Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Abgesehen davon, daß das ASGG die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO im § 63 nur in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 1 ASGG und über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als nicht anwendbar erklärt, nicht aber auch in Sozialrechtssachen, wogegen der erkennende Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl SSV-NF 4/24), würde im vorliegenden Fall auch die weitere Voraussetzung des § 63 Abs 1 ASGG nicht zutreffen, daß der Kläger in keiner Lage des (erstgerichtlichen) Verfahrens durch eine qualifizierte Person vertreten war. Die gegenteilige Behauptung in der Revision ist aktenwidrig.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Abgesehen davon, daß das ASGG die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach Paragraph 482, ZPO im Paragraph 63, nur in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG und über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als nicht anwendbar erklärt, nicht aber auch in Sozialrechtssachen, wogegen der erkennende Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt vergleiche SSV-NF 4/24), würde im vorliegenden Fall auch die weitere Voraussetzung des Paragraph 63, Absatz eins, ASGG nicht zutreffen, daß der Kläger in keiner Lage des (erstgerichtlichen) Verfahrens durch eine qualifizierte Person vertreten war. Die gegenteilige Behauptung in der Revision ist aktenwidrig.
Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht daß die begehrte Versehrtenrente schon deshalb nicht gebührt, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach den maßgeblichen Feststellungen durch die Folgen einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus nur um 15 vH vermindert ist, ist nach § 203 Abs 1 ASVG richtig (§ 48 ASGG). Da sich aus dem höheren Alter des Versicherten keine zusätzlichen Kriterien ergeben, die ein Abgehen von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise rechtfertigen würden, kann noch kein besonderer Härtefall angenommen werden (vgl SSV-NF 4/3).Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht daß die begehrte Versehrtenrente schon deshalb nicht gebührt, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach den maßgeblichen Feststellungen durch die Folgen einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus nur um 15 vH vermindert ist, ist nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG richtig (Paragraph 48, ASGG). Da sich aus dem höheren Alter des Versicherten keine zusätzlichen Kriterien ergeben, die ein Abgehen von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise rechtfertigen würden, kann noch kein besonderer Härtefall angenommen werden vergleiche SSV-NF 4/3).
Deshalb war der unberechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.