Zunächst ist in der kollisionsrechtlichen Frage den Vorinstanzen in der Ansicht zu folgen, daß § 36 IPRG zur Anwendung österreichischen Sachrechtes führt.Zunächst ist in der kollisionsrechtlichen Frage den Vorinstanzen in der Ansicht zu folgen, daß Paragraph 36, IPRG zur Anwendung österreichischen Sachrechtes führt.
Der Beklagte hat als Notar gemäß § 1299 ABGB für den Fleiß und die Kenntnisse, die seine Berufsgenossen gewöhnlich haben, und nach den sie verpflichtenden berufsrechtlichen Vorschriften der Notariatsordnung auch haben sollen, einzustehen (SZ 58/176; NZ 1987, 284; WBl 1988, 205 uva). Es trifft ihn insbesondere die Verpflichtung, die von ihm vertretene Partei in rechtlicher Hinsicht vollständig und richtig zu belehren, vor Nachteilen zu bewahren und für ihre rechtliche Absicherung Sorge zu tragen (Anw 1990, 49 mwN). Der Auftraggeber darf darauf vertrauen, daß der Notar im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen, und daß er alle nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gebotenen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes unternehmen wird (NZ 1988, 200; Anw 1990, 49). Eine der wichtigsten Aufgaben der rechtsberatenden Berufe ist die ausreichende Belehrung des - meist - rechtsunkundigen Mandanten (NZ 1988, 200; SZ 58/165 uva); sie trifft auch den Notar als Vertragsverfasser. Diese Pflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber solchen Mandanten, die vorgeben oder auch belegen, daß sie bereits von anderer berufener Seite (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater etc) Rechtsberatung eingeholt haben oder selbst über hinreichende Rechtskenntnisse und Rechtserfahrungen verfügen, wenn sich aus dem darüber geführten Gespräch oder den dazu vorgewiesenen Belegen (etwa Vertragsentwürfen, Gutachten, Wohlmeinungen etc) die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des für die professionelle Erledigung des konkreten Geschäftsfalles erforderlichen Wissensstandes des Auftraggebers herausstellt; bei begründetem Zweifel daran hat der Notar durch geeignete Fragen den tatsächlichen Wissensstand des Auftraggebers zu erforschen und daran das Maß der erforderlichen Rechtsbelehrung zu bestimmen. Auch von mehr oder weniger stark geprägtem Selbstbewußtsein getragene, die erforderlich erscheinende Rechtsbelehrung abwehrende Äußerungen des Auftraggebers dürfen den Notar grundsätzlich nicht davon abhalten, auf seine Erkundungs- und Belehrungspflicht und auf die erfahrungsgemäß aus einem dem Auftrag entsprechenden Geschäftsvorfall und seiner Abwicklung entspringenden Risken mit Nachdruck hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Auftraggeber den Notar ausdrücklich nur mit der Verrichtung des in sein Berufsmonopol fallenden Notariatsaktes unter Übernahme eines von einem Rechtsanwalt angefertigten Abtretungsverordnung und sonst bloß mit der Abklärung der grundverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für den Abtretungsvertrag sowie der "Niederschrift der Willensbildung" laut dem Ergebnis der Besprechung über den beigebrachten anwaltlichen Abtretungsvertrag betraut hat, wenn sich aus der vorgegebenen Darstellung des Vertragswillens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des für die professionelle Erledigung des konkreten Geschäftsfalles erforderlichen Wissensstandes des Auftraggebers herausstellt. Dies aber war hier offenkundig der Fall, denn es war der erklärte Wille des Auftraggebers, daß in die Vertragsurkunde die Verpflichtung der H***** Aktiengesellschaft zur Tragung sämtlicher Steuern, Gebühren und Kosten aus dem Vertrag und das Rücktrittsrecht des