Begründung:
Die Beklagte wurde nach dem Tod ihres Ehegatten 1981 im Erbweg Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 262 KG Mühlbachl. Da sie angesichts ihrer geringen Ruhebezüge außerstande war, die monatlichen Rückzahlungsraten von rund 3.400 S auf das auf dieser Liegenschaft sichergestellte Darlehen zu leisten, kam sie mit ihrer Tochter und deren Ehemann überein, daß diese einen Zubau errichten und die Räume in zwei Eigentumswohnungen unterteilen sollten und daß der Schwiegersohn fortan die Rückzahlung des Darlehens übernehmen sollte. Dieser errichtete in der Folge auch den Zubau, mußte hiefür aber selbst Kredite im Ausmaß von etwa 1,2 Mio S aufnehmen.
Mit Vertrag vom 2.9.1983 übergab die Beklagte 78/137 Anteile ihrer Liegenschaft, mit welcher das Wohnungseigentum an der neu geschaffenen Wohnung verbunden war, ihrer Tochter und deren Ehegatten je zur Hälfte. Nachdem die Beklagte ihrem Schwiegersohn zugesichert hatte, er werde nach ihrem Tod auch ihren Liegenschaftsanteil erhalten, bezahlte dieser von nun an die von der Beklagten geschuldeten Darlehensraten bis Anfang 1988.
1987 wurde die Ehe der Tochter der Beklagten geschieden; im Scheidungsvergleich übernahm ihr Ehegatte die ihr zugeschriebenen 39/137 Anteile an der Liegenschaft. An sich hatte keiner von ihnen die Liegenschaftsanteile übernehmen wollen. Die Beklagte war bestrebt, die Liegenschaft in ihrer Familie zu halten. Ihr Sohn fand sich in der Folge bereit, die Liegenschaft ins Alleineigentum und als Gegenleistung die auf dieser lastenden Verbindlichkeiten zur Zurückzahlung zu übernehmen sowie der Beklagten ein Wohnrecht an der von ihr benützten Wohnung einzuräumen.
In diesem Sinn schloß der Sohn der Beklagten mit dieser einen Übergabsvertrag und mit deren früheren Schwiegersohn (in der Folge kurz Schwiegersohn) einen Kaufvertrag; beide Verträge wurden von den Veräußerern am 27.1.1988 und vom Sohn der Beklagten am 10.2.1988 notariell unterfertigt. Zum 24. bzw. 26.1.1988 hafteten auf der Liegenschaft sichergestellte Darlehen im Gesamtbetrag von S 1,393.000 aus, wovon die Anteile der Beklagten mit einem Teilbetrag von S 212.439,67 belastet waren.
Im Kaufvertrag mit dem Schwiegersohn der Beklagten vereinbarte deren Sohn einen binnen acht Tagen nach Vertragsdurchführung zahlbaren Kaufpreis von 1,393.000 S.
Die Vertragsbestimmung über die Entrichtung des Kaufpreises (Punkt III.) lautet wie folgt:Die Vertragsbestimmung über die Entrichtung des Kaufpreises (Punkt römisch III.) lautet wie folgt:
"Als Kaufpreis wird ein bar- und abzugsfrei zu entrichtender Betrag von S 1,393.000 (.....) vereinbart.
Davon entfällt auf die Liegenschaft ein Betrag von
S 1,143.000,--
auf das Inventar S 250.000,--
insgesamt somit S 1,393.000,--.
Der Kaufpreis (ist) binnen 8 Tagen nach grundbücherlicher Durchführung dieses Vertrages, frühestens jedoch bei geräumter Übergabe der Wohnung W 1 zur Zahlung fällig.
Der Kaufpreis ist wie folgt zu entrichten:
Nachdem der Verkäufer dem Käufer mit Ausnahme der Dienstbarkeit
der in C-LNR 1 eine lastenfreie Übertragung seines
Eigentumsrechtes gewährleistet, vereinbaren die Vertragsteile,
daß ein Teil des Kaufpreises zur gänzlichen Abdeckung der den
Pfandrechten der Sparkasse Innsbruck-Hall ...(C-LNR 7 und
C-LNR 8) zugrunde liegenden Darlehen an die Sparkasse
Innsbruck-Hall ... zu überweisen ist, um die Löschung der
Pfandrechte in C-LNR 7 und C-LNR 8 zu erhalten.
