In seiner Verfahrensrüge (Z 4) macht der Angeklagte die Behinderung seiner Verteidigung dadurch geltend, daß seinem Antrag, das Diebsgut und den Mantel, den er damals getragen hatte, zum Beweis dafür beizuschaffen, daß er die Gegenstände nicht darin verstecken hätte können, nicht stattgegeben wurde. Das Schöffengericht stellte sich nämlich auf den Standpunkt, daß auf Grund der widerspruchsfreien Aussage der Zeugin Gabriele H*****, die den Angeklagten beaobachtet hatte, als er die Waren aus dem Mantel herausnahm und in die Vitrine zurückwarf, ebenso die Unerheblichkeit dieser Beweisaufnahme abzuleiten sei wie aus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß eine Stange Wurst und ein Paket Suppenfleisch ohne weiters unter einem Mantel versteckt werden können (S 54, 55).In seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht der Angeklagte die Behinderung seiner Verteidigung dadurch geltend, daß seinem Antrag, das Diebsgut und den Mantel, den er damals getragen hatte, zum Beweis dafür beizuschaffen, daß er die Gegenstände nicht darin verstecken hätte können, nicht stattgegeben wurde. Das Schöffengericht stellte sich nämlich auf den Standpunkt, daß auf Grund der widerspruchsfreien Aussage der Zeugin Gabriele H*****, die den Angeklagten beaobachtet hatte, als er die Waren aus dem Mantel herausnahm und in die Vitrine zurückwarf, ebenso die Unerheblichkeit dieser Beweisaufnahme abzuleiten sei wie aus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß eine Stange Wurst und ein Paket Suppenfleisch ohne weiters unter einem Mantel versteckt werden können (S 54, 55).
Dieser Begründung des Schöffengerichtes ist zu folgen, gehört es doch zum Erfahrungsgut nicht nur der Strafgerichte, sondern jedes Durchschnittsbürgers, daß es zu den häufigst angewendeten Methoden von Ladendieben gehört, auch größere Gegenstände als Wurststangen unter der (oftmals präparierten) Kleidung verborgen aus dem Geschäft zu verbringen. Die von den Tatrichtern als glaubwürdig und unbedenklich beurteilte Aussage der Zeugin H***** bedurfte sohin tatsächlich keiner Überprüfung in der begehrten Form.
Der Einwand in der Mängelrüge (Z 5), das Gericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Filialleiter die von ihm gekauften und auch bezahlten Waren in Händen hatte, so daß es ihm faktisch gar nicht möglich gewesen sei, Gewalt gegen den Filialleiter anzuwenden, es vielmehr "wahrscheinlicher" sei, daß der Filialleiter dem Angeklagten den Weg verstellte und ihn an den Händen ergriff, so daß sich der Angeklagte aus der Umklammerung lösen mußte, geht an den auf die Aussage des Zeugen S***** gestützten Urteilsfeststellungen vollkommen vorbei. Demnach steht fest, daß der Angeklagte mit der in der Hand gehaltenen Essigflasche den Filialleiter attackierte. Daß es im übrigen möglich ist, auch mit Händen, in denen etwas gehalten wird, einen anderen Menschen zu stoßen, noch dazu - wie festgestellt - mit Körperunterstützung, entspricht ebenfalls der Lebenserfahrung. Es bedurfte dieser Umstand sohin keiner näheren Erörterung.Der Einwand in der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Gericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Filialleiter die von ihm gekauften und auch bezahlten Waren in Händen hatte, so daß es ihm faktisch gar nicht möglich gewesen sei, Gewalt gegen den Filialleiter anzuwenden, es vielmehr "wahrscheinlicher" sei, daß der Filialleiter dem Angeklagten den Weg verstellte und ihn an den Händen ergriff, so daß sich der Angeklagte aus der Umklammerung lösen mußte, geht an den auf die Aussage des Zeugen S***** gestützten Urteilsfeststellungen vollkommen vorbei. Demnach steht fest, daß der Angeklagte mit der in der Hand gehaltenen Essigflasche den Filialleiter attackierte. Daß es im übrigen möglich ist, auch mit Händen, in denen etwas gehalten wird, einen anderen Menschen zu stoßen, noch dazu - wie festgestellt - mit Körperunterstützung, entspricht ebenfalls der Lebenserfahrung. Es bedurfte dieser Umstand sohin keiner näheren Erörterung.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß dieses Rechtsmittels wurde jedoch wahrgenommen, daß das Erstgericht das Strafgesetz unrichtig angewendet hat, weil es unter Nichtbeachtung der Zusammenrechnungsvorschrift des § 29 StGB dem Angeklagten neben dem Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (1) auch gesondert das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB (2) anlastete, wobei nach der Textierung des Urteilsspruches und der Strafzumessungsgründe Versuch angenommen, in der rechtlichen Subsumtion allerdings § 15 StGB nicht zitiert wurde. Nach dem § 29 StGB ist aber bei allen Delikten, bei denen die Höhe der Strafdrohung (auch) vom ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Tat verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt hat, wenn ein Täter mehrere Taten derselben Art begeht, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend. Der Täter verantwortet daher - beim Diebstahl unter Zusammenrechnung der Werte der weggenommenen Sachen und/oder jener, die er wegzunehmen versuchte, nur ein Delikt. Vorliegend fällt daher dem Angeklagten nur das Verbrechen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten räuberischen Diebstahls nach den §§ 127, 131 erster Fall und 15 StGB zur Last.Aus Anlaß dieses Rechtsmittels wurde jedoch wahrgenommen, daß das Erstgericht das Strafgesetz unrichtig angewendet hat, weil es unter Nichtbeachtung der Zusammenrechnungsvorschrift des Paragraph 29, StGB dem Angeklagten neben dem Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (1) auch gesondert das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB (2) anlastete, wobei nach der Textierung des Urteilsspruches und der Strafzumessungsgründe Versuch angenommen, in der rechtlichen Subsumtion allerdings Paragraph 15, StGB nicht zitiert wurde. Nach dem Paragraph 29, StGB ist aber bei allen Delikten, bei denen die Höhe der Strafdrohung (auch) vom ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Tat verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt hat, wenn ein Täter mehrere Taten derselben Art begeht, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend. Der Täter verantwortet daher - beim Diebstahl unter Zusammenrechnung der Werte der weggenommenen Sachen und/oder jener, die er wegzunehmen versuchte, nur ein Delikt. Vorliegend fällt daher dem Angeklagten nur das Verbrechen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten räuberischen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 131, erster Fall und 15 StGB zur Last.
