Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs des Beklagten ist zum Teil berechtigt.
Die zutreffende Beurteilung des dem Beklagten vom Kläger erteilten Auftrags zur Verlegung der Heizschlangen als Werkvertrag durch die Vorinstanzen wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Unabhängig von der Vereinbarung, die einzelnen Heizkreise nicht länger als 200 m zu machen, wäre der Beklagte auch schon nach der Verkehrsübung gehalten gewesen, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 86 zu den §§ 1165, 1166). Feststeht, daß bei 4 Heizkreisen die vereinbarte Länge überschritten wurde, was auch dem Stand der Technik nicht entsprach. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß dadurch das Werk mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist, weil die nicht normgerechte Auslegung der Heizkreise eine extrem starke Heizungspumpe erfordert und einen unwirtschaftlichen Betrieb zur Folge hat. Das Werk kann somit den Zweck, den es nach der Vereinbarung und seiner Natur nach zu erfüllen hat, nur unvollkommen erfüllen (Koziol-Welser8 I 374).
Das Berufungsgericht ist auch richtig davon ausgegangen, daß beim Werkvertrag Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander bestehen und der Besteller wegen Mängeln des Werkes auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, aber innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern kann, sofern die Mängel auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind (EvBl. 1990/129). Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten folgt aus der Vertragsverletzung. Den ihm obliegenden Beweis, daß ihn kein Verschulden trifft (JBl. 1988, 244; JBl. 1987, 104 ua), hat der Beklagte, wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, nicht einmal angetreten.
Die Frage der Verjährung der Schadenersatzansprüche des Klägers kann, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, bereits abschließend beurteilt werden. Die im § 932 ABGB genannten Schadenersatzansprüche - diese Bestimmung gilt auch für das Werkvertragsrecht - unterliegen der dreijährigen Verjährung des § 1489 ABGB (EvBl. 1990/129). Die Frist nach § 1489 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers und auch der Ursachenzusammenhang so weit bekannt geworden sind, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (EvBl. 1990/129; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1489 mwN). Die die Verjährung begründenden Tatsachen müssen von demjenigen behauptet und nachgewiesen werden, der sich auf die Verjährung beruft. Der Beklagte machte zur Begründung seiner Verjährungseinrede lediglich geltend, daß die Arbeiten bereits im Herbst 1981 beendet worden seien und die Anlage bereits im ersten Winter nicht funktioniert habe. Es steht fest, daß die vom Kläger selbst hergestellte Solaranlage verschiedene Mängel aufweist und nicht in der Lage ist, die Heizungsanlage ausreichend mit Energie zu versorgen. Der Beklagte hat die Funktionsuntüchtigkeit der gesamten Anlage dem Kläger gegenüber auch auf die Mangelhaftigkeit der Solaranlage zurückgeführt. Daß der Kläger die nicht normgerechte Auslegung der Heizkreise schon vor mehr als 3 Jahren vor Einbringung der Klage kannte, wurde nicht einmal behauptet. Bei der gegebenen Sachlage kann auch nicht gesagt werden, daß der Kläger die für eine Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe früher in Erfahrung hätte bringen können, zumal die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf (EvBl. 1990/129 mwN). Mangels Nachweises, daß die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits abgelaufen war, ist die Verjährungseinrede des Beklagten daher unberechtigt. Eine Erörterung der Frage, ob die Verjährungsfrist erst mit der Weigerung der Mängelbehebung durch den Unternehmer zu laufen beginnt, erübrigt sich daher.