Festgehalten wird, daß nach Mitteilung des Verkäufers die
Darlehen der Sparkasse Innsbruck-Hall... per 26.1.1988 mit dem
Betrag von insgesamt S 1,020.560,33 aushaften.
Festgehalten wird weiters, daß der Verkäufer gegenüber
Miteigentümerin Elfriede B*****..... (B-LNR 4 und B-LNR 5) die
Verpflichtung übernommen hat, die auf den Anteilen von Elfriede
B***** .... lastenden Darlehen zur gänzlichen Rückzahlung alleine
zu übernehmen.
Es handelt sich dabei um die den Pfandrechten der Girozentrale und Bank der Österreichischen Sparkassen AG (C-LNR 2, C-LNR 3 und C-LNR 5) zugrunde liegenden Darlehen, welche nach Mitteilung der Girozentrale und Bank der Österreichischen Sparkassen AG per 24.1.1988 wie folgt aushaften:
.......
Insgesamt S 212.439,67.
Die Vertragsteile vereinbaren weiters, daß ein weiterer Teilkaufpreis zur gänzlichen Abdeckung oben angeführter Darlehen der Girozentrale und Bank der Österreichischen Sparkassen AG an diese vom Käufer zu überweisen ist, um ebenfalls eine Löschung der Pfandrechte in C-LNR 2, C-LN-3 und C-LNR-5 auf den Miteigentumsanteilen der Elfriede B***** (.....) zu ermöglichen.
Weiters wurde dem Verkäufer vom Tiroler Landeswohnbaufonds ein Darlehen im Betrag von S 160.000 gewährt, welches grundbücherlich noch nicht sichergestellt wurde.
Die Vertragsteile vereinbaren, daß mit einem Teil des Kaufpreises auch das Darlehen des Tiroler Landeswohnbaufonds abzudecken ist und hat daher der Käufer einen Teil des Kaufpreises zur Abdeckung des Darlehens des Tiroler Landeswohnbaufonds an diesen zur Überweisung zu bringen.
Nach Mitteilung des Verkäufers haftet das Darlehen des Tiroler Landeswohnbaufonds per 26.1.1988 mit S 160.000 aus ....."
Punkt VI. dieses Kaufvertrages hat nachstehenden Wortlaut:Punkt römisch VI. dieses Kaufvertrages hat nachstehenden Wortlaut:
"Der Verkäufer leistet dafür Gewähr, daß die vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile mit Ausnahme der Dienstbarkeit in C-LNR 1 vollkommen satz- und lastenfrei, insbesondere frei von hypothekarischen Lasten in das Eigentum des Käufers übergehen.
Sollte die vom Käufer in Punkt III. genannte Bezahlung des Kaufpreises nicht ausreichen, um eine gänzliche Pfandfreistellung hinsichtlich der Lasten in C-LNR 2, 3, 5, 7 und 8 sowie hinsichtlich der vollständigen Rückzahlung des Darlehens des Tiroler Landeswohnbaufonds zu ermöglichen, so verpflichtet sich der Verkäufer den entsprechenden Restbetrag unverzüglich den Darlehensgläubigern zu bezahlen, um die Lastenfreistellung von sämtlichen Pfandrechten (....) sowie eine vollständige Rückzahlung des Darlehens des Tiroler Landeswohnbaufonds zu erreichen".Sollte die vom Käufer in Punkt römisch III. genannte Bezahlung des Kaufpreises nicht ausreichen, um eine gänzliche Pfandfreistellung hinsichtlich der Lasten in C-LNR 2, 3, 5, 7 und 8 sowie hinsichtlich der vollständigen Rückzahlung des Darlehens des Tiroler Landeswohnbaufonds zu ermöglichen, so verpflichtet sich der Verkäufer den entsprechenden Restbetrag unverzüglich den Darlehensgläubigern zu bezahlen, um die Lastenfreistellung von sämtlichen Pfandrechten (....) sowie eine vollständige Rückzahlung des Darlehens des Tiroler Landeswohnbaufonds zu erreichen".
