Von der Lösung der Frage, ob der Versicherungsschutz gegen Schäden durch Brand auch die Schäden umfaßt, die der Brandstifter bei den Ausführungshandlungen verursachte, hängt die Entscheidung nicht ab. Der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegende Art. 25 Abs.2 ABS enthält eine Wiederherstellungsklausel. Wiederherstellungsklauseln in der Neuwertversicherung enthalten nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobegrenzung (eingehend zur Frage der Beurteilung von Wiederherstellungsklauseln SZ 58/207). Die Sicherstellung der Wiederbeschaffung innerhalb der Ausschlußfrist des Art.25 Abs.2 ABS oder einer angemessenen verlängerten Frist wurde nicht einmal behauptet. Auch bei der Annahme, daß Art.25 Abs.2 ABS eine verhüllte Obliegenheit enthält, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil der ihr obliegende Beweis eines geringeren Verschuldensgrades als Vorsatz oder der mangelnden Kausalität (Prölss-Martin 24 109 mwN) nicht einmal angetreten wurde. Es ist daher davon auszugehen, daß der Klägerin kein Anspruch auf eine den Zeitwert übersteigende Entschädigung zukommt. Daß der Anspruch auf Zeitwertentschädigung (die gepfändete Forderung) die betriebene Forderung des Überweisungsgläubigers übersteigt, wurde nicht behauptet; auch in diesem Falle könnte die Klägerin aber nur auf gerichtlichen Erlag klagen (SZ 47/30 u.a.).Von der Lösung der Frage, ob der Versicherungsschutz gegen Schäden durch Brand auch die Schäden umfaßt, die der Brandstifter bei den Ausführungshandlungen verursachte, hängt die Entscheidung nicht ab. Der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegende Artikel 25, Absatz 2, ABS enthält eine Wiederherstellungsklausel. Wiederherstellungsklauseln in der Neuwertversicherung enthalten nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobegrenzung (eingehend zur Frage der Beurteilung von Wiederherstellungsklauseln SZ 58/207). Die Sicherstellung der Wiederbeschaffung innerhalb der Ausschlußfrist des Artikel 25, Absatz 2, ABS oder einer angemessenen verlängerten Frist wurde nicht einmal behauptet. Auch bei der Annahme, daß Artikel 25, Absatz 2, ABS eine verhüllte Obliegenheit enthält, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil der ihr obliegende Beweis eines geringeren Verschuldensgrades als Vorsatz oder der mangelnden Kausalität (Prölss-Martin 24 109 mwN) nicht einmal angetreten wurde. Es ist daher davon auszugehen, daß der Klägerin kein Anspruch auf eine den Zeitwert übersteigende Entschädigung zukommt. Daß der Anspruch auf Zeitwertentschädigung (die gepfändete Forderung) die betriebene Forderung des Überweisungsgläubigers übersteigt, wurde nicht behauptet; auch in diesem Falle könnte die Klägerin aber nur auf gerichtlichen Erlag klagen (SZ 47/30 u.a.).
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 510 Abs.3 ZPO Abstand genommen.Von einer weiteren Begründung wird gem. Paragraph 510, Absatz 3, ZPO Abstand genommen.