In dem auf die Frage seiner Rekursbefugnis beschränkten Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz ist der Gesellschafter Eduard H***** jun. als Revisionsrekurswerber, dem das Rekursgericht die Rechtsmittelbefugnis abgesprochen hat, zur Anfechtung berechtigt (NZ 1989, 268). Ein Bewertungsausspruch durch die zweite Instanz war nicht erforderlich. Der Gesetzgeber der WGN 1989 hat beim Begriff des "rein vermögensrechtlichen Anspruchs" iS des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG unter dieser Bezeichnung alle Ansprüche erfaßt, die nicht in einem bestimmten Geldbetrag bestehen, jedoch vermögensrechtlicher Natur sind, aber nicht gleichzeitig auch Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art betreffen (NZ 1992, 106 mwN). Gegenstand der vorliegenden Firmenbuchsache sind nicht rein vermögensrechtliche, sondern zumindest auch organisationsrechtliche Ansprüche.In dem auf die Frage seiner Rekursbefugnis beschränkten Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz ist der Gesellschafter Eduard H***** jun. als Revisionsrekurswerber, dem das Rekursgericht die Rechtsmittelbefugnis abgesprochen hat, zur Anfechtung berechtigt (NZ 1989, 268). Ein Bewertungsausspruch durch die zweite Instanz war nicht erforderlich. Der Gesetzgeber der WGN 1989 hat beim Begriff des "rein vermögensrechtlichen Anspruchs" iS des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG unter dieser Bezeichnung alle Ansprüche erfaßt, die nicht in einem bestimmten Geldbetrag bestehen, jedoch vermögensrechtlicher Natur sind, aber nicht gleichzeitig auch Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art betreffen (NZ 1992, 106 mwN). Gegenstand der vorliegenden Firmenbuchsache sind nicht rein vermögensrechtliche, sondern zumindest auch organisationsrechtliche Ansprüche.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach überwiegender Lehre und ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FBG konnte die Registrierung von Beschlüssen einer Gesellschaft mbH von einem Gesellschafter nur mit Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG, nicht aber mit Rekurs im (damaligen) Registerverfahren angefochten werden (NZ 1991, 13; ÖBl. 1986, 24; NZ 1981, 172; GesRZ 1981, 110; SZ 50/64 = EvBl 1977/269 = NZ 1980, 11 uva; Wünsch, Kommentar zum GmbHG, Rz 31 zu § 11;Nach überwiegender Lehre und ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FBG konnte die Registrierung von Beschlüssen einer Gesellschaft mbH von einem Gesellschafter nur mit Nichtigkeitsklage nach Paragraph 41, GmbHG, nicht aber mit Rekurs im (damaligen) Registerverfahren angefochten werden (NZ 1991, 13; ÖBl. 1986, 24; NZ 1981, 172; GesRZ 1981, 110; SZ 50/64 = EvBl 1977/269 = NZ 1980, 11 uva; Wünsch, Kommentar zum GmbHG, Rz 31 zu Paragraph 11 ;,
Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 364 mwN in FN 147; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 II 440 mwN in FN 56;Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 364 mwN in FN 147; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch II 440 mwN in FN 56;
Reich-Rohrwig, Das österr. GmbHG-Recht 60; aA Gellis-Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz**2 § 11 Anm. 5 unter Berufung auf die Personengebundenheit der GmbH). Denn die Rechtsmittel, die einem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH zustünden, seien in § 41 GmbHG genau umschrieben und dort abschließend geregelt (NZ 1981, 172). Durch die Einführung des Art I des BG BGBl 1991/10 (im folgenden vereinfacht FBG) hat sich daran nichts geändert. Nach alter Rechtslage waren nach Art 1 Abs 1 Z 3 der 4. EVHGB in Handels- und Genossenschaftsregistersachen die Bestimmungen des 7. Abschnittes "Handelssachen" des FGG mit Ausnahme der §§ 125 und 147 und, soweit es sich auf die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bezieht, des § 148 Abs 1 anzuwenden; im übrigen galten nach Art 9 Abs 1 der 4. EVHGB die Verfahrensbestimmungen der §§ 1 bis 19 AußStrG. Grundgedanke der Erneuerung durch das FBG war einerseits die generelle und durch möglichst wenige Ausnahmen durchlöcherte Einführung des Ersten Hauptstücks (Allgemeine Anordnungen) des AußStrG (§§ 1 bis 19) und andererseits die Ablösung der unzeitgemäßen Rechtslage des FGG durch eine besondere verfahrensrechtliche Regelung; dies freilich nur, soweit