Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 ZPO). Das Berufungsgericht ist auf alle in der Berufung gerügten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz ausführlich eingegangen und hat deren Vorliegen verneint. Sie können daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, ZPO). Das Berufungsgericht ist auf alle in der Berufung gerügten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz ausführlich eingegangen und hat deren Vorliegen verneint. Sie können daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. § 43 Abs 1 MRG, nach dem das erste Hauptstück des MRG, insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch für Mietverträge gilt, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind, ordnet zunächst nur an, daß auf Mietverträge als Dauersachverhalte ab Inkrafttreten des MRG dessen Bestimmungen auch dann anzuwenden sind, wenn derartige Verträge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden. Endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte sind nach der Rechtslage im Vereinbarungszeitpunkt zu beurteilen (JBl 1988, 525 mwN). Die vertragliche Vereinbarung im Nachtrag zum Mietvertrag, daß die Mieterin die Reparatur- und Instandhaltungskosten am Bestandobjekt zu tragen habe, stellt einen abschließend verwirklichten Sachverhalt dar, dessen Rechtswirksamkeit nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, somit nach den Bestimmungen des Mietengesetzes zu beurteilen ist. Nach dessen § 1 Abs 2 waren unter anderem vom Anwendungsbereich Räume, die erst nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes durch Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubauten neu geschaffen wurden (Z 1) ebenso ausgenommen wie Räume, die vom Hauseigentümer nach dem 1.8.1933 vermietet wurden, wenn sie unmittelbar vor der ersten nach diesem Zeitpunkt vorgenommenen Vermietung mindestens ein Jahr lang vom Hauseigentümer selbst zu Wohn- oder Geschäftszwecken benutzt wurden (Z 7 letzter Fall). Nach § 1 Abs 3 Z 1 MG gelten unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2 die Kündigungsbeschränkungen auch für Räume der in Abs 2 Z 1, 2 und 7 bezeichneten Art, es sei denn, daß diese Räume erst nach dem 31.12.1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen wurden.Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Paragraph 43, Absatz eins, MRG, nach dem das erste Hauptstück des MRG, insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch für Mietverträge gilt, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind, ordnet zunächst nur an, daß auf Mietverträge als Dauersachverhalte ab Inkrafttreten des MRG dessen Bestimmungen auch dann anzuwenden sind, wenn derartige Verträge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden. Endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte sind nach der Rechtslage im Vereinbarungszeitpunkt zu beurteilen (JBl 1988, 525 mwN). Die vertragliche Vereinbarung im Nachtrag zum Mietvertrag, daß die Mieterin die Reparatur- und Instandhaltungskosten am Bestandobjekt zu tragen habe, stellt einen abschließend verwirklichten Sachverhalt dar, dessen Rechtswirksamkeit nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, somit nach den Bestimmungen des Mietengesetzes zu beurteilen ist. Nach dessen Paragraph eins, Absatz 2, waren unter anderem vom Anwendungsbereich Räume, die erst nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes durch Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubauten neu geschaffen wurden (Ziffer eins,) ebenso ausgenommen wie Räume, die vom Hauseigentümer nach dem 1.8.1933 vermietet wurden, wenn sie unmittelbar vor der ersten nach diesem Zeitpunkt vorgenommenen Vermietung mindestens ein Jahr lang vom Hauseigentümer selbst zu Wohn- oder Geschäftszwecken benutzt wurden (Ziffer 7, letzter Fall). Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG gelten unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2 die Kündigungsbeschränkungen auch für Räume der in Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 7 bezeichneten Art, es sei denn, daß diese Räume erst nach dem 31.12.1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen wurden.
