Justiz

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Entscheidungstext 8Ob533/92

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob533/92

Entscheidungsdatum

12.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gisela P*****, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner und Dr. Witt-Döhring, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei MARKTGEMEINDE P*****, vertreten durch Dr. Dietbert Helbig-Neupauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 55.000,-- und Feststellung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. November 1991, GZ 14 R 77/91-12, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Jänner 1991, GZ 26 Cg 264/89-8, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die am ***** geborene Klägerin stürzte am 4. 4. 1989 beim Verlassen des im Amtsgebäude der beklagten Marktgemeinde gelegenen WC's durch die nach innen zu öffnende Tür über eine auf dem Gang davor befindliche, 7,5 cm hohe Stufe, wodurch sie einen komplizierten Oberschenkelbruch erlitt.

Unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens von 25 % begehrte die Klägerin an Schmerzengeld und Ersatz für eine Haushaltshilfe den Betrag von S 82.500,-- und die Feststellung der Haftung der beklagten Marktgemeinde für 75 % der zukünftigen Schäden mit der Begründung, der Niveauunterschied zwischen WC und Gang sei schwer erkennbar gewesen und die beklagte Partei habe es verabsäumt, auf diesen Unterschied entsprechend hinzuweisen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Klägerin den Niveauunterschied bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, zumal sie diesen bei Betreten des WCs überwunden habe. Das Gebäude entspreche den bei seiner Errichtung vor 80 bis 90 Jahren geltenden Vorschriften.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, die Klägerin hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Niveauunterschied wahrnehmen müssen, den sie beim Betreten des WCs bereits komplikationslos überwunden habe; das Schadensereignis gehe allein zu ihren Lasten.

Das von der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angerufene Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil, das hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von S 27.500,-- und der Abweisung des Feststellungsbegehrens betreffend eine 50 % übersteigende Haftung der beklagten Partei unbekämpft geblieben war, auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

In seiner Entscheidungsbegründung verwies das Berufungsgericht auf die die beklagte Partei grundsätzlich treffende Verkehrssicherungspflicht, die auch durch die für einen sorgfältigen Menschen gegebene Erkennbarkeit einer Gefahrenstelle nicht ausgeschlossen werde, und vertrat weiters die Rechtsansicht, daß ein, wie hier festgestellt, nicht besonders auffälliger Niveauunterschied von 7,5 cm jedenfalls dann eine zu sichernde Gefahrenquelle darstelle, wenn - wie hier - vor Verlassen des WCs das Licht im WC ausgeschaltet werden müsse und das Verlassen des WCs quer zur Bewegungsrichtung dem situationsangepaßten Bewegungsablauf entspreche. Derartige Niveauunterschiede seien nicht so häufig, daß mit ihnen als geradezu typisch gerechnet werden müsse. Die Erfüllung der bei der Errichtung des Amtsgebäudes vor 90 Jahren geltenden Bauvorschriften erschöpfe nicht die gebotene Sorgfaltspflicht. Da die Klägerin den beim Betreten des WCs zu überwindenden Niveauunterschied beim Verlassen des WCs nicht entsprechend sorgfältig beachtet habe, treffe sie ein gleichteiliges Mitverschulden. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht könne nur durch Einzelfallentscheidungen umschrieben werden, weshalb der Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes begründet sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen hier die Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO, nämlich, daß die Entscheidung des Falles von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig ist, nicht vor, weshalb der gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung gerichtete Rekurs der beklagten Partei als unzulässig zurückgewiesen werden muß:

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt einer Personengruppe eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, eine Verkehrssicherungspflicht und er muß daher Vorsorge für eine gefahrlose Benützung treffen vergleiche Reischauer in Rummel ABGB Rz 5 zu Paragraph 1294,, Rz 5 zu Paragraph 1297,). Mit Unebenheiten des Fußbodens und Niveauunterschieden (Stufen) zwischen den vom Benützer zu beschreitenden Flächen können erfahrungsgemäß Gefahren für den Benützer verbunden sein, sodaß grundsätzlich für deren Abwendung zu sorgen ist (3 Ob 187/74; 5 Ob 543/78; 1 Ob 40, 41/70; 5 Ob 129, 130/71 ua). Ob ein zwischen dem in einem Amtsgebäude befindlichen WC und dem zu diesem führenden Gang bestehender Niveauunterschied von 7,5 cm eine derartige und daher durch Kennzeichnung, Warnhinweis, udgl. zu sichernde Gefahrenstelle darstellt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (Bauweise, Beleuchtungsverhältnisse, Bewegungsmöglichkeiten usw) ab. Es kann demnach keine nähere grundsätzliche Aussage darüber getroffen werden, bei welcher Beschaffenheit, insbesondere auch ab welcher Höhe ein Niveauunterschied eine Sicherungspflicht nach sich zieht. Im allgemeinen ist dies, wie ausgeführt, bei derartigen Unterschieden und Unebenheiten durchaus der Fall.

Eine Anfechtbarkeit des mit den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht in Widerspruch stehenden berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ist demnach aber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, nämlich einer zu lösenden Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, nicht gegeben. Da der Oberste Gerichtshof an den gegenteiligen berufungsgerichtlichen Ausspruch nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) war der Rekurs somit als unzulässig zurückzuweisen.

In der Rekursbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen; sie diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und es gebührt demnach kein Kostenersatz.

Anmerkung

E28543

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00533.92.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19920312_OGH0002_0080OB00533_9200000_000