Zu Recht macht der Kläger geltend, daß zur Verfallsbestimmung des Punktes XV des Kollektivvertrages für die Wacheorgane im privaten Bewachungsgewerbe eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, und zwar insbesondere zur Frage, ob diese Bestimmung auch auf Ansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses anzuwenden sei oder ob die §§ 1162 a ff ABGB vorrangig seien; ferner ab welchem Zeitpunkt die Verfallsbestimmung zu berechnen sei. Der Auslegung von Kollektivverträgen kommt stets eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu, so daß die Revision jedenfalls zulässig ist.Zu Recht macht der Kläger geltend, daß zur Verfallsbestimmung des Punktes römisch fünfzehn des Kollektivvertrages für die Wacheorgane im privaten Bewachungsgewerbe eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, und zwar insbesondere zur Frage, ob diese Bestimmung auch auf Ansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses anzuwenden sei oder ob die Paragraphen 1162, a ff ABGB vorrangig seien; ferner ab welchem Zeitpunkt die Verfallsbestimmung zu berechnen sei. Der Auslegung von Kollektivverträgen kommt stets eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu, so daß die Revision jedenfalls zulässig ist.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Ansprüche des Klägers getrennt zu beurteilen sind; seine Ansprüche für den 10./11.9.1988 sind Ansprüche aus einem aufrechten Dienstverhältnis; die Ansprüche für den 17./18.9.1988 betreffen die Zeit nach der Entlassung und sind daher eine Kündigungsentschädigung.
Bei der Beurteilung dieser Ansprüche ist davon auszugehen, daß Verfallsklauseln auch bei unverzichtbaren Ansprüchen zulässig sind, wenn nicht gegen zwingende gesetzliche Fristen verstoßen wird oder die Frist unangemessen kurz - nach ständiger Rechtsprechung unter drei Monaten - ist (Arb 10.475, 10.578 ua). Verfallsklauseln hinsichtlich des Entgelts aus aufrechten Dienstverhältnissen, Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung sind daher grundsätzlich zulässig, nicht aber hinsichtlich Ansprüchen wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Austritt, Entlassung) iS der §§ 1162 a und b ABGB, weil die in § 1162 d ABGB enthaltene 6-Monatsfrist zur Klageerhebung gemäß der zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Norm des § 1164 ABGB nicht verkürzt oder beschränkt werden darf (Arb 10.578 ua).Bei der Beurteilung dieser Ansprüche ist davon auszugehen, daß Verfallsklauseln auch bei unverzichtbaren Ansprüchen zulässig sind, wenn nicht gegen zwingende gesetzliche Fristen verstoßen wird oder die Frist unangemessen kurz - nach ständiger Rechtsprechung unter drei Monaten - ist (Arb 10.475, 10.578 ua). Verfallsklauseln hinsichtlich des Entgelts aus aufrechten Dienstverhältnissen, Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung sind daher grundsätzlich zulässig, nicht aber hinsichtlich Ansprüchen wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Austritt, Entlassung) iS der Paragraphen 1162, a und b ABGB, weil die in Paragraph 1162, d ABGB enthaltene 6-Monatsfrist zur Klageerhebung gemäß der zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Norm des Paragraph 1164, ABGB nicht verkürzt oder beschränkt werden darf (Arb 10.578 ua).
Hinsichtlich der Fälligkeit der Ansprüche ist zu beachten:
Ansprüche für bereits verdientes Entgelt werden nach § 1154 Abs 3 ABGB mit der Beendigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich fällig; diese Norm ist gemäß § 1164 ABGB zugunsten des Arbeitnehmers zwingendes Recht. Ansprüche wegen unberechtigter Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden mit Ablauf des Tages, an dem sie geltend gemacht werden können, fällig (§ 1162 d ABGB), in der Regel also mit Ablauf des Entlassungstages (Arb 8831 ua); auch diese Norm ist zugunsten des Arbeitnehmers zwingendes Recht (§ 1164 ABGB).Ansprüche für bereits verdientes Entgelt werden nach Paragraph 1154, Absatz 3, ABGB mit der Beendigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich fällig; diese Norm ist gemäß Paragraph 1164, ABGB zugunsten des Arbeitnehmers zwingendes Recht. Ansprüche wegen unberechtigter Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden mit Ablauf des Tages, an dem sie geltend gemacht werden können, fällig (Paragraph 1162, d ABGB), in der Regel also mit Ablauf des Entlassungstages (Arb 8831 ua); auch diese Norm ist zugunsten des Arbeitnehmers zwingendes Recht (Paragraph 1164, ABGB).
