In den Schuldspruch A) wegen Betruges betreffenden Passagen der Entscheidungsgründe geht das Erstgericht - zum Teil ergänzend zum angeführten Urteilstenor, zum Teil auch abweichend hievon - ua davon aus, daß der Angeklagte den jugoslawischen Staatsbürger Cedomir M***** durch Täuschung über Tatsachen, "indem er die Zurückzahlung binnen zwei Jahren bei marktüblicher Verzinsung zusicherte", zur Zuzählung des Darlehens von 1,166.000 S an die genannte Gesellschaft verleitete, wobei er "sowohl auf Grund der eigenen tristen finanziellen Lage als auch der der Gesellschaft" wußte, daß die Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen nicht möglich sein werde; der Angeklagte habe daher mit Schädigungsvorsatz gehandelt.
Mit Recht macht der Beschwerdeführer dem Erstgericht im gegebenen Zusammenhang im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) ua zum Vorwurf, daß es die Feststellung der Gewährung des Darlehens an die Gesellschaft getroffen habe, ohne die dagegen sprechenden Aussagen des ausdrücklich als glaubwürdig (US 15, 16) angesehenen Zeugen Cedomir M***** zu erörtern, der über eindringliches Befragen (S 200 ff) wiederholt erklärt hatte, das Darlehen nicht an die Gesellschaft, sondern - als (eine von ihm gestellte) Bedingung für seine Beteiligung an der GesmbH - dem Angeklagten persönlich bzw. privat gewährt zu haben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Widerspruch zur konstatierten Darlehensgewährung an die Gesellschaft gleichzeitig getroffene erstgerichtliche Feststellung, wonach das Darlehen in den Büchern der GesmbH "unter dem Namen des Privatbeteiligten M*****" nicht aufgeschienen (US 9) und vom Angeklagten - der die Zuzählung eines Darlehens durch M***** an die GesmbH in der Generalversammlung vom 2.Dezember 1986 ausdrücklich bestritten hatte (S 16) - der Gesellschaft "zugeführt" worden sei (US 9 und 20) sowie das (auf der US 20) bezogene Sachverständigengutachten, laut welchem (S 307 a) diese "Zuführung" mit einem Betrag von 1,080.192 S über "Einlagen in die GesmbH zugunsten des Verrechnungskontos des Angeklagten" vorgenommen wurde). Die Annahme laut Urteilsspruch, der Angeklagte habe Cedomir M***** "über die Rückzahlungsfähigkeit der Gesellschaft bzw. Rückzahlungswilligkeit des Geschäftsführers" getäuscht - in den Urteilsgründen auf die Feststellung reduziert (US 8), er habe M***** zur Auszahlung des Darlehens "verleitet, indem er die Rückzahlung binnen zwei Jahren bei marktüblicher Verzinsung zusicherte" - vermag sohin den Schuldspruch auf keinen Fall zu tragen, weil die eine Verurteilung wegen betrügerischer Herauslockung eines Privatdarlehens an den Angeklagten allenfalls rechtfertigende weitere Feststellung über die "eigene" (private) "triste finanzielle Lage" (US 9) - wie der Beschwerdeführer gleichfalls zu Recht aufzeigt - jeder Begründung entbehrt und unberücksichtigt läßt, daß nach der Aktenlage ein relevantes Privatvermögen des Angeklagten (und seiner Familie) zur Tatzeit nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. ua ON 7, S 253 in ON 38). Der Sachverständige ließ diese Frage ausdrücklich offen (S 307).Mit Recht macht der Beschwerdeführer dem Erstgericht im gegebenen Zusammenhang im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ua zum Vorwurf, daß es die Feststellung der Gewährung des Darlehens an die Gesellschaft getroffen habe, ohne die dagegen sprechenden Aussagen des ausdrücklich als glaubwürdig (US 15, 16) angesehenen Zeugen Cedomir M***** zu erörtern, der über eindringliches Befragen (S 200 ff) wiederholt erklärt hatte, das Darlehen nicht an die Gesellschaft, sondern - als (eine von ihm gestellte) Bedingung für seine Beteiligung an der GesmbH - dem Angeklagten persönlich bzw. privat gewährt zu haben vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Widerspruch zur konstatierten Darlehensgewährung an die Gesellschaft gleichzeitig getroffene erstgerichtliche Feststellung, wonach das Darlehen in den Büchern