Im Vertrag der Beklagten mit ihrem Sohn räumte dieser als "Entgelt" für die Übergabe deren Liegenschaftsanteile "das unentgeltliche, unbeschränkte, unwiderrufliche und ganzjährig auszuübende Wohnungsrecht an der im ersten Obergeschoß gelegenen Wohnung W 2, bestehend aus einem Wohnraum, zwei Schlafzimmern, einer Küche, Bad und WC sowie Balkon ein".
Punkt VI. und VIII. des Übergabsvertrages lauten:Punkt römisch VI. und römisch VIII. des Übergabsvertrages lauten:
"Die Übergeberin leistet dafür Gewähr, daß die vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile mit Ausnahme der Dienstbarkeit in C-LNR 1 vollkommen satz- und lastenfrei, insbesondere frei von hypothekarischen Lasten, in das Eigentum des Übergebers übergehen.
........
Die Vertragsteile erklären, daß es keine mündlichen Nebenabreden gibt, Gültigkeit hat nur das schriftlich Dargelegte. Für allfällige Änderungen und Nebenabreden wäre Schriftlichkeit Voraussetzung....."
Nach Errichtung der Verträge übergab der Sohn der Beklagten deren Schwiegersohn die für die Entrichtung von drei Rückzahlungsraten erforderlichen Barbeträge. Weitere Zahlungen sind nicht mehr erfolgt. Der Sohn der Beklagten versuchte vergeblich, den Kaufpreis im Wege der Finanzierung durch Banken aufzubringen. Da er den geforderten Eigenkapitalbetrag nicht aufbringen konnte, lehnte die Sparkasse Innsbruck-Hall weitere Kreditverhandlungen mit ihm ab und drängte die Beklagte und deren Schwiegersohn, das Objekt zu behalten; letzterer sollte auch weiterhin die Darlehensrückzahlungen leisten, widrigens Zwangsschritte unternommen werden würden. Der Schwiegersohn entschloß sich darauf, im Haus zu bleiben und die Rückzahlungen wiederaufzunehmen. Über Veranlassung durch die vorher erwähnte Sparkasse schlossen die Beklagte und deren Schwiegersohn mit dem Sohn der Beklagten am 12.3.1990 jeweils schriftliche "Auflösungsverträge", in welchen die Vertragsteile übereinkamen, den Kaufvertrag bzw. den Übergabsvertrag deren gesamten Inhalt nach aufzuheben und für rechtsungültig zu erachten.
Weder der Übergabs- noch der Kaufvertrag war verbüchert worden, weil die Beklagte und deren Schwiegersohn die beiden Verträge als Einheit ansahen und vor Errichtung des Kaufpreises durch den Sohn der Beklagten die Lastenfreistellung nicht möglich war.
Mit Beschluß vom 14.5.1990 bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck der klagenden Partei zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen von S 518.879,29 und S 1,201.368 jeweils s.A. die "Exekution" gegen den Sohn der Beklagten. Da dieser kein pfändbares Vermögen besitzt, konnten diese Forderungen auch nicht zum Teil hereingebracht werden. Der klagenden Partei wurde unter anderem auch die Pfändung des dem Verpflichteten gegen die Beklagte aufgrund des Übergabsvertrages vom 10.2.1988 zustehenden Anspruchs auf Herausgabe bzw. Übergabe von deren Liegenschaftsanteilen bewilligt. In der Drittschuldneräußerung gab die Beklagte bekannt, der gepfändete Anspruch bestehe angesichts des Auflösungsvertrages nicht zu Recht.
Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 24.8.1990 eingebrachten Klage den Ausspruch, den Auflösungsvertrag vom 12.3.1990 als unwirksam zu erklären, und die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Erklärung, daß die Ansprüche ihres Sohnes aus dem Übergabsvertrag vom 27.1. und 10.2.1988 aufrecht bestehen, sowie zur Duldung der Exekution auf den Anspruch des Verpflichteten gegen sie auf Herausgabe bzw. Übergabe ihrer Miteigentumsanteile. Der Verpflichtete habe im Auflösungsvertrag auf seine Rechte aus dem Übergabsvertrag verzichtet und diese somit dem exekutiven Zugriff seiner Gläubiger entzogen. Er habe dabei in Benachteiligungsabsicht gehandelt, sodaß der Auflösungsvertrag gemäß § 2 AnfO anfechtbar sei. Die Benachteiligungsabsicht hätte der Beklagten zumindest auffallen müssen. Da der Verpflichtete im Auflösungsvertrag auf seine Ansprüche verzichtet habe, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, sei der Auflösungsvertrag auch nach § 3 Z 1 AnfO anfechtbar. Die Wohnung der Beklagten weise einen Wert von zumindest S 700.000 auf, wogegen das Wohnrecht der Beklagten bloß mit S 200.000 zu bewerten sei.Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 24.8.1990 eingebrachten Klage den Ausspruch, den Auflösungsvertrag vom 12.3.1990 als unwirksam zu erklären, und die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Erklärung, daß die Ansprüche ihres Sohnes aus dem Übergabsvertrag vom 27.1. und 10.2.1988 aufrecht bestehen, sowie zur Duldung der Exekution auf den Anspruch des Verpflichteten gegen sie auf Herausgabe bzw. Übergabe ihrer Miteigentumsanteile. Der Verpflichtete habe im Auflösungsvertrag auf seine Rechte aus dem Übergabsvertrag verzichtet und diese somit dem exekutiven Zugriff seiner Gläubiger entzogen. Er habe dabei in Benachteiligungsabsicht gehandelt, sodaß der Auflösungsvertrag gemäß Paragraph 2, AnfO anfechtbar sei. Die Benachteiligungsabsicht hätte der Beklagten zumindest auffallen müssen. Da der Verpflichtete im Auflösungsvertrag auf seine Ansprüche verzichtet habe, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, sei der Auflösungsvertrag auch nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO anfechtbar. Die Wohnung der Beklagten weise einen Wert von zumindest S 700.000 auf, wogegen das Wohnrecht der Beklagten bloß mit S 200.000 zu bewerten sei.
Die Beklagte bestritt die Benachteiligungsabsicht ihres Sohnes und wendete weiters ein, sie habe jedenfalls eine solche weder gekannt noch kennen müssen. Mit dem Auflösungsvertrag habe man offensichtlich bloß bezweckt, daß die von ihrem Sohn bezahlte Grunderwerbsteuer refundiert werde. Tatsächlich seien die Beklagte und deren Schwiegersohn von den Veräußerungsverträgen zurückgetreten, weil der Sohn der Beklagten mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten sei. Im übrigen hätte die Beklagte einerseits für die lastenfreie Übergabe einstehen sollen, andererseits hätten aber mit dem dem Schwiegersohn zugesicherten Kaufpreis auch die auf ihrem Anteil sichergestellten Darlehen getilgt werden sollen. Nachdem ihr Sohn keine Zahlungen geleistet habe, sei er von ihrem Schwiegersohn auch in ihrem Namen aufgefordert worden, seine Zahlungsverpflichtungen unverzüglich zu erfüllen, widrigens auch die Beklagte vom Vertrag zurücktreten werde, weil auch ihre Verbindlichkeiten aus dem Kaufpreis hätten getilgt werden sollen. Mit dem Auflösungsvertrag sei bloß der bereits erfolgte Rücktritt dokumentiert worden. Es sei daher von einem Vertragsrücktritt auszugehen. Der Auflösungsvertrag sei auch keine unentgeltliche Verfügung ihres Sohnes.