Hieraus folgt, daß hinsichtlich der Entgeltansprüche für den 10./11.9.1988 - da es sich um solche aus aufrechtem Dienstverhältnis handelt - die Verfallsklausel gültig ist, falls die Frist nicht unangemessen kurz ist. Dies ist aber zu verneinen, weil diese Ansprüche binnen drei Monaten beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen (Punkt XV.1 des KV) und eine dreimonatige Verfallsklausel allgemein als zulässig angesehen wird (Arb 10.475; 10.578 ua).Hieraus folgt, daß hinsichtlich der Entgeltansprüche für den 10./11.9.1988 - da es sich um solche aus aufrechtem Dienstverhältnis handelt - die Verfallsklausel gültig ist, falls die Frist nicht unangemessen kurz ist. Dies ist aber zu verneinen, weil diese Ansprüche binnen drei Monaten beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen (Punkt römisch fünfzehn.1 des KV) und eine dreimonatige Verfallsklausel allgemein als zulässig angesehen wird (Arb 10.475; 10.578 ua).
Die Ansprüche aus aufrechtem Dienstverhältnis werden nach Punkt XV.2 am Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist, fällig; dies ist im vorliegenden Fall unstrittig der jeweils 15. Tag des Folgemonats, demnach hier der 15.10.1988. Ansprüche hieraus müssen binnen drei Monaten, somit bis 15.1.1989, schriftlich geltend gemacht werden. Zu prüfen ist nur, ob sich diese Frist im vorliegenden Fall auf den 14./15.12.1988 verkürzt (drei Monate nach der Entlassung), weil nach der zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Norm des ABGB solche Entgeltansprüche mit Beendigung des Dienstverhältnisses (Entlassung) fällig werden. Eine solche Verkürzung ist zu verneinen. Es ist nämlich nicht auf die allgemein günstigere Norm (§ 1154 Abs 3 ABGB), sondern auf die für den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer objektiv in concreto günstigere Norm abzustellen. Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Meinung des betroffenen Arbeitnehmers an; es ist vielmehr nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen (Krejci in Rummel Rz 8 zu § 1164 ABGB; Strasser in Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG 37; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7, 743; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 62 f).Die Ansprüche aus aufrechtem Dienstverhältnis werden nach Punkt römisch fünfzehn.2 am Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist, fällig; dies ist im vorliegenden Fall unstrittig der jeweils 15. Tag des Folgemonats, demnach hier der 15.10.1988. Ansprüche hieraus müssen binnen drei Monaten, somit bis 15.1.1989, schriftlich geltend gemacht werden. Zu prüfen ist nur, ob sich diese Frist im vorliegenden Fall auf den 14./15.12.1988 verkürzt (drei Monate nach der Entlassung), weil nach der zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Norm des ABGB solche Entgeltansprüche mit Beendigung des Dienstverhältnisses (Entlassung) fällig werden. Eine solche Verkürzung ist zu verneinen. Es ist nämlich nicht auf die allgemein günstigere Norm (Paragraph 1154, Absatz 3, ABGB), sondern auf die für den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer objektiv in concreto günstigere Norm abzustellen. Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Meinung des betroffenen Arbeitnehmers an; es ist vielmehr nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen (Krejci in Rummel Rz 8 zu Paragraph 1164, ABGB; Strasser in Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG 37; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7, 743; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 62 f).
In concreto günstiger für den Kläger ist, wenn die Fälligkeit erst laut Kollektivvertrag mit 15.10.1988 eintritt. Dazu kommt aber vor allem, daß die Fälligkeitsbestimmung des KV im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfallsbestimmung steht und eine Definition der für den Lauf der Fallfrist maßgeblichen Fälligkeit enthält. Die Ansprüche für den 10./11.9.1988 sind daher nicht verfallen, weil der Kläger sie noch vor dem 15.1.1989, nämlich mit Schreiben vom 9.1.1989, schriftlich geltend gemacht hat.
