Die außerordentlichen Rechtsmittel sind zulässig, weil gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO auch dann vorliegen kann, wenn - wie hier - zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß. Der Oberste Gerichtshof kann nämlich seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Judikatur, sondern auch die richtige Konkretisierung der in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl 1984, 48; ÖBl 1988, 75 uva).
Die Rechtsmittel sind auch berechtigt.
Nach Lehre (Hohenecker-Friedl 27; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 792 Rz 88 zu § 3 dUWG) und ständiger Rechsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18; MR 1987, 181; ÖBl 1990, 162 uva) verstößt - wie entgegen den Revisionsausführungen auch schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - eine Angabe nur dann gegen § 2 UWG, wenn die durch sie bewirkte Täuschung geeignet ist, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen.
Diese Voraussetzung ist hier zu verneinen:
Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, wenn es - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Klägers in erster Instanz - davon ausgeht, daß das Publikum bei der Ankündigung einer Versteigerung mit besonders günstigen Erwerbschancen rechnet, weil es eine Zwangslage annimmt und hofft, Waren sehr preisgünstig ersteigern zu können, zumal diese in der Regel unter dem gewöhnlichen Verkaufswert angeboten werden (BGH in GRUR 1988, 838; Baumbach-Hefermehl aaO 363 Rz 26 zu § 1 dUWG und 900 f Rz 359 zu § 3 dUWG). Die Ankündigung einer Versteigerung ist demnach jedenfalls dann geeignet, einen beachtlichen Irrtum hervorzurufen, wenn in Wahrheit ein gewöhnlicher Verkauf stattfindet. In dem hier zu beurteilenden Fall hat aber die Beklagte - wie der Kläger selbst vorgebracht hat (S. 3) - einen Pfandverkauf durchgeführt und dabei festgestelltermaßen die Teppiche - zumindest zum großen Teil - zu einem wesentlich geringeren Betrag als dem vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Schätzwert angeboten. Es kommt daher, wie die Beklagte mit Recht ausführt, darauf an, ob der in der beanstandeten Werbung hervorgerufene Eindruck einer Versteigerung in höherem Maße geeignet war, das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise auf das Angebot der Beklagten zu lenken, als die
- wahrheitsgemäße - Mitteilung, daß ein Pfandverkauf zu im vorhinein festgelegten, nicht unbeträchtlich unter dem Schätzwert (= Verkehrswert) gelegenen Preisen stattfinde. Dafür, daß nach Meinung zumindest eines nicht unbeträchtlichen Teils des in Frage kommenden Publikums ein Pfandverkauf zu solchen Bedingungen weniger günstige Chancen böte als eine Versteigerung, fehlen alle Anhaltspunkte. Wie jedem Interessenten bewußt ist, gehört es zum Wesen einer Versteigerung, daß der Kaufpreis (= Meistbot) je nach Anzahl und Interesse der Bieter über den Ausrufpreis hinausgehen kann, so daß eine Ankündigung in diesem Zusammenhang, die Teppiche würden um Beträge "bis zu 50 % des Schätzwertes" verkauft, dahin verstanden werden müßte, das geringste Gebot betrage 50 % des Schätzwertes. Daraus müßte aber das Publikum den Schluß ziehen, daß nur solche Teppiche um bloß 50 % des Schätzwertes erworben werden können, an denen geringes Publikumsinteresse besteht. In Wahrheit konnte man aber bei der Beklagten im Zuge des Pfandverkaufes auch solche Waren stark verbilligt erwerben, nach denen allenfalls eine große Nachfrage bestanden hat. Die beanstandete Werbeankündigung der Beklagten erscheint somit nicht geeignet, einen Irrtum der angesprochenen Verkehrskreise über eine besonders günstige Möglichkeit, Teppiche billig zu erwerben, zu erwecken.
