§ 10 Abs 3 GmbHG sei eine Schutznorm iS des § 1311 ABGB, bei deren Verletzung der Schädiger die Beweislast dafür trage, daß ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden treffe. Diesen Nachweis habe die Beklagte nicht erbracht. Der Kläger verlange zu Recht als Schaden der Gesellschaft die der GmbH entgangenen Stammeinlagen von insgesamt S 500.000,--.Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG sei eine Schutznorm iS des Paragraph 1311, ABGB, bei deren Verletzung der Schädiger die Beweislast dafür trage, daß ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden treffe. Diesen Nachweis habe die Beklagte nicht erbracht. Der Kläger verlange zu Recht als Schaden der Gesellschaft die der GmbH entgangenen Stammeinlagen von insgesamt S 500.000,--.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragt, das die Klage abweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin ist der Ansicht, daß eine Bank nur dafür verantwortlich sei, daß die Bestätigung nach § 16 Abs 3 GmbHG im Zeitpunkt ihrer Ausstellung richtig war; das bestätigende Institut sei aber nicht verpflichtet, die Geschäftsführer der zu gründenden Gesellschaft bei ihren weiteren Verfügungen über den eingezahlten Betrag zu überwachen. Eine Sperre des Betrages bis zur Anmeldung oder Eintragung der Gesellschaft widerspräche dem Gesetz, da aus der Bestätigung nach § 16 Abs 3 GmbHG hervorgehen müsse, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt seien. Die Gläubigerschutzbestimmung des § 10 Abs 3 GmbHG richte sich gegen den Geschäftsführer und nicht gegen die Bank. Diese habe nicht zu überprüfen, wann die Gesellschaft eingetragen wird und ob im Zeitpunkt der Eintragung die geleisteten Stammeinlagen noch vorhanden sind; auch eine Pflicht der Bank, dem Gericht Abhebungen von der eingezahlten Stammeinlage mitzuteilen, bestehe nicht.Die Revisionswerberin ist der Ansicht, daß eine Bank nur dafür verantwortlich sei, daß die Bestätigung nach Paragraph 16, Absatz 3, GmbHG im Zeitpunkt ihrer Ausstellung richtig war; das bestätigende Institut sei aber nicht verpflichtet, die Geschäftsführer der zu gründenden Gesellschaft bei ihren weiteren Verfügungen über den eingezahlten Betrag zu überwachen. Eine Sperre des Betrages bis zur Anmeldung oder Eintragung der Gesellschaft widerspräche dem Gesetz, da aus der Bestätigung nach Paragraph 16, Absatz 3, GmbHG hervorgehen müsse, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt seien. Die Gläubigerschutzbestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG richte sich gegen den Geschäftsführer und nicht gegen die Bank. Diese habe nicht zu überprüfen, wann die Gesellschaft eingetragen wird und ob im Zeitpunkt der Eintragung die geleisteten Stammeinlagen noch vorhanden sind; auch eine Pflicht der Bank, dem Gericht Abhebungen von der eingezahlten Stammeinlage mitzuteilen, bestehe nicht.
Dem Geschäftsführer der R***** & Co. ***** Gesellschaft mbH sei der Betrag von S 500.000,-- am Tag der Erteilung der Bankbestätigung auf dem Geschäftskonto Nr. 661 endgültig zur Verfügung gestanden; die Bestätigung sei damit richtig gewesen. Woher diese Betrag gekommen war und ob die Bank berechtigt gewesen wäre, aufzurechnen, sei bedeutungslos. Das Privatkonto der Ehegatten R***** habe mit dem Geschäftskonto der Gesellschaft nichts zu tun. Daß die Bank nur für die Richtigkeit der Bestätigung im Zeitpunkt ihrer Ausstellung haftet, ergebe sich schon daraus, daß die vom Berufungsgericht angenommene Kontrollpflicht jedenfalls mit der Eintragung der Gesellschaft enden müßte, so daß nicht verhindert werden könnte, daß der Geschäftsführer am Tag danach das gesamte Stammkapital auf private Konten transferiert.
Zu irgendwelchen Absprachen zwischen den Gesellschaftsgründern und der Beklagten sei es nicht gekommen; die Beklagte habe auch nachgewiesen, daß sie an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden treffe; zudem sei ein Schaden nicht erwiesen.
Diesen Ausführungen ist zwar teilweise zu folgen, doch ändert dies am zutreffenden Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nichts.
§ 10 Abs 3 GmbHG hatte schon vor der GmbHG Nov 1980 BGBl 320 verlangt, daß in der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister (jetzt: Firmenbuch) die Erklärung abzugeben sei, daß die bar (früher: "in barem Gelde") zu leistenden Stammeinlagen in dem aus der Liste ersichtlichen Betrag bar eingezahlt seien und daß die eingezahlten Beträge .... sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinde. Ein Nachweis für die Richtigkeit der über die Einzahlungen gemachten Angaben war nicht verlangt worden; § 10 Abs 4 GmbHG hatte aber angeordnet, daß die Geschäftsführer der Gesellschaft für einen durch falsche Angaben verursachten Schaden persönlich zur ungeteilten Hand haften (§ 10 Abs 4 GmbHG). Diese Regelung war damit begründet worden, daß die einzig brauchbare Gewähr für die Richtigkeit der über die Einzahlungen gemachten Angaben in einer strengen zivilrechtlichen (und strafrechtlichen) Verantwortung der Geschäftsführer bestehe, denen es obliege, die Einzahlungen in Empfang zu nehmen (SZ 50/38 = EvBl 1977/256 = JBl 1980, 654 = GesRZ 1977, 102).Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG hatte schon vor der GmbHG Nov 1980 BGBl 320 verlangt, daß in der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister (jetzt: Firmenbuch) die Erklärung abzugeben sei, daß die bar (früher: "in barem Gelde") zu leistenden Stammeinlagen in dem aus der Liste ersichtlichen Betrag bar eingezahlt seien und daß die eingezahlten Beträge .... sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinde. Ein Nachweis für die Richtigkeit der über die Einzahlungen gemachten Angaben war nicht verlangt worden; Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG hatte aber angeordnet, daß die Geschäftsführer der Gesellschaft für einen durch falsche Angaben verursachten Schaden persönlich zur ungeteilten Hand haften (Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG). Diese Regelung war damit begründet worden, daß die einzig brauchbare Gewähr für die Richtigkeit der über die Einzahlungen gemachten Angaben in einer strengen zivilrechtlichen (und strafrechtlichen) Verantwortung der Geschäftsführer bestehe, denen es obliege, die Einzahlungen in Empfang zu nehmen (SZ 50/38 = EvBl 1977/256 = JBl 1980, 654 = GesRZ 1977, 102).