Die klagende Partei erwiderte darauf, die Beklagte habe von der Überschuldung ihres Sohnes bereits vor dem 12.3.1990 Kenntnis gehabt, weil er sie schon lange vorher immer wieder ersucht habe, ihm aus seiner "finanziellen Patsche" zu helfen; ihr sei auch schon vorher bekannt gewesen, daß gegen ihren Sohn ein Strafverfahren wegen Betruges eingeleitet worden sei, weil sie in diesem als Zeugin vernommen worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte - außer dem eingangs wiedergegebenen
Sachverhalt - fest, der Schwiegersohn der Beklagten habe erfahren, daß deren Sohn Anfang Jänner 1990 in Untersuchungshaft genommen worden sei. Das habe er der Beklagten auch mitgeteilt; als Grund hiefür habe er ihr die Schulden ihres Sohnes genannt. Nachdem dieser noch im Jänner 1990 aus der Haft entlassen worden sei, habe er kurze Zeit hindurch bei der Beklagten gewohnt; er habe ihr und deren Schwiegersohn versichert, er werde seine finanziellen Angelegenheiten schon regeln. Den beiden sei aber auch bekannt gewesen, daß er den von ihm bisher betriebenen Autohandel nicht mehr ausüben durfte. Der Sohn der Beklagten habe zumindest schon ab Anfang 1990 Schulden in Millionenhöhe gehabt. Schon kurz nachdem er verschwunden sei, sei der Gerichtsvollzieher - auch schon vor Unterfertigung des Auflösungsvertrages - wiederholt bei der Beklagten erschienen, um Forderungen gegen deren Sohn einzutreiben.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die beiden Veräußerungsverträge stünden in untrennbarem Zusammenhang. Mit den beiden Verträgen habe man die Erhaltung des Familienbesitzes, die Sicherung der Wohnung für die Beklagte und insbesondere die Befreiung des Schwiegersohnes von seinen hohen Schulden erreichen wollen. Deshalb sei der Kaufpreis in der Höhe der von der Beklagten bzw. deren Schwiegersohn zur Rückzahlung geschuldeten Darlehen festgesetzt worden. Die lastenfreie Übergabe der Liegenschaft wäre sowohl für die Beklagte als auch deren Schwiegersohn nur möglich gewesen, wenn der Übernehmer den Kaufpreis zur Gänze bezahlt hätte. Deshalb sei davon auszugehen, daß er zunächst dem Schwiegersohn der Beklagten den Kaufpreis hätte entrichten und dieser sodann die Lastenfreistellung der Gesamtliegenschaft hätte durchführen sollen; erst danach hätte die lastenfreie Übergabe bewirkt werden sollen. Der Vorleistungspflicht in diesem Sinne sei der Sohn der Beklagten nicht nachgekommen, weshalb auch diese und deren Schwiegersohn ihre Verpflichtungen nicht hätten einhalten können. Die Übergabe ohne Tilgung der Lasten wäre vertragswidrig und für die Beklagte mit großen Nachteilen verbunden gewesen: Sie hätte weiterhin für die Darlehen gehaftet, wogegen ihr Schwiegersohn nicht verpflichtet gewesen wäre, die Darlehen für sie zurückzuzahlen. Es könne auch nicht angenommen werden, daß der Sohn der Beklagten den Auflösungsvertrag in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, geschlossen habe, weil er das Eigentum erst erworben hätte, wenn er den Kaufpreis von rund 1,4 Mio S bezahlt hätte. Dazu wäre er wegen seiner Verschuldung offenbar nicht imstande gewesen. Er wäre durch die Aufnahme von Fremdgeld auch nur eine Schuld eingegangen, um damit seinen alten "Schuldnern" ein Anfechtungsobjekt zu verschaffen. Der Übergabsvertrag könnte bloß ohne seinen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag als überwiegende Schenkung bezeichnet werden. Diese Sicht sei, wie erwähnt, unzulässig, sodaß auch eine Anfechtung nach § 3 Z 1 AnfO ausscheide.Rechtlich meinte das Erstgericht, die beiden Veräußerungsverträge stünden in untrennbarem Zusammenhang. Mit den beiden Verträgen habe man die Erhaltung des Familienbesitzes, die Sicherung der Wohnung für die Beklagte und insbesondere die Befreiung des Schwiegersohnes von seinen hohen Schulden erreichen wollen. Deshalb sei der Kaufpreis in der Höhe der von der Beklagten bzw. deren Schwiegersohn zur Rückzahlung geschuldeten Darlehen festgesetzt worden. Die lastenfreie Übergabe der Liegenschaft wäre sowohl für die Beklagte als auch deren Schwiegersohn nur möglich gewesen, wenn der Übernehmer den Kaufpreis zur Gänze bezahlt hätte. Deshalb sei davon auszugehen, daß er zunächst dem Schwiegersohn der Beklagten den Kaufpreis hätte entrichten und dieser sodann die Lastenfreistellung der Gesamtliegenschaft hätte durchführen