Der von den Streitteilen am 10.Februar 1984 schriftlich abgeschlossene Vertrag über die Errichtung eines nach individuellen Plänen zu errichtenden Hauses zum Gesamtpreis von 1,378.840 S ist seinem Inhalt nach als Werkvertrag zu beurteilen (SZ 44/20 ua; Krejci in Rummel2, Rz 22 zu §§ 1165, 1166; Grillberger in Schwimann, Rz 2 zu § 1165); die Elemente der Geschäftsbesorgung treten derart in den Hintergrund, daß die Annahme eines gemischten Vertrages nicht gerechtfertigt ist. Auf das Schreiben des Klagevertreters vom 24.August 1984 erwiderte die Erstbeklagte im Einverständnis mit dem Zweitbeklagten mit Schreiben vom 29.August 1984 "daß sie den Vertrag storniert habe". Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, daß die Beklagten das Werk abbestellten. Rechtsfolge der Abbestellung des Werkes durch den Besteller ist nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB die Berechtigung des Unternehmers, den (eingeschränkten) Werklohn zu fordern. Diese Bestimmung wäre im übrigen aber auch bei Wertung als gemischter Vertrag wegen des zweifelsfreien Überwiegens werkvertraglicher Elemente anwendbar (Krejci aaO, Rz 2 zu § 1168; Grillberger aaO, Rz 2 zu § 1168).Der von den Streitteilen am 10.Februar 1984 schriftlich abgeschlossene Vertrag über die Errichtung eines nach individuellen Plänen zu errichtenden Hauses zum Gesamtpreis von 1,378.840 S ist seinem Inhalt nach als Werkvertrag zu beurteilen (SZ 44/20 ua; Krejci in Rummel2, Rz 22 zu Paragraphen 1165, 1166,; Grillberger in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 1165,); die Elemente der Geschäftsbesorgung treten derart in den Hintergrund, daß die Annahme eines gemischten Vertrages nicht gerechtfertigt ist. Auf das Schreiben des Klagevertreters vom 24.August 1984 erwiderte die Erstbeklagte im Einverständnis mit dem Zweitbeklagten mit Schreiben vom 29.August 1984 "daß sie den Vertrag storniert habe". Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, daß die Beklagten das Werk abbestellten. Rechtsfolge der Abbestellung des Werkes durch den Besteller ist nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB die Berechtigung des Unternehmers, den (eingeschränkten) Werklohn zu fordern. Diese Bestimmung wäre im übrigen aber auch bei Wertung als gemischter Vertrag wegen des zweifelsfreien Überwiegens werkvertraglicher Elemente anwendbar (Krejci aaO, Rz 2 zu Paragraph 1168,; Grillberger aaO, Rz 2 zu Paragraph 1168,).
Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei als Schadenersatzansprüche bezeichnete Ansprüche erhoben. Die allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätze sind jedoch auf den Werkvertrag nur anzuwenden, soweit nicht die werkvertraglichen Sonderbestimmungen eine abschließende Regelung treffen (EvBl 1985/79; 7 Ob 672/85). Soweit der durch die speziellere Norm des § 1168 ABGB geregelte Entgeltanspruch des Unternehmers, der kein Schadenersatzanspruch ist (EvBl 1971/161; 1 Ob 76/74;Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei als Schadenersatzansprüche bezeichnete Ansprüche erhoben. Die allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätze sind jedoch auf den Werkvertrag nur anzuwenden, soweit nicht die werkvertraglichen Sonderbestimmungen eine abschließende Regelung treffen (EvBl 1985/79; 7 Ob 672/85). Soweit der durch die speziellere Norm des Paragraph 1168, ABGB geregelte Entgeltanspruch des Unternehmers, der kein Schadenersatzanspruch ist (EvBl 1971/161; 1 Ob 76/74;