Da der Vater des Klägers bis zur Übergabe des Bestandobjektes in der damals bestehenden Form dieses zur Gänze durch Jahrzehnte selbst benützt und erstmals vermietet hatte, wird auch in der Revision nicht mehr ernsthaft angezweifelt, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Mietvertrages keine gesetzliche Zinsbeschränkung vorlag. Gleiches trifft auch für den Nachtrag zum Mietvertrag, welcher eine Erweiterung des bestehenden Mietvertrages darstellt und mit diesem eine Einheit bildet, zu. Da der Zubau der Verkaufshalle erst nach dem 31.12.1967 erfolgte, wären auf ihn, wollte man ihn unabhängig vom bisherigen Mietvertrag betrachten, nicht einmal die Kündigungsbeschränkungen des MRG anwendbar. Der Hallenbau wurde aber jedenfalls nach dem Wirksamwerden des MG neu geschaffen (§ 1 Abs 2 Z 1); auch die behördliche Baubewilligung wurde nach dem 27.1.1917 erteilt (§ 1 Abs 2 Z 2). Die Revisionswerberin übersieht bei ihrer Argumentation, daß § 1 Abs 3 MG für solche Räume nur Kündigungsbeschränkungen normierte, nicht aber die Möglichkeit freier Mietzinsbildung ausschloß. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß zur Frage der "Schaffung" eines Mietgegenstandes maßgeblich sei, wer das Kapital zunächst aufgewendet und das Bestandobjekt neu geschaffen habe (MietSlg. XXXVI/41 mwN), löste auch demgemäß nur die Frage, ob die Kündigungsbeschänkungen des MRG anzuwenden seien; keineswegs aber wurde damit auch die Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung verneint.Da der Vater des Klägers bis zur Übergabe des Bestandobjektes in der damals bestehenden Form dieses zur Gänze durch Jahrzehnte selbst benützt und erstmals vermietet hatte, wird auch in der Revision nicht mehr ernsthaft angezweifelt, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Mietvertrages keine gesetzliche Zinsbeschränkung vorlag. Gleiches trifft auch für den Nachtrag zum Mietvertrag, welcher eine Erweiterung des bestehenden Mietvertrages darstellt und mit diesem eine Einheit bildet, zu. Da der Zubau der Verkaufshalle erst nach dem 31.12.1967 erfolgte, wären auf ihn, wollte man ihn unabhängig vom bisherigen Mietvertrag betrachten, nicht einmal die Kündigungsbeschränkungen des MRG anwendbar. Der Hallenbau wurde aber jedenfalls nach dem Wirksamwerden des MG neu geschaffen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,); auch die behördliche Baubewilligung wurde nach dem 27.1.1917 erteilt (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,). Die Revisionswerberin übersieht bei ihrer Argumentation, daß Paragraph eins, Absatz 3, MG für solche Räume nur Kündigungsbeschränkungen normierte, nicht aber die Möglichkeit freier Mietzinsbildung ausschloß. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß zur Frage der "Schaffung" eines Mietgegenstandes maßgeblich sei, wer das Kapital zunächst aufgewendet und das Bestandobjekt neu geschaffen habe (MietSlg. XXXVI/41 mwN), löste auch demgemäß nur die Frage, ob die Kündigungsbeschänkungen des MRG anzuwenden seien; keineswegs aber wurde damit auch die Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung verneint.
Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung auch hinsichtlich des notwendigen Aufwandes abdingbar ist und, weil § 1096 ABGB nachgiebiges Recht enthält, auf den Bestandnehmer überwälzt werden kann (MietSlg. 36.538, 31.186 uva). Es kann auch nicht gesagt werden, daß dieser Verpflichtung im vorliegenden Fall keine angemessene Gegenleistung des Vermieters gegenübersteht. Er stellte der Mieterin im Stadtgebiet von Salzburg ein geschäftlich nutzbares Areal zur Verfügung, ohne hiefür einen zusätzlichen Mietzins zu begehren, ermöglichte der Mieterin die unbeschränkte, nutzbringende Untervermietung und verpflichtete sich während der Dauer der Amortisation der Investitionen für den Fall der Auflösung des Mietverhältnisses auch zu deren Ersatz. Die Vereinbarung über die Reparatur- und Instandhaltungskosten war daher nach mietrechtlichen Bestimmungen zulässig. Daß diese gegen andere als mietrechtliche Vorschriften (etwa gegen § 879 ABGB) verstieße, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Der erst in der Revision enthaltene Hinweis auf einen wirtschaftlichen Druck der Beklagten ist nicht recht verständlich, war es doch - wohl aus wirtschaftlichen Erwägungen zu ihrem Vorteil - ihr Wunsch und ihre Initiative, den Hallenzubau zu errichten.Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung auch hinsichtlich des notwendigen Aufwandes abdingbar ist und, weil Paragraph 1096, ABGB nachgiebiges Recht enthält, auf den Bestandnehmer überwälzt werden kann (MietSlg. 36.538, 31.186 uva). Es kann auch nicht gesagt werden, daß dieser Verpflichtung im vorliegenden Fall keine angemessene Gegenleistung des Vermieters gegenübersteht. Er stellte der Mieterin im Stadtgebiet von Salzburg ein geschäftlich nutzbares Areal zur Verfügung, ohne hiefür einen zusätzlichen Mietzins zu begehren, ermöglichte der Mieterin die unbeschränkte, nutzbringende Untervermietung und verpflichtete sich während der Dauer der Amortisation der Investitionen für den Fall der Auflösung des Mietverhältnisses auch zu deren Ersatz. Die Vereinbarung über die Reparatur- und Instandhaltungskosten war daher nach mietrechtlichen Bestimmungen zulässig. Daß diese gegen andere als mietrechtliche Vorschriften (etwa gegen Paragraph 879, ABGB) verstieße, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Der erst in der Revision enthaltene Hinweis auf einen wirtschaftlichen Druck der Beklagten ist nicht recht verständlich, war es doch - wohl aus wirtschaftlichen Erwägungen zu ihrem Vorteil - ihr Wunsch und ihre Initiative, den Hallenzubau zu errichten.
Da ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandobjektes nicht nur bei dessen wiederholter länger währender vertragswidriger Benützung vorliegt, sondern auch in einer Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen, die eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes bewirken oder auch nur befürchten lassen (MietSlg. 34.412, 32.332 ua), bestehen kann, war dieser nach den Feststellungen zumindest hinsichtlich des Hallenzubaues gegeben.
Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, daß der Wille der Parteien dahin ging, ein einheitliches Bestandobjekt, das Altbau und Neubau umfassen sollte, zu schaffen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, daß nur ein Nachtrag zum Mietvertrag verfaßt wurde, sondern auch aus der bestehenden Gemeinsamkeit. So werden (über einen eigenen Stiegenaufgang) auch die Räumlichkeiten im rückwärtigen Trakt des Althauses für den Betrieb der Verkaufshalle benützt und bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Im übrigen liegt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf der Hand, daß durch häufigen Wassereintritt auch an den Verbindungsstellen zum Altbestand diesem ein Schaden an der Substanz zumindest drohte. Schließlich kann gemäß § 31 Abs 2 MRG eine Aufkündigung auf Antrag hinsichtlich einzelner Teile des ganz aufgekündigten Mietgegenstandes..... als wirksam erkannt werden, wenn der Kündigungsgrund nicht hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes gegeben ist. Einen solchen Antrag aber hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz gar nicht gestellt. Eine nur teilweise Räumungsverpflichtung der Beklagten kommt daher auch deshalb nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, daß der Wille der Parteien dahin ging, ein einheitliches Bestandobjekt, das Altbau und Neubau umfassen sollte, zu schaffen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, daß nur ein Nachtrag zum Mietvertrag verfaßt wurde, sondern auch aus der bestehenden Gemeinsamkeit. So werden (über einen eigenen Stiegenaufgang) auch die Räumlichkeiten im rückwärtigen Trakt des Althauses für den Betrieb der Verkaufshalle benützt und bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Im übrigen liegt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf der Hand, daß durch häufigen Wassereintritt auch an den Verbindungsstellen zum Altbestand diesem ein Schaden an der Substanz zumindest drohte. Schließlich kann gemäß Paragraph 31, Absatz 2, MRG eine Aufkündigung auf Antrag hinsichtlich einzelner Teile des ganz aufgekündigten Mietgegenstandes..... als wirksam erkannt werden, wenn der Kündigungsgrund nicht hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes gegeben ist. Einen solchen Antrag aber hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz gar nicht gestellt. Eine nur teilweise Räumungsverpflichtung der Beklagten kommt daher auch deshalb nicht in Betracht.
Insgesamt sind daher die Voraussetzungen der §§ 1118 ABGB, 29 MRG gegeben, sodaß die Revision erfolglos bleiben mußte.Insgesamt sind daher die Voraussetzungen der Paragraphen 1118, ABGB, 29 MRG gegeben, sodaß die Revision erfolglos bleiben mußte.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.