§ 10 Abs 3 GmbHG idF der GmbHGNov 1980 fordert nun (analog zu § 29 Abs 1 AktG) den Nachweis, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über die eingezahlten Beträge nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt sind. Die Art dieses Nachweises ist im Gesetz nur für den Fall der Einzahlung der Stammeinlagen auf ein Konto der Gesellschaft bei einer Bank (oder der PSK) geregelt (Kastner, Gesellschaftsrecht5, 362 und dort FN 135; siehe dazu Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 57; Kostner, NZ 1981, 55). Im Fall direkter Einzahlung in die Gesellschaftskasse genügt jedenfalls eine eidesstättige Erklärung der GeschäftsführerParagraph 10, Absatz 3, GmbHG in der Fassung der GmbHGNov 1980 fordert nun (analog zu Paragraph 29, Absatz eins, AktG) den Nachweis, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über die eingezahlten Beträge nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt sind. Die Art dieses Nachweises ist im Gesetz nur für den Fall der Einzahlung der Stammeinlagen auf ein Konto der Gesellschaft bei einer Bank (oder der PSK) geregelt (Kastner, Gesellschaftsrecht5, 362 und dort FN 135; siehe dazu Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 57; Kostner, NZ 1981, 55). Im Fall direkter Einzahlung in die Gesellschaftskasse genügt jedenfalls eine eidesstättige Erklärung der Geschäftsführer
(JBl 1991, 394 = GesRZ 1991, 49; SZ 63/87 = ecolex 1990, 620
(Reich-Rohrwig) = GesRZ 1991, 49; ecolex 1990, 689 (dort § 49 Abs 3 AktG)). Im Fall der Einzahlung durch Gutschrift auf das Konto einer Bank (PSK) ist der Nachweis durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Bank (PSK) zu führen; diese ist der Gesellschaft für die Richtigkeit der Bestätigung verantwortlich.(Reich-Rohrwig) = GesRZ 1991, 49; ecolex 1990, 689 (dort Paragraph 49, Absatz 3, AktG)). Im Fall der Einzahlung durch Gutschrift auf das Konto einer Bank (PSK) ist der Nachweis durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Bank (PSK) zu führen; diese ist der Gesellschaft für die Richtigkeit der Bestätigung verantwortlich.
Die Ersatzpflicht der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft (§ 10 Abs 4 GmbHG) soll vor allem dazu dienen, den Ausfall zu decken, den die Gesellschaft durch eine unrichtige Erklärung an ihrem Stammkapital erleidet (RV 236 Blg HH 17.Sess 62;Die Ersatzpflicht der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft (Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG) soll vor allem dazu dienen, den Ausfall zu decken, den die Gesellschaft durch eine unrichtige Erklärung an ihrem Stammkapital erleidet Regierungsvorlage 236 Blg HH 17.Sess 62;
SZ 50/38 = EvBl 1977/256 = JBl 1980, 654 = GesRZ 1977, 102;
SZ 56/37 = EvBl 1983/93 = JBl 1984, 46 = GesRZ 1984, 51). Obwohl
der Ersatzanspruch der Gesellschaft zusteht, dient er mittelbar auch dem Gläubigerschutz, welcher vor allem im Konkurs der Gesellschaft zum Tragen kommt (RV aaO;der Ersatzanspruch der Gesellschaft zusteht, dient er mittelbar auch dem Gläubigerschutz, welcher vor allem im Konkurs der Gesellschaft zum Tragen kommt Regierungsvorlage aaO;
SZ 56/37 = EvBl 1983/93 = JBl 1984, 46 = GesRZ 1984, 51); es kann aber auch ein Einzelgläubiger durch Pfändung und Überweisung des Ersatzanspruches der Gesellschaft auf die Verantwortlichen greifen (Grünhut, Die GmbH nach österr. Recht2, 16; SZ 50/38 = EvBl 1977/256 = JBl 1980, 654 = GesRZ 1977, 102).
Die Geschäftsführer haben als Ersatz jedenfalls den auf die Stammeinlagen fehlenden Betrag zu leisten und nach überwiegender Meinung auch einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen (Kastner aaO 361 f mwN FN 128;
SZ 56/37 = EvBl 1983/43 = JBl 1984, 46 = GesRZ 1984, 51 mwN).