Grillberger aaO, Rz 10 zu § 1168; Adler-Höller in Klang2 V 403;Grillberger aaO, Rz 10 zu Paragraph 1168,; Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 403;
vgl zur Rechtslage in der BRD Mühl in Soergel, BGB11 Rz 4 zu § 649) besteht, konkurriert mit ihm aus der Tatsache der Auftragsvereitelung durch den Besteller, wenn keine Abnahmepflicht des Werkes vereinbart war, kein gesonderter Schadenersatzanspruch des Unternehmers (EvBl 1961/97; 6 Ob 776/81; Mühl aaO, Rz 4). § 1168 ABGB wurde durch die 3. Teilnovelle in Anlehnung an § 649 BGB eingeführt. Während § 649 erster Satz BGB dem Besteller bis zur Vollendung des Werkes ausdrücklich das Recht der jederzeitigen "Kündigung" (Abbestellung) gibt, enthält § 1168 ABGB zwar keine entsprechende Bestimmung, doch wurde dieses Recht des Bestellers von Lehre und Rechtsprechung daraus abgeleitet, daß dem Unternehmer kein Recht auf Werkerstellung eingeräumt ist (SZ 45/11, SZ 2/87; 7 Ob 646/82, 4 Ob 438/82 ua; Krejci aaO, Rz 11 zu § 1168; Grillberger aaO, Rz 7; Adler-Höller aaO, 382 f), weil es widersinnig wäre, den Besteller an einen Vertrag zu binden, dessen Ergebnis ihm allein zugute kommen soll, und ihm ein Werk aufzudrängen, das seinen Interessen vielleicht gar nicht mehr entspricht, und der Unternehmer, dem es in der Regel nur um die Vergütung für die Herstellung des Werkes geht (Seiler in Erman-Westermann8, § 649 BGB Rz 1; Mühl aaO, Rz 1; Palandt, BGB50 Rz 1 zu § 649 BGB), ohnehin den (eingeschränkten) Werklohnanspruch besitzt. Mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten steht daher der klagenden Partei ein Schadenersatzanspruch nicht zu.vergleiche zur Rechtslage in der BRD Mühl in Soergel, BGB11 Rz 4 zu Paragraph 649,) besteht, konkurriert mit ihm aus der Tatsache der Auftragsvereitelung durch den Besteller, wenn keine Abnahmepflicht des Werkes vereinbart war, kein gesonderter Schadenersatzanspruch des Unternehmers (EvBl 1961/97; 6 Ob 776/81; Mühl aaO, Rz 4). Paragraph 1168, ABGB wurde durch die 3. Teilnovelle in Anlehnung an Paragraph 649, BGB eingeführt. Während Paragraph 649, erster Satz BGB dem Besteller bis zur Vollendung des Werkes ausdrücklich das Recht der jederzeitigen "Kündigung" (Abbestellung) gibt, enthält Paragraph 1168, ABGB zwar keine entsprechende Bestimmung, doch wurde dieses Recht des Bestellers von Lehre und Rechtsprechung daraus abgeleitet, daß dem Unternehmer kein Recht auf Werkerstellung eingeräumt ist (SZ 45/11, SZ 2/87; 7 Ob 646/82, 4 Ob 438/82 ua; Krejci aaO, Rz 11 zu Paragraph 1168,; Grillberger aaO, Rz 7; Adler-Höller aaO, 382 f), weil es widersinnig wäre, den Besteller an einen Vertrag zu binden, dessen Ergebnis ihm allein zugute kommen soll, und ihm ein Werk aufzudrängen, das seinen Interessen vielleicht gar nicht mehr entspricht, und der Unternehmer, dem es in der Regel nur um die Vergütung für die Herstellung des Werkes geht (Seiler in Erman-Westermann8, Paragraph 649, BGB Rz 1; Mühl aaO, Rz 1; Palandt, BGB50 Rz 1 zu Paragraph 649, BGB), ohnehin den (eingeschränkten) Werklohnanspruch besitzt. Mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten steht daher der klagenden Partei ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