Ein Angebot kann freilich auch deshalb besonders günstig erscheinen, weil es geeignet ist, etwa ein geistiges oder ideelles Bedürfnis zu befriedigen (so etwa die unrichtige Anpreisung einer Ware als "Blindenware": Hohenecker-Friedl aaO). Die - unzutreffende - Annahme, eine Ware stamme aus dem Inland, kann wiederum Teile des Publikums zu ihren Gunsten beeinflussen, weil sie meinen, durch einen Kauf die heimische Wirtschaft zu fördern. Inwiefern aber die Ankündigung einer Versteigerung aus nichtökonomischen Beweggründen einen höheren Anlockeffekt haben könnte als jene eines Pfandverkaufes, ist nicht zu sehen. Der Kläger hat in erster Instanz derartiges auch gar nicht behauptet. Sein erstmals in zweiter Instanz vorgetragener Gesichtspunkt, wonach an Versteigerungen ein besonderes Interesse bestehe, weil sie dem Interessenten ein anderes Erlebnis vermittelten als ein herkömmlicher Verkauf (S. 153), vermag nicht zu überzeugen. Sollte es tatsächlich Personen geben, die nur, um an einer Versteigerung teilzunehmen, die Veranstaltung der Beklagten besucht und dann an Ort und Stelle trotz ihrer enttäuschten Erwartung die von der Beklagten angebotenen Waren näher ins Auge gefaßt haben, so kann es sich dabei nur um einen ganz unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums handeln, dessen Irreführung rechtlich belanglos ist (ÖBl 1978, 123 ua).
Aus diesen Erwägungen war beiden Rechtsmitteln dahin Folge zu geben, daß die Entscheidung des Erstrichters in der Hauptsache wiederhergestellt wird.
Im Hinblick auf diese Abänderung in der Hauptsache war die - unzutreffend als Kostenrekurs bezeichnete (§ 55 ZPO) - Kostenrüge der Berufung zu erledigen. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, daß für die Beklagte kein Hindernis bestanden hatte, ihren Widerspruch mit der - gleichzeitig
überreichten - Klagebeantwortung in einem Schriftsatz zu verbinden; die abgesonderte Anbringung war weder notwendig noch zweckmäßig. Nach § 22 RATG sind daher die beiden Schriftsätze nicht abgesondert zu entlohnen. Daraus folgt aber nicht, daß der Beklagten - wie der Kläger meint - nur die Kosten der Klagebeantwortung zustünden; vielmehr ist die Erstattung des - letztlich erfolgreichen - Widerspruches zu berücksichtigen:
Nach Anm 4 zu TP 3 gebührt bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage - von Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes abgesehen - eine Erhöhung um 25 % der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung. Diese Bestimmung muß, um eine Gleichbehandlung von Kläger und Beklagten zu erreichen, analog dann angewendet werden, wenn der Beklagte mit seiner Klagebeantwortung eine Äußerung zum Sicherungsantrag oder - wie hier - den Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung verbindet. Für die Klagebeantwortung und den Widerspruch stehen der Beklagten daher nicht nur S 4.577, sondern S 5.721,25 zuzüglich 100 % Einheitssatz zu; ihre Kosten erster Instanz sind daher mit S 35.153,70 (daron S 5.858,95 Umsatzsteuer) zu bestimmen. Dem Kläger waren somit Kosten eines angenommenen Kostenrekurses auf der Bemessungsgrundlage des ersiegten Betrages (§ 11 RATG) von S 5.492,40, also S 1.451,52 /darin S 241,92 Umsatzsteuer) zuzuerkennen. Der Beklagten gebühren hingegen die gesaten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz, sofern sie der zweckentsprechenden REchtsverteidigung gedient haben (§§ 41, 50 ZPO und §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO). Für die - der gleichen Frist unterliegenden (vgl MietSlg 36.781; DRdA 1986, 228
ua) - Schriftsätze zur Berufungs- und Rekursbeantwortung gilt gleichfalls § 22 RATG; auch hier steht der Beklagten (nur) die Verbindungsgebühr von 25 % zu. Daraus ergibt sich ein Kostenersatzanspruch von S 14.181,75 (darin S 2.363,62 Umsatzsteuer). Für die Revision und den Revisionsrekurs sind die Kosten der Beklagten nach den gleichen Grundsätzen mit insgesamt
S 21.045,25 (darin S 10.0000 Barauslagen, S 1.840,87 Umsatzsteuer) zu bestimmen. Nach Abzug der Kosten des Kostenrekurses des Klägers von der Summe der der Beklagten zugebilligten Kostenbetreägen verbleibt sohin der Kostenersatzanspruch von S 64.888,30 (darin S 10.000 Barauslagen und S 8.611,92 Umsatzsteuer).