Durch die gemäß § 122 Z 1 GmbHG zusätzlich mit strafrechtlichen Sanktionen abgesicherten Vorschriften des § 10 GmbHG soll erreicht werden, daß das Stammkapital im Zeitpunkt der Entstehung (Anmeldung) der Gesellschaft durch Eintragung in das Firmenbuch durch die Einzahlungen der Gesellschafter oder die Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter möglichst voll als Haftungsfonds zur Verfügung stehtDurch die gemäß Paragraph 122, Ziffer eins, GmbHG zusätzlich mit strafrechtlichen Sanktionen abgesicherten Vorschriften des Paragraph 10, GmbHG soll erreicht werden, daß das Stammkapital im Zeitpunkt der Entstehung (Anmeldung) der Gesellschaft durch Eintragung in das Firmenbuch durch die Einzahlungen der Gesellschafter oder die Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter möglichst voll als Haftungsfonds zur Verfügung steht
(SZ 50/38 = EvBl 1977/256 = JBl 1980, 654 = GesRZ 1977, 102; RdW 1990, 13). Im Konkurs der Gesellschaft sind Ansprüche aus dieser Haftung der Geschäftsführer vom Masseverwalter geltend zu machen (SZ 56/37 = EvBl 1983/93 = JBl 1984, 46 = GesRZ 1984, 51). Alle diese Grundsätze gelten auch für die im Zusammenhang mit der Nachweispflicht nach § 10 Abs 3 GmbHG normierte Verantwortlichkeit der Bank für die Richtigkeit der ausgestellten Bestätigung.(SZ 50/38 = EvBl 1977/256 = JBl 1980, 654 = GesRZ 1977, 102; RdW 1990, 13). Im Konkurs der Gesellschaft sind Ansprüche aus dieser Haftung der Geschäftsführer vom Masseverwalter geltend zu machen (SZ 56/37 = EvBl 1983/93 = JBl 1984, 46 = GesRZ 1984, 51). Alle diese Grundsätze gelten auch für die im Zusammenhang mit der Nachweispflicht nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG normierte Verantwortlichkeit der Bank für die Richtigkeit der ausgestellten Bestätigung.
Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der Bestätigung bezieht sich aber nur auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. Eine Sperre der eingezahlten Beträge bis zum Nachweis der Eintragung oder der Anmeldung der Gesellschaft widerspräche sogar dem geforderten Nachweis, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind (Kostner, NZ 1981, 55). Die Bank hat die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, auch nicht zu überwachen. Ob die Bank in besonderen Fällen - etwa dann, wenn sie nach der Ausstellung der Bestätigung erfährt, daß der Geschäftsführer die eingezahlten Stammeinlagen sogleich wieder behoben hat - zu einer Mitteilung an das Firmenbuchgericht, daß die ausgestellte Bestätigung nicht mehr der Sachlage entspricht, verpflichtet sein könnte oder ob § 23 KWG (Bankgeheimnis) dem stets entgegensteht, bedarf hier keiner Klärung, weil nicht feststeht, wann die Direktoren der Beklagten von der Rücküberweisung der S 500.000,-- auf das Privatkonto der Ehegatten R***** Kenntnis erlangt haben.Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der Bestätigung bezieht sich aber nur auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. Eine Sperre der eingezahlten Beträge bis zum Nachweis der Eintragung oder der Anmeldung der Gesellschaft widerspräche sogar dem geforderten Nachweis, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind (Kostner, NZ 1981, 55). Die Bank hat die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, auch nicht zu überwachen. Ob die Bank in besonderen Fällen - etwa dann, wenn sie nach der Ausstellung der Bestätigung erfährt, daß der Geschäftsführer die eingezahlten Stammeinlagen sogleich wieder behoben hat - zu einer Mitteilung an das Firmenbuchgericht, daß die ausgestellte Bestätigung nicht mehr der Sachlage entspricht, verpflichtet sein könnte oder ob Paragraph 23, KWG (Bankgeheimnis) dem stets entgegensteht, bedarf hier keiner Klärung, weil nicht feststeht, wann die Direktoren der Beklagten von der Rücküberweisung der S 500.000,-- auf das Privatkonto der Ehegatten R***** Kenntnis erlangt haben.
Die bestätigende Bank wird naturgemäß auch gar nicht darüber informiert sein, wann es auf Grund der von ihr ausgestellten Bestätigung nach § 10 Abs. 3 GmbHG in der Folge zur Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kommt; sie hat in aller Regel auch keinen Einfluß auf den zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Eintragung der Gesellschaft verstreichenden Zeitraum. Wenn dennoch Banken in der Praxis verlangen, daß ihnen ein Nachweis der Firmenanmeldung vorgelegt oder die schriftliche Bestätigung zurückgegeben wird, widrigenfalls sie Abhebungen vom Konto verweigern (so Wünsch, GmbHKomm § 10 Rz 45), so ist diese Vorgangsweise Ausdruck besonderer kaufmännischer Vorsicht, welche sich gegebenenfalls auf entsprechende Vereinbarungen mit den Gründern, aber nicht auf ein konkretes Gesetzesgebot stützen kann.Die bestätigende Bank wird naturgemäß auch gar nicht darüber informiert sein, wann es auf Grund der von ihr ausgestellten Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG in der Folge zur Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kommt; sie hat in aller Regel auch keinen Einfluß auf den zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Eintragung der Gesellschaft verstreichenden Zeitraum. Wenn dennoch Banken in der Praxis verlangen, daß ihnen ein Nachweis der Firmenanmeldung vorgelegt oder die schriftliche Bestätigung zurückgegeben wird, widrigenfalls sie Abhebungen vom Konto verweigern (so Wünsch, GmbHKomm Paragraph 10, Rz 45), so ist diese Vorgangsweise Ausdruck besonderer kaufmännischer Vorsicht, welche sich gegebenenfalls auf entsprechende Vereinbarungen mit den Gründern, aber nicht auf ein konkretes Gesetzesgebot stützen kann.
