Soweit die Klägerin - ebenso wie die Erstbeklagte - die Verpackungen der von ihr vertriebenen Hühnereier mit einer bestimmten Etikette ausstattet, gehört diese zu den in § 9 Abs 3 UWG genannten "Einrichtungen", die unter der Voraussetzung ihrer - hier aber nicht einmal behaupteten - Verkehrsgeltung Ausstattungsschutz genießen. Ein Recht auf Ausstattungsschutz gemäß § 9 Abs 3 UWG hat aber die Klägerin gar nicht geltend gemacht; sie hat vielmehr ihren Anspruch ausschließlich auf den Vorwurf einer gegen die guten Sitten (§ 1 UWG) verstoßenden Nachahmung ihrer Etiketten durch die Erstbeklagte beschränkt. Voraussetzung für eine über die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs 3 UWG hinausreichende Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG ist aber auch bei der Nachahmung der Ausstattung von Warenverpackungen - wie in den sonstigen Fällen einer sogenannten sklavischen Nachahmung eines fremden Produktes oder fremder Werbung -, daß die Nachahmung bewußt erfolgt, daß dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1981, 154 mwN;Soweit die Klägerin - ebenso wie die Erstbeklagte - die Verpackungen der von ihr vertriebenen Hühnereier mit einer bestimmten Etikette ausstattet, gehört diese zu den in Paragraph 9, Absatz 3, UWG genannten "Einrichtungen", die unter der Voraussetzung ihrer - hier aber nicht einmal behaupteten - Verkehrsgeltung Ausstattungsschutz genießen. Ein Recht auf Ausstattungsschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UWG hat aber die Klägerin gar nicht geltend gemacht; sie hat vielmehr ihren Anspruch ausschließlich auf den Vorwurf einer gegen die guten Sitten (Paragraph eins, UWG) verstoßenden Nachahmung ihrer Etiketten durch die Erstbeklagte beschränkt. Voraussetzung für eine über die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 9, Absatz 3, UWG hinausreichende Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG ist aber auch bei der Nachahmung der Ausstattung von Warenverpackungen - wie in den sonstigen Fällen einer sogenannten sklavischen Nachahmung eines fremden Produktes oder fremder Werbung -, daß die Nachahmung bewußt erfolgt, daß dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1981, 154 mwN;
ÖBl 1982, 64; ÖBl 1983, 70 und 134; ÖBl 1984, 95; ÖBl 1985, 24;
ÖBl 1986, 43; ÖBl 1987, 156; ÖBl 1988, 10 und 41; ÖBl 1989, 39 uva). Hinsichtlich des Nachahmungsgegenstandes sind daher wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß der Nachahmungsgegenstand gewisse Gestaltungen und Merkmale aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen oder Einrichtungen anderer Herkunft ermöglichen. Es ist daher - anders als beim Ausstattungsschutz nach § 9 Abs 3 UWG - zwar keine Verkehrsgeltung, aber doch eine gewisse Verkehrsbekanntheit des Nachahmungsgegenstandes erforderlich (ÖBl 1987, 156; ÖBl 1989, 39 ua; zuletzt etwa 4 Ob 164/90). Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, muß jedoch bei der Beurteilung sowohl der wettbewerblichen Eigenart von Verpackungsetiketten für Hühnereier als auch deren verwechselbarer Ähnlichkeit mit Rücksicht darauf, daß hier Abbildungen sowohl des Produktes "Ei" als auch des natürlichen "Produzenten" "Huhn" typisch sind und daher allgemein vorausgesetzt werden, ein erhebliches Freihaltebedürfnisses des Verkehrs angenommen und schon deshalb ein strenger Maßstab angelegt werden. Dazu kommt, daß nicht einmal durch die Registrierung einer Bildmarke deren Bildmotiv als solches geschützt wäre (ÖBl 1986, 129 mwN); ebensowenig kann die bloße Werbeidee als solche geschützt werden (Friedl, Der gesetzliche Schutz von Werbemaßnahmen und Werbemitteln nach österreichischem Recht, ÖBl 1965, 55 ff (59); Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 572 Rz 523 zu § 1 dUWG). Wettbewerbliche Eigenart kann demnach immer nur der Gesamtheit der wesentlichen Elemente eines Verpackungsetiketts für Hühnereier zukommen, also der jeweiligen bildlichen Darstellung des Huhns im oder neben dem "Eiernest" in Verbindung mit einer chrakteristischen Farbgebung und Raumaufteilung zwischen Bild, Text und sonstigen Zeichen.