Auftraggebers für den Fall der nicht rechtzeitigen Entrichtung des innerhalb einer Woche ab Rechtskraft des grundverkehrsbehördlichen Bescheides zahlbaren Abtretungspreises festgehalten wird: diese Willenslage hätte beim beklagten Notar die an den klagenden Auftraggeber zu richtende Frage auslösen müssen, ob er sich darüber im klaren sei, daß die vorgesehene Regelung der Überwälzung sämtlicher mit dem Vertrag verbundener Steuern und Gebühren auf den Erwerber der Geschäftsanteile die gesetzlich vorgesehene Solidarhaftung beider Vertragsparteien nicht aufheben könne und daß im Falle der Nichterfüllung dieser Vertragsbestimmung durch den Geschäftsanteilserwerber deshalb auch der Auftraggeber für die gesamten diesbezüglichen Beträge haften werde, und daß dies alles auch dann gelte, wenn der Auftraggeber wegen Zahlungsverzuges des Erwerbers vom Abtretungsvertrag zurücktrete, weil dadurch die Steuer- und Gebührenlast nicht entfalle. In Anbetracht der Höhe des zwar vertraglich auf den Anteilserwerber überwälzten, aber möglicherweise doch den gesetzlich solidarisch haftenden klagenden Auftraggeber belastenden Betrages war der beklagte Notar auch verpflichtet, seinen Auftraggeber auf die ihn im Falle der Insolvenz des vertraglich zahlungspflichtigen Anteilserwerbers allein treffende Zahlungsverpflichtung hinzuweisen und über die vertraglichen Möglichkeiten, für diesen grundsätzlich nicht auszuschließenden Risikofall Vorsorge zu treffen, ausreichend zu belehren.Der Beklagte hat als Notar gemäß Paragraph 1299, ABGB für den Fleiß und die Kenntnisse, die seine Berufsgenossen gewöhnlich haben, und nach den sie verpflichtenden berufsrechtlichen Vorschriften der Notariatsordnung auch haben sollen, einzustehen (SZ 58/176; NZ 1987, 284; WBl 1988, 205 uva). Es trifft ihn insbesondere die Verpflichtung, die von ihm vertretene Partei in rechtlicher Hinsicht vollständig und richtig zu belehren, vor Nachteilen zu bewahren und für ihre rechtliche Absicherung Sorge zu tragen (Anw 1990, 49 mwN). Der Auftraggeber darf darauf vertrauen, daß der Notar im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen, und daß er alle nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gebotenen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes unternehmen wird (NZ 1988, 200; Anw 1990, 49). Eine der wichtigsten Aufgaben der rechtsberatenden Berufe ist die ausreichende Belehrung des - meist - rechtsunkundigen Mandanten (NZ 1988, 200; SZ 58/165 uva); sie trifft auch den Notar als Vertragsverfasser. Diese Pflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber solchen Mandanten, die vorgeben oder auch belegen, daß sie bereits von anderer berufener Seite (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater etc) Rechtsberatung eingeholt haben oder selbst über hinreichende Rechtskenntnisse und Rechtserfahrungen verfügen, wenn sich aus dem darüber geführten Gespräch oder den dazu vorgewiesenen Belegen (etwa Vertragsentwürfen, Gutachten, Wohlmeinungen etc) die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des für die professionelle Erledigung des konkreten Geschäftsfalles erforderlichen Wissensstandes des Auftraggebers herausstellt; bei begründetem Zweifel daran hat der Notar durch geeignete Fragen den tatsächlichen Wissensstand des Auftraggebers zu erforschen und daran das Maß der erforderlichen Rechtsbelehrung zu bestimmen. Auch von mehr oder weniger stark geprägtem Selbstbewußtsein getragene, die erforderlich erscheinende Rechtsbelehrung abwehrende Äußerungen des Auftraggebers dürfen den Notar grundsätzlich nicht davon abhalten, auf seine Erkundungs- und Belehrungspflicht