Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). § 468 Abs 2 ZPO gilt nur für die Berufungsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (JBl 1958, 150; JBl 1957, 648; EFSlg 52.214; Stohanzl, JN-ZPO14 E 4 zu § 482), so daß die zweite Instanz die zur Dartuung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung vorgelegten weiteren Lichtbilder (I bis IX) über die Verputzschäden mit Recht zurückgewiesen hat. Im übrigen sind die Verputzschäden ohnehin festgestellt und vom Berufungsgericht durch Zuerkennung einer Gegenforderung von S 5.000 abgegolten worden.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Paragraph 468, Absatz 2, ZPO gilt nur für die Berufungsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (JBl 1958, 150; JBl 1957, 648; EFSlg 52.214; Stohanzl, JN-ZPO14 E 4 zu Paragraph 482,), so daß die zweite Instanz die zur Dartuung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung vorgelegten weiteren Lichtbilder (römisch eins bis römisch neun) über die Verputzschäden mit Recht zurückgewiesen hat. Im übrigen sind die Verputzschäden ohnehin festgestellt und vom Berufungsgericht durch Zuerkennung einer Gegenforderung von S 5.000 abgegolten worden.
In der Rechtsrüge verweist die Beklagte darauf, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen an dem Werk weiterhin Mängel vorhanden seien (nicht fluchtgerecht eingerichteter Winkelrahmen und Unebenheiten der feuerverzinkten Stahlbleche); auch wegen der vom Kläger verursachten Mauerschäden sei sie berechtigt, die Gegenleistung bis zur Behebung zurückzuhalten. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen:
Was zunächst die behaupteten Mängel an dem Werk selbst betrifft (minimales Abweichen des Winkelrahmens von der Flucht, was von der Beklagten mittlerweile selbst behoben wurde; "Schleifarbeit könnte etwas sorgfältiger sein"), so liegen im Hinblick auf die Feststellung der Vorinstanzen, daß die Arbeit des Klägers fachlich einwandfrei ist, nur unerhebliche Mängel im Sinn des § 932 Abs 2 ABGB (iVm § 1167, letzter Satz, ABGB) vor. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine unerhebliche Minderung des Wertes nicht in Betracht; das hat zur Folge, daß derartige Mängel (in jeder Hinsicht) unberücksichtigt bleiben. Dem Übernehmer (bzw dem Besteller) stehen diesfalls überhaupt keine Rechte zu (SZ 52/53 = EvBl 1979/148; RZ 1983/41), weil das Gesetz Schikanen vermeiden will (Mat zur 3.TN 42; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu § 932; Rz 1 zu § 1167; SZ 52/53 = EvBl 1979/148; RZ 1983/41). Der Übernehmer (Besteller) hat daher auch nicht das Recht, wegen des Vorliegens bloß unerheblicher Mängel die Gegenleistung zurückzuhalten (Aicher in Rummel aaO Rz 7 zu § 1052; vgl Franz Bydlinski in FS Steinwenter 149 Anm 40; aM Wahle in Klang2 IV/2, 79).Was zunächst die behaupteten Mängel an dem Werk selbst betrifft (minimales Abweichen des Winkelrahmens von der Flucht, was von der Beklagten mittlerweile selbst behoben wurde; "Schleifarbeit könnte etwas sorgfältiger sein"), so liegen im Hinblick auf die Feststellung der Vorinstanzen, daß die Arbeit des Klägers fachlich einwandfrei ist, nur unerhebliche Mängel im Sinn des Paragraph 932, Absatz 2, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1167,, letzter Satz, ABGB) vor. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine unerhebliche Minderung des Wertes nicht in Betracht; das hat zur Folge, daß derartige Mängel (in jeder Hinsicht) unberücksichtigt bleiben. Dem Übernehmer (bzw dem Besteller) stehen diesfalls überhaupt keine Rechte zu (SZ 52/53 = EvBl 1979/148; RZ 1983/41), weil das Gesetz Schikanen vermeiden will (Mat zur 3.TN 42; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu Paragraph 932,; Rz 1 zu Paragraph 1167,; SZ 52/53 = EvBl 1979/148; RZ 1983/41). Der Übernehmer (Besteller) hat daher auch nicht das Recht, wegen des Vorliegens bloß unerheblicher Mängel die Gegenleistung zurückzuhalten (Aicher in Rummel aaO Rz 7 zu Paragraph 1052,; vergleiche Franz Bydlinski in FS Steinwenter 149 Anmerkung 40; aM Wahle in Klang2 IV/2, 79).
