Begründung:
Josef P*****, vertreten durch die Bank ***** AG, stellte den Antrag, das Kraftloserklärungsverfahren über folgende in Verlust geratene Urkunde einzuleiten: "EKG 193982, vinkuliert gegen Losungswort, ausgegeben von B***** Filiale K*****".
Das Erstgericht hat mit Edikt vom 23.5.1991 die Urkunde aufgeboten
. Die
Aufgebotsfrist
wurde gemäß § 7 Z 2 KEG mit 2 Monaten bestimmt.Das Erstgericht hat mit Edikt vom 23.5.1991 die Urkunde
aufgeboten
. Die
Aufgebotsfrist
wurde gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, KEG mit 2 Monaten bestimmt.
Dieser Beschluß wurde der Bank ***** am 27.5.1991 zugestellt. Am 8.7.1991 (bei Gericht eingelangt am 10.7.1991) beantragte die Bank, die
Aufgebotsfrist
auf ein Jahr zu verlängern.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, bei der
aufgebotenen
Urkunde handle es sich um ein kaufmännisches Wertpapier im Sinne des § 363 HGB.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, bei der
aufgebotenen
Urkunde handle es sich um ein kaufmännisches Wertpapier im Sinne des Paragraph 363, HGB.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Bank nicht Folge, erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig und sprach - mit Ergänzungsbeschluß - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt. Auch das Gericht zweiter Instanz vertrat die Ansicht, die
Aufgebotsfrist
betrage zwei Monate.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Bank mit dem Antrag, die
Aufgebotsfrist
mit einem Jahr festzusetzen.