Der Schaden, der dem Kläger durch die nicht normgerechte Auslegung der Heizkreise entstand und dessen Ersatz er begehrt, besteht in den Kosten der erforderlichen Neuverlegung der Heizkreise. Nach dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers hat er für diesen Schaden nicht aufzukommen, weil eine Neuverlegung der Heizkreise jedenfalls infolge des jahrelangen Nichtbetreibens der Anlage und der dadurch bedingten Frostaufbrüche mehrerer Ringe notwendig geworden ist. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, daß die Haftung des Erstschädigers nicht dadurch aufgehoben wird, daß nachträglich ein Ereignis eintritt, das den Schaden gleichfalls herbeigeführt hätte (SZ 39/172; EvBl. 1959/244 uva). Die Berücksichtigung der eigenen Sorglosigkeit des Geschädigten nach § 1304 ABGB setzt jedenfalls voraus, daß diese für den Schaden kausal ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1304). Das Verhalten des Klägers, dessen Kausalität hier zu beurteilen ist, bestand in einer Unterlassung. Eine solche ist für den Schadenserfolg nur dann kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung das Eintreten des Erfolges verhindert hätte und diese Handlung möglich gewesen wäre (Koziol Haftpflichtrecht2 I 60). Selbst wenn der Kläger die Mängel der Solaranlage behoben und die Anlage betrieben hätte, wäre die Neuverlegung der Heizkreise notwendig gewesen, weil deren nicht normgerechte Auslegung eine extrem starke und unwirtschaftliche Heizungspumpe erforderte. Die Nichtinbetriebnahme der Anlage durch den Kläger ist daher zumindest nach dem derzeit bekannten Sachverhalt unbeachtlich.
Der Beklagte hat aber auch behauptet, daß eine Neuverlegung durch die Errichtung eines zu hohen Estrichs notwendig wurde (AS 164 ON 39). Diese Behauptung blieb ungeprüft. Träfe sie zu, hätte der Kläger den Schaden ebenfalls herbeigeführt. Daß es sich bei seinem Verhalten um ein späteres Ereignis handelte, macht es nicht unbeachtlich. Es wäre nicht gerechtfertigt, jemanden für den Schaden voll haftbar zu machen, den der Geschädigte ohnehin selbst in vollem Umfang verursacht hätte und den er daher selbst hätte tragen müssen. Es ist vielmehr eine Schadensteilung vorzunehmen (Koziol aaO 238 f mwN). Eine Stellungnahme zur konkreten Schadensteilung (vgl. hiezu Koziol aaO; Reischauer aaO Rz 5) erübrigt sich derzeit, weil es, sofern die Behauptung des Beklagten überhaupt zutrifft, für die Beurteilung der Verschuldenskriterien noch ergänzender Feststellungen darüber bedarf, wie es zur Errichtung eines zu hohen Estrichs kam (siehe die Parteienbehauptungen AS 164 f). Bedingte der höhere Estrich keine Neuverlegung der Heizkreise und hätte eine Sorglosigkeit des Klägers bei Herstellung des Estrichs lediglich zur Vergrößerung der Behebungskosten beigetragen, hätte die Mehrkosten der Kläger allein zu tragen. In Ansehung des Teilbegehrens auf Ersatz der Kosten der Neuverlegung der Heizkreise ist daher der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes im Ergebnis berechtigt.
Anders verhält es sich bei dem begehrten Gewinnentgang. Die vom Kläger zu vertretenden Mängel der Solaranlage waren in gleicher Weise wie das Fehlverhalten des Beklagten geeignet, den Schaden herbeizuführen. Bei weitaus überwiegendem Verschulden des Geschädigten ist nach Rechtsprechung und Lehre der Schaden von diesem allein zu tragen (JBl. 1955, 360 uva; Koziol aaO 241; Reischauer aaO). Der Kläger hat sich die Kenntnisse für die Nutzung der Sonnenenergie durch Selbststudium und durch den Besuch von Ausstellungen angeeignet. Er hat die Solaranlage ohne Beiziehung eines Fachmannes selbst errichtet. Diese weist ergebliche Mängel auf, die technische Konzeption der Speicheranlage ist unzureichend und geradezu "dilettantisch" (S AS 141). Die Warnungen des Beklagten, den eine Warnpflicht nur im Rahmen der eigenen Leistungpflicht traf (RZ 1984/15), hat der Kläger ausgeschlagen. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger in schwerstem Maße sorglos gehandelt hat, sodaß er den ihm entstandenen Gewinnentgang selbst zu tragen hat. Hinsichtlich dieses Teilbegehrens ist daher die Streitsache zur Entscheidung reif (§ 519 Abs. 2 ZPO).
Demgemäß ist dem Rekurs teilweise Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 2 ZPO.