Entscheidungsgründe:
Mit Übereignungsvertrag vom 8. Februar 1979 übergab Franz B***** dem Kläger ein Bauernanwesen sowie weitere Liegenschaften und Liegenschaftsanteile. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"7.) Franz B***** behält sich jedoch folgende Objekte zurück:
...........
c) Das gesamte schlagbare Holz über 20 cm Durchmesser (Brusthöhe) gemäß der Auszeige durch den Waldaufseher von J*****; hiebei gilt jedoch ausdrücklich als vereinbart, daß 200 fm Nutzholz aus den Übereignungsliegenschaften dem Liegenschaftserwerber Johann K***** verbleiben müssen; dieser darf jedoch dieses Holz nur schlägern bzw. verwenden, wenn dieses Holz für das Bauernanwesen zu "F*****-B*****" gebraucht wird, also wenn solches Holz zum Haus- und Hofbedarf benötigt wird.
Wenn das vom Übergeber Franz B***** zurückbehaltene schlagbare Holz bis zum Ableben des Franz B***** nicht geschlägert worden ist, verbleibt dieser Holzanspruch dem bzw. den Erben bzw. Vermächtnisnehmern des Franz B***** und ist es selbstverständlich dem Franz B***** überlassen, diese Erben bzw. Vermächtnisnehmer bestimmen zu können. Solange Franz B***** lebt, ist der Hofübernehmer Johann K***** verpflichtet, alljährlich bis höchstens 200 fm Holz dem Franz B***** zu schlägern und zur Straße zu stellen, ohne daß hiebei Johann K***** für diese Dienstleistung irgend ein Entgelt beanspruchen kann. Den allfälligen Erben bzw. Vermächtnisnehmern, betreffend diesen Holzanspruch, braucht Johann K***** das von Franz B***** zurückbehaltene Holz nicht mehr zu schlägern."
Am 15. September 1981 wurde zwischen Franz B***** und Johann K***** folgende Zusatzvereinbarung geschlossen:
"In Ergänzung des Übereignungsvertrages vom 8. Februar 1979 wird ....... folgende Vereinbarung getroffen:
1.) Der Punkt 7.) lit. c) des genannten Übereignungsvertrages wird insofern abgeändert, daß sich die beiden Vertragspartner auf 2300 fm Nutzholz einigen, welches der Übereigner bzw. dessen Rechtsnachfolger zu bekommen hat."
Eine Vereinbarung, was im Fall von Sturm- oder sonstigen Schäden mit dem angefallenen Windwurfholz im Hinblick auf das Holzbezugsrecht des Franz B***** geschehen soll, wurde nicht geschlossen. 1983/84 kam es auf den Waldgrundstücken zu einem Windwurf, bei dem eine Wurfholzmenge von ca. 800 fm anfiel. Diesbezüglich schlossen Franz B***** und der Kläger eine Vereinbarung über die Aufarbeitung und Veräußerung zumindest eines Teiles des Holzes. Laut Ersturteil ist die hievon betroffene Menge des Windwurfholzes nicht feststellbar, jedenfalls hätten dann der Kläger und Franz B***** vereinbarungsgemäß einen Teil des Windwurfholzes aufgearbeitet und veräußert. Der Erlös wurde gerichtlich hinterlegt, weil keine Einigung über die Anrechnung dieses Holzes auf das Holzbezugsrecht des Franz B***** zustandekam.
Im Verfahren 17 Cg 184/84 des Landesgerichtes Innsbruck, in dem Franz B***** Ansprüche aus dem Übergabsvertrag gegen den nunmehrigen Kläger geltend machte, wendete dieser unter anderem ein, er habe auf die Ansprüche B*****s Gegenforderungen verrechnet und zwar die Kosten für das Aufarbeiten und die Lieferung von Windwurfholz. In diesem Verfahren führte das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in seinem Urteil vom 4. März 1987, 3 R 13/87, mit welchem das Verfahren rechtskräftig beendet wurde, aus, die Parteien hätten keine Regelung für den Fall vorgesehen, daß wegen Windwurfes in den Wäldern mehr Holz anfalle als die vereinbarte jährliche Menge von 200 fm. Diesbezüglich habe aber das Erstgericht zutreffend nach § 914 ABGB eine Vertragsergänzung in der Richtung vorgenommen, daß die wegen des Windwurfes angefallene zusätzliche Menge an Holz dem Franz B***** von Johann K***** unter Anrechnung auf das Gesamtkontingent von 2300 fm unentgeltlich zu liefern ist.
Mit Vertrag vom 17. März 1987 trat Franz B***** sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Übereignungsvertrag vom 8. Februar 1979, auch in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 15. September 1981, an den Beklagten ab. Im Sommer 1989 forderte der Beklagte unter Hinweis auf sein Holzbezugsrecht vom Kläger die Auszeigung von 500 fm. Der Kläger ließ die geforderte Menge in der Folge auch auszeigen, der Beklagte war mit der vom Kläger ausgewählten Bringungslage aber nicht einverstanden und schlägerte das Holz nicht. Im Februar 1990 kam es neuerlich zu Wurfschäden im Bereich der Liegenschaften, wobei ca. 150 fm des für den Beklagten ausgezeigten Holzes ebenfalls betroffen waren. Dieses Holz wurde bisher noch nicht aufgearbeitet.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, daß die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei verpflichtet sei, die in den (genau bezeichneten) Liegenschaften durch Windwurf oder sonstige Katastrophenfälle angefallenen und künftig anfallenden Holzmengen in Anrechnung auf das der beklagten Partei aus diesen Liegenschaften zustehende Holzbezugsrecht zu übernehmen. Außerdem stellte der Kläger ein Eventualbegehren, das sich vom Hauptbegehren dahin unterscheidet, daß der Beklagte verpflichtet ist, Holzmengen mit einem Durchmesser von über 20 cm in Brusthöhe gemessen, zu übernehmen. Der Kläger brachte im wesentlichen vor, von den oben angeführten Vereinbarungen sei auch Windwurfholz umfaßt. Dies hätten das Landesgericht und das Oberlandesgericht Innsbruck im Verfahren 17 Cg 184/84 ausgesprochen. Daher sei der Beklagte auch verpflichtet, Holz aus dem Windwurf des Jahres 1990 unter Anrechnung auf das Kontingent zu übernehmen.