der GesmbH "unter dem Namen des Privatbeteiligten M*****" nicht aufgeschienen (US 9) und vom Angeklagten - der die Zuzählung eines Darlehens durch M***** an die GesmbH in der Generalversammlung vom 2.Dezember 1986 ausdrücklich bestritten hatte (S 16) - der Gesellschaft "zugeführt" worden sei (US 9 und 20) sowie das (auf der US 20) bezogene Sachverständigengutachten, laut welchem (S 307 a) diese "Zuführung" mit einem Betrag von 1,080.192 S über "Einlagen in die GesmbH zugunsten des Verrechnungskontos des Angeklagten" vorgenommen wurde). Die Annahme laut Urteilsspruch, der Angeklagte habe Cedomir M***** "über die Rückzahlungsfähigkeit der Gesellschaft bzw. Rückzahlungswilligkeit des Geschäftsführers" getäuscht - in den Urteilsgründen auf die Feststellung reduziert (US 8), er habe M***** zur Auszahlung des Darlehens "verleitet, indem er die Rückzahlung binnen zwei Jahren bei marktüblicher Verzinsung zusicherte" - vermag sohin den Schuldspruch auf keinen Fall zu tragen, weil die eine Verurteilung wegen betrügerischer Herauslockung eines Privatdarlehens an den Angeklagten allenfalls rechtfertigende weitere Feststellung über die "eigene" (private) "triste finanzielle Lage" (US 9) - wie der Beschwerdeführer gleichfalls zu Recht aufzeigt - jeder Begründung entbehrt und unberücksichtigt läßt, daß nach der Aktenlage ein relevantes Privatvermögen des Angeklagten (und seiner Familie) zur Tatzeit nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche ua ON 7, S 253 in ON 38). Der Sachverständige ließ diese Frage ausdrücklich offen (S 307).
Im übrigen gehen die Tatrichter - wenn auch im Zusammenhang mit dem Kridadelikt - an anderer Stelle für den fraglichen Zeitraum von bloßer Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der GesmbH aus:
Die Konstatierung, der Angeklagte hätte die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft erkennen können (US 8), reicht nicht einmal für die Annahme eines bedingten Vorsatzes hin (vgl. Leukauf-Steininger aaO Rz 18 zu § 5 StGB und die dort zitierte Judikatur) bzw. stellt die gleichzeitige Urteilsannahme einer wissentlichen Schadenszufügung (US 9, 19/20) zumindest in Frage.Die Konstatierung, der Angeklagte hätte die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft erkennen können (US 8), reicht nicht einmal für die Annahme eines bedingten Vorsatzes hin vergleiche Leukauf-Steininger aaO Rz 18 zu Paragraph 5, StGB und die dort zitierte Judikatur) bzw. stellt die gleichzeitige Urteilsannahme einer wissentlichen Schadenszufügung (US 9, 19/20) zumindest in Frage.
Schon die aufgezeigten Urteilsnichtigkeiten machen nicht nur die Aufhebung des davon unmittelbar betroffenen Schuldspruchs des Angeklagten wegen Betruges, sondern darüber hinaus wegen des gegebenen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges, ua wegen allfälliger Verjährung gemäß den §§ 57 Abs. 3, 58 Abs. 2 StGB, auch die Aufhebung des (zum Teil nur mit den verba legalia begründeten) Schuldspruchs wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida notwendig (§ 289 StPO).Schon die aufgezeigten Urteilsnichtigkeiten machen nicht nur die Aufhebung des davon unmittelbar betroffenen Schuldspruchs des Angeklagten wegen Betruges, sondern darüber hinaus wegen des gegebenen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges, ua wegen allfälliger Verjährung gemäß den Paragraphen 57, Absatz 3,, 58 Absatz 2, StGB, auch die Aufhebung des (zum Teil nur mit den verba legalia begründeten) Schuldspruchs wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida notwendig (Paragraph 289, StPO).
Da sich folglich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO über die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.Da sich folglich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO über die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Mit seiner durch die Aufhebung des Urteils auch im Strafausspruch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.