Anzumerken ist zu den Punkten 1. und 3. des Schuldspruches, daß das Schöffengericht nicht beachtete, daß die beiden diebischen Angriffe eine rechtliche Subsumtionseinheit bilden (§ 29 StGB);Anzumerken ist zu den Punkten 1. und 3. des Schuldspruches, daß das Schöffengericht nicht beachtete, daß die beiden diebischen Angriffe eine rechtliche Subsumtionseinheit bilden (Paragraph 29, StGB);
der Angeklagte wäre daher rechtsrichtigerweise nur wegen eines (qualifizierten) Vergehens des Diebstahls schuldig zu sprechen gewesen (EvBl 1989/147 = RZ 1989/65; SSt 55/74;
EvBl 1983/78 uvam). Im Hinblick auf die aus nachfolgend dargestellten Gründen erforderliche Teilaufhebung des Urteils (im Schuldspruch zu Punkt 1.) erübrigt sich aber insoweit eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO hinsichtlich dieses vom Beschwerdeführer nicht gerügten Fehlers in der Rechtsanwendung.EvBl 1983/78 uvam). Im Hinblick auf die aus nachfolgend dargestellten Gründen erforderliche Teilaufhebung des Urteils (im Schuldspruch zu Punkt 1.) erübrigt sich aber insoweit eine amtswegige Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO hinsichtlich dieses vom Beschwerdeführer nicht gerügten Fehlers in der Rechtsanwendung.
Der gegen alle Punkte des Schuldspruchs gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt nur teilweise Berechtigung zu.Der gegen alle Punkte des Schuldspruchs gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Zum Schuldspruchfaktum 1. wird mit Recht ein Begründungsmangel (Z 5) geltend gemacht:Zum Schuldspruchfaktum 1. wird mit Recht ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) geltend gemacht:
Der Angeklagte verantwortete sich in der Hauptverhandlung damit, daß ihm der Zeuge SCH***** 200 S oder 300 S schuldig gewesen sei und er dem Zeugen (deshalb) die Uhr als Pfand weggenommen habe (S 120). Damit stellte er der Sache nach einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz in Abrede.
Wenngleich der Angeklagte vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter seine Forderung gegen SCH***** mit nur etwa 50 S beziffert und nicht behauptet hatte, die Abnahme der Uhr sei eine (eigenmächtige) Pfandnahme gewesen (S 12, 39), so durfte das Erstgericht die in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung des Angeklagten im Urteil nicht mit Stillschweigen übergehen, zumal diese ein für die Beurteilung der subjektiven Tatseite entscheidendes Verfahrensergebnis darstellt und nicht auszuschließen ist, daß das Gericht bei dessen Würdigung zu anderen Feststellungen gelangt sein könnte.
Die Urteilskonstatierung, derzufolge der Angeklagte ernstlich bedachte, sich durch die Wegnahme der Armbanduhr unrechtmäßig zu bereichern, und er sich mit dem Eintritt dieses Erfolges innerlich abfand (US 7), leidet demnach an einem Begründungsmangel.
Aus diesem Grund ist jedenfalls eine Kassation des Schuldspruches betreffend die dem Zeugen SCH***** abgenommene Armbanduhr unumgänglich. Wegen des engen Sachzusammenhanges hatte sich die Aufhebung auch auf den Schuldspruch wegen der Wegnahme einer Packung Tabak zu erstrecken (§ 289 StPO), ohne daß es erforderlich wäre, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hiezu einzugehen, in denen er - im Rahmen seiner Rechtsrüge urteilsfremd - darauf abstellt, bei der - nach seiner eigenen Verantwortung (S 120 iVm mit der Anzeige des Zeugen SCH***** S 43) etwa eine halbe Stunde vor Wegnahme der UhrAus diesem Grund ist jedenfalls eine Kassation des Schuldspruches betreffend die dem Zeugen SCH***** abgenommene Armbanduhr unumgänglich. Wegen des engen Sachzusammenhanges hatte sich die Aufhebung auch auf den Schuldspruch wegen der Wegnahme einer Packung Tabak zu erstrecken (Paragraph 289, StPO), ohne daß es erforderlich wäre, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hiezu einzugehen, in denen er - im Rahmen seiner Rechtsrüge urteilsfremd - darauf abstellt, bei der - nach seiner eigenen Verantwortung (S 120 in Verbindung mit mit der Anzeige des Zeugen SCH***** S 43) etwa eine halbe Stunde vor Wegnahme der Uhr
erfolgten - Abnahme des Tabaks sei es ihm "ja in erster Linie auf die Uhr" angekommen.
