Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind seit 1968 verheiratet. Aus der Ehe entstammt die 1970 geborene Tochter Gerda, die in Wien studiert. Der Beklagte wendet für seine Tochter monatlich zwischen S 6.000,- und S 10.000,- an Unterhalt auf. Die Klägerin war und ist nicht berufstätig, sie führte den ehelichen Haushalt. Am 1. 8. 1987 verließ der Beklagte die Klägerin, er wohnt nunmehr mit seiner Lebensgefährtin in einem ihm gehörenden Reihenhaus. Die einkommens- und vermögenslose Klägerin wohnt weiter in der dem Beklagten zustehenden, in einer Villa liegenden Dienstwohnung. Dafür betrug die Miete im Jahr 1990 monatlich S 4.282,-, im Jahre 1991 monatlich S 4.618,-.
In einem vom Beklagten gegen die Klägerin eingeleiteten Scheidungsverfahren verpflichtete sich der Beklagte mit Vergleich vom 5. 4. 1987, seiner Gattin einen einstweiligen Unterhalt von S 20.000,- monatlich zu zahlen.
Mit der zu 2 C 1004/88 des Erstgerichtes am 13. 5. 1988 eingebrachten Unterhaltsklage begehrte die Klägerin vom Beklagten vorerst ab Klagstag einen monatlichen Unterhalt von insgesamt S 30.000,-. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. 6. 1989 dehnte sie ihr Begehren auf monatlich S 40.000,- ab 13. 5. 1988 aus. Das Erstgericht, das die Verhandlung am 5. 6. 1989 geschlossen hatte, sprach der Klägerin mit Urteil vom 19. 4. 1990 einen Betrag von monatlich S 28.000,- zu, das Mehrbegehren wies es unangefochten ab. In dem über Berufung des Beklagten eingeleiteten Verfahren zu R 753/90 des Berufungsgerichtes schlossen die Parteien am 19. 2. 1991 einen Vergleich, der folgenden Wortlaut hat:
„1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zuzüglich zum Unterhaltsbetrag von S 20.000,- den von der Firma V***** vorgeschriebenen Mietzins für die Ehewohnung *****, ab 13. 5. 1988 zu bezahlen, und zwar den bisher aufgelaufenen Rückstand bis einschließlich Februar 1991 bis zum 15. 3. 1991 an die Klägerin, die ab März 1991 fällig werdenden Beträge direkt an die Firma ***** und die Klägerin diesbezüglich schad- und klagslos zu halten.
2. Diesem Vergleich liegt ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von S 101.000,- sowie eine Sorgepflicht für die am 19. 6. 1970 geborene Tochter Gerda zugrunde.
3. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt jede Partei selbst.
4. Von diesem Vergleich nicht erfasst ist die von der klagenden Partei im Oktober 1990 beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachte Unterhaltserhöhungsklage.“
Die Klägerin hatte am 8. 10. 1990 die vorliegende Unterhaltserhöhungsklage eingebracht, mit der sie ursprünglich ab 1. 7. 1989 zu dem im Verfahren 2 C 1004/88 des Erstgerichtes in erster Instanz zugesprochenen Betrag von S 28.000,- monatlich einen weiteren Betrag von S 7.000,- monatlich begehrte. Diese Klage war wegen einer Befangenheitserklärung der zuständigen Richterin am 19. 2. 1991 an den Beklagten noch nicht zugestellt. Am 24. 5. 1991 dehnte die Klägerin das Begehren dahin aus, der Beklagte sei schuldig, ihr vom 1. 7. 1989 bis 31. 12. 1989 zuzüglich zu den im Vergleich vom 19. 2. 1991 vereinbarten Leistungen den Betrag von monatlich S 7.000,- und ab 1. 1. 1990 anstelle der vergleichsweise geschuldeten Leistung den Betrag von monatlich S 36.500,- zu zahlen. Das sei 1/3 der Bemessungsgrundlage abzüglich 4 % für die Sorgepflicht der Tochter. Sie stützte ihr Begehren auf die höheren Einkünfte des Beklagten. Beim Abschluss des Provisorialvergleiches vom 5. 11. 1987 sei der Klägerin das tatsächliche Einkommen des Beklagten nicht bekannt gewesen. In Punkt 4 des gerichtlichen Vergleiches vom 19. 2. 1991 sei dieses Verfahren ausdrücklich ausgeklammert worden. sodass nicht von der Änderung der Verhältnisse gegenüber dem 19. 2. 1991, sondern von der Veränderung gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vergleiches am 5. 11. 1987 auszugehen sei.