Wegen der vom Erstgericht rechtsirrig vorgenommenen Einordnung des Tatgeschehens unter zwei Tatbestände haftet dem Ersturteil die Nichtigkeit iS des § 281 Abs. 1 Z 10, aber auch der Z 11 StPO an, weil das Zusammentreffen des Vergehens und des Verbrechens des Diebstahls ausdrücklich als Erschwerungsumstand gewertet wurde. Dies hat zur Folge, daß der Angeklagte benachteiligt wurde und die Nichtigkeit deshalb von Amts wegen aufzugreifen war (11 Os 114/90 und die dort zitierte Judikatur).Wegen der vom Erstgericht rechtsirrig vorgenommenen Einordnung des Tatgeschehens unter zwei Tatbestände haftet dem Ersturteil die Nichtigkeit iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10,, aber auch der Ziffer 11, StPO an, weil das Zusammentreffen des Vergehens und des Verbrechens des Diebstahls ausdrücklich als Erschwerungsumstand gewertet wurde. Dies hat zur Folge, daß der Angeklagte benachteiligt wurde und die Nichtigkeit deshalb von Amts wegen aufzugreifen war (11 Os 114/90 und die dort zitierte Judikatur).
Die Richtigstellung der rechtlichen Subsumtion wurde auch zum Anlaß genommen, § 15 StGB einzufügen, weil insoweit von der günstigeren Version des Erstgerichtes, wonach sich die Tat noch im Versuchsstadium befunden hatte, auszugehen war (siehe hiezu SSt. 55/13, EvBl. 1991/12).Die Richtigstellung der rechtlichen Subsumtion wurde auch zum Anlaß genommen, Paragraph 15, StGB einzufügen, weil insoweit von der günstigeren Version des Erstgerichtes, wonach sich die Tat noch im Versuchsstadium befunden hatte, auszugehen war (siehe hiezu SSt. 55/13, EvBl. 1991/12).
Bei der neuerlich nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB vorzunehmenden Strafneubemessung waren erschwerend eine Vorstrafe und der rasche Rückfall während einer Probezeit, sowie das gemäß § 40 StGB zu berücksichtigende Vergehen, während als mildernd das reumütige Geständnis hinsichtlich des Faktums 1, der Umstand, daß beim Faktum 1 sofort der Schaden gutgemacht wurde, und beim Faktum 2, bei welchem ohnehin Versuch angenommen wurde, die entwendeten Gegenstände im Geschäft zurückgelassen wurden, gewertet wurden.Bei der neuerlich nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 131, StGB vorzunehmenden Strafneubemessung waren erschwerend eine Vorstrafe und der rasche Rückfall während einer Probezeit, sowie das gemäß Paragraph 40, StGB zu berücksichtigende Vergehen, während als mildernd das reumütige Geständnis hinsichtlich des Faktums 1, der Umstand, daß beim Faktum 1 sofort der Schaden gutgemacht wurde, und beim Faktum 2, bei welchem ohnehin Versuch angenommen wurde, die entwendeten Gegenstände im Geschäft zurückgelassen wurden, gewertet wurden.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der Tatsache, daß der Angeklagte noch nicht wegen eines Vermögensdeliktes vorbestraft ist, erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung (§ 40 StGB) der auf einer anderen Ebene liegenden Verurteilung wegen § 119 StGB schuld- und tätergerecht. Wenngleich eine Vorstrafe wegen eines Körperverletzungsdeliktes als teilweise einschlägig zum räuberischen Diebstahl gesehen werden muß (§ 71 StGB), erscheint es unter Bedachtnahme auf das Vorleben des Angeklagten doch noch gerechtfertigt, die gesamte über ihn verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen.Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der Tatsache, daß der Angeklagte noch nicht wegen eines Vermögensdeliktes vorbestraft ist, erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung (Paragraph 40, StGB) der auf einer anderen Ebene liegenden Verurteilung wegen Paragraph 119, StGB schuld- und tätergerecht. Wenngleich eine Vorstrafe wegen eines Körperverletzungsdeliktes als teilweise einschlägig zum räuberischen Diebstahl gesehen werden muß (Paragraph 71, StGB), erscheint es unter Bedachtnahme auf das Vorleben des Angeklagten doch noch gerechtfertigt, die gesamte über ihn verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen.
Da über den Angeklagten mit dem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 1.Oktober 1990 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen a 30 S verhängt wurde, er aber in sehr bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, könnte der sofortige Widerruf dieser Geldstrafe den nunmehr neuerlich gestarteten Resozialisierungsversuch gefährden, weshalb auch vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gleichzeitig die Probezeit so weit verlängert wurde, daß sie in etwa gleichzeitig mit der im nunmehr durchgeführten Strafverfahren bestimmten Probezeit endet.
Mit seiner Berufung (mit der er inhaltlich auch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht bekämpft) war der Angeklagte auf diese Strafneubemessung zu verweisen.
Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogene Gesetzesstelle.