ÖBl 1986, 43; ÖBl 1987, 156; ÖBl 1988, 10 und 41; ÖBl 1989, 39 uva). Hinsichtlich des Nachahmungsgegenstandes sind daher wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß der Nachahmungsgegenstand gewisse Gestaltungen und Merkmale aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen oder Einrichtungen anderer Herkunft ermöglichen. Es ist daher - anders als beim Ausstattungsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG - zwar keine Verkehrsgeltung, aber doch eine gewisse Verkehrsbekanntheit des Nachahmungsgegenstandes erforderlich (ÖBl 1987, 156; ÖBl 1989, 39 ua; zuletzt etwa 4 Ob 164/90). Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, muß jedoch bei der Beurteilung sowohl der wettbewerblichen Eigenart von Verpackungsetiketten für Hühnereier als auch deren verwechselbarer Ähnlichkeit mit Rücksicht darauf, daß hier Abbildungen sowohl des Produktes "Ei" als auch des natürlichen "Produzenten" "Huhn" typisch sind und daher allgemein vorausgesetzt werden, ein erhebliches Freihaltebedürfnisses des Verkehrs angenommen und schon deshalb ein strenger Maßstab angelegt werden. Dazu kommt, daß nicht einmal durch die Registrierung einer Bildmarke deren Bildmotiv als solches geschützt wäre (ÖBl 1986, 129 mwN); ebensowenig kann die bloße Werbeidee als solche geschützt werden (Friedl, Der gesetzliche Schutz von Werbemaßnahmen und Werbemitteln nach österreichischem Recht, ÖBl 1965, 55 ff (59); Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 572 Rz 523 zu Paragraph eins, dUWG). Wettbewerbliche Eigenart kann demnach immer nur der Gesamtheit der wesentlichen Elemente eines Verpackungsetiketts für Hühnereier zukommen, also der jeweiligen bildlichen Darstellung des Huhns im oder neben dem "Eiernest" in Verbindung mit einer chrakteristischen Farbgebung und Raumaufteilung zwischen Bild, Text und sonstigen Zeichen.
Unter diesem Gesichtspunkt kommt aber den - jedenfalls schon längere Zeit auf dem Markt befindlichen - Verpackungsetiketten der Klägerin nicht nur die erforderliche wettbewerbliche Eigenart zu, sondern die Etiketten der Erstbeklagten sind ihnen auch verwechselbar ähnlich, so daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer "vermeidbaren Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70; Baumbach-Hefermehl aaO 541 ff Rz 450 zu § 1 dUWG) im Ergebnis zutreffend bejaht hat:Unter diesem Gesichtspunkt kommt aber den - jedenfalls schon längere Zeit auf dem Markt befindlichen - Verpackungsetiketten der Klägerin nicht nur die erforderliche wettbewerbliche Eigenart zu, sondern die Etiketten der Erstbeklagten sind ihnen auch verwechselbar ähnlich, so daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer "vermeidbaren Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70; Baumbach-Hefermehl aaO 541 ff Rz 450 zu Paragraph eins, dUWG) im Ergebnis zutreffend bejaht hat:
Das Verpackungsetikett der Klägerin weist eine charakteristische Farb- und Raumkombination von Bild, Text und Prüfsiegel auf; es ist daher seiner Natur nach geeignet, als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken (Baumbach-Hefermehl aaO 558 Rz 485 zu § 1 dUWG). Gerade diese wesentlichen Gestaltungselemente kehren aber auf den Etiketten der Erstbeklagten wieder, auch wenn diese im Detail Abweichungen enthalten. Entgegen der Meinung der Beklagten ist ja bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht eine zergliedernde Betrachtung der einzelnen Bestandteile (Gestaltungselemente) vorzunehmen, sondern es kommt immer auf den