Hinsichtlich der Ansprüche für den 17./18.9.1988 auf Kündigungsentschädigung kann dem Berufungsgericht darin nicht beigepflichtet werden, es sei eindeutig, daß sich die Verfallsklausel des Kollektivvertrages nicht auch auf solche Ansprüche beziehe, weil nicht anzunehmen sei, daß die Kollektivvertragspartner unzulässige Vereinbarungen getroffen haben. Der uneingeschränkte Wortlaut spricht gegen diese Auslegung. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, weil diese Bestimmung insoweit gemäß § 1164 ABGB iVm § 1162 d ABGB jedenfalls ungültig ist.Hinsichtlich der Ansprüche für den 17./18.9.1988 auf Kündigungsentschädigung kann dem Berufungsgericht darin nicht beigepflichtet werden, es sei eindeutig, daß sich die Verfallsklausel des Kollektivvertrages nicht auch auf solche Ansprüche beziehe, weil nicht anzunehmen sei, daß die Kollektivvertragspartner unzulässige Vereinbarungen getroffen haben. Der uneingeschränkte Wortlaut spricht gegen diese Auslegung. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, weil diese Bestimmung insoweit gemäß Paragraph 1164, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1162, d ABGB jedenfalls ungültig ist.
Die Verfallsfrist der Ansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS des § 1162 a und b ABGB beträgt gemäß der zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Frist sechs Monate (§ 1162 d iVm § 1164 ABGB). Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Da solche Ansprüche mit Ablauf des Entlassungstages (13. oder 14.9.1988) fällig werden (Arb 8831 ua), wäre die Frist zu ihrer gerichtlichen Geltendmachung Mitte März 1989 abgelaufen, so daß die am 6.7.1989 gerichtlich erhobenen Ansprüche verfallen wären.Die Verfallsfrist der Ansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS des Paragraph 1162, a und b ABGB beträgt gemäß der zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Frist sechs Monate (Paragraph 1162, d in Verbindung mit Paragraph 1164, ABGB). Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Da solche Ansprüche mit Ablauf des Entlassungstages (13. oder 14.9.1988) fällig werden (Arb 8831 ua), wäre die Frist zu ihrer gerichtlichen Geltendmachung Mitte März 1989 abgelaufen, so daß die am 6.7.1989 gerichtlich erhobenen Ansprüche verfallen wären.
Solche Ausschlußfristen sind aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede zu beachten (Arb 8900, 10.097 ua). Eine solche Einrede hat die beklagte Partei nicht erhoben, weil sie sich ausdrücklich nur auf die kollektivvertragliche Fallfrist, nicht aber auf die gesetzliche Fallfrist des § 1162 d ABGB berufen hat. Wenn auch der Arbeitgeber nicht expressis verbis erklären muß, er erhebe die Einrede der Fallfrist nach § 1162 d ABGB (SZ 2/114), so muß er dies doch unmißverständlich deutlich tun. Dies hat der Kläger infolge der ausschließlichen Berufung auf die (ungültige) kollektivvertragliche Fallfrist nicht getan, auch wenn diese kürzer als die gesetzliche Frist ist. Mangels gültig erhobener Einrede des Verfalls der Ansprüche nach § 1162 b ABGB gebühren dem Kläger daher auch die Ansprüche aus der Kündigungsentschädigung für den 17./18.9.1988, so daß das Ersturteil zur Gänze wiederherzustellen ist.Solche Ausschlußfristen sind aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede zu beachten (Arb 8900, 10.097 ua). Eine solche Einrede hat die beklagte Partei nicht erhoben, weil sie sich ausdrücklich nur auf die kollektivvertragliche Fallfrist, nicht aber auf die gesetzliche Fallfrist des Paragraph 1162, d ABGB berufen hat. Wenn auch der Arbeitgeber nicht expressis verbis erklären muß, er erhebe die Einrede der Fallfrist nach Paragraph 1162, d ABGB (SZ 2/114), so muß er dies doch unmißverständlich deutlich tun. Dies hat der Kläger infolge der ausschließlichen Berufung auf die (ungültige) kollektivvertragliche Fallfrist nicht getan, auch wenn diese kürzer als die gesetzliche Frist ist. Mangels gültig erhobener Einrede des Verfalls der Ansprüche nach Paragraph 1162, b ABGB gebühren dem Kläger daher auch die Ansprüche aus der Kündigungsentschädigung für den 17./18.9.1988, so daß das Ersturteil zur Gänze wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.