Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz - etwa nach dem Markenschutzgesetz, dem Urheberrechtsgesetz oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt also nicht in jedem Fall eine - bis an die Grenzen unmittelbarer Leistungsübernahme reichende - Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sogenannte "sklavische Nachahmung") voraus: Weder ist jede sklavische Nachahmung von vornherein unzulässig, noch bedarf es einer sklavischen Nachahmung, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1986, 43; ÖBl 1987, 156; ÖBl 1988, 10 und 41; ÖBl 1989, 39 je mwN). Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt somit wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen (ÖBl 1988, 10 und 41 uva). Eine solche Irreführung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl 1984, 95; ÖBl 1988, 10 und 41, je mwN). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekanntgeworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1989, 39 mwN). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1986, 43; ÖBl 1989, 39 mwN).Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz - etwa nach dem Markenschutzgesetz, dem Urheberrechtsgesetz oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt also nicht in jedem Fall eine - bis an die Grenzen unmittelbarer Leistungsübernahme reichende - Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sogenannte "sklavische Nachahmung") voraus: Weder ist jede sklavische Nachahmung von vornherein unzulässig, noch bedarf es einer sklavischen Nachahmung, um einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1986, 43; ÖBl 1987, 156; ÖBl 1988, 10 und 41; ÖBl 1989, 39 je mwN). Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt somit wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen (ÖBl 1988, 10 und 41 uva). Eine solche Irreführung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl 1984, 95; ÖBl 1988, 10 und 41, je mwN). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekanntgeworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1989, 39 mwN). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1986, 43; ÖBl 1989, 39 mwN).
Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß der Beklagten hier sehr wohl eine solche "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 541 ff Rz 450 ff zu § 1 dUWG) zur Last fällt:Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß der Beklagten hier sehr wohl eine solche "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 541 ff Rz 450 ff zu Paragraph eins, dUWG) zur Last fällt:
Daß die Beklagte die Mappen der Klägerin gekannt hat, steht fest. Ob sie sich Muster dieser Mappen zu dem Zweck zusenden ließ, sie leichter nachahmen zu können, ist rechtlich ohne Bedeutung. Daß sie aber die Mappen der Klägerin wie Beilage A (weinrot) und L (cremefarben) bei der Herstellung ihrer Mappen Beilagen B und M vor Augen hatte und daher bewußt nachgemacht hat, kann angesichts der fast völligen Übereinstimmung beider Produkte keinem Zweifel unterliegen.
Den Speisen- und Getränkekarten der Klägerin kann entgegen der Meinung der Beklagten auch die wettbewerbliche Eigenart nicht abgesprochen werden; ihre durchaus charakteristische und ins Auge fallende Gestaltung unterscheidet sie von anderen, sonst üblichen Mappen dieser Art. Im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Bekanntheit der Klägerin in dem hier in Frage kommenden Publikum von Restaurateuren, Hoteliers udgl. unterliegt es auch keinem Zweifel, daß die mehrfach erwähnten Mappen von einem nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise der Klägerin zugeordnet werden; die Verkehrsbekanntheit dieses Produktes liegt angesichts der festgestellten Absatzzahlen auf der Hand.Den Speisen- und Getränkekarten der Klägerin kann entgegen der Meinung der Beklagten auch die wettbewerbliche Eigenart nicht abgesprochen werden; ihre durchaus charakteristische und ins Auge fallende Gestaltung unterscheidet sie von anderen, sonst üblichen Mappen dieser "Art". Im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Bekanntheit der Klägerin in dem hier in Frage kommenden Publikum von Restaurateuren, Hoteliers udgl. unterliegt es auch keinem Zweifel, daß die mehrfach erwähnten Mappen von einem nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise der Klägerin zugeordnet werden; die Verkehrsbekanntheit dieses Produktes liegt angesichts der festgestellten Absatzzahlen auf der Hand.
Die Gefahr von Verwechslungen der nun von der Beklagten erzeugten Mappen wie Beilagen B und M mit denen der Klägerin (Beilage A und L) wird auch durch die
festgestellten - geringfügigen - Abweichungen nicht beseitigt. Bei der Beurteilung dieser Gefahr ist nämlich auf den Gesamteindruck abzustellen und auch zu berücksichtigen, daß der Durchschnittskäufer Vorbild und Nachahmung fast nie gleichzeitig sieht, sondern in der Regel ein Wahrnehmungsbild mit einem Erinnerungsbild vergleicht, wobei an die Aufmerksamkeit und Urteilsfähigkeit des Publikums in der Eile des Geschäftsverkehrs regelmäßig nur geringe Anforderungen gestellt werden können (ÖBl 1975, 110; ÖBl 1980, 68; ÖBl 1981, 154 ua). Daß hier als Käufer nur Unternehmer in Frage kommen, läßt eine andere Beurteilung nicht zu, kann doch auch von einem Restaurantbesitzer nicht erwartet werden, daß er jedes Detail der von ihm einmal wahrgenommenen und als zweckmäßig empfundenden Mappe für Speisenkarten fotografisch getreu im Gedächtnis behält.
Entgegen der Meinung der Beklagten kann auch keine Rede davon sein, daß ihr eine andersartige Gestaltung deshalb nicht zumutbar gewesen wäre, weil jede Einzelheit der Mappe technisch bedingt sei. Ganz abgesehen von den durchaus anders gestalteten Speisenkarten anderer Unternehmer (vgl Beilagen N, O, P), trifft es auch nicht zu, daß Mappen, die höheren Anforderungen entsprechen sollen, Umschlagdeckel mit Leinenstruktur, Rundungen des Passepartouts und gerade goldene Eckenschoner in einer bestimmten Größe aufweisen müßten; auch in diesem Bereich gibt es eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten.Entgegen der Meinung der Beklagten kann auch keine Rede davon sein, daß ihr eine andersartige Gestaltung deshalb nicht zumutbar gewesen wäre, weil jede Einzelheit der Mappe technisch bedingt sei. Ganz abgesehen von den durchaus anders gestalteten Speisenkarten anderer Unternehmer vergleiche Beilagen N, O, P), trifft es auch nicht zu, daß Mappen, die höheren Anforderungen entsprechen sollen, Umschlagdeckel mit Leinenstruktur, Rundungen des Passepartouts und gerade goldene Eckenschoner in einer bestimmten Größe aufweisen müßten; auch in diesem Bereich gibt es eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten.
Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist aus der unterschiedlichen Gestaltung der Aufdrucke auf den von der Klägerin vorgelegten Mustermappen nichts zu gewinnen, weil Aufdruck und Prägung - wie die Beklagte selbst zugesteht (S. 207) - erst auf Wunsch der Käufer gemacht werden; für den Vergleich maßgebend sind aber nur die noch unbedruckten Mappen.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.