das unbedingt notwendig ist (AB 23 BlgNR XVIII. GP, 14 f). Der in der Übergangsbestimmung des Art. XXIII Abs 11 nicht genannte, mit "Verfahren" betitelte zweite Abschnitt des FBG ist ab 1.Jänner 1991 anzuwenden (Danzl in ecolex 1991, 164) und damit gemäß § 15 Abs 1 FBG die Bestimmungen des AußStrG. Die Legitimation des Gesellschafters einer Gesellschaft mbH zur Erhebung eines Rekurses gegen die Eintragung eines Beschlusses der Generalversammlung ins Firmenbuch (vormals Handelsregister) ist somit wie schon bisher zur alten Rechtslage nach § 9 AußStrG zu beurteilen.Reich-Rohrwig, Das österr. GmbHG-Recht 60; aA Gellis-Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz**2 Paragraph 11, Anmerkung 5 unter Berufung auf die Personengebundenheit der GmbH). Denn die Rechtsmittel, die einem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH zustünden, seien in Paragraph 41, GmbHG genau umschrieben und dort abschließend geregelt (NZ 1981, 172). Durch die Einführung des Art römisch eins des BG BGBl 1991/10 (im folgenden vereinfacht FBG) hat sich daran nichts geändert. Nach alter Rechtslage waren nach Artikel eins, Absatz eins, Ziffer 3, der 4. EVHGB in Handels- und Genossenschaftsregistersachen die Bestimmungen des 7. Abschnittes "Handelssachen" des FGG mit Ausnahme der Paragraphen 125 und 147 und, soweit es sich auf die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bezieht, des Paragraph 148, Absatz eins, anzuwenden; im übrigen galten nach Artikel 9, Absatz eins, der 4. EVHGB die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen eins bis 19 AußStrG. Grundgedanke der Erneuerung durch das FBG war einerseits die generelle und durch möglichst wenige Ausnahmen durchlöcherte Einführung des Ersten Hauptstücks (Allgemeine Anordnungen) des AußStrG (Paragraphen eins bis 19) und andererseits die Ablösung der unzeitgemäßen Rechtslage des FGG durch eine besondere verfahrensrechtliche Regelung; dies freilich nur, soweit das unbedingt notwendig ist (AB 23 BlgNR römisch XVIII. GP, 14 f). Der in der Übergangsbestimmung des Art. römisch XXIII Absatz 11, nicht genannte, mit "Verfahren" betitelte zweite Abschnitt des FBG ist ab 1.Jänner 1991 anzuwenden (Danzl in ecolex 1991, 164) und damit gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FBG die Bestimmungen des AußStrG. Die Legitimation des Gesellschafters einer Gesellschaft mbH zur Erhebung eines Rekurses gegen die Eintragung eines Beschlusses der Generalversammlung ins Firmenbuch (vormals Handelsregister) ist somit wie schon bisher zur alten Rechtslage nach Paragraph 9, AußStrG zu beurteilen.
Der Auffassung des Rechtsmittelwerbers, die durch das FBG herbeigeführten Gesetzesänderungen (§ 15 HGB, § 5 Z 6, 10 und 18 FBG) führten zur Annahme, daß nach neuer Rechtslage ein erweiterter Personenkreis rekursberechtigt sei, kann für die hier allein zu untersuchende Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Gesellschaft mbH nicht beigepflichtet werden. Soll durch eine Verfügung des Gerichts in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist dieser hievon zu verständigen (§ 18 erster Halbsatz FBG). Nach dem AB (aaO 15) sieht die Regelung des § 18 FBG das im bisherigen § 146 Abs 1 FGG nur für die Fälle des § 145 FGG vorgesehene Prinzip des beiderseitigen Gehörs schlechthin für alle durch Verfügungen des Gerichtes in Angelegenheiten des Firmenbuchs erfaßten Rechtseingriffe bezüglich hievon betroffener Personen (denen ja bereits nach geltendem Recht Beteiligtenstellung und damit auch ein Rekursrecht zustand) vor. Verwiesen wird dabei auf die bei Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen**2, unter E 67 zu § 9 abgedruckten Entscheidungen, nach deren Rechtssatz grundsätzlich jeder, der sich durch die Eintragung einer Firma in das Handelsregister in seinen Rechten verletzt erachte, rekursberechtigt sei. Weiters wird im AB (aaO) ausgeführt, daß derjenige, in dessen (in das Firmenbuch) eingetragene Rechte durch eine vorhergesehene Verfügung eingegriffen werden soll, zur Äußerung aufzufordern ist. Zu verständigen iS des § 18 FBG ist somit in Fällen wie dem vorliegenden nicht (auch) der Gesellschafter, sondern nur die Gesellschaft; sie ist die "in das Firmenbuch Eingetragene", in ihre in das Firmenbuch eingetragenen Rechte kann eingegriffen werden. Der Auffasusng von