Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß List bewußte Täuschung ist, die dann vorliegt, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt wird oder in seinem schon vorhandenen Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluß bestimmt wird (JBl. 1982, 36 mwN). Beizupflichten ist den Vorinstanzen auch darin, daß, entgegen der Meinung der Klägerin, eine aktive Irreführung oder eine Verhinderung der Kenntnisnahme vom wahren Sachverhalt durch den Beklagten nicht vorliegt. Eine listige Irreführung kann aber auch, wie die Vorinstanzen gleichfalls richtig dargelegt haben, durch bewußtes Verschweigen von Umständen bewirkt werden, wenn eine Aufklärung geboten war (SZ 61/89; SZ 55/51; JBl. 1982, 36 ua; Rummel in Rummel2 Rz 4 zu § 870). Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich, es kommt, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, auf die Übung des redlichen Verkehrs an (SZ 55/51; SZ 52/22; JBl. 1982, 36; 3 Ob 613/81; vgl. auch Rummel aaO und die dort genannten Fallbeispiele; Krüger-Nieland in BGB-RGRK12 Rz 16 zu § 123), wobei bei Umsatzgeschäften an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht geringere Anforderungen zu stellen sind. In Lehre und Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß eine Aufklärungspflicht dort besteht, wo die Verschweigung die Vertragszwecke des Partners gefährdet und dazu führt, daß dieser einen Schaden erleidet (F. Bydlinski, Über listiges Schweigen beim Vertragsschluß in JBl. 1980, 393; MünchKomm-Kramer § 123 Rz 15; 3 Ob 613/81; vgl. auch MietSlg. 31.084). Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann der Klägerin seine Betriebsliegenschaft bereits durch rund 10 Jahre ungenützt gelassen und Mietinteressenten abgewiesen. Er hatte auch im Jahre 1985, als der Beklagte wegen der Vermietung an ihn herantrat, nicht die Absicht, die Liegenschaft zu einem angemessenen Mietzins zu vermieten. Er wollte lediglich dem Beklagten eine Starthilfe bei seiner Unternehmensgründung geben, weshalb auch ein verhältnismäßig geringer Mietzins vereinbart wurde. Erklärte Absicht des Ehemanns der Klägerin war es, ein nur für einige Jahre befristetes Mietverhältnis abzuschließen. Nach dem Vertragszweck kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte seinen Vertragspartner nach den obgenannten Grundsätzen darüber hätte aufklären müssen, daß die vereinbarte Befristungsklausel unwirksam ist, weil dadurch der Vertragszweck vereitelt wurde und dem Ehemann der Klägerin ein Schaden drohte. Der Beklagte hat seinen Vertragspartner nicht nur über dessen Irrtum nicht aufgeklärt, sondern ihn in seinem Irrtum auch noch dadurch bestärkt, daß er die Vereinbarung eines bedingten Endtermins mit der Begründung verlangte, er wolle vom Ablauf der Vertragszeit nicht überrascht werden, um entsprechende Maßnahmen setzen zu können. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Irrtum des Ehemanns der Klägerin auch ursächlich für den Vertragsabschluß.Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß List bewußte Täuschung ist, die dann vorliegt, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt wird oder in seinem schon vorhandenen Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluß bestimmt wird (JBl. 1982, 36 mwN). Beizupflichten ist den Vorinstanzen auch darin, daß, entgegen der Meinung der Klägerin, eine aktive Irreführung oder eine Verhinderung der Kenntnisnahme vom wahren Sachverhalt durch den Beklagten nicht vorliegt. Eine listige Irreführung kann aber auch, wie die Vorinstanzen gleichfalls richtig dargelegt haben, durch bewußtes Verschweigen von Umständen bewirkt werden, wenn eine Aufklärung geboten war (SZ 61/89; SZ 55/51; JBl. 1982, 36 ua; Rummel in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 870,). Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich, es kommt, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, auf die Übung des redlichen Verkehrs an (SZ 55/51; SZ 52/22; JBl. 1982, 36; 3 Ob 613/81; vergleiche auch Rummel aaO und die dort genannten Fallbeispiele; Krüger-Nieland in BGB-RGRK12 Rz 16 zu Paragraph 123,), wobei bei Umsatzgeschäften an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht geringere Anforderungen zu stellen sind. In Lehre und Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß eine Aufklärungspflicht dort besteht, wo die Verschweigung die Vertragszwecke des Partners gefährdet und dazu führt, daß dieser einen Schaden erleidet (F. Bydlinski, Über listiges Schweigen beim Vertragsschluß in JBl. 1980, 393; MünchKomm-Kramer Paragraph 123, Rz 15; 3 Ob 613/81; vergleiche auch MietSlg. 31.084). Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann der Klägerin seine Betriebsliegenschaft bereits durch rund 10 Jahre ungenützt gelassen und Mietinteressenten abgewiesen. Er hatte auch im Jahre 1985, als der Beklagte wegen der Vermietung an ihn herantrat, nicht die Absicht, die Liegenschaft zu einem angemessenen Mietzins zu vermieten. Er wollte lediglich dem Beklagten eine Starthilfe bei seiner Unternehmensgründung geben, weshalb auch ein verhältnismäßig geringer Mietzins vereinbart wurde. Erklärte Absicht des Ehemanns der Klägerin war es, ein nur für einige Jahre befristetes Mietverhältnis abzuschließen. Nach dem Vertragszweck kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte seinen Vertragspartner nach den obgenannten Grundsätzen darüber hätte aufklären müssen, daß die vereinbarte Befristungsklausel unwirksam ist, weil dadurch der Vertragszweck vereitelt wurde und dem Ehemann der Klägerin ein Schaden drohte. Der Beklagte hat seinen Vertragspartner nicht nur über dessen Irrtum nicht aufgeklärt, sondern ihn in seinem Irrtum auch noch dadurch bestärkt, daß er die Vereinbarung eines bedingten Endtermins mit der Begründung verlangte, er wolle vom Ablauf der Vertragszeit nicht überrascht werden, um entsprechende Maßnahmen setzen zu können. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Irrtum des Ehemanns der Klägerin auch ursächlich für den Vertragsabschluß.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.