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Entscheidungstext 16Os20/92-6

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

16Os20/92-6

Entscheidungsdatum

08.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Mai 1992 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden, durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 6. Februar 1992, GZ 13 römisch fünf r 974/91-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 21.Dezember 1959 geborene Karl H***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 22.September 1991 in Seefeld, Gemeinde Steinbach am Attersee, der Christine P***** 950 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er die Kipphalterung eines ebenerdig gelegenen Fensters aufzwängte oder aushängte und in das Friseurgeschäft der Genannten einstieg.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer (allein) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen gründen sich (in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse - Paragraph 258, Absatz 2, StPO) im wesentlichen darauf, daß am Tatort ein vom Angeklagten stammender Handflächenabdruck gesichert, der Angeklagte kurz nach der Tat in einer nur 30 Meter vom Tatort entfernten Telefonzelle festgenommen wurde und seine Schuhe Reste von Pflanzen eines am Tatort befindlichen Blumenkistchens sowie Haare aufwiesen, deren spezifische Beschaffenheit nach kriminaltechnischen Untersuchungsergebnissen darauf schließen lassen, daß sie aus einem Friseurgeschäft stammen. Das Erstgericht stützte sich ferner darauf, daß bei der Perlustrierung des Angeklagten Banknoten und Münzen in einer dem Diebsgut entsprechenden Stückelung sichergestellt werden konnten und daß der Tatzeuge Siegfried Z***** eine zur Festnahme des Angeklagten führende Täterbeschreibung gab.

Die dagegen ins Treffen geführten Argumente der Tatsachenrüge sind weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Der Beschwerdeausführung ist zwar zuzugeben, daß die Feststellung, der Handflächenabdruck des Angeklagten sei außen am Fensterbrett gesichert worden (S 277), keine aktenmäßige Deckung findet, doch ist dadurch für den Angeklagten nichts gewonnen, weil sein angeblicher Aufenthalt im Kundenraum des Einbruchsobjektes anläßlich eines von ihm behaupteten früheren Friseurbesuches bei der konkreten Fallkonstellation in dem Ergebnis der Spurensicherung jedenfalls keine Stütze findet. Denn gleichgültig, ob der Handflächenabdruck - wie vom Erstgericht angenommen - außen am Fensterbrett oder an dem (nicht zum Kundenraum gehörigen - S 129, 277) Ausstiegsfenster sichergestellt wurde, ein Hinweis auf ein (tatunabhängiges) Aufsuchen des in Rede stehenden Objektes durch den Angeklagten bloß als Kunde läßt sich daraus denklogisch nicht ableiten.

Als im Ergebnis nicht stichhältig erweist sich ferner der Einwand, der vom Erstgericht als Teil einer Kette von Indizien verwertete Umstand, daß die von einem Blumenkistchen herrührenden Pflanzenreste an den Schuhen des Angeklagten einer entsprechenden Kontaminierung beim Einstieg in das Einbruchsobjekt zuzuordnen wären, sei auf Grund des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar.

Aus den bei der tatrichterlichen Wahrheitsfindung mitberücksichtigten (S 276) sicherheitsbehördlichen Erhebungen ergibt sich nämlich, der Beschwerde zuwider, daß in einem, allerdings vor dem Ausstiegsfenster angebrachten Blumenkasten, Pflanzen zum Teil niedergetreten und geknickt waren (S 129). Der den Angeklagten belastende Beweiswert der an seinen Schuhen sichergestellten, von dem erwähnten Blumenkistchen stammenden Pflanzenreste bleibt von dem nur ein unwesentliches Detail betreffenden relevierten Aspekt unberührt, weil sich die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort daraus in jedem Fall ergibt. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsache seiner Täterschaft vermag der Beschwerdeführer mithin in seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) nicht zu erwecken.

Die übrigen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich, indem sie die tatrichterliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat als vermeintlich jeder Lebenserfahrung widersprechend bekämpfen und die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen G***** und Z***** zu erschüttern suchen, überhaupt nur in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Schuldberufung. In diesem Umfang verfehlt die Tatsachenrüge somit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E28878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0160OS00020.9200006.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19920508_OGH0002_0160OS00020_9200006_000

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