und auf die erfahrungsgemäß aus einem dem Auftrag entsprechenden Geschäftsvorfall und seiner Abwicklung entspringenden Risken mit Nachdruck hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Auftraggeber den Notar ausdrücklich nur mit der Verrichtung des in sein Berufsmonopol fallenden Notariatsaktes unter Übernahme eines von einem Rechtsanwalt angefertigten Abtretungsverordnung und sonst bloß mit der Abklärung der grundverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für den Abtretungsvertrag sowie der "Niederschrift der Willensbildung" laut dem Ergebnis der Besprechung über den beigebrachten anwaltlichen Abtretungsvertrag betraut hat, wenn sich aus der vorgegebenen Darstellung des Vertragswillens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des für die professionelle Erledigung des konkreten Geschäftsfalles erforderlichen Wissensstandes des Auftraggebers herausstellt. Dies aber war hier offenkundig der Fall, denn es war der erklärte Wille des Auftraggebers, daß in die Vertragsurkunde die Verpflichtung der H***** Aktiengesellschaft zur Tragung sämtlicher Steuern, Gebühren und Kosten aus dem Vertrag und das Rücktrittsrecht des Auftraggebers für den Fall der nicht rechtzeitigen Entrichtung des innerhalb einer Woche ab Rechtskraft des grundverkehrsbehördlichen Bescheides zahlbaren Abtretungspreises festgehalten wird: diese Willenslage hätte beim beklagten Notar die an den klagenden Auftraggeber zu richtende Frage auslösen müssen, ob er sich darüber im klaren sei, daß die vorgesehene Regelung der Überwälzung sämtlicher mit dem Vertrag verbundener Steuern und Gebühren auf den Erwerber der Geschäftsanteile die gesetzlich vorgesehene Solidarhaftung beider Vertragsparteien nicht aufheben könne und daß im Falle der Nichterfüllung dieser Vertragsbestimmung durch den Geschäftsanteilserwerber deshalb auch der Auftraggeber für die gesamten diesbezüglichen Beträge haften werde, und daß dies alles auch dann gelte, wenn der Auftraggeber wegen Zahlungsverzuges des Erwerbers vom Abtretungsvertrag zurücktrete, weil dadurch die Steuer- und Gebührenlast nicht entfalle. In Anbetracht der Höhe des zwar vertraglich auf den Anteilserwerber überwälzten, aber möglicherweise doch den gesetzlich solidarisch haftenden klagenden Auftraggeber belastenden Betrages war der beklagte Notar auch verpflichtet, seinen Auftraggeber auf die ihn im Falle der Insolvenz des vertraglich zahlungspflichtigen Anteilserwerbers allein treffende Zahlungsverpflichtung hinzuweisen und über die vertraglichen Möglichkeiten, für diesen grundsätzlich nicht auszuschließenden Risikofall Vorsorge zu treffen, ausreichend zu belehren.
Der Einwand des beklagten Notars, er habe mit der späteren Insolvenz des allein zahlungspflichtigen Anteilserwerbers nach seinem damaligen Wissensstand nicht rechnen müssen, ist unbeachtlich, weil auf ein solches Risiko bei einem derart hohen Betrag der gesetzlichen solidarischen Zahlungsverpflichtung grundsätzlich immer und ohne Rücksicht auf die augenblickliche Vermögenslage des vertraglich Zahlungspflichtigen Bedacht genommen und dafür entsprechende Vorsorge getroffen werden muß.
Nur dann, wenn der beklagte Notar sich so zu verhalten hat, wie es eben dargelegt wurde, und der klagende Auftraggeber dennoch die Befolgung des Rates abgelehnt oder überhaupt die ernstlichen Erkundungs- und Belehrungsversuche des beklagten Notars zurückgewiesen und dessen Warnung vor nachteiligen Folgen in den Wind geschlagen sowie auf die Beurkundung des gewünschten mangelhaften Notariatsaktes ausdrücklich bestanden hat, wäre die Haftungsfreiheit des beklagten Notars zu bejahen.