sollen; erst danach hätte die lastenfreie Übergabe bewirkt werden sollen. Der Vorleistungspflicht in diesem Sinne sei der Sohn der Beklagten nicht nachgekommen, weshalb auch diese und deren Schwiegersohn ihre Verpflichtungen nicht hätten einhalten können. Die Übergabe ohne Tilgung der Lasten wäre vertragswidrig und für die Beklagte mit großen Nachteilen verbunden gewesen: Sie hätte weiterhin für die Darlehen gehaftet, wogegen ihr Schwiegersohn nicht verpflichtet gewesen wäre, die Darlehen für sie zurückzuzahlen. Es könne auch nicht angenommen werden, daß der Sohn der Beklagten den Auflösungsvertrag in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, geschlossen habe, weil er das Eigentum erst erworben hätte, wenn er den Kaufpreis von rund 1,4 Mio S bezahlt hätte. Dazu wäre er wegen seiner Verschuldung offenbar nicht imstande gewesen. Er wäre durch die Aufnahme von Fremdgeld auch nur eine Schuld eingegangen, um damit seinen alten "Schuldnern" ein Anfechtungsobjekt zu verschaffen. Der Übergabsvertrag könnte bloß ohne seinen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag als überwiegende Schenkung bezeichnet werden. Diese Sicht sei, wie erwähnt, unzulässig, sodaß auch eine Anfechtung nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO ausscheide.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 50.000 übersteige, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Wenngleich beide Veräußerungsverträge in den einschlägigen Bestimmungen "eigenartig formuliert" seien, sei der Wille der Vertragsteile gerade aus dem Kaufvertrag mit dem Schwiegersohn der Beklagten erkennbar: Die Liegenschaft hätte einerseits im Familienbesitz erhalten bleiben, andererseits hätten der Verkäufer entschuldet werden und die Beklagte ein den Pfandgläubigern im Rang vorgehendes Wohnrecht erhalten sollen. Deshalb hätte der Kaufpreis in Höhe aller mit dem Haus verbundenen Belastungen vom Käufer noch vor Tilgung der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen bezahlt werden sollen. Nur so hätten die Beklagte und deren Schwiegersohn ihre Verpflichtung zur lastenfreien Übergabe der Liegenschaftsanteile erfüllen können; offenbar seien die Beteiligten auch davon ausgegangen, daß dies nur dadurch erreicht werden könne. Der Zusammenhang der beiden Verträge bestehe vor allem darin, daß auch die Lastenfreistellung durch die Beklagte von der zumindest teilweisen Kaufpreiszahlung abhängig gewesen und diese im Interesse der Beklagten stehende Zahlungsverpflichtung im Kaufvertrag mit dem Schwiegersohn festgelegt worden sei. Der Hinweis der klagenden Partei auf das Schriftlichkeitsgebot im Vertrag gehe fehl, weil dieses Auslegungsergebnis keine zusätzliche Nebenabrede sei, sondern die Erforschung der Absicht der Parteien im Sinne des § 914 ABGB zum Inhalt habe.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 50.000 übersteige, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Wenngleich beide Veräußerungsverträge in den einschlägigen Bestimmungen "eigenartig formuliert" seien, sei der Wille der Vertragsteile gerade aus dem Kaufvertrag mit dem Schwiegersohn der Beklagten erkennbar: Die Liegenschaft hätte einerseits im Familienbesitz erhalten bleiben, andererseits hätten der Verkäufer entschuldet werden und die Beklagte ein den Pfandgläubigern im Rang vorgehendes Wohnrecht erhalten sollen. Deshalb hätte der Kaufpreis in Höhe aller mit dem Haus verbundenen Belastungen vom Käufer noch vor Tilgung der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen bezahlt werden sollen. Nur so hätten die Beklagte und deren Schwiegersohn ihre Verpflichtung zur lastenfreien Übergabe der Liegenschaftsanteile erfüllen können; offenbar seien die Beteiligten auch davon ausgegangen, daß dies nur dadurch erreicht werden könne. Der Zusammenhang der beiden Verträge bestehe vor allem darin, daß auch die Lastenfreistellung durch die Beklagte von der zumindest teilweisen Kaufpreiszahlung abhängig gewesen und diese im Interesse der Beklagten stehende Zahlungsverpflichtung im Kaufvertrag mit dem Schwiegersohn festgelegt worden sei. Der Hinweis der klagenden Partei auf das Schriftlichkeitsgebot im Vertrag gehe fehl, weil dieses Auslegungsergebnis keine zusätzliche Nebenabrede sei, sondern die Erforschung der Absicht der Parteien im Sinne des Paragraph 914, ABGB zum Inhalt habe.
