War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er nach § 255 Abs 1 ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
Wie der erkennende Senat bereits in seiner E 6. November 1990, 10 Ob S 355/90, SSV-NF 4/143 (in Druck) ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des zit Abs, daß der Versicherte danach nur dann als invalid gilt, wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht nur im zuletzt ausgeübten, sondern in jedem der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten erlernten (angelernten) Berufe auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Der sog "Berufsschutz" eines überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen - § 255 Abs 1 ASVG verwendet auch im ersten Halbsatz diesbezüglich, ebenso wie Abs 2 zweiter Satz leg cit, die Mehrzahl und spricht nicht von einer überwiegenden Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf (Einzahl)! - bezieht sich daher nicht nur auf den in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten erlernten (angelernten) Beruf, sondern erstreckt sich auf alle während dieses Zeitraumes ausgeübten erlernten (angelernten) Berufe.Der sog "Berufsschutz" eines überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen - Paragraph 255, Absatz eins, ASVG verwendet auch im ersten Halbsatz diesbezüglich, ebenso wie Absatz 2, zweiter Satz leg cit, die Mehrzahl und spricht nicht von einer überwiegenden Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf (Einzahl)! - bezieht sich daher nicht nur auf den in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten erlernten (angelernten) Beruf, sondern erstreckt sich auf alle während dieses Zeitraumes ausgeübten erlernten (angelernten) Berufe.
Deshalb hat das Oberlandesgericht Wien in seiner E 14. September 1982, 33 R 180/82 SVSlg 27.604 = ZAS 1983/113 (mit zustimmendem Kommentar Johanna Schmidts) zutreffend ausgeführt, daß ein Versicherter, der in mehreren erlernten (angelernten) Berufen tätig war, über vielfältigere Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt als ein nur in einem Beruf tätig gewesener. Er darf daher in allen Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt.
Wollte man der Meinung des Revisionswerbers folgen, daß ein Versicherter (nur) in dem (erlernten oder angelernten) Beruf Berufsschutz genieße, den er während der letzten 15 Jahre überwiegend ausgeübt habe, dann wäre ein Versicherter, der während dieses Zeitraumes zwar in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate insgesamt überwiegend zwei oder mehrere erlernte (angelernte) Berufe ausgeübt hat, keinen von ihnen aber überwiegend (zB zwei Berufe gleich lang), hinsichtlich keines Berufes geschützt.
Auch § 255 Abs 5 ASVG spricht nicht für die Richtigkeit der Rechtsansicht des Klägers, weil er nur erfolgreich rehabilitierten Versicherten einen zusätzlichen Berufsschutz einräumt.Auch Paragraph 255, Absatz 5, ASVG spricht nicht für die Richtigkeit der Rechtsansicht des Klägers, weil er nur erfolgreich rehabilitierten Versicherten einen zusätzlichen Berufsschutz einräumt.
Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht berechtigt, so daß der Revision nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.