Gesamteindruck an, den ein wenigstens nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Eile des Geschäftsverkehrs empfängt; dabei dürfen an die Kritikfähigkeit und Aufmerksamkeit des Durchschnittsinteressenten keine allzu großen Anforderungen gestellt werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 50 f). Der Gesamteindruck beider Etiketten wird aber einerseits durch die im Farbton nahezu völlig übereinstimmende schwarze Grundfarbe beherrscht, andererseits durch die weitgehend identische räumliche Gestaltung, nämlich die jeweils die linke Hälfte des Etiketts bestimmende - wenn auch im Detail unterschiedliche - Abbildung eines Huhns im oder am "Eiernest" und die durch gelbe Schrift hervorspringenden ersten Textzeilen sowie den Aufdruck eines Gütesiegels oder -zeichens rechts unten. Mag auch die annähernd gleiche Größe der Etiketten durch die Verpackungen vorausbestimmt sein, wird doch der Gesamteindruck beider Etiketten durch ihre - ohne zwingenden Grund - weitgehend übereinstimmende Farbkombination in Verbindung mit der beinahe identischen räumlichen Anordnung von Bild, Text und Prüf- bzw Gütezeichen bestimmt. Da somit zwischen den beiden Verpackungsetiketten in der Eile des Geschäftsverkehrs Verwechslungsgefahr besteht, liegt eine gegen § 1 Abs 1 UWG verstoßende vermeidbare Herkunftstäuschung vor, wenn sich die Erstbeklagte bewußt an die - zeitlich früher auf dem Markt erschienene - Aufmachung der Etiketten der Klägerin angelehnt hat.Das Verpackungsetikett der Klägerin weist eine charakteristische Farb- und Raumkombination von Bild, Text und Prüfsiegel auf; es ist daher seiner Natur nach geeignet, als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken (Baumbach-Hefermehl aaO 558 Rz 485 zu Paragraph eins, dUWG). Gerade diese wesentlichen Gestaltungselemente kehren aber auf den Etiketten der Erstbeklagten wieder, auch wenn diese im Detail Abweichungen enthalten. Entgegen der Meinung der Beklagten ist ja bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht eine zergliedernde Betrachtung der einzelnen Bestandteile (Gestaltungselemente) vorzunehmen, sondern es kommt immer auf den Gesamteindruck an, den ein wenigstens nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Eile des Geschäftsverkehrs empfängt; dabei dürfen an die Kritikfähigkeit und Aufmerksamkeit des Durchschnittsinteressenten keine allzu großen Anforderungen gestellt werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 50 f). Der Gesamteindruck beider Etiketten wird aber einerseits durch die im Farbton nahezu völlig übereinstimmende schwarze Grundfarbe beherrscht, andererseits durch die weitgehend identische räumliche Gestaltung, nämlich die jeweils die linke Hälfte des Etiketts bestimmende - wenn auch im Detail unterschiedliche - Abbildung eines Huhns im oder am "Eiernest" und die durch gelbe Schrift hervorspringenden ersten Textzeilen sowie den Aufdruck eines Gütesiegels oder -zeichens rechts unten. Mag auch die annähernd gleiche Größe der Etiketten durch die Verpackungen vorausbestimmt sein, wird doch der Gesamteindruck beider Etiketten durch ihre - ohne zwingenden Grund - weitgehend übereinstimmende Farbkombination in Verbindung mit der beinahe identischen räumlichen Anordnung von Bild, Text und Prüf- bzw Gütezeichen bestimmt. Da somit zwischen den beiden Verpackungsetiketten in der Eile des Geschäftsverkehrs Verwechslungsgefahr besteht, liegt eine gegen Paragraph eins, Absatz eins, UWG verstoßende vermeidbare Herkunftstäuschung vor, wenn sich die Erstbeklagte bewußt an die - zeitlich früher auf dem Markt erschienene - Aufmachung der Etiketten der Klägerin angelehnt hat.
Da somit der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes berechtigt war, mußte dem Rekurs der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.