Die klagende Partei hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie ihr Begehren ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes geprüft wissen will, sondern ihr Begehren nur unrichtig rechtlich qualifiziert. Die für den Anspruch nach § 1168 ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten der Besteller unterblieben, wurde jedenfalls von der klagenden Partei aufgestellt. Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1155 ff, 1164 ff) ist daher das Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt des § 1168 Abs 1 ABGB zu prüfen. Danach gebührt dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände auf Seite des Bestellers, wie insbesondere die Abbestellung des Werkes, ist (Krejci aaO, Rz 11 zu § 1168; Adler-Höller aaO, 402), an der Ausführung des Werkes (endgültig) verhindert worden ist, er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben verabsäumt hat. Bei der Ermittlung dessen, was dem Unternehmer gemäß § 1168 Abs 1 ABGB zu vergüten ist, ist zunächst zu errechnen, welche Vergütung ihm zustünde, wenn das Vertragsverhältnis nicht durch Stornierung des Auftrages seitens des Bestellers beendet worden wäre. Liegt freilich wie hier eine Pauschalpreisvereinbarung vor, ist von dieser auszugehen. Vom dergestalt ermittelten Werklohn ist in Abzug zu bringen, was sich der Unternehmer durch Unterbleiben der Arbeit erspart hat. Zur Ersparnis zählen erspartes Arbeitsmaterial, nicht aufgewendete Arbeitslöhne, nicht aber die ersparte Eigenleistung des Unternehmers (EvBl 1962/64; Krejci aaO, Rz 16 zu § 1168). Der Unternehmer muß nicht von sich aus die Anrechnung vornehmen, vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muß (SZ 34/103; SZ 24/324; Krejci aaO, Rz 19 zu § 1168; Grillberger aaO, Rz 11, 14 zu § 1168). Vielfach wird freilich der Unternehmer von vorneherein Ersparnisse, die evident sind, in Abzug bringen. In diesem Sinn kann auch das Begehren der klagenden Partei (Bezahlung von 207.664,50 S bei einem vereinbarten Werklohn von 1,378.840 S) verstanden werden. Der Unternehmer hat freilich bei Erfüllungsverweigerung durch den Besteller nur den eingeschränkten Entgeltanspruch, nicht aber schlechthin einen Anspruch auf Bezahlung der von ihm (bis zur Stornierung des Auftrages) getätigten Aufwendungen. Die Regelung des § 1168 Abs 1 ABGB bezweckt die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftes für den Unternehmer zu erhalten. Er soll durch die Stornierung des Werkauftrages keine Schlechterstellung, aber auch keine Besserstellung auf Kosten des Vertragspartners erfahren (EvBl 1971/161, EvBl 1962/64 ua; Grillberger aaO, Rz 10 zu § 1168; Adler-Höller aaO, 404; Soergel in Münchener Komm2 Rz 10 zu § 649 BGB; Mühl aaO, Rz 5 zu § 649 BGB). Eine Besserstellung träte aber ein, wenn der Werklohn so kalkuliert wurde, daß der Unternehmer bei Ausführung des Auftrages einen Verlust erlitten hätte, ihm aber dennoch der gesamte bis zur Stornierung des Auftrages getätigte Aufwand zuerkannt würde. Wurde etwa ein Werk, das einen Kostenaufwand von 100.000 S erfordert, um 50.000 S angeboten und bestellt der Besteller das Werk ab, nachdem der Unternehmer 70.000 S aufgewendet hat, so geht es nicht an, dem Unternehmer diesen Aufwand zu ersetzen; er hätte ja auch bei Ausführung dieses Auftrages im Werklohn nur die halben Kosten ersetzt bekommen (vgl van Gelder, NJW 1975, 189). Es war daher vom Ansatzpunkt her unzutreffend, den Ersatzanspruch der klagenden Partei nach den von ihr getätigten Aufwendungen zu bestimmen und den Aufwand noch daraufhin zu prüfen, ob er angemessen ist. Bei Berechnung im aufgezeigten Sinn kann sich ergeben, daß der getätigte Aufwand selbst in angemessener Höhe im eingeschränkten Entgeltanspruch des § 1168 Abs 1 ABGB keine Deckung findet, andererseits können (bei entsprechender Kalkulation