Hingegen konnte den Beschwerdeausführungen zu den Schuldspruchfakten 2. und 3., in denen der Angeklagte eine Tatsachenrüge (Z 5 a) geltend macht, kein Erfolg beschieden sein.Hingegen konnte den Beschwerdeausführungen zu den Schuldspruchfakten 2. und 3., in denen der Angeklagte eine Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) geltend macht, kein Erfolg beschieden sein.
Zu den Schuldspruchfakten 2. vermögen weder der Umstand, daß die vom Beschwerdeführer gegen den Zeugen H***** erstattete Strafanzeige nicht in Form einer Niederschrift, sondern "sinngemäß" festgehalten wurde (ON 2 in ON 2 der ON 27), noch die Tatsache, daß sich der Zeuge H***** - der im übrigen wegen der tätlichen Attacke gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde - stets leugnend verantwortet hatte, erhebliche Bedenken gegen die bezüglichen Tatsachenannahmen des Schöffengerichtes zu erwecken; dies vor allem auch im Lichte der vom Angeklagten in seinen Beschwerdeausführungen übergangenen Aussage der Zeugin B***** (S 128 f), die das Schöffengericht als glaubwürdig erachtete (US 11), und der konstatierten Blutspritzer an der Hose des Zeugen H***** in Kniehöhe (ON 2 in ON 2 in ON 27), was mit dem in der Anzeige des Beschwerdeführers geschilderten Kniestoß in das Gesicht, der zum Bluten führte, gut in Einklang zu bringen ist.
Ebensowenig bietet die Aktenlage Anhaltspunkte für erhebliche Bedenken gegen die Tatsachenannahmen des Erstgerichtes zum Schuldspruchfaktum 3., wozu das Erstgericht den Angaben des Zeugen P*****, die der Beschwerdeführer als unglaubwürdig hält, keineswegs unreflektiert folgte, sondern die Selbstbelastung des Zeugen durch seine Aussage und die detaillierten Angaben über die Verärgerung wegen des nur geringen in der Brieftasche vorgefundenen Geldbetrages (der Großteil des Geldes war in einem von den Dieben übersehenen Seitenfach) in Betracht zog.
Daß der Bestohlene dem Angeklagten die Tat nicht zutraut, ist bloße Vermutung, auf die erhebliche Bedenken gegen Tatsachenannahmen nicht gestützt werden können.
Der Umstand hinwieder, daß der Zeuge P***** - gemäß § 153 Abs. 1 StPO berechtigterweise - eine Aussage verweigerte (S 127), ist im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt nicht verwertbar (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 110 f zu § 258; SSt 56/82, RZ 1986/63 ua), und zwar weder gegen noch für einen Angeklagten (15 Os 122, 149/88). Auch eine Tatsachenrüge kann demnach nicht, wie es der Beschwerdeführer unternimmt, darauf gestützt werden.Der Umstand hinwieder, daß der Zeuge P***** - gemäß Paragraph 153, Absatz eins, StPO berechtigterweise - eine Aussage verweigerte (S 127), ist im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt nicht verwertbar (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 110 f zu Paragraph 258,; SSt 56/82, RZ 1986/63 ua), und zwar weder gegen noch für einen Angeklagten (15 Os 122, 149/88). Auch eine Tatsachenrüge kann demnach nicht, wie es der Beschwerdeführer unternimmt, darauf gestützt werden.
Aus den angeführten Gründen war sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils sofort Folge zu geben, der Schuldspruch zu Punkt 1. aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen, teils jedoch war sie zurückzuweisen (§§ 285 e, 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils sofort Folge zu geben, der Schuldspruch zu Punkt 1. aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen, teils jedoch war sie zurückzuweisen (Paragraphen 285, e, 285 d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Der Angeklagte war mit seiner Berufung und seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß auf die auch den Strafausspruch und den Widerrufsbeschluß umfassenden Teilkassation zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle (vgl Mayerhofer-Rieder aaO E 11 zu § 390 a).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO E 11 zu Paragraph 390, a).