Daß der Revisionswerber über die Feststellungen des Erstgerichtes hinaus in seinem Rechtsmittel davon ausgeht, daß er das Losungswort mit "Berlin mit SW" bekanntgegeben hat, schadet nicht, weil dies von der beklagten Partei zugestanden worden ist.
Nach § 1 Abs.1 lit.d NotZwG ist die Gültigkeit einer Schenkung ohne körperliche Übergabe von der Errichtung eines Notariatsaktes abhängig. Der Rechtstitel der Schenkung entsteht durch die Errichtung des Notariatsaktes, woraus sich ergibt, daß dieses Erfordernis zur Schaffung des Titels gehört. Demnach muß aber auch jener Vorgang, der die Schaffung eines Titels ohne Notariatsakt ermöglicht, zum Titel gehören. Wird ein Notariatsakt nicht errichtet, kommt ein gültiger Schenkungsvertrag nur bei wirklicher Übergabe zustande. Die wirkliche Übergabe ist daher ein Teil der Schaffung des Titels und nicht bloß Modus für den Eigentumserwerb. Wird eine Forderung schenkungsweise, aber ohne Aufnahme eines Notariatsaktes zediert, bedarf es daher der wirklichen Übergabe der Forderung. Dieser Übergabsakt muß dabei nach außen erkennbar und so beschaffen sein, daß daraus der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, die Forderung in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Als solche Übergabsakte kommen bei Rektapapieren die Übergabe des Papiers, die traditio brevi manu oder die Besitzanweisung in Betracht. Ob eine andere Maßnahme als tauglicher Übergabsakt anzusehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Voraussetzung ist aber stets, daß mit einem solchen Akt dem Beschenkten die volle und uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Forderung eingeräumt wird, weil nur dadurch der Schenkungswille des Schenkers zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Die Rechtsnatur eines mit einem Losungswort vinkulierten Sparbuches wurde vom Berufungsgericht zutreffend erkannt (§ 510 Abs.3 ZPO), wobei die in der Lehre für diese Urkunde verschieden gebrauchte Bezeichnung nicht von Belang ist (vgl. SZ 47/24 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. SZ 48/81, SZ 39/149, zuletzt 7 Ob 506/92) ist für die Schenkung eines Guthabens aus einem vinkulierten Sparbuch im allgemeinen die Übergabe des Sparbuches samt Bekanntgabe des Losungswortes erforderlich. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß ohne Übergabe des Sparbuches der Schenkungswille meist nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. "Wirkliche Übergabe" liegt vor, wenn zum Schenkungsvertrag noch ein anderer, von diesem verschiedener als Übergabe erkennbarer Akt hinzukommt. Dieser Akt muß sinnfällig nach außen hin bemerkbar und so beschaffen sein, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (Stanzl in Klang2 II/1, 612, Koziol-Welser I9, 349, SZ 54/51, SZ 45/35 ua). Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 943, JBl. 1985, 672 ua). Die nur teilweise oder fehlerhafte Bekanntgabe des Losungswortes räumt dem der Bank das Sparbuch Präsentierenden keine uneingeschränkte Verfügungsmacht über die der Urkunde zugrundeliegende Forderung ein, weil die Bank in einem solchen Fall nicht zur Auszahlung verpflichtet bzw. dazu gar nicht ermächtigt ist, muß sie doch mit allfälligen Regreßansprüchen ihres Vertragspartners rechnen. Die fehlerhafte bzw. unvollständige Bekanntgabe des Losungswortes eines Sparbuches wird daher im allgemeinen nicht zu einer Schenkung der der Urkunde zugrundeliegenden Forderung führen. Ob ausnahmsweise andere Vorgänge bezüglich einer Annahme wirklicher Übergabe auch dann führen können, wenn das vom Schenker dem Beschenkten genannte Losungswort unrichtig ist (etwa im Falle eines diesbezüglichen Irrtums), muß hier nicht geprüft werden, weil Grundvoraussetzung für jede Schenkung ein entsprechender Schenkungswille des Schenkers ist. Einen solchen Willen haben die Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen. Hiebei handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG ist die Gültigkeit einer Schenkung ohne körperliche Übergabe von der Errichtung eines