Entscheidungsgründe:
Die am 8. Mai 1909 geborene Beklagte ist Hauptmieterin der von den Klägern aufgekündigten Wohnung top Nr. 35 im Haus Wien 2.*****. Sie ist gehbehindert, jedoch noch sehr rüstig. Seit mehreren Jahren pflegte sie ihre etwa gleichaltrige, schwer kranke, in Wien 8., ***** wohnhafte Schwester Josefine S*****. Außerdem betreute und pflegte sie seit vielen Jahren die am 4. Juli 1907 geborene, einige Häuser von ihrer Mietwohnung entfernt wohnende Sidonie S*****, die nach schwierigen Frakturen gehbehindert ist und auch ihre Arme nur eingeschränkt gebrauchen kann. Seit sich deren Gesundheitszustand ab 1985/1986 derart verschlechterte, daß sie nahezu ständiger Betreuung bedarf, wohnt die Beklagte bei Sidonie S*****, deren Haushalt sie besorgt. In die aufgekündigte Wohnung kommt die Beklagte seither nur selten. An ihrer Wohnungstür brachte sie einen Zettel mit der Aufschrift "Bin bei Frau S*****,***** Telefon *****" an. Außer der aufgekündigten Wohnung hat die Beklagte in Wien keine andere Wohnung. Eine konkrete Absicht der Beklagten, in absehbarer Zeit wieder ganz in die aufgekündigte Wohnung zurückzukehren, war nicht feststellbar.
Die Kläger stützen die Aufkündigung zum 30. Juni 1987 nur mehr auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG, weil die Beklagte die aufgekündigte Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwende, sondern sich bei Sidonie S***** aufhalte und in absehbarer Zeit auch nicht mehr in die Mietwohnung zurückkehren wolle.
Die Beklagte bestritt das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes, beantragte die Aufhebung der Aufkündigung und wandte, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ein, sie benütze die aufgekündigte Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses, halte sich jedoch nur wegen der Pflege ihrer Schwester Josefine S***** und der Sidonie S***** häufig in deren Wohnungen auf. Sie verfüge über keine andere Wohnmöglichkeit, so daß ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses bestehe.
Nachdem das Erstgericht im ersten Rechtsgang die Aufkündigung für unwirksam erklärt, das Berufungsgericht jedoch diese Entscheidung - unter Verneinung eines schutzwürdigen Interesses der Beklagten an der aufgekündigten Wohnung - zur Klärung des (nunmehr nicht mehr relevanten) Verschweigungseinwandes der Beklagten aufgehoben hatte, erklärte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang mit dem Hinweis auf die Bindung an die Rechtsansicht des Aufhebungsbeschlusses die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete die Beklagte zur Räumung der Wohnung.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Ersturteil und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Benütze ein Mieter die Wohnung nicht (regelmäßig) zu Wohnzwecken, könne er die auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützte Aufkündigung nur durch den Nachweis abwehren, daß er trotz Nichtbenützung der Wohnung wegen der konkret absehbaren Rückkehr ein schutzbedürftiges Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses habe und sein Wohnbedürfnis überdies auch nicht anderweitig befriedigen könne. Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten eines solchen Bedarfs sei nicht Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall habe eine konkrete Absicht der Beklagten, in absehbarer Zeit in die Mietwohnung zurückzukehren, nicht festgestellt werden können, so daß der Kündigungsgrund gegeben sei.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.