Da die Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ist, muß sie sich zwangsläufig auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Kontostand beziehen. Das nimmt das Gesetz trotz der Zielsetzung, die eingezahlten Stammeinlagen bis zur Eintragung der Gesellschaft tunlichst als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern (SZ 50/38 = EvBl 1977/256 = JBl 1980, 654 = GesRZ 1977, 102; RdW 1990, 13) in Kauf, hat es doch nicht einmal eine Frist festgesetzt, die zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung des Kontostandes und der Anmeldung der Gesellschaft höchstens liegen darf. (Das Fehlen einer solchen Vorschrift schließt allerdings nicht aus, daß die Firmenbuchgerichte zeitlich weiter zurückliegende Bestätigungen nicht mehr als geeignet betrachten, den vom Gesetz geforderten Nachweis zu führen.) Die bestätigende Bank trägt daher grundsätzlich keine Verantwortung für Veränderungen des Kontostandes zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Eintragung der Gesellschaft.Da die Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ist, muß sie sich zwangsläufig auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Kontostand beziehen. Das nimmt das Gesetz trotz der Zielsetzung, die eingezahlten Stammeinlagen bis zur Eintragung der Gesellschaft tunlichst als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern (SZ 50/38 = EvBl 1977/256 = JBl 1980, 654 = GesRZ 1977, 102; RdW 1990, 13) in Kauf, hat es doch nicht einmal eine Frist festgesetzt, die zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung des Kontostandes und der Anmeldung der Gesellschaft höchstens liegen darf. (Das Fehlen einer solchen Vorschrift schließt allerdings nicht aus, daß die Firmenbuchgerichte zeitlich weiter zurückliegende Bestätigungen nicht mehr als geeignet betrachten, den vom Gesetz geforderten Nachweis zu führen.) Die bestätigende Bank trägt daher grundsätzlich keine Verantwortung für Veränderungen des Kontostandes zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Eintragung der Gesellschaft.
Die vom Revisionsgegner zitierte Rechtsansicht, wonach die Erklärung noch zum Zeitpunkt der Anmeldung (Eingang beim Firmenbuchgericht) zutreffend sein müsse (Kastner aaO 361 FN 121 mwN), bezieht sich nicht auf die Bestätigung der Bank, sondern auf die Erklärung der Geschäftsführer nach § 10 Abs 3 Satz 1 GmbHG. Diese Erklärung der Geschäftsführer muß sich auf den aktuellen Stand bei der Anmeldung der Gesellschaft beziehen; eine Erklärung, daß sich die eingezahlten Beträge in ihrer freien Verfügung befunden haben, reicht für die Eintragung nicht aus, weil der Geschäftsführer daraus (- mit Ausnahme der Gründungskosten -) vor der Eintragung keine Zahlungen leisten darf (NZ 1916, 250; SZ 50/38;Die vom Revisionsgegner zitierte Rechtsansicht, wonach die Erklärung noch zum Zeitpunkt der Anmeldung (Eingang beim Firmenbuchgericht) zutreffend sein müsse (Kastner aaO 361 FN 121 mwN), bezieht sich nicht auf die Bestätigung der Bank, sondern auf die Erklärung der Geschäftsführer nach Paragraph 10, Absatz 3, Satz 1 GmbHG. Diese Erklärung der Geschäftsführer muß sich auf den aktuellen Stand bei der Anmeldung der Gesellschaft beziehen; eine Erklärung, daß sich die eingezahlten Beträge in ihrer freien Verfügung befunden haben, reicht für die Eintragung nicht aus, weil der Geschäftsführer daraus (- mit Ausnahme der Gründungskosten -) vor der Eintragung keine Zahlungen leisten darf (NZ 1916, 250; SZ 50/38;
Reich-Rohrwig = EvBl 1977/256 = JBl 1980, 654 = GesRZ 1977, 102 GmbHRecht 57; Wünsch aaO § 10 Rz 39). Für diesen Ausnahmefall haben aber die Geschäftsführer dem Firmenbuch auch nachzuweisen, welche Gründungskosten sie inzwischen aus den eingezahlten Stammeinlagen berichtigt haben. Bei Verwendung eingezahlter Beträge vor der Anmeldung für andere Zwecke haften die Geschäftsführer für die unrichtige Erklärung, mit der sie diese Verwendung verschweigen, weil sonst die Gesellschaft nicht eingetragen würde; sie könne sich aber bei zweckmäßigen Investitionen (gegenüber der Gesellschaft) entlasten, wenn derselbe Schaden auch bei späterer Anschaffung eingetreten wäre (Kastner aaO 361 FN 121; aM Wünsch aaO § 10 Rz 34).Reich-Rohrwig = EvBl 1977/256 = JBl 1980, 654 = GesRZ 1977, 102 GmbHRecht 57; Wünsch aaO Paragraph 10, Rz 39). Für diesen Ausnahmefall haben aber die Geschäftsführer dem Firmenbuch auch nachzuweisen, welche Gründungskosten sie inzwischen aus den eingezahlten Stammeinlagen berichtigt haben. Bei Verwendung eingezahlter Beträge vor der Anmeldung für andere Zwecke haften die Geschäftsführer für die unrichtige Erklärung, mit der sie diese Verwendung verschweigen, weil sonst die Gesellschaft nicht eingetragen würde; sie könne sich aber bei zweckmäßigen Investitionen (gegenüber der Gesellschaft) entlasten, wenn derselbe Schaden auch bei späterer Anschaffung eingetreten wäre (Kastner aaO 361 FN 121; aM Wünsch aaO Paragraph 10, Rz 34).
