Das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) läuft der Sache nach bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren - nach wieDas Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) läuft der Sache nach bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren - nach wie
vor - unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, indem versucht wird, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen Gerald W***** über Ausmaß und Intensität der von den beiden Angeklagten angewendeten Raubmitteln nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO werden damit nicht dargetan. Die Beschwerde übersieht zudem, daß der Beschwerdeführer auch noch in der Hauptverhandlung sein Geständnis aufrechterhalten und sich im Sinn der Anklage ausdrücklich für schuldig bekannt hat (S 248). Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte Gerhard S***** im Zuge der gemeinsamen (tatplangemäßen) Ausführung des Raubes den Taxilenker Gerald W***** drohte, es werde etwas passieren, wenn er sich rühre, in der von den Tatrichtern (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) als glaubwürdig beurteilten Aussage des genannten Zeugen ebenso Deckung wie die weitere Urteilsfeststellung, daß W***** von den Angeklagten, als diese den PKW abwechselnd lenkten, aufgefordert worden war, seinen Kopf zwischen die "Füße" (gemeint: die Beine) zu geben (vgl. insbesondere S 198, 254). Daß der dem Taxilenker Gerald W***** geraubte Geldbetrag "ca. 1.000 S" (vgl. S 269) betragen hat, konnte das Erstgericht nicht nur aus der Aussage des genannten Zeugen in der Hauptverhandlung (S 256), sondern auch aus der Verantwortung des Angeklagten Gerhard S***** ableiten, der die Möglichkeit einräumte, daß die Geldtasche (nicht ca. 700 S, sondern) "auch 900 S" enthalten haben könne. Abgesehen davon betrifft die Frage, ob die Raubbeute 700 S oder ca. 1.000 S betragen hat, keine entscheidende Tatsache; würde doch selbst der zuletzt angegebene (höhere) Betrag den Richtwert für die Geringwertigkeit einer Sache, der nach der neueren Rechtsprechung mit etwa 1.000 S anzunehmen ist, nicht übersteigen (vgl. EvBl. 1989/112 = RZ 1989/60 = JBl. 1990, 55; NRsp 1990/253 ua).vor - unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, indem versucht wird, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen Gerald W***** über Ausmaß und Intensität der von den beiden Angeklagten angewendeten Raubmitteln nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO werden damit nicht dargetan. Die Beschwerde übersieht zudem, daß der Beschwerdeführer auch noch in der Hauptverhandlung sein Geständnis aufrechterhalten und sich im Sinn der Anklage ausdrücklich für schuldig bekannt hat (S 248). Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte Gerhard S***** im Zuge der gemeinsamen (tatplangemäßen) Ausführung des Raubes den Taxilenker Gerald W***** drohte, es werde etwas passieren, wenn er sich rühre, in der von den Tatrichtern (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) als glaubwürdig beurteilten Aussage des genannten Zeugen ebenso Deckung wie die weitere Urteilsfeststellung, daß W***** von den Angeklagten, als diese den PKW abwechselnd lenkten, aufgefordert worden war, seinen Kopf zwischen die "Füße" (gemeint: die Beine) zu geben vergleiche insbesondere S 198, 254). Daß der dem Taxilenker Gerald W***** geraubte Geldbetrag "ca. 1.000 S" vergleiche S 269) betragen hat, konnte das Erstgericht nicht nur aus der Aussage des genannten Zeugen in der Hauptverhandlung (S 256), sondern auch aus der Verantwortung des Angeklagten Gerhard S***** ableiten, der die Möglichkeit einräumte, daß die Geldtasche (nicht ca. 700 S, sondern) "auch 900 S" enthalten haben könne. Abgesehen davon betrifft die Frage, ob die Raubbeute 700 S oder ca. 1.000 S betragen hat, keine entscheidende Tatsache; würde doch selbst der zuletzt angegebene (höhere) Betrag den Richtwert für die Geringwertigkeit einer Sache, der nach der neueren Rechtsprechung mit etwa 1.000 S anzunehmen ist, nicht übersteigen vergleiche EvBl. 1989/112 = RZ 1989/60 = JBl. 1990, 55; NRsp 1990/253 ua).