des vereinbarten Pauschalpreises) auch überhöhte Kosten (etwa für Architektenleistungen) in dem dem Werkunternehmer zu vergütenden Betrag Deckung finden. Der Unternehmer soll eben so gestellt werden, wie wenn der Auftrag zur Ausführung gelangt wäre; in diesem Fall hätte er (entsprechende Kalkulation des Werklohns vorausgesetzt) ebenfalls unter Umständen überhöhte Entgelte für Leistungen Dritter, die aber Eingang in die Kalkulation gefunden haben, lukriert.Die klagende Partei hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie ihr Begehren ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes geprüft wissen will, sondern ihr Begehren nur unrichtig rechtlich qualifiziert. Die für den Anspruch nach Paragraph 1168, ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten der Besteller unterblieben, wurde jedenfalls von der klagenden Partei aufgestellt. Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1155 ff, 1164 ff) ist daher das Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB zu prüfen. Danach gebührt dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände auf Seite des Bestellers, wie insbesondere die Abbestellung des Werkes, ist (Krejci aaO, Rz 11 zu Paragraph 1168,; Adler-Höller aaO, 402), an der Ausführung des Werkes (endgültig) verhindert worden ist, er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben verabsäumt hat. Bei der Ermittlung dessen, was dem Unternehmer gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB zu vergüten ist, ist zunächst zu errechnen, welche Vergütung ihm zustünde, wenn das Vertragsverhältnis nicht durch Stornierung des Auftrages seitens des Bestellers beendet worden wäre. Liegt freilich wie hier eine Pauschalpreisvereinbarung vor, ist von dieser auszugehen. Vom dergestalt ermittelten Werklohn ist in Abzug zu bringen, was sich der Unternehmer durch Unterbleiben der Arbeit erspart hat. Zur Ersparnis zählen erspartes Arbeitsmaterial, nicht aufgewendete Arbeitslöhne, nicht aber die ersparte Eigenleistung des Unternehmers (EvBl 1962/64; Krejci aaO, Rz 16 zu Paragraph 1168,). Der Unternehmer muß nicht von sich aus die Anrechnung vornehmen, vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muß (SZ 34/103; SZ 24/324; Krejci aaO, Rz 19 zu Paragraph 1168,; Grillberger aaO, Rz 11, 14 zu Paragraph 1168,). Vielfach wird freilich der Unternehmer von vorneherein Ersparnisse, die evident sind, in Abzug bringen. In diesem Sinn kann auch das Begehren der klagenden Partei (Bezahlung von 207.664,50 S bei einem vereinbarten Werklohn von 1,378.840 S) verstanden werden. Der Unternehmer hat freilich bei Erfüllungsverweigerung durch den Besteller nur den eingeschränkten Entgeltanspruch, nicht aber schlechthin einen Anspruch auf Bezahlung der von ihm (bis zur Stornierung des Auftrages) getätigten Aufwendungen. Die Regelung des Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB bezweckt die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftes für den Unternehmer zu erhalten. Er soll durch die Stornierung des Werkauftrages keine Schlechterstellung, aber auch keine Besserstellung auf Kosten des Vertragspartners erfahren (EvBl 1971/161, EvBl 1962/64 ua; Grillberger aaO, Rz 10 zu Paragraph 1168,; Adler-Höller aaO, 404; Soergel in Münchener Komm2 Rz 10 zu Paragraph 649, BGB; Mühl aaO, Rz 5 zu Paragraph 649, BGB). Eine Besserstellung träte aber ein, wenn der Werklohn so kalkuliert wurde, daß der Unternehmer bei Ausführung des Auftrages einen Verlust erlitten hätte, ihm aber