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist daher die Beklagte für die Unterlassung der Überwachung der weiteren Entwicklung des Gesellschaftskontos der Gesellschaft nicht verantwortlich.
Sie haftet aber, weil die Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war. Der Vorstandsdirektor der Beklagten, Franz P*****, hätte auf Grund des Gesamtbildes der an einem Tag, also praktisch in völliger zeitlicher Einheit, durchgeführten Transaktionen damit rechnen müssen, daß der auf das Gesellschaftskonto eingezahlte Betrag kurzfristig wieder auf das Privatkonto der Gesellschafter zurückfließen werde; er hätte daher die Bestätigung nicht ausstellen dürfen (Nowotny RdW 1991, 282 zur E BGH WM 1991, 671 = NJW 1991, 1754 (zu dieser E. s auch Günther Roth "Schütt aus, -hol zurück" als verdeckte Sacheinlage, NJW 1991, 1913)). Die Beklagte räumte den Ehegatten R***** am 23. Oktober 1987 einen Privatkredit mit einem Kontoüberziehungsrahmen von S 500.000,-- ein, welchen die Kreditwerber mit der Begründung erbeten hatten, wegen der Haushaltsauflösung in der Steiermark und der Übersiedlung nach M***** derzeit nicht liquid zu sein. Am selben Tag räumte die Beklagte der von den Ehegatten R***** zu gründenden Gesellschaft einen Betriebsmittelkredit von S 500.000,-- ein. Beide Konten müssen daher an diesem Tag zunächst auf "Null" gestanden sein. Ebenfalls am selben Tag (!) stellte aber die Beklagte dann auch noch die Bestätigung aus, daß auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft ein Betrag von S 500.000,-- gutgebucht worden sei, welcher dem (künftigen) Geschäftsführer der Gesellschaft endgültig zur freien Verfügung stehe. Diese Bestätigung war entweder überhaupt falsch, wenn die Umbuchung von S 500.000,-- auf das Geschäftskonto noch nicht vollzogen war - wovon sich Franz P***** nicht überzeugt hat - , oder doch auf einen bedenklichen Vorgang gestützt, der dem Vorstandsdirektor der Beklagten hätte auffallen müssen. Es hätte ihm bewußt sein müssen, daß die Kreditwerber, die sich eben erst beim Ansuchen um den Privatkredit als iliquid (d.h. im Augenblick nicht zahlungsfähig) bezeichnet hatten, trotzdem in der Lage gewesen sein sollten, auf das Geschäftskonto aus eigenen Mitteln sofort einen Betrag von S 500.000,-- einzuzahlen. Der Vorstandsdirektor der Beklagten hat sich mit dem Unterlassen der Überprüfung der Richtigkeit der Bestätigung geradezu bewußt der Einsicht verschlossen, daß diese Gutschrift nur aus einer Umbuchung vom Privatkonto auf das Gesellschaftskonto stammen konnte. Da die Ehegatten R***** begründet hatten, für welchen dringenden privaten Zweck sie den Kredit benötigten, mußte Franz P***** damit rechnen, daß das Guthaben vom Gesellschaftskonto kurzfristig wieder abgezogen werden würde.Sie haftet aber, weil die Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war. Der Vorstandsdirektor der Beklagten, Franz P*****, hätte auf Grund des Gesamtbildes der an einem Tag, also praktisch in völliger zeitlicher Einheit, durchgeführten Transaktionen damit rechnen müssen, daß der auf das Gesellschaftskonto eingezahlte Betrag kurzfristig wieder auf das Privatkonto der Gesellschafter zurückfließen werde; er hätte daher die Bestätigung nicht ausstellen dürfen (Nowotny RdW 1991, 282 zur E BGH WM 1991, 671 = NJW 1991, 1754 (zu dieser E. s auch Günther Roth "Schütt aus, -hol zurück" als verdeckte Sacheinlage, NJW 1991, 1913)). Die Beklagte räumte den Ehegatten R***** am 23. Oktober 1987 einen Privatkredit mit einem Kontoüberziehungsrahmen von S 500.000,-- ein, welchen die Kreditwerber mit der Begründung erbeten hatten, wegen der Haushaltsauflösung in der Steiermark und der Übersiedlung nach M***** derzeit nicht liquid zu sein. Am selben Tag räumte die Beklagte der von den Ehegatten R***** zu gründenden Gesellschaft einen Betriebsmittelkredit von S 500.000,-- ein. Beide Konten müssen daher an diesem Tag zunächst auf "Null" gestanden sein. Ebenfalls am selben Tag (!) stellte aber die Beklagte dann auch noch die Bestätigung aus, daß auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft ein Betrag von S 500.000,-- gutgebucht worden sei, welcher dem (künftigen) Geschäftsführer der Gesellschaft endgültig zur freien Verfügung stehe. Diese Bestätigung war entweder überhaupt falsch, wenn die Umbuchung von S 500.000,-- auf das Geschäftskonto noch nicht vollzogen war - wovon sich Franz P***** nicht überzeugt hat - , oder doch auf einen bedenklichen Vorgang gestützt, der dem Vorstandsdirektor der Beklagten hätte auffallen müssen. Es hätte ihm bewußt sein müssen, daß die Kreditwerber, die sich eben erst beim Ansuchen um den Privatkredit als iliquid (d.h. im Augenblick nicht zahlungsfähig) bezeichnet hatten, trotzdem in der Lage gewesen sein sollten, auf das Geschäftskonto aus eigenen Mitteln sofort einen Betrag von S 500.000,-- einzuzahlen. Der Vorstandsdirektor der Beklagten hat sich mit dem Unterlassen der Überprüfung der Richtigkeit der Bestätigung geradezu bewußt der Einsicht verschlossen, daß diese Gutschrift nur aus einer Umbuchung vom Privatkonto auf das Gesellschaftskonto stammen konnte. Da die Ehegatten R***** begründet hatten, für welchen dringenden privaten Zweck sie den Kredit benötigten, mußte Franz P***** damit rechnen, daß das Guthaben vom Gesellschaftskonto kurzfristig wieder abgezogen werden würde.