Eiselsberg-Schenk-Weißmann (FBG, Anm 5 zu § 18), die verwendete Bezeichnung des Eingetragenen erfasse neben den Rechtsträgern nicht nur die Vertretungsbefugten, sondern unter anderem auch bei Gesellschaften mbH die Gesellschafter, kann daher jedenfalls für den hier zu beurteilenden Rechtsfall nicht beigetreten werden. Ein Beispiel für den Fall einer Verständigung nach § 18 FBG nennt der AB zum § 25 Abs 2 FBG (amtswegige Kenntnisnahme vom Verlust der Vollkaufmannseigenschaft einer OHG oder KG), wonach eben jetzt der Rechtsträger zu verständigen ist. Aus § 18 FBG kann daher der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH eine gegenüber der alten Rechtslage erweiterte Rechtsmittelberechtigung zur Anfechtung eingetragener Generalversammlungsbeschlüsse nicht ableiten. § 5 Z 6 FBG ist derzeit mangels vollständiger Umstellung des Firmenbuches noch unanwendbar. § 10 FBG bezieht sich auf hier nicht relevante Änderungen und Löschungen unzulässiger Eintragungen.Der Auffassung des Rechtsmittelwerbers, die durch das FBG herbeigeführten Gesetzesänderungen (Paragraph 15, HGB, Paragraph 5, Ziffer 6,, 10 und 18 FBG) führten zur Annahme, daß nach neuer Rechtslage ein erweiterter Personenkreis rekursberechtigt sei, kann für die hier allein zu untersuchende Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Gesellschaft mbH nicht beigepflichtet werden. Soll durch eine Verfügung des Gerichts in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist dieser hievon zu verständigen (Paragraph 18, erster Halbsatz FBG). Nach dem AB (aaO 15) sieht die Regelung des Paragraph 18, FBG das im bisherigen Paragraph 146, Absatz eins, FGG nur für die Fälle des Paragraph 145, FGG vorgesehene Prinzip des beiderseitigen Gehörs schlechthin für alle durch Verfügungen des Gerichtes in Angelegenheiten des Firmenbuchs erfaßten Rechtseingriffe bezüglich hievon betroffener Personen (denen ja bereits nach geltendem Recht Beteiligtenstellung und damit auch ein Rekursrecht zustand) vor. Verwiesen wird dabei auf die bei Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen**2, unter E 67 zu Paragraph 9, abgedruckten Entscheidungen, nach deren Rechtssatz grundsätzlich jeder, der sich durch die Eintragung einer Firma in das Handelsregister in seinen Rechten verletzt erachte, rekursberechtigt sei. Weiters wird im AB (aaO) ausgeführt, daß derjenige, in dessen (in das Firmenbuch) eingetragene Rechte durch eine vorhergesehene Verfügung eingegriffen werden soll, zur Äußerung aufzufordern ist. Zu verständigen iS des Paragraph 18, FBG ist somit in Fällen wie dem vorliegenden nicht (auch) der Gesellschafter, sondern nur die Gesellschaft; sie ist die "in das Firmenbuch Eingetragene", in ihre in das Firmenbuch eingetragenen Rechte kann eingegriffen werden. Der Auffasusng von Eiselsberg-Schenk-Weißmann (FBG, Anmerkung 5 zu Paragraph 18,), die verwendete Bezeichnung des Eingetragenen erfasse neben den Rechtsträgern nicht nur die Vertretungsbefugten, sondern unter anderem auch bei Gesellschaften mbH die Gesellschafter, kann daher jedenfalls für den hier zu beurteilenden Rechtsfall nicht beigetreten werden. Ein Beispiel für den Fall einer Verständigung nach Paragraph 18, FBG nennt der AB zum Paragraph 25, Absatz 2, FBG (amtswegige Kenntnisnahme vom Verlust der Vollkaufmannseigenschaft einer OHG oder KG), wonach eben jetzt der Rechtsträger zu verständigen ist. Aus Paragraph 18, FBG kann daher der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH eine gegenüber der alten Rechtslage erweiterte Rechtsmittelberechtigung zur Anfechtung eingetragener Generalversammlungsbeschlüsse nicht ableiten. Paragraph 5, Ziffer 6, FBG ist derzeit mangels vollständiger Umstellung des Firmenbuches noch unanwendbar. Paragraph 10, FBG bezieht sich auf hier nicht relevante Änderungen und Löschungen unzulässiger Eintragungen.
Das Rekursgericht hat somit zu Recht das Rechtsmittel des Gesellschafters zurückgewiesen. Die Frage nach der absoluten Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen der Gesellschaft stellt sich in diesem Verfahren nicht, weil die sachliche Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels erfolgen kann (NZ 1991, 13). Auf die entsprechenden Erwägungen des Rekursgerichtes und des Rechtsmittels kommt es damit nicht an.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.