Die Beklagte und deren Schwiegersohn hätten rund zwei Jahre zugewartet, bis es zur einvernehmlichen Vertragsauflösung gekommen sei. Der Käufer habe bis dahin den Kaufpreis nicht aufbringen können. Die Beklagte und deren Schwiegersohn hätten deshalb zweifellos nach den §§ 918 und 920 ABGB von den Verträgen zurücktreten können. Ob sie tatsächlich den Rücktritt erklärt hätten, sei unerheblich; für die Anfechtbarkeit des Auflösungsvertrages sei es allein maßgebend, daß sie hiezu berechtigt gewesen wären. Überdies sei durch die sich abzeichnende Unmöglichkeit der Kaufpreisfinanzierung auch die Geschäftsgrundlage der beiden Verträge weggefallen. Dabei komme es darauf an, daß ein typisches Motiv für den Vertragsabschluß verfehlt worden sei, daß die Zweckverfehlung nicht der eigenen Sphäre dessen entstamme, der sich darauf berufe, und daß sie nicht vorhersehbar gewesen sei. All das treffe hier zu. Die Finanzierbarkeit des Kaufpreises sei ein typisches und nicht bloß individuelles Motiv beim Abschluß solcher Verträge. Die Zweckverfehlung sei der Sphäre des Käufers zuzurechnen. Vorhersehbar sei sie umso weniger gewesen, als der Wert der Gesamtliegenschaft nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien etwas höher sein müsse als der Kaufpreis, sodaß er nach allgemeiner Erfahrung im Finanzierungsweg hätte aufgebracht werden können. Rummel (in Rummel2 § 901 Rz 6) empfehle, wie sonst bei ergänzender Vertragsauslegung zu fragen, ob der Vertrag als Regelung, gemessen an seinen immanenten Zwecken, planwidrig unvollständig sei und was von redlichen Parteien für den nun eingetretenen Fall vereinbart worden wäre, hätten sie dies vorausgesehen. Diese Frage könne im vorliegenden Fall nur dahin beantwortet werden, daß redliche Parteien für den Fall, daß der Käufer den Kaufpreis innerhalb von zwei Jahren nicht aufbringen, ja dazu überhaupt nicht imstande sein werde, die Auflösbarkeit des Vertrages im vorhinein vereinbart hätten. Die Beklagte und deren Schwiegersohn hätten daher schon, ehe es zum Auflösungsvertrag kam, einen Rechtsanspruch auf Vertragsauflösung erlangt. Mit Unterzeichnung des Auflösungsvertrages sei der Sohn der Beklagten somit bloß einer Rechtspflicht nachgekommen. Daher sei der Auflösungsvertrag für die Gläubiger objektiv nicht nachteilig. Der Sohn der Beklagten habe der Beklagten (und deren Schwiegersohn) damit nichts zugestanden, wozu er nicht ohnedies verpflichtet gewesen sei. Die Nachteiligkeit des Auflösungsvertrages sei daher ebenso zu verneinen wie in den Fällen, in welchen der Schuldner einen an sich unanfechtbaren Vertrag erfülle, also eine richtige und fällige Forderung bezahle. Die Nachteiligkeit sei aber eine vom Kläger zu beweisende Anfechtungsvoraussetzung.Die Beklagte und deren Schwiegersohn hätten rund zwei Jahre zugewartet, bis es zur einvernehmlichen Vertragsauflösung gekommen sei. Der Käufer habe bis dahin den Kaufpreis nicht aufbringen können. Die Beklagte und deren Schwiegersohn hätten deshalb zweifellos nach den Paragraphen 918 und 920 ABGB von den Verträgen zurücktreten können. Ob sie tatsächlich den Rücktritt erklärt hätten, sei unerheblich; für die Anfechtbarkeit des Auflösungsvertrages sei es allein maßgebend, daß sie hiezu berechtigt gewesen wären. Überdies sei durch die sich abzeichnende Unmöglichkeit der Kaufpreisfinanzierung auch die Geschäftsgrundlage der beiden