Unabhängig von diesen bedenklichen Umständen im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung, stand aber der Betrag dem Geschäftsführer auch nicht endgültig zur freien Verfügung. Es ist zwar unerheblich, ob die Gesellschafter die bar zu leistende Stammeinlage nach § 10 Abs. 1 GmbHG aus eigenen oder fremden Mitteln machen; auch wenn sie sich die Mittel für die Einzahlung auf Kredit beschaffen, steht die Einlage grundsätzlich zur freien Verfügung der Gesellschaft. Anders ist es aber dann, wenn es sich um eine bloße Scheineinlage handelt (Lutter-Hommelhoff, Komm z dGmbHG13 § 7 Rz 14; s auch BGH WM 1991, 671 = NJW 1991, 1754) oder wenn die Gesellschaft selbst für diesen Betrag haftet, weil ihr dann die Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung steht; Leistung der Stammeinlage aus einem Kredit der Gesellschaft selbst ist unzulässig (Peter Ulmer in Hachenburg, GroßKomm z GmbHG8 § 7 Rz 41; Rittner in Rowedder, Komm z GmbHG9, § 7 dGmbHG Rz 24; ebenso Lutter im Köllner Komm z AktG § 54 dAktG Rz 32; zT wird sogar beim Zur-Verfügung-Stellen eines dem Gesellschafter persönlich eingeräumten Bankkredites an die Gründergesellschaft angenommen, daß damit der Geldbetrag nicht in die freie Verfügung der Geschäftsführer gelangt ist (Winter in Scholz, Komm z GmbHG7, § 7 dGmbHG Rz 30; Baumbach-Hueck, Komm z GmbHG15 § 7 dGmbHG Rz 5)). Ein Betrag, den sich ein Gesellschafter nur zum Zweck der orübergehenden Einlage ausgeliehen hat und zu dessen Rückzahlung sich die Geschäftsführer gegenüber dem Gläubiger verpflichtet haben, ist der Gesellschaft wegen der Rückzahlungsverpflichtung nicht endgültig zugeflossen (Wünsch aaO § 10 Rz 29). Zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht der Geldbetrag nur, wenn er für die Gesellschaft ein reines Aktivum ist.Unabhängig von diesen bedenklichen Umständen im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung, stand aber der Betrag dem Geschäftsführer auch nicht endgültig zur freien Verfügung. Es ist zwar unerheblich, ob die Gesellschafter die bar zu leistende Stammeinlage nach Paragraph 10, Absatz eins, GmbHG aus eigenen oder fremden Mitteln machen; auch wenn sie sich die Mittel für die Einzahlung auf Kredit beschaffen, steht die Einlage grundsätzlich zur freien Verfügung der Gesellschaft. Anders ist es aber dann, wenn es sich um eine bloße Scheineinlage handelt (Lutter-Hommelhoff, Komm z dGmbHG13 Paragraph 7, Rz 14; s auch BGH WM 1991, 671 = NJW 1991, 1754) oder wenn die Gesellschaft selbst für diesen Betrag haftet, weil ihr dann die Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung steht; Leistung der Stammeinlage aus einem Kredit der Gesellschaft selbst ist unzulässig (Peter Ulmer in Hachenburg, GroßKomm z GmbHG8 Paragraph 7, Rz 41; Rittner in Rowedder, Komm z GmbHG9, Paragraph 7, dGmbHG Rz 24; ebenso Lutter im Köllner Komm z AktG Paragraph 54, dAktG Rz 32; zT wird sogar beim Zur-Verfügung-Stellen eines dem Gesellschafter persönlich eingeräumten Bankkredites an die Gründergesellschaft angenommen, daß damit der Geldbetrag nicht in die freie Verfügung der Geschäftsführer gelangt ist (Winter in Scholz, Komm z GmbHG7, Paragraph 7, dGmbHG Rz 30; Baumbach-Hueck, Komm z GmbHG15 Paragraph 7, dGmbHG Rz 5)). Ein Betrag, den sich ein Gesellschafter nur zum Zweck der orübergehenden Einlage ausgeliehen hat und zu dessen Rückzahlung sich die Geschäftsführer gegenüber dem Gläubiger verpflichtet haben, ist der Gesellschaft wegen der Rückzahlungsverpflichtung nicht endgültig zugeflossen (Wünsch aaO Paragraph 10, Rz 29). Zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht der Geldbetrag nur, wenn er für die Gesellschaft ein reines Aktivum ist.
