Begründung:
Der Kläger war vom 1. 9. 1985 bis 15. 11. 1988 und vom 15. 3. bis 26. 9. 1989 bei der Beklagten als Montageinspektor - zuletzt mit einem Monatsbruttogehalt von S 27.000,- - beschäftigt. Strittig war in den Tatsacheninstanzen, ob der Kläger auch in der Zeit vom 16. 11. 1988 bis 14. 3. 1989 bei der Beklagten (voll)beschäftigt war und ob das (zweite) Dienstverhältnis durch Entlassung oder unbegründeten vorzeitigen Austritt des Klägers geendet hat.
Der Kläger behauptet, er sei auch in der Zeit zwischen 16. 11. 1988 und 15.(14.) 3. 1989 bei der Beklagten vollbeschäftigt gewesen und am 26. 9. 1989 unberechtigt vorzeitig entlassen worden. Bei der zum 15. 11. 1988 schriftlich vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe es sich um einen Scheinvertrag gehandelt, damit der Kläger in den Genuß der Arbeitslosenunterstützung komme.
Er begehrt für die Zeit vom 16. 11. 1988 bis 15.(14.) 3. 1989 an
Entgelt (S 108.000,-) samt
anteiligen Sonderzahlungen (S 18.000,-)
und Urlaubsentschädigung (S 36.346,-)
zusammen S 162.346,- brutto
und an Kündigungsentschädigung für
drei Monate (S 81.000,-) samt
anteiligen Sonderzahlungen (S 13.500,-)
Urlaubsentschädigung für 30 Werktage
(S 36.346,-) und
Abfertigung (S 63.000,-)
zusammen S 193.846,- brutto
insgesamt somit S 356.192,- brutto sA
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe sein Dienstverhältnis wegen finanzieller Schwierigkeiten (Lohnpfändungen!) selbst kündigen wollen. Auf Grund des Entgegenkommens der Beklagten sei das Dienstverhältnis zum 15. 11. 1988 einvernehmlich beendet und dem Kläger auch die Abfertigung gezahlt worden. Wegen dieses Entgegenkommens habe sich der Kläger bereit erklärt, nach Beendigung des Dienstverhältnisses fertigzustellende Arbeiten unentgeltlich zu beenden. Am 26. 9. 1989 habe die Beklagte den Kläger vom Dienst suspendiert, weil er Montageinspektionen auf Baustellen als am 25. 9. 1989 durchgeführt gemeldet habe, die er an diesem Tag aber nicht gemacht habe. Er sei am 25. 9. 1989 schon um 14 Uhr nach Hause gefahren. Der Aufforderung zu einer Aussprache über sein Fehlverhalten habe der Kläger nicht Folge geleistet und sei unberechtigt vorzeitig ausgetreten.
Das Erstgericht sprach dem Kläger die gesamte Kündigungsentschädigung in Höhe von S 130.846,- sA (ohne Abfertigung) zu und wies das Mehrbegehren von S 225.346,- sA (Abfertigung und Lohnansprüche für die Zeit vom 16. 11. 1988 bis 15. 3. 1989) ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger war im Dezember 1988 in großen finanziellen Schwierigkeiten; sein Gehalt war bis auf das Existenzminimum gepfändet. Er erklärte daher der Beklagten, daß er unter diesen Umständen nicht mehr weiterarbeiten wolle. Die Beklagte bot ihm daraufhin an, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen; er werde alles, was ihm aus einer (solchen) Beendigung zustehe, erhalten. Er solle jedoch die von ihm begonnenen und betreuten Baustellen weiterbetreuen bzw seinen Nachfolger dort einschulen. Die Streitteile lösten dann das Dienstverhältnis einvernehmlich mit 15. 11. 1988 auf. Alle Ansprüche des Klägers aus dieser Auflösung einschließlich der Abfertigung wurden befriedigt.
In der Zeit vom 16. 11. 1988 bis 15. 3. 1989 arbeitete der Kläger - bei inhaltlich unveränderter Tätigkeit - für die Beklagte nur zwei bis drei Stunden wöchentlich. Er bezog von der Beklagten hiefür kein Entgelt, aber (vom Arbeitsamt) Arbeitslosenunterstützung.