Der Beklagte wendete ein, jeder Unterhalt sei so zu bemessen, dass dem Lebenszuschnitt entsprochen werde, wie er während des gemeinsamen Zusammenwohnens bestanden habe. Dem werde schon durch die Zahlung des Betrages von S 20.000,- nebst Wohnungsmiete nach dem Vergleich vom 19. 2. 1991 entsprochen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren für die Zeit bis 31. 12. 1989 zur Gänze, ab 1. 1. 1990 mit monatlich S 33.500,- statt, das Mehrbegehren von S 3.000,- monatlich ab 1. 1. 1990 wies es unangefochten ab. Es stellte fest, mit dem Vergleich vom 19. 2. 1991, dem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten im Jahre 1988 zugrundegelegen seien, hätten die Parteien den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der nicht berufstätigen und daher einkommenslosen Klägerin konkretisieren, nicht diesen aber wegen der Sorgepflicht des Beklagten für die studierende Tochter mindern wollen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin habe nicht völlig autonom bestimmt werden sollen. Dies folge aus der Festlegung eines Unterhaltes, der der Höhe nach nicht wesentlich von dem nach der Judikatur zumutbaren Unterhalt für die Klägerin unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für ein Kind entspricht sowie der Aussage der Klägerin. Der Beklagte habe als Vorstandsdirektor einer Aktiengesellschaft im Jahre 1989 ein monatliches Nettoeinkommen von S 115.152,-, im Jahre 1990 von S 122.737,21 bezogen. Aus Wertpapieren habe er weitere monatliche Einkünfte von ca. S 750,- erzielt. An Kreditraten für sein Reihenhaus habe er monatlich S 11.679,39 zu bezahlen.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die vorliegende Unterhaltserhöhungsklage aus dem Vergleich vom 19. 2. 1991 ausdrücklich ausgeklammert worden sei. Da diese Unterhaltsvereinbarung nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Klägerin gedient habe, und sich das Nettoeinkommen des Beklagten, von dem die Parteien bei Vergleichsabschluss ausgegangen seien, inzwischen erhöht habe, sei der Unterhalt neu zu bemessen. Der zuerkannte Unterhalt erscheine angemessen.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Beklagten das Urteil des Erstgerichtes, soweit er verpflichtet wurde, ab 8. 10. 1990 der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 33.500,- zu bezahlen. Weitere Teilbegehren der Klägerin (S 4.000,- monatlich für die Zeit vom 1. 7. 1989 bis 7. 10. 1989 und S 2.218,- monatlich für die Zeit vom 1. 1. 1990 bis 23. 5. 1990) wies es ab; für den Zeitraum vom 8. 10. 1989 bis 23. 5. 1990 (monatlich S 7.000,-) und vom 24. 5. 1990 bis 7. 10. 1990 (monatlich S 9.218,-) hob es das Urteil des Erstgerichtes auf und trug ihm die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Die ordentliche Revision und den Rekurs erklärte es für zulässig. Die Abweisung weiterer Teilbegehren gründete das Berufungsgericht auf § 72 EheG. Was den Aufhebungsbeschluss betrifft, so sei erwiesen, dass der Beklagte vom genauen Begehren der Unterhaltserhöhungsklage zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keine Kenntnis gehabt habe. Er habe daher damit rechnen können, dass der vergleichsweise festgesetzte Unterhalt zumindest bis Oktober 1990 zu bezahlen sei und im Falle der Stattgebung der Unterhaltserhöhungsklage erst ab diesem Zeitpunkt mit einem allenfalls erhöhten Unterhalt zu rechnen sei. Ungeachtet der Möglichkeit des rückwirkenden Zuspruches von Unterhalt nach § 72 EheG habe der Beklagte nicht unbedingt damit rechnen müssen, dass die Klägerin mit der am 8. 10. 1990 eingebrachten Klage ein rückwirkendes Unterhaltsbegehren gestellt habe, das zeitlich nahezu unmittelbar an den Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Vorverfahren anschließe. Durch ein solches Begehren würde nämlich der am 19. 2. 1991 abgeschlossene Vergleich für einen Zeitraum von 20 Monaten rückwirkend ad absurdum geführt werden. Unter diesen Umständen sei wohl kaum anzunehmen, dass eine vernünftig denkende Partei einen derartigen Vergleich abgeschlossen hätte. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes widerspreche es den Grundsätzen von Treu und Glauben im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände, ein rückwirkendes Unterhaltsbegehren geltend zu machen, soferne die Klägerin beim Vergleichsabschluss am 19. 2. 1991 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, mit der im Oktober 1990 eingebrachten und dem Beklagten inhaltlich unbekannten Klage einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, werde die begehrte Unterhaltserhöhung im Ausmaß des aufhebenden Teiles dieses Urteiles als den guten Sitten widerstreitend abzuweisen sein. Im Übrigen erweise sich aber die Berufung des Beklagten als nicht berechtigt. Unterhaltsvereinbarungen unterlägen grundsätzlich der Umstandsklausel, soferne diese nicht durch Parteienvereinbarung zulässigerweise ausgeschlossen worden sei. Trete eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände ein, könne grundsätzlich sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete eine Neufestsetzung des Unterhaltes begehren. Es sei anerkannt, dass hiebei auf die Unterhaltsvereinbarung und auf die seither eingetretenen Veränderungen Bedacht zu nehmen sei. Die gerichtliche Neubemessung habe nicht völlig losgelöst von der bisherigen vertraglichen Regelung und der in dieser unter Bedachtnahme auf die in diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gekommene Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze durch die Parteien zu erfolgen. Eine Vernachlässigung der Relation zwischen dem Einkommen und dem vereinbarten Unterhalt werde daher, abgesehen von einer anderslautenden Vereinbarung, nur dann in Betracht kommen, wenn die Bemessung des bisher auf Grund eines Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände vorgenommen werden müsse. Habe sich die Parteienabsicht bei Abschluss des Vergleiches nur auf eine einvernehmliche Ausmittlung des aktuell gebührenden Unterhaltsanspruches ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren beschränkt, dann sei bei der Neubemessung unmittelbar auf die gesetzliche Regelung zurückzugreifen und auf die frühere Vergleichsregelung nicht weiter Bedacht zu nehmen. Ein solcher Fall liege hier vor. Durch die Aufnahme des Punktes 4. in den Vergleich vom 19. 2. 1991 sei auch für den Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass damit nur der diesem Verfahren zugrundeliegende Unterhaltsanspruch verglichen werden solle. Dies rechtfertige den vom Erstgericht gezogenen Schluss, dass der Wille der Parteien bei Vergleichsabschluss am 19. 2. 1991 lediglich darauf gerichtet gewesen sei, den im Verfahren 2 C 1004/88 des Erstgerichtes geltend gemachten Unterhaltsanspruch auszumitteln. Gegen die darauf abzielenden Feststellungen habe das Berufungsgericht keine Bedenken. Daraus folge aber, dass bei der Neubemessung des Unterhaltes jedenfalls auf die gesetzliche Regelung zurückzugreifen sei.Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Beklagten das Urteil des Erstgerichtes, soweit er verpflichtet wurde, ab 8. 10. 1990 der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 33.500,- zu bezahlen. Weitere Teilbegehren der Klägerin (S 4.000,- monatlich für die Zeit vom 1. 7. 1989 bis 7. 10. 1989 und S 2.218,- monatlich für die Zeit vom 1. 1. 1990 bis 23. 5. 1990) wies es ab; für den Zeitraum vom 8. 10. 1989 bis 23. 5. 1990 (monatlich S 7.000,-) und vom 24. 5. 1990 bis 7. 10. 1990 (monatlich S 9.218,-) hob es das Urteil des Erstgerichtes auf und trug ihm die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Die ordentliche Revision und den Rekurs erklärte es für zulässig. Die Abweisung weiterer Teilbegehren gründete das Berufungsgericht auf Paragraph 72, EheG. Was den Aufhebungsbeschluss betrifft, so sei erwiesen, dass der Beklagte vom genauen Begehren der Unterhaltserhöhungsklage zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keine Kenntnis gehabt habe. Er habe daher damit rechnen können, dass der vergleichsweise festgesetzte Unterhalt zumindest bis Oktober 1990 zu bezahlen sei und im Falle der Stattgebung der Unterhaltserhöhungsklage erst ab diesem Zeitpunkt mit einem allenfalls erhöhten Unterhalt zu rechnen sei. Ungeachtet der Möglichkeit des rückwirkenden Zuspruches von Unterhalt nach Paragraph 72, EheG habe der Beklagte nicht unbedingt damit rechnen müssen, dass die Klägerin mit der am 8. 