Notariatsaktes abhängig. Der Rechtstitel der Schenkung entsteht durch die Errichtung des Notariatsaktes, woraus sich ergibt, daß dieses Erfordernis zur Schaffung des Titels gehört. Demnach muß aber auch jener Vorgang, der die Schaffung eines Titels ohne Notariatsakt ermöglicht, zum Titel gehören. Wird ein Notariatsakt nicht errichtet, kommt ein gültiger Schenkungsvertrag nur bei wirklicher Übergabe zustande. Die wirkliche Übergabe ist daher ein Teil der Schaffung des Titels und nicht bloß Modus für den Eigentumserwerb. Wird eine Forderung schenkungsweise, aber ohne Aufnahme eines Notariatsaktes zediert, bedarf es daher der wirklichen Übergabe der Forderung. Dieser Übergabsakt muß dabei nach außen erkennbar und so beschaffen sein, daß daraus der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, die Forderung in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Als solche Übergabsakte kommen bei Rektapapieren die Übergabe des Papiers, die traditio brevi manu oder die Besitzanweisung in Betracht. Ob eine andere Maßnahme als tauglicher Übergabsakt anzusehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Voraussetzung ist aber stets, daß mit einem solchen Akt dem Beschenkten die volle und uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Forderung eingeräumt wird, weil nur dadurch der Schenkungswille des Schenkers zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Die Rechtsnatur eines mit einem Losungswort vinkulierten Sparbuches wurde vom Berufungsgericht zutreffend erkannt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), wobei die in der Lehre für diese Urkunde verschieden gebrauchte Bezeichnung nicht von Belang ist vergleiche SZ 47/24 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche SZ 48/81, SZ 39/149, zuletzt 7 Ob 506/92) ist für die Schenkung eines Guthabens aus einem vinkulierten Sparbuch im allgemeinen die Übergabe des Sparbuches samt Bekanntgabe des Losungswortes erforderlich. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß ohne Übergabe des Sparbuches der Schenkungswille meist nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. "Wirkliche Übergabe" liegt vor, wenn zum Schenkungsvertrag noch ein anderer, von diesem verschiedener als Übergabe erkennbarer Akt hinzukommt. Dieser Akt muß sinnfällig nach außen hin bemerkbar und so beschaffen sein, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (Stanzl in Klang2 II/1, 612, Koziol-Welser I9, 349, SZ 54/51, SZ 45/35 ua). Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 943,, JBl. 1985, 672 ua). Die nur teilweise oder fehlerhafte Bekanntgabe des Losungswortes räumt dem der Bank das Sparbuch Präsentierenden keine uneingeschränkte Verfügungsmacht über die der Urkunde zugrundeliegende Forderung ein, weil die Bank in einem solchen Fall nicht zur Auszahlung verpflichtet bzw. dazu gar nicht ermächtigt ist, muß sie doch mit allfälligen Regreßansprüchen ihres Vertragspartners rechnen. Die fehlerhafte bzw. unvollständige Bekanntgabe des Losungswortes eines Sparbuches wird daher im allgemeinen nicht zu einer Schenkung der der Urkunde zugrundeliegenden Forderung führen. Ob ausnahmsweise andere Vorgänge bezüglich einer Annahme wirklicher Übergabe auch dann führen können, wenn das vom Schenker dem Beschenkten genannte Losungswort unrichtig ist (etwa im Falle eines diesbezüglichen Irrtums), muß hier nicht geprüft werden, weil Grundvoraussetzung für jede Schenkung ein entsprechender Schenkungswille des Schenkers ist. Einen solchen Willen haben die Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen. Hiebei handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO. Das Begehren der Nebenintervenientin auf Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages war abzuweisen, da der Nebenintervenientin nur ein Gegner gegenüberstand.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO. Das Begehren der Nebenintervenientin auf Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages war abzuweisen, da der Nebenintervenientin nur ein Gegner gegenüberstand.