Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber führt im wesentlichen aus, daß zwischen den Lehrberufen des Tischlers und des Zimmerers keine Verwandtschaft bestehe. Darauf kommt es aber ebensowenig an wie auf die von den Vorinstanzen für wesentlich gehaltene Frage, ob die Ausübung des Zimmererberufes den Berufsschutz des Klägers als Tischler erhalten konnte. War nämlich der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er nach § 255 Abs 1 ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat (SSV-NF 4/143), ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß der Versicherte danach nur dann als invalid gilt, wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht nur im zuletzt ausgeübten, sondern in jedem der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten (erlernten) Berufe auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der sogenannte Berufsschutz eines überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen Tätigen bezieht sich daher nicht nur auf den in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten erlernten (angelernten) Beruf, sondern erstreckt sich auf alle während dieses Zeitraumes ausgeübten erlernten (angelernten) Berufe (so auch SSV-NF 5/65 mwN). Würde man der Meinung folgen, daß ein Versicherter nur in dem erlernten oder angelernten Beruf Berufsschutz genieße, den er während der letzten 15 Jahre überwiegend ausgeübt habe, dann wäre ein Versicherter, der während dieses Zeitraumes zwar in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate insgesamt überwiegend zwei oder mehrere erlernte oder angelernte Berufe ausgeübt hat, keinen von ihnen aber überwiegend, hinsichtlich keines Berufes geschützt. War also ein Versicherter während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mehreren erlernten (angelernten) Berufen tätig, so ist er nur dann invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (SSV-NF 5/65).Der Revisionswerber führt im wesentlichen aus, daß zwischen den Lehrberufen des Tischlers und des Zimmerers keine Verwandtschaft bestehe. Darauf kommt es aber ebensowenig an wie auf die von den Vorinstanzen für wesentlich gehaltene Frage, ob die Ausübung des Zimmererberufes den Berufsschutz des Klägers als Tischler erhalten konnte. War nämlich der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat (SSV-NF 4/143), ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß der Versicherte danach nur dann als invalid gilt, wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht nur im zuletzt ausgeübten, sondern in jedem der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten (erlernten) Berufe auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der sogenannte Berufsschutz eines überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen Tätigen bezieht sich daher nicht nur auf den in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten erlernten (angelernten) Beruf, sondern erstreckt sich auf alle während dieses Zeitraumes ausgeübten erlernten (angelernten) Berufe (so auch SSV-NF 5/65 mwN). Würde man der Meinung folgen, daß ein Versicherter nur in dem erlernten oder angelernten Beruf Berufsschutz genieße, den er während der letzten 15 Jahre überwiegend ausgeübt habe, dann wäre ein Versicherter, der während dieses Zeitraumes zwar in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate insgesamt überwiegend zwei oder mehrere erlernte oder angelernte Berufe ausgeübt hat, keinen von ihnen aber überwiegend, hinsichtlich keines Berufes geschützt. War also ein Versicherter während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mehreren erlernten (angelernten) Berufen tätig, so ist er nur dann invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (SSV-NF 5/65).
Der Antrag auf Weitergewährung einer gemäß § 99 ASVG wegen Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten entzogenen Invaliditätspension ist nicht geeignet, einen neuen Stichtag iS des § 223 Abs 2 ASVG auszulösen. In der zuletzt genannten Bestimmung bestehen Sonderregelungen lediglich für den Stichtag nach der Entziehung einer Leistung gemäß § 99 Abs 3 Z 2 bzw 3 ASVG, die hier nicht gegenständlich ist. Die Frage des Berufsschutzes ist daher auch bei einem Antrag auf Weitergewährung der entzogenen Invaliditätspension nach jenem Stichtag zu beurteilen, der der Gewährung der Invaliditätspension zugrunde lag, das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, im Fall des Klägers der 1.12.1988. Solange der Kläger die Invaliditätspension bezog, übte er ja gar keinen Beruf iS des § 255 Abs 1 ASVG aus. Eine andere Auslegung fände nicht nur im Gesetz keine Grundlage, sondern könnte auch dazu führen, daß bei längerem Bezug der Invaliditätspension ein ursprünglich gegebener Berufsschutz in vielen Fällen wegfallen würde, wobei dies der Versicherungsträger durch eine unbegründete Entziehung der Pension bewirken könnte. Der Meinung des Revisionswerbers, der Berufsschutz des Klägers sei nach dem Stichtag 1.9.1989 zu prüfen, ist daher verfehlt. Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 1.12.1988 hat aber der Kläger, wenn auch nur wenige Monate, den erlernten Beruf des Tischlers ausgeübt, was auch in der Revision nochmals ausdrücklich zugestanden wird. Da im übrigen nach dem festgestellten Sachverhalt kein Zweifel daran besteht, daß der Kläger als Tischler verweisbar ist, während er im Zeitpunkt der Gewährung der Pension völlig arbeitsunfähig war, sind die Voraussetzungen für die Entziehung der Invaliditätspension nach § 99 ASVG gegeben. Damit erübrigt sich aber nicht nur ein Eingehen auf die weiteren Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zur Qualifikation der vom Kläger als Zimmerer geleisteten Arbeiten, sondern auch ein weiteres Eingehen auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem in Wahrheit der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel geltend gemacht werden.Der Antrag auf Weitergewährung einer gemäß Paragraph 99, ASVG wegen Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten entzogenen Invaliditätspension ist nicht geeignet, einen neuen Stichtag iS des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG auszulösen. In der zuletzt genannten Bestimmung bestehen Sonderregelungen lediglich für den Stichtag nach der Entziehung einer Leistung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 2, bzw 3 ASVG, die hier nicht gegenständlich ist. Die Frage des Berufsschutzes ist daher auch bei einem Antrag auf Weitergewährung der entzogenen Invaliditätspension nach jenem Stichtag zu beurteilen, der der Gewährung der Invaliditätspension zugrunde lag, das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, im Fall des Klägers der 1.12.1988. Solange der Kläger die Invaliditätspension bezog, übte er ja gar keinen Beruf iS des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG aus. Eine andere Auslegung fände nicht nur im Gesetz keine Grundlage, sondern könnte auch dazu führen, daß bei längerem Bezug der Invaliditätspension ein ursprünglich gegebener Berufsschutz in vielen Fällen wegfallen würde, wobei dies der Versicherungsträger durch eine unbegründete Entziehung der Pension bewirken könnte. Der Meinung des Revisionswerbers, der Berufsschutz des Klägers sei nach dem Stichtag 1.9.1989 zu prüfen, ist daher verfehlt. Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 1.12.1988 hat aber der Kläger, wenn auch nur wenige Monate, den erlernten Beruf des Tischlers ausgeübt, was auch in der Revision nochmals ausdrücklich zugestanden wird. Da im übrigen nach dem festgestellten Sachverhalt kein Zweifel daran besteht, daß der Kläger als Tischler verweisbar ist, während er im Zeitpunkt der Gewährung der Pension völlig arbeitsunfähig war, sind die Voraussetzungen für die Entziehung der Invaliditätspension nach Paragraph 99, ASVG gegeben. Damit erübrigt sich aber nicht nur ein Eingehen auf die weiteren Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zur Qualifikation der vom Kläger als Zimmerer geleisteten Arbeiten, sondern auch ein weiteres Eingehen auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem in Wahrheit der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel geltend gemacht werden.
Der Revision war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.