Am 15. 3. 1989 ging die Beklagte mit dem Kläger ein neues Dienstverhältnis (zunächst auf bestimmte und dann auf unbestimmte Zeit) ein. Am 26. 9. 1989 hielt der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger vor, daß dieser in seinen Tätigkeitsbericht über den 25. 9. 1989 Baustellen aufgenommen habe, die er gar nicht besucht habe. Bei dieser Auseinandersetzung forderte der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger auf, "zusammenzuräumen und zu verschwinden". In weiterer Folge erklärte er, der Kläger sei ab sofort vom Dienst suspendiert und solle einem anderen Mitarbeiter den Schlüssel seines Dienstwagens übergeben. Der Kläger verstand dies als endgültige Entlassung.
Am selben Tag erhielt der Kläger von der Beklagten (an seiner Privatanschrift) ein Telegramm (Beilage A) zugestellt, das folgenden Text hatte:
"Auf Grund der Vorfälle in den letzten Wochen sind sie vom Dienst ab heute 10 Uhr suspendiert und werden zur Aussprache mit dem Betriebsrat für den 27. 9. 1989 um 12 Uhr bestellt."
Die Frau des Klägers teilte dem Geschäftsführer der Beklagten am 27. 9. 1989 telefonisch mit, daß der Kläger nicht zur Aussprache mit dem Betriebsrat kommen werden, da er bereits entlassen sei.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß dem Kläger für die Zeit vom 16. 11. 1988 bis 15. 3. 1989 kein Arbeitsentgelt zustehe, da ihm der Beweis, für die Beklagte "voll gearbeitet zu haben", nicht gelungen sei; das (erste) Dienstverhältnis des Klägers sei vielmehr mit 15. 11. 1988 aufgelöst worden. Dem Kläger gebühre jedoch Kündigungsentschädigung, weil er am 26. 7. 1989 ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen worden sei; die Auseinandersetzung über den vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsbericht sei kein so schwerwiegender Umstand, daß er die Entlassung gerechtfertigt hätte. Damit habe der Kläger auch Anspruch auf die Urlaubsentschädigung, nicht aber auf die bereits gezahlte Abfertigung.
Das Berufungsgericht gab nur der Berufung des Klägers teilweise, nicht aber jener der Beklagten Folge und sprach dem Kläger insgesamt S 177.576,77 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 178.615,23 sA ab.
Die zweite Instanz billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und übernahm die Feststellung, daß er in der Zeit vom 16. 11. 1988 bis 15. 3. 1989 für die Beklagten nur zwei bis drei Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Die Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei kein Scheinvertrag gewesen. Daß sich der Kläger für die Zeit vom 16. 11. 1988 bis 15. 3. 1989 zu unentgeltlichen Arbeitsleistungen verpflichtet habe, sei nicht erwiesen. Für die von der Beklagten bekämpfte Feststellung, daß der Kläger zunächst entlassen wurde, "spreche der Umstand, daß der Geschäftsführer der Beklagten erst nachträglich in einem Telegramm den Kläger aufgefordert habe, am nächsten Tag zu einer Aussprache zu erscheinen. Wäre er nämlich sofort suspendiert und nicht endgültig fortgeschickt worden, so hätte man sich zur Aufklärung des Sachverhalts doch gleich auf einen Gesprächstermin am nächsten Tag einigen können".
Das Berufungsgericht war der Rechtsansicht, daß dem Kläger für die Arbeitsleistungen in der Zeit vom 16. 11. 1988 bis 15. 3. 1989 gem § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt gebühre, das, von einem Monatseinkommen von S 27.000,- brutto ausgehend für 18 Wochen a 2,5 Stunden mit S 46.730,77 brutto zu errechnen sei. Die Beklagte gehe in ihrer Rechtsrüge von einer Suspendierung des Klägers und damit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und berufe sich bezüglich des geltendgemachten Entlassungsgrundes auf unzulässige Neuerungen.Das Berufungsgericht war der Rechtsansicht, daß dem Kläger für die Arbeitsleistungen in der Zeit vom 16. 11. 1988 bis 15. 3. 1989 gem Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt gebühre, das, von einem Monatseinkommen von S 27.000,- brutto ausgehend für 18 Wochen a 2,5 Stunden mit S 46.730,77 brutto zu errechnen sei. Die Beklagte gehe in ihrer Rechtsrüge von einer Suspendierung des Klägers und damit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und berufe sich bezüglich des geltendgemachten Entlassungsgrundes auf unzulässige Neuerungen.
Die Beklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragt, die Entscheidung der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Revision der Beklagten ist berechtigt.