10. 1990 eingebrachten Klage ein rückwirkendes Unterhaltsbegehren gestellt habe, das zeitlich nahezu unmittelbar an den Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Vorverfahren anschließe. Durch ein solches Begehren würde nämlich der am 19. 2. 1991 abgeschlossene Vergleich für einen Zeitraum von 20 Monaten rückwirkend ad absurdum geführt werden. Unter diesen Umständen sei wohl kaum anzunehmen, dass eine vernünftig denkende Partei einen derartigen Vergleich abgeschlossen hätte. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes widerspreche es den Grundsätzen von Treu und Glauben im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände, ein rückwirkendes Unterhaltsbegehren geltend zu machen, soferne die Klägerin beim Vergleichsabschluss am 19. 2. 1991 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, mit der im Oktober 1990 eingebrachten und dem Beklagten inhaltlich unbekannten Klage einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, werde die begehrte Unterhaltserhöhung im Ausmaß des aufhebenden Teiles dieses Urteiles als den guten Sitten widerstreitend abzuweisen sein. Im Übrigen erweise sich aber die Berufung des Beklagten als nicht berechtigt. Unterhaltsvereinbarungen unterlägen grundsätzlich der Umstandsklausel, soferne diese nicht durch Parteienvereinbarung zulässigerweise ausgeschlossen worden sei. Trete eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände ein, könne grundsätzlich sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete eine Neufestsetzung des Unterhaltes begehren. Es sei anerkannt, dass hiebei auf die Unterhaltsvereinbarung und auf die seither eingetretenen Veränderungen Bedacht zu nehmen sei. Die gerichtliche Neubemessung habe nicht völlig losgelöst von der bisherigen vertraglichen Regelung und der in dieser unter Bedachtnahme auf die in diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gekommene Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze durch die Parteien zu erfolgen. Eine Vernachlässigung der Relation zwischen dem Einkommen und dem vereinbarten Unterhalt werde daher, abgesehen von einer anderslautenden Vereinbarung, nur dann in Betracht kommen, wenn die Bemessung des bisher auf Grund eines Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände vorgenommen werden müsse. Habe sich die Parteienabsicht bei Abschluss des Vergleiches nur auf eine einvernehmliche Ausmittlung des aktuell gebührenden Unterhaltsanspruches ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren beschränkt, dann sei bei der Neubemessung unmittelbar auf die gesetzliche Regelung zurückzugreifen und auf die frühere Vergleichsregelung nicht weiter Bedacht zu nehmen. Ein solcher Fall liege hier vor. Durch die Aufnahme des Punktes 4. in den Vergleich vom 19. 2. 1991 sei auch für den Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass damit nur der diesem Verfahren zugrundeliegende Unterhaltsanspruch verglichen werden solle. Dies rechtfertige den vom Erstgericht gezogenen Schluss, dass der Wille der Parteien bei Vergleichsabschluss am 19. 2. 1991 lediglich darauf gerichtet gewesen sei, den im Verfahren 2 C 1004/88 des Erstgerichtes geltend gemachten Unterhaltsanspruch auszumitteln. Gegen die darauf abzielenden Feststellungen habe das Berufungsgericht keine Bedenken. Daraus folge aber, dass bei der Neubemessung des Unterhaltes jedenfalls auf die gesetzliche Regelung zurückzugreifen sei.
Diese Entscheidung bekämpfen beide Teile mit Revisionen und Rekursen. Nur die Rechtsmittel der Klägerin sind berechtigt.