An einem solchen vollwertigen Betriebskapital hat es aber hier gefehlt: Die Ehegatten R***** hatten die Beklagte im Kreditvertrag vom 23. Oktober 1987 ermächtigt, ihre sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu Lasten dieses Kredites sowie die aus diesem Kreditverhältnis entstehenden Forderungen zu Lasten anderer Kreditkonten, insbesondere zu Lasten des zu Konto-Nr. 745 eingeräumten Kredites, abzudecken; diese Umbuchungen sollten eine Inanspruchnahme und allenfalls eine Überziehung des jeweiligen Kredites sein. Damit hatte aber die Beklagte mit den Ehegatten R***** die uneingeschränkte gegenseitige Verrechnung (Aufrechnung) zwischen dem Privatkonto der Gesellschafter und dem Gesellschaftskonto vereinbart. Der Geschäftsführer der GmbH war daher in der Verfügung über den Betrag von S 500.000,-- durch die jederzeitige Verrechnungsmöglichkeit der Bank mit den Belastungen auf dem Privatkonto beschränkt. Mit dem Guthaben auf dem Gesellschaftskonto ist gleichzeitig eine ebenso hohe, von der Bank verrechenbare Schuld auf dem Privatkonto der Gesellschafter entstanden. Schon die bloße Verrechnungsmöglichkeit dieser Konten bewirkt, daß die Stammeinlagen dem Geschäftsführer nicht endgültig zur freien Verfügung standen, konnte doch die Bank auf Grund dieser Vereinbarung jederzeit, zB wegen Überziehen des Privatkredites, auf ein Aktivum am Gesellschaftskonto selbst greifen. Infolge dieser Verrechnungsmöglichkeit haftete die Gesellschaft für die Rückzahlung jenes Kredites, aus dem die Gesellschafter ihre Stammeinlagen finanziert hatten. Die Bank konnte die zur Verrechnung führende Gestaltungserklärung auch dann abgeben, wenn auf dem Konto der Gesellschaft kein Guthaben vorhanden oder sogar der gewährte Kredit ausgenützt war, weil diese Umbuchung "allenfalls auch eine Überziehung des jeweiligen Kredits" sein sollte.
Eine solche Haftung widerspricht aber dem Zweck des § 10 Abs 3 GmbHG, die zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehenden Stammeinlagen als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern. Die künftigen Gesellschaftsgläubiger sollen mit einem Zugriff auf das
Eigenkapital
der Gesellschaft rechnen können, ohne dabei mit Forderungen von Gläubigern konkurrieren zu müssen, die durch Kreditieren des Stammkapitals selbst entstanden sind. Aus ähnlichen Erwägungen hat der OGH auch einem sogenannten "
Eigenkapital
ersetzenden Gesellschafterdarlehen" im Konkurs die Gleichrangigkeit mit den Forderungen der übrigen Gesellschaftsgläubiger versagt (RdW 1991, 290 = GesRZ 1991, 162 = ecolex 1991, 697). Die von der Beklagten ausgestellte Bestätigung war daher auch insofern unrichtig, als das Guthaben nicht endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stand.Eine solche Haftung widerspricht aber dem Zweck des Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG, die zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehenden Stammeinlagen als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern. Die künftigen Gesellschaftsgläubiger sollen mit einem Zugriff auf das
Eigenkapital
der Gesellschaft rechnen können, ohne dabei mit Forderungen von Gläubigern konkurrieren zu müssen, die durch Kreditieren des Stammkapitals selbst entstanden sind. Aus ähnlichen Erwägungen hat der OGH auch einem sogenannten "
Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen" im Konkurs die Gleichrangigkeit mit den Forderungen der übrigen Gesellschaftsgläubiger versagt (RdW 1991, 290 = GesRZ 1991, 162 = ecolex 1991, 697). Die von der Beklagten ausgestellte Bestätigung war daher auch insofern unrichtig, als das Guthaben nicht endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stand.
Die Haftung nach § 10 Abs 4 GmbHG setzt nach nunmehr herrschender Auffassung (SZ 57/174 = GesRZ 1985, 34 = NZ 1985, 172 mwN; Kastner aaO 361 mwN FN 122) ein Verschulden der Geschäftsführer voraus. Die Geschäftsführer haben für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen; bei ihnen werden Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, die für den Geschäftszweck der Gesellschaft üblicherweise erforderlich sindDie Haftung nach Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG setzt nach nunmehr herrschender Auffassung (SZ 57/174 = GesRZ 1985, 34 = NZ 1985, 172 mwN; Kastner aaO 361 mwN FN 122) ein Verschulden der Geschäftsführer voraus. Die Geschäftsführer haben für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen; bei ihnen werden Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, die für den Geschäftszweck der Gesellschaft üblicherweise erforderlich sind
(SZ 54/174 = GesRZ 1985, 34 = NZ 1985, 172 mwN). Da § 10 Abs 4 GmbHG eine Schutzvorschrift zugunsten der Gesellschafter ist, hat ein Geschäftsführer, der diese Vorschrift verletzt, zu beweisen, daß ihn an dieser Verletzung kein Verschulden trifft (SZ 54/174 = GesRZ 1985, 34 = NZ 1985, 172 mwN). Die gleichen Grundsätze haben auch für die Haftung der Bank nach § 10 Abs 3 GmbHG zu gelten.(SZ 54/174 = GesRZ 1985, 34 = NZ 1985, 172 mwN). Da Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG eine Schutzvorschrift zugunsten der Gesellschafter ist, hat ein Geschäftsführer, der diese Vorschrift verletzt, zu beweisen, daß ihn an dieser Verletzung kein Verschulden trifft (SZ 54/174 = GesRZ 1985, 34 = NZ 1985, 172 mwN). Die gleichen Grundsätze haben auch für die Haftung der Bank nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG zu gelten.