Verträge weggefallen. Dabei komme es darauf an, daß ein typisches Motiv für den Vertragsabschluß verfehlt worden sei, daß die Zweckverfehlung nicht der eigenen Sphäre dessen entstamme, der sich darauf berufe, und daß sie nicht vorhersehbar gewesen sei. All das treffe hier zu. Die Finanzierbarkeit des Kaufpreises sei ein typisches und nicht bloß individuelles Motiv beim Abschluß solcher Verträge. Die Zweckverfehlung sei der Sphäre des Käufers zuzurechnen. Vorhersehbar sei sie umso weniger gewesen, als der Wert der Gesamtliegenschaft nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien etwas höher sein müsse als der Kaufpreis, sodaß er nach allgemeiner Erfahrung im Finanzierungsweg hätte aufgebracht werden können. Rummel (in Rummel2 Paragraph 901, Rz 6) empfehle, wie sonst bei ergänzender Vertragsauslegung zu fragen, ob der Vertrag als Regelung, gemessen an seinen immanenten Zwecken, planwidrig unvollständig sei und was von redlichen Parteien für den nun eingetretenen Fall vereinbart worden wäre, hätten sie dies vorausgesehen. Diese Frage könne im vorliegenden Fall nur dahin beantwortet werden, daß redliche Parteien für den Fall, daß der Käufer den Kaufpreis innerhalb von zwei Jahren nicht aufbringen, ja dazu überhaupt nicht imstande sein werde, die Auflösbarkeit des Vertrages im vorhinein vereinbart hätten. Die Beklagte und deren Schwiegersohn hätten daher schon, ehe es zum Auflösungsvertrag kam, einen Rechtsanspruch auf Vertragsauflösung erlangt. Mit Unterzeichnung des Auflösungsvertrages sei der Sohn der Beklagten somit bloß einer Rechtspflicht nachgekommen. Daher sei der Auflösungsvertrag für die Gläubiger objektiv nicht nachteilig. Der Sohn der Beklagten habe der Beklagten (und deren Schwiegersohn) damit nichts zugestanden, wozu er nicht ohnedies verpflichtet gewesen sei. Die Nachteiligkeit des Auflösungsvertrages sei daher ebenso zu verneinen wie in den Fällen, in welchen der Schuldner einen an sich unanfechtbaren Vertrag erfülle, also eine richtige und fällige Forderung bezahle. Die Nachteiligkeit sei aber eine vom Kläger zu beweisende Anfechtungsvoraussetzung.
Was eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 3 Z 1 AnfO ist, könne nicht ohne Bedachtnahme auf den Parteiwillen beurteilt werden. Selbst wenn der Auflösungsvertrag zwischen der Beklagten und deren Sohn für sich nach seinem Wortlaut ein unentgeltliches Rechtsgeschäft sein möge, sei dies nach dem Parteiwillen zu verneinen. Der Vertrag sei, wie schon ausgeführt, nichts anderes als die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Das reine Erfüllungsgeschäft sei aber weder ein entgeltliches, noch ein unentgeltliches Rechtsgeschäft, sondern an sich neutral.Was eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO ist, könne nicht ohne Bedachtnahme auf den Parteiwillen beurteilt werden. Selbst wenn der Auflösungsvertrag zwischen der Beklagten und deren Sohn für sich nach seinem Wortlaut ein unentgeltliches Rechtsgeschäft sein möge, sei dies nach dem Parteiwillen zu verneinen. Der Vertrag sei, wie schon ausgeführt, nichts anderes als die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Das reine Erfüllungsgeschäft sei aber weder ein entgeltliches, noch ein unentgeltliches Rechtsgeschäft, sondern an sich neutral.
Die von der klagenden Partei gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist berechtigt.