Andernfalls aber träfe den beklagten Notar die Haftung für den Schaden, den der klagende Auftraggeber aus der positiven Forderungsverletzung (Koziol, Haftpflicht2 II, 81) erlitten hat.Andernfalls aber träfe den beklagten Notar die Haftung für den Schaden, den der klagende Auftraggeber aus der positiven Forderungsverletzung (Koziol, Haftpflicht2 römisch zwei, 81) erlitten hat.
Bisher steht bereits fest, daß der Beklagte, obwohl bei den Vertragsgesprächen über den Anfall der Abtretungsgebühr und der Börsenumsatzsteuer gesprochen wurde, den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, daß er als Abtretender dafür auch dann der Abgabenbehörde hafte, wenn der Vertrag wegen Rücktritts aufgelöst wird, und daß der Kläger bei entsprechender Aufklärung darüber den Vertrag nur mit einer Sicherung gegen das ihn daraus treffende Risiko geschlossen hätte. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen seiner Rechtsausführungen auch auf die vereinzelt gebliebene und in dem daraus von der Kritik hervorgehobenen, aber in Wahrheit gar nicht tragenden Rechtssatz umstrittene Entscheidung 8 Ob 700/89 (JBl 1990, 723 ua) gestützt, wonach die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nur für Erfolgsverbindlichkeiten, nicht aber für Sorgfaltspflichten gelte, so daß der Kläger die Sorgfaltsverletzung des beklagten Notars als Schadensursache zu beweisen habe. Diese Ansicht teilt der 8.Senat in Übereinstimmung mit den übrigen Senaten zivilrechtlicher Kompetenz aber nicht. Hier ist es Sache des beklagten Notars, gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, daß ihn an der Verletzung der dargestellten Pflichten kein Verschulden trifft.Bisher steht bereits fest, daß der Beklagte, obwohl bei den Vertragsgesprächen über den Anfall der Abtretungsgebühr und der Börsenumsatzsteuer gesprochen wurde, den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, daß er als Abtretender dafür auch dann der Abgabenbehörde hafte, wenn der Vertrag wegen Rücktritts aufgelöst wird, und daß der Kläger bei entsprechender Aufklärung darüber den Vertrag nur mit einer Sicherung gegen das ihn daraus treffende Risiko geschlossen hätte. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen seiner Rechtsausführungen auch auf die vereinzelt gebliebene und in dem daraus von der Kritik hervorgehobenen, aber in Wahrheit gar nicht tragenden Rechtssatz umstrittene Entscheidung 8 Ob 700/89 (JBl 1990, 723 ua) gestützt, wonach die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB nur für Erfolgsverbindlichkeiten, nicht aber für Sorgfaltspflichten gelte, so daß der Kläger die Sorgfaltsverletzung des beklagten Notars als Schadensursache zu beweisen habe. Diese Ansicht teilt der 8.Senat in Übereinstimmung mit den übrigen Senaten zivilrechtlicher Kompetenz aber nicht. Hier ist es Sache des beklagten Notars, gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, daß ihn an der Verletzung der dargestellten Pflichten kein Verschulden trifft.
Vorerst ist aber aufgrund der anderen Rechtsansichten der Vorinstanzen die Rechtssache noch nicht spruchreif; es bedarf vielmehr noch einer eingehenden Erörterung mit den Parteien unter Zugrundelegung der oben dargelegten Rechtslage und der dann mangels entsprechender Außerstreitstellungen allenfalls notwendigen Tatsachenfeststellungen.
Sollte das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Bejahung der Haftung des beklagten Notars aus einer positiven Forderungsverletzung führen, dann wird auch noch der nicht ausreichend substantiierte Einwand des Beklagten abzuklären sein, der Kläger habe durch Unterlassung weiterer Anfechtung der Bescheide über die Gebühren und Abgaben seine Pflicht zur Schadensminderung bzw -verhinderung verletzt; eine bloße Negierung der klaren Gesetzeslage wird dazu nicht ausreichen.
Diese Erwägungen führen zur Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Prozeßgericht erster Instanz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.