Auch bezüglich der Mauerschäden (welche zweifellos über die Unerheblichkeitsgrenze des § 932 Abs 2 ABGB hinausgehen) kann sich die Beklagte nicht auf mangelnde Fälligkeit berufen. Diese Schäden gehören nicht zum Werk selbst. Der Kläger hatte das Tor fix und fertig montiert angeboten. Für die Montage gab es zwei fachgemäße Möglichkeiten: Das Einmauern mit sogenannten Pratzen oder das Befestigen mit (entsprechend dimensionierten) Dübeln und Schrauben. Die Beklagte, die eine Beschädigung des Mauerwerks vermieden haben wollte, entschied sich für die zweite Befestigungsart, die aber dem Kläger infolge Verwendens zu kurzer Schrauben mißglückt ist, so daß er nachträglich doch eine Befestigung mit Mauerpratzen vorgenommen hat. Bei dieser Befestigungsart sind auch bei fachgemäßer Durchführung erhebliche Verputzschäden am Mauerwerk unvermeidlich. Hätte sich die Beklagte für die Befestigung mit Mauerpratzen entschieden, dann wäre der auch bei sachgemäßer Montage nach dieser Methode auftretende Putzschaden kein vom Kläger zu ersetzender Mangelfolgeschaden gewesen. Die Behebung dieses Schadens gehört in der Regel nicht zu dem vom Unternehmer (Schlossermeister!) zu liefernden Werk. Den Kläger hätte in diesem Fall - ohne besondere Vereinbarung - keine Verpflichtung getroffen, die auch bei sachgemäßer Montage unvermeidlichen Mauerschäden durch Verputzen und Ausmalen zu beseitigen; die Beklagte hätte sich in diesem Fall zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes eines anderen Handwerkers bedienen oder selbst für die Instandsetzung sorgen müssen.Auch bezüglich der Mauerschäden (welche zweifellos über die Unerheblichkeitsgrenze des Paragraph 932, Absatz 2, ABGB hinausgehen) kann sich die Beklagte nicht auf mangelnde Fälligkeit berufen. Diese Schäden gehören nicht zum Werk selbst. Der Kläger hatte das Tor fix und fertig montiert angeboten. Für die Montage gab es zwei fachgemäße Möglichkeiten: Das Einmauern mit sogenannten Pratzen oder das Befestigen mit (entsprechend dimensionierten) Dübeln und Schrauben. Die Beklagte, die eine Beschädigung des Mauerwerks vermieden haben wollte, entschied sich für die zweite Befestigungsart, die aber dem Kläger infolge Verwendens zu kurzer Schrauben mißglückt ist, so daß er nachträglich doch eine Befestigung mit Mauerpratzen vorgenommen hat. Bei dieser Befestigungsart sind auch bei fachgemäßer Durchführung erhebliche Verputzschäden am Mauerwerk unvermeidlich. Hätte sich die Beklagte für die Befestigung mit Mauerpratzen entschieden, dann wäre der auch bei sachgemäßer Montage nach dieser Methode auftretende Putzschaden kein vom Kläger zu ersetzender Mangelfolgeschaden gewesen. Die Behebung dieses Schadens gehört in der Regel nicht zu dem vom Unternehmer (Schlossermeister!) zu liefernden Werk. Den Kläger hätte in diesem Fall - ohne besondere Vereinbarung - keine Verpflichtung getroffen, die auch bei sachgemäßer Montage unvermeidlichen Mauerschäden durch Verputzen und Ausmalen zu beseitigen; die Beklagte hätte sich in diesem Fall zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes eines anderen Handwerkers bedienen oder selbst für die Instandsetzung sorgen müssen.
Infolge des Mißlingens der von der Bestellerin gewählten mauerschonenden Befestigungsart sind aber die Schäden am Mauerwerk Mangelfolgeschäden einer nicht sachgemäßen Werkherstellung. Diese Schäden gehören aber - wie bereits erwähnt - nicht zum Werk selbst; der Kläger hat sie nur wegen Verletzung seiner vertraglichen Schutzpflicht, sonstige Güter seiner Vertragspartnerin (bei der Montage) tunlichst nicht zu beschädigen ("positive Vertragsverletzung"), zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bezieht sich immer nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also auf die Hauptpflichten und die "äquivalenten Nebenpflichten", nicht aber zB auf die Schutzpflichten, weil diese nicht um einer anderen Pflicht willen eingegangen worden sind (Koziol-Welser9 I 230 f; Wahle in Klang2 IV/2, 75 ff; Aicher in Rummel aaO Rz 8 zu § 1052; JBl 1974, 146; vgl auch EvBl 1983/148; SZ 61/15; aM Jabornegg, Zurückbehaltungsrecht 189).Infolge des Mißlingens der von der Bestellerin gewählten mauerschonenden Befestigungsart sind aber die Schäden am Mauerwerk Mangelfolgeschäden einer nicht sachgemäßen Werkherstellung. Diese Schäden gehören aber - wie bereits erwähnt - nicht zum Werk selbst; der Kläger hat sie nur wegen Verletzung seiner vertraglichen Schutzpflicht, sonstige Güter seiner Vertragspartnerin (bei der Montage) tunlichst nicht zu beschädigen ("positive Vertragsverletzung"), zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bezieht sich immer nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also auf die Hauptpflichten und die "äquivalenten Nebenpflichten", nicht aber zB auf die Schutzpflichten, weil diese nicht um einer anderen Pflicht willen eingegangen worden sind (Koziol-Welser9 römisch eins 230 f; Wahle in Klang2 IV/2, 75 ff; Aicher in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 1052,; JBl 1974, 146; vergleiche auch EvBl 1983/148; SZ 61/15; aM Jabornegg, Zurückbehaltungsrecht 189).
Dazu kommt, daß der Anspruch auf Beseitigung eines Mangelfolgeschadens zwar - wie der Gewährleistungsanspruch - auf das Erfüllungsinteresse geht, aber dennoch ein Schadenersatzanspruch ist, so daß die Beklagte nur bei Tunlichkeit Naturalrestitution begehren könnte. Eine Naturalrestitution durch den Kläger wäre aber untunlich, weil er Kunstschmied und nicht Maurer ist. Er hat daher Geldersatz zu leisten, den der Besteller mit dem offenen Werklohn aufrechnen kann. Im vorliegenden Fall wurde der Beklagten ohnehin Geldersatz zugesprochen; sie kann den Betrag vom Werklohn abziehen.
Die Beklagte kann daher nicht mangelnde Fälligkeit erfolgreich mit der Begründung einwenden, daß der Kläger die durch das Anbringen der Mauerpratzen entstandenen Verputzschäden nicht beseitigt habe.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.