Ein solches Verschulden des (einen) Geschäftsführers der Beklagten liegt hier vor. Er hat, wie bereits oben ausgeführt wurde, die Bestätigung trotz der bedenklichen Umstände, die sich auf Grund des Gesamtbildes der Transaktion ergaben, ausstellen lassen und darin trotz des Verrechnungsrechtes der Bank zwischen dem Privatkonto der Gesellschafter und dem Gesellschaftskonto auch die endgültige freie Verfügung des Geschäftsführers über das gesamte Stammkapital wahrheitswidrig bestätigt. Wenn auch nicht erwiesen ist, daß der Geschäftsführer der Beklagten die dubiosen Buchungsvorgänge selbst vorgeschlagen hat, trifft ihn doch an der unrichtigen Ausstellung der Bestätigung jedenfalls ein (grobes!) Verschulden.
Da sich die Bank im Kreditvertrag das Verrechnungsrecht zwischen Gesellschaftskonto mit Gesellschafterkonto ausdrücklich ausbedungen hat, ist in der gleichzeitigen Erklärung gegenüber Dritten, daß der Betrag von S 500.000,-- endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers der Gesellschaft stehe und dieser in der Verfügbarkeit nicht beschränkt sei, im Zweifel kein Verzicht auf das Aufrechnungsrecht zu sehen. Die gegenteilige Meinung von Kastner (aaO 363) bezieht sich, wie die Berufung auf Kostner (NZ 1981, 55) zeigt, vor allem auf das in den AGBKrU enthaltenen Aufrechnungsrecht. An der Unrichtigkeit der von der Beklagten ausgestellten Bestätigung ändert sich dadurch nichts. Ein Aufrechnungsverzicht wurde im übrigen auch nicht behauptet.
Die Ersatzpflicht nach § 10 Abs 4 GmbHG soll vor allem dazu dienen, den Ausfall zu decken, den die Gesellschaft dadurch an ihrem Stammkapital erleidet. Das Gesetz weist zwar die Ersatzpflicht aus rechtswidrigen Gründungsvorgängen, die gegenDie Ersatzpflicht nach Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG soll vor allem dazu dienen, den Ausfall zu decken, den die Gesellschaft dadurch an ihrem Stammkapital erleidet. Das Gesetz weist zwar die Ersatzpflicht aus rechtswidrigen Gründungsvorgängen, die gegen
§ 10 Abs 3 GmbHG verstoßen, der (künftigen!) Gesellschaft selbst zu, will aber damit (auch und vor allem) die Gesellschaftsgläubiger schützen. Dem schuldhaft gegenParagraph 10, Absatz 3, GmbHG verstoßen, der (künftigen!) Gesellschaft selbst zu, will aber damit (auch und vor allem) die Gesellschaftsgläubiger schützen. Dem schuldhaft gegen
§ 10 Abs 3 GmbHG verstoßenden Geschäftsführer ist daher die Einwendung, daß es im Fall des Nichtabgebens der unrichtigen Erklärung (mangels entsprechender eine gesetzmäßige Eintragung der Gesellschaft ermöglichender Mittel) gar nicht zur Entstehung der Gesellschaft gekommen wäre, so daß sie auch nicht Träger von Schadenersatzansprüchen sein könne, auf Grund des Zweckes dieser Schadenersatzbestimmung, welche sonst gänzlich unanwendbar wäre, versagt. Es ist daher stets zu fingieren, daß die Gesellschaft ohne die falschen Angaben des Geschäftsführers ordnungsgemäß dotiert und daher eingetragen worden wäre. Die Geschäftsführer haben infolge dessen als Ersatz jedenfalls den auf die Stammeinlage (bzw. den nach § 10 Abs 1 GmbHG einzuzahlenden Teil) fehlenden Betrag zu leisten (SZ 56/37 = EvBl 1983/93 = JBl 1984, 46 = GesRZ 1984, 51). Dasselbe gilt auch für die Ersatzpflicht der Bank gegenüber der Gesellschaft; die Beklagte hat den Fehlbetrag auf die Stammeinlage zu leisten, der sich dadurch ergeben hat, daß sie die Bestätigung unter bedenklichen Umständen ausgestellt und darin wahrheitswidrig ein in die unbeschränkte endgültige freie Verfügung des Geschäftsführers gelangtes Guthaben bestätigt hat.Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG verstoßenden Geschäftsführer ist daher die Einwendung, daß es im Fall des Nichtabgebens der unrichtigen Erklärung (mangels entsprechender eine gesetzmäßige Eintragung der Gesellschaft ermöglichender Mittel) gar nicht zur Entstehung der Gesellschaft gekommen wäre, so daß sie auch nicht Träger von Schadenersatzansprüchen sein könne, auf Grund des Zweckes dieser Schadenersatzbestimmung, welche sonst gänzlich unanwendbar wäre, versagt. Es ist daher stets zu fingieren, daß die Gesellschaft ohne die falschen Angaben des Geschäftsführers ordnungsgemäß dotiert und daher eingetragen worden wäre. Die Geschäftsführer haben infolge dessen als Ersatz jedenfalls den auf die Stammeinlage (bzw. den nach Paragraph 10, Absatz eins, GmbHG einzuzahlenden Teil) fehlenden Betrag zu leisten (SZ 56/37 = EvBl 1983/93 = JBl 1984, 46 = GesRZ 1984, 51). Dasselbe gilt auch für die Ersatzpflicht der Bank gegenüber der Gesellschaft; die Beklagte hat den Fehlbetrag auf die Stammeinlage zu leisten, der sich dadurch ergeben hat, daß sie die Bestätigung unter bedenklichen Umständen ausgestellt und darin wahrheitswidrig ein in die unbeschränkte endgültige freie Verfügung des Geschäftsführers gelangtes Guthaben bestätigt hat.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.