).
Bei dem geltend gemachten Anspruch handle es sich um Ersatz in Form
eines in Geld bestehenden Ausgleichs für entstandene Nachteile. Die
Rechtssache sei daher noch nicht spruchreif, weil der Antragsteller
noch darzulegen habe, wodurch der angestrebte Ausgleich zu schaffen
sei (Wiedermontage der alten Jalousien - Notwendigkeit der
Anschaffung neuer Jalousien wegen der geänderten Fenster). Sollten
neue Jalousien erforderlich sein, müsse berücksichtigt werden, daß
die von der Vermieterin entfernten Jalousien aus dem Jahre 1964
stammten, sodaß bei Ermittlung der angemessenen Entschädigung ein
entsprechender Abschlag vom Preis neuer Jalousien zu machen sein werde.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage des Inhaltes und des Umfanges des Ausgleichsanspruches nach § 8 Abs 3 MRG keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage des Inhaltes und des Umfanges des Ausgleichsanspruches nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Begehren, den antragsabweisenden Sachbeschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Antragsteller beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben, und den Beschluß des Rekursgerichtes mit der Maßgabe zu bestätigen, daß bei Ermittlung der Angemessenheit der Entschädigung kein Abschlag vom Preis neuer Jalousien zu machen sei.