Die Mängelrüge versagt demnach zur Gänze.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Angeklagte die Tatbeurteilung als minderschweren Raub nach § 142 Abs. 2 StGB anstrebt, geht schon in Ansehung der von den beiden Angeklagten bei der Raubtat angewendeten Gewalt nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus und gelangt solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn die Beschwerdebehauptung, das Nachhintenziehen des Zeugen W***** (vom Lenkersitz in den Fond des Fahrzeuges) sei "die einzige Gewaltanwendung" der beiden Angeklagten gewesen, wobei W***** noch selbst mitgeholfen habe, übergeht die ausdrückliche Urteilsfeststellung (S 268 f), wonach die beiden Angeklagten bei der Ausführung der Raubtat - jedenfalls erhebliche - Gewalt auch dadurch angewendet haben, daß der Angeklagte Gerhard S***** dem Taxilenker Gerald W***** von hinten den angewinkelten Arm um den Hals legte, wodurch W***** "der Hals zugedrückt und die Luft abgeschnürt wurde". Solcherart setzt sich die Rüge in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilskonstatierungen und ist daher - mangels Festhaltens an den Sachverhaltsfeststellungen des Schöffengerichts - nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Angeklagte die Tatbeurteilung als minderschweren Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebt, geht schon in Ansehung der von den beiden Angeklagten bei der Raubtat angewendeten Gewalt nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus und gelangt solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn die Beschwerdebehauptung, das Nachhintenziehen des Zeugen W***** (vom Lenkersitz in den Fond des Fahrzeuges) sei "die einzige Gewaltanwendung" der beiden Angeklagten gewesen, wobei W***** noch selbst mitgeholfen habe, übergeht die ausdrückliche Urteilsfeststellung (S 268 f), wonach die beiden Angeklagten bei der Ausführung der Raubtat - jedenfalls erhebliche - Gewalt auch dadurch angewendet haben, daß der Angeklagte Gerhard S***** dem Taxilenker Gerald W***** von hinten den angewinkelten Arm um den Hals legte, wodurch W***** "der Hals zugedrückt und die Luft abgeschnürt wurde". Solcherart setzt sich die Rüge in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilskonstatierungen und ist daher - mangels Festhaltens an den Sachverhaltsfeststellungen des Schöffengerichts - nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin S***** war daher, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen Raubes gerichtet ist, gemäß § 285 d Abs. 1 StPO (gleichfalls) schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin S***** war daher, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen Raubes gerichtet ist, gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO (gleichfalls) schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch soweit sich der Angeklagte Martin S***** aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gegen die Beurteilung einer ihm laut Punkt III des Urteilssatzes angelasteten Diebstahlstat (vom 20.Mai 1990) als schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB wendet.Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch soweit sich der Angeklagte Martin S***** aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen die Beurteilung einer ihm laut Punkt römisch drei des Urteilssatzes angelasteten Diebstahlstat (vom 20.Mai 1990) als schweren Diebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB wendet.
Das Schöffengericht erkannte den Beschwerdeführer für schuldig, durch die in den Punkten III/A, B und C des Urteilssatzes umschriebenen Tathandlungen in Mittäterschaft "das Verbrechen des Diebstahls, teilsweise durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB" und durch die weitere in Punkt III des Urteilssatzes bezeichnete Tat (als Alleintäter am 20.Mai 1990) außerdem auch noch "das Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB" begangen zu haben.Das Schöffengericht erkannte den Beschwerdeführer für schuldig, durch die in den Punkten III/A, B und C des Urteilssatzes umschriebenen Tathandlungen in Mittäterschaft "das Verbrechen des Diebstahls, teilsweise durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB" und durch die weitere in Punkt römisch drei des Urteilssatzes bezeichnete Tat (als Alleintäter am 20.Mai 1990) außerdem auch noch "das Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB" begangen zu haben.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Subsumtionsrüge die vom Erstgericht (isoliert) auf das Faktum vom 20.Mai 1990 - Diebstahl zum Nachteil des Johann S***** - bezogene Beurteilung als schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB rügt, ist er schon deshalb im Recht, weil der Ausspruch, daß der Gesamtwert der dabei gestohlenen Sachen (für sich allein) 25.000 S überstiegen hat, in der Urteilsannahme, wonach der Angeklagte damals eine Kellnerbrieftasche mit zumindest 17.000 S und 120 DM gestohlen hat, in tatsachenmäßiger Beziehung keine hinreichende Deckung findet. Damit erfaßt aber die Rechtsrüge nur einen Teil der materiellrechtlichen Fehlerhaftigkeit der die Tathandlungen laut Punkt III des Urteilssatzes betreffenden Subsumtion. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung ist nämlich schon dadurch erfolgt, daß unter Vernachlässigung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB neben dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch ein weiterer gesonderter Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Diebstahls erging. Nach § 29 StGB sind alle in einem Verfahren dem selben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefaßt (EvBl. 1991/12, 1989/147 ua). Demzufolge ist weder die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls zulässig noch sind Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation einzelner Diebstähle zu treffen (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 5 ff zu § 29). Die rechtsirrige Beurteilung des gesetzlich zusammengefaßten Tatgeschehens als zwei gesondert strafbare Handlungen begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO, die dem Angeklagten Martin S***** - dem im Rahmen der Strafbemessung eine auch insoweit angenommene Deliktskonkurrenz als besonderer Erschwerungsgrund zugerechnet wurde - zum Nachteil gereicht und mangels einer darauf abzielenden Rüge gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war (11 Os 107/90, 114/90 ua). Eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache selbst kann jedoch nicht erfolgen, weil das Erstgericht erforderliche Feststellungen über den Wert der bei sämtlichen Diebstahlstaten weggenommenen Sachen unterließ und demgemäß nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob bei rechtsrichtiger Zusammenrechnung die Summe der Werte (§ 29 StGB) 25.000 S übersteigt und das vom Angeklagten Martin S***** zu verantwortende Verbrechen des Einbruchsdiebstahls auch die Deliktsqualifikation (des schweren Diebstahls) nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB erfüllt.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Subsumtionsrüge die vom Erstgericht (isoliert) auf das Faktum vom 20.Mai 1990 - Diebstahl zum Nachteil des Johann S***** - bezogene Beurteilung als schweren Diebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB rügt, ist er schon deshalb im Recht, weil der Ausspruch, daß der Gesamtwert der dabei gestohlenen Sachen (für sich allein) 25.000 S überstiegen hat, in der Urteilsannahme, wonach der Angeklagte damals eine Kellnerbrieftasche mit zumindest 17.000 S und 120 DM gestohlen hat, in tatsachenmäßiger Beziehung keine hinreichende Deckung findet. Damit erfaßt aber die Rechtsrüge nur einen Teil der materiellrechtlichen Fehlerhaftigkeit der die Tathandlungen laut Punkt römisch drei des Urteilssatzes betreffenden Subsumtion. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung ist nämlich schon dadurch erfolgt, daß unter Vernachlässigung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB neben dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch ein weiterer gesonderter Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Diebstahls erging. Nach Paragraph 29, StGB sind alle in einem Verfahren dem selben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefaßt (EvBl. 1991/12, 1989/147 ua). Demzufolge ist weder die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls zulässig noch sind Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation einzelner Diebstähle zu treffen vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 5 ff zu Paragraph 29,). Die rechtsirrige Beurteilung des gesetzlich zusammengefaßten Tatgeschehens als zwei gesondert strafbare Handlungen begründet Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, die dem Angeklagten Martin S***** - dem im Rahmen der Strafbemessung eine auch insoweit angenommene Deliktskonkurrenz als besonderer Erschwerungsgrund zugerechnet wurde - zum Nachteil gereicht und mangels einer darauf abzielenden Rüge gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war (11 Os 107/90, 114/90 ua). Eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache selbst kann jedoch nicht erfolgen, weil das Erstgericht erforderliche Feststellungen über den Wert der bei sämtlichen Diebstahlstaten weggenommenen Sachen unterließ und demgemäß nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob bei rechtsrichtiger Zusammenrechnung die Summe der Werte (Paragraph 29, StGB) 25.000 S übersteigt und das vom Angeklagten Martin S***** zu verantwortende Verbrechen des Einbruchsdiebstahls auch die Deliktsqualifikation (des schweren Diebstahls) nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB erfüllt.
Wegen dieses Feststellungsmangels entbehrt nicht nur der vom Beschwerdeführer bekämpfte Ausspruch über einen 25.000 S übersteigenden Gesamtwert der weggenommenen Sachen bei dem am 20. Mai 1990 zum Nachteil des Johann S***** verübten Diebstahls, sondern auch der - verfehlt - ohne rechtliche Folgen gebliebene, für die rechtsrichtig erforderliche umfassende Beurteilung aber beachtliche Ausspruch über die Überschreitung der Wertgrenze von 25.000 S auch in Ansehung der Diebstahlsfakten laut Punkt III/A, B und C des Urteilssatzes einer tragfähigen Untermauerung in den Urteilsgründen. Dies zwingt gemäß § 290 Abs. 1 StPO zur Aufhebung auch des letztgenannten Ausspruchs.Wegen dieses Feststellungsmangels entbehrt nicht nur der vom Beschwerdeführer bekämpfte Ausspruch über einen 25.000 S übersteigenden Gesamtwert der weggenommenen Sachen bei dem am 20. Mai 1990 zum Nachteil des Johann S***** verübten Diebstahls, sondern auch der - verfehlt - ohne rechtliche Folgen gebliebene, für die rechtsrichtig erforderliche umfassende Beurteilung aber beachtliche Ausspruch über die Überschreitung der Wertgrenze von 25.000 S auch in Ansehung der Diebstahlsfakten laut Punkt III/A, B und C des Urteilssatzes einer tragfähigen Untermauerung in den Urteilsgründen. Dies zwingt gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zur Aufhebung auch des letztgenannten Ausspruchs.
Es war daher in (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils aus deren Anlaß gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil - wie zu Punkt 1 des Spruches ersichtlich - aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen (§ 285 e StPO).Es war daher in (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils aus deren Anlaß gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil - wie zu Punkt 1 des Spruches ersichtlich - aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Martin S***** darauf zu verweisen. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Gerhard S***** hinwieder ist gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen.Mit seiner Berufung war der Angeklagte Martin S***** darauf zu verweisen. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Gerhard S***** hinwieder ist gemäß Paragraph 285, i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.