dennoch der gesamte bis zur Stornierung des Auftrages getätigte Aufwand zuerkannt würde. Wurde etwa ein Werk, das einen Kostenaufwand von 100.000 S erfordert, um 50.000 S angeboten und bestellt der Besteller das Werk ab, nachdem der Unternehmer 70.000 S aufgewendet hat, so geht es nicht an, dem Unternehmer diesen Aufwand zu ersetzen; er hätte ja auch bei Ausführung dieses Auftrages im Werklohn nur die halben Kosten ersetzt bekommen vergleiche van Gelder, NJW 1975, 189). Es war daher vom Ansatzpunkt her unzutreffend, den Ersatzanspruch der klagenden Partei nach den von ihr getätigten Aufwendungen zu bestimmen und den Aufwand noch daraufhin zu prüfen, ob er angemessen ist. Bei Berechnung im aufgezeigten Sinn kann sich ergeben, daß der getätigte Aufwand selbst in angemessener Höhe im eingeschränkten Entgeltanspruch des Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB keine Deckung findet, andererseits können (bei entsprechender Kalkulation des vereinbarten Pauschalpreises) auch überhöhte Kosten (etwa für Architektenleistungen) in dem dem Werkunternehmer zu vergütenden Betrag Deckung finden. Der Unternehmer soll eben so gestellt werden, wie wenn der Auftrag zur Ausführung gelangt wäre; in diesem Fall hätte er (entsprechende Kalkulation des Werklohns vorausgesetzt) ebenfalls unter Umständen überhöhte Entgelte für Leistungen Dritter, die aber Eingang in die Kalkulation gefunden haben, lukriert.
Die ersparten Aufwendungen werden im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Was die dem Angestellten Rudolf H***** zu zahlende Provision von 82.730,50 S betrifft, so bildet sie nur dann eine Anrechnungspost, wenn sie die klagende Partei nicht zu bezahlen hatte, was im Zweifel nicht gilt, weil der Provisionsanspruch für das zustandegekommene Geschäft ohne Rücksicht darauf gebührt, ob der andere Vertragspartner die Erfüllung verweigert (vgl BGH NJW 1984, 1455). Sollte die Provision freilich von der klagenden Partei nicht bezahlt worden sein und der Anspruch des Rudolf H***** verjährt sein, müßte sich die klagende Partei dies anrechnen lassen. Auf die bloße Möglichkeit, daß sie in Zukunft eine verjährte Provisionsforderung doch noch bezahlen könnte, wäre nicht Bedacht zu nehmen. Daß sich der Unternehmer den "reinen Verdienst" nicht anrechnen lassen muß, entspricht herrschender Auffassung (SZ 52/178; EvBl 1961/97; Krejci aaO, Rz 14 zu § 1168; Adler-Höller aaO, 404).Die ersparten Aufwendungen werden im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Was die dem Angestellten Rudolf H***** zu zahlende Provision von 82.730,50 S betrifft, so bildet sie nur dann eine Anrechnungspost, wenn sie die klagende Partei nicht zu bezahlen hatte, was im Zweifel nicht gilt, weil der Provisionsanspruch für das zustandegekommene Geschäft ohne Rücksicht darauf gebührt, ob der andere Vertragspartner die Erfüllung verweigert vergleiche BGH NJW 1984, 1455). Sollte die Provision freilich von der klagenden Partei nicht bezahlt worden sein und der Anspruch des Rudolf H***** verjährt sein, müßte sich die klagende Partei dies anrechnen lassen. Auf die bloße Möglichkeit, daß sie in Zukunft eine verjährte Provisionsforderung doch noch bezahlen könnte, wäre nicht Bedacht zu nehmen. Daß sich der Unternehmer den "reinen Verdienst" nicht anrechnen lassen muß, entspricht herrschender Auffassung (SZ 52/178; EvBl 1961/97; Krejci aaO, Rz 14 zu Paragraph 1168,; Adler-Höller aaO, 404).
Demzufolge sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.