Der Beklagte wendete ein, er sei aufgrund der Vereinbarungen nicht verpflichtet, eine bestimmte Menge Holz innerhalb eines bestimmten Zeitraumes dem Kläger abzunehmen. Die vom Gericht vorgenommene Vertragsergänzung könne nur Gültigkeit zwischen dem Kläger und Franz B***** haben. Solange der Beklagte daher seinen Anspruch nicht fälliggestellt habe, habe der Kläger die Gefahr einer Beschädigung durch Windwurf selbst zu tragen.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Es führte aus, die im Vorprozeß vorgenommene Vertragsauslegung beziehe sich nur auf die zwischen B***** und dem Kläger getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Aufarbeitung des Windwurfholzes 1983/84. In Ansehung des Beklagten liege nunmehr eine Holschuld vor, wobei für den Beklagten keinerlei Verpflichtung bestehe, künftig anfallendes Windwurfholz generell in Anrechnung auf das ihm zustehende Holzkontingent zu übernehmen. Das diesbezügliche Klagebegehren bestehe somit nicht zu Recht. Soweit es sich auf bereits angefallenes Windwurfholz beziehe, sei eine Leistungsklage bzw. eine Klage auf Einhaltung des Vertrages möglich, sodaß diesbezüglich eine Feststellungsklage nicht zuzulassen sei.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, der Kläger bekämpfe die Feststellungen, daß die von der Vereinbarung zwischen dem Kläger und Franz B***** betroffene Menge des Windwurfholzes nicht habe festgestellt werden können und daß die Aufarbeitung dieses Holzes durch den Kläger und Franz B***** erfolgt sei. Der Kläger begehre festzustellen, daß die Vereinbarung eine Menge von 400 fm betroffen habe, die Aufarbeitung sei ausschließlich durch den Kläger erfolgt. Diese Feststellungen seien jedoch nicht relevant, der Vollständigkeit halber sei aber festgehalten, daß es während des Verfahrens nie strittig geworden sei, daß die Aufarbeitung zur Gänze durch den Kläger erfolgt sei. Zur Rechtsrüge führte das Berufungsgericht aus, die im Verfahren 17 Cg 184/84 vorgenommene Vertragsergänzung habe vorerst unmittelbar nur Bedeutung für das Leistungsbegehren dieses Verfahrens gehabt, der Hinweis auf eine Abnahmeverpflichtung von Windwurfholz auf das gesamte Kontingent von 2300 fm habe aber auch Gültigkeit für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des gegenständlichen Rechtsstreites. Auch der Beklagte sei verpflichtet, bei Windwürfen oder sonstigen Naturkatastrophen angefallenes Holz in Anrechnung auf das Gesamtkontingent zu übernehmen, allerdings nicht jegliches Holz, sondern nur solches, welches der näheren Präzisierung laut Punkt 7. des Übereignungsvertrages vom 8. Februar 1979 entspreche (schlagbares Holz über 20 cm Durchmesser in Brusthöhe gemessen). Damit habe die seinerzeit vorgenommene Vertragsergänzung auch Rückwirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites, wenn sie auch seinerzeit nur vorgenommen wurde, um im speziellen Fall die ausständigen Leistungen mit allenfalls zu Recht bestehenden Gegenleistungen abrechnen zu können. Denkbar sei aber auch der Fall, daß durch ein größeres Naturereignis der gesamte Waldbestand des Klägers vernichtet werde und kein stehendes Holz mehr übrig bleibe. In diesem Falle müßte der Kläger jeweils Holz zukaufen, um die Forderungen des Beklagten erfüllen zu können, wenn dieser eine Teilmenge aus dem Gesamtkontingent fälligstelle. Dies widerspräche aber bereits der Zusatzvereinbarung in Verbindung mit dem Übereignungsvertrag, wonach der Übereigner bzw. dessen Rechtsnachfolger 2300 fm Nutzholz aus den im Punkt 6. des Übereignungsvertrages näher bezeichneten Liegenschaften zu erhalten habe. Das Berufungsgericht habe somit keinen Zweifel, daß die vom Landesgericht bzw. Oberlandesgericht Innsbruck für den Katastrophenfall des Jahres 1983/84 vorgenommene Vertragsergänzung (Übernahmeverpflichtung von geworfenem Holz) auch heute gelte und daß dies der Beklagte gegen sich gelten lassen müsse.
Beide Parteien bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Hauptbegehren stattgegeben werde, der Beklagte begehrt die Wiederherstellung des Ersturteiles.
Die Parteien beantragen jeweils, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.
Beide Revisionen sind zulässig, berechtigt ist jedoch nur jene des Beklagten.