Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, die gestellten Begehren seien schon deshalb nicht berechtigt, weil nach dem Parteiwillen der Anspruch der Kläger erst mit der Beendigung des mit Franz M***** über die Wohnung 16 abgeschlossenen Mietvertrages fällig sein sollte, dieses Mietverhältnis aber nicht beendet worden sei, kann nicht gefolgt werden. Nach den ergänzend vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war den vertragschließenden Parteien des Jahres 1958 und auch dem Vertragsverfasser klar, daß zwar das Mietverhältnis mit Franz M*****, der damals allein wohnte und der auch zum Zeitpunkt seines Todes keine eintrittsberechtigten Personen hinterließ, nach dessen Tod zwar aufgekündigt werden müsse, daß gerade aber in einem Fall, als keine eintrittsberechtigten Personen vorhanden sind, die Ausübung des Optionsrechtes voraussetzt, daß die Vemieter den nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG gegebenen Kündigungsgrund auch geltend machen. Daraus folgt, daß der Zweck des Vertrages (die Ausübung des eingeräumten Optionsrechtes) sohin nur dadurch erreicht werden konnte, daß die Vermieter eine ihnen zustehende Auflösungsmöglichkeit des Mietvertrages nach dem Tod des Franz M***** auch tatsächlich wahrnehmen. Eine am maßgeblichen wirtschaftlichen Vertragszweck (ImmZ 1990,90; EvBl.1987, 176; JBl.1985, 547 ua, zuletzt 1 Ob 658/90) orientierte, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorzunehmende Auslegung des Punktes 11 Abs 2 des Mietvertrages aus dem Jahr 1958 ergibt daher, daß die Vermieter den Klägerinnen gegenüber eine Rechtspflicht zur Ausübung des Kündigungsrechtes traf. Unterließen die Beklagten treu- und vertragswidrig die ihnen obliegende Rechtspflicht zum Tätigwerden, führt dies, wie die Kläger zutreffend in der Revision ausführen, zur Fiktion des Bedingungseintrittes: Die Beklagten müssen sich so behandeln lassen, als wäre die Bedingung (Beendigung des Mietverhältnisses mit Franz M***** eingetreten (Spruch 234 = GlUNF 6838, 1 Ob 658/90; vgl. Rummel2 Rz 17 zu § 914 ABGB mwN; BGH LM Nr.3 zu § 163 BGB; JW 1927, 657, 658; Soergel-Wolf12 Rz 7 zu § 162 BGB; Dilcher in Staudinger12 Rz 5 zu § 162 BGB).Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, die gestellten Begehren seien schon deshalb nicht berechtigt, weil nach dem Parteiwillen der Anspruch der Kläger erst mit der Beendigung des mit Franz M***** über die Wohnung 16 abgeschlossenen Mietvertrages fällig sein sollte, dieses Mietverhältnis aber nicht beendet worden sei, kann nicht gefolgt werden. Nach den ergänzend vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war den vertragschließenden Parteien des Jahres 1958 und auch dem Vertragsverfasser klar, daß zwar das Mietverhältnis mit Franz M*****, der damals allein wohnte und der auch zum Zeitpunkt seines Todes keine eintrittsberechtigten Personen hinterließ, nach dessen Tod zwar aufgekündigt werden müsse, daß gerade aber in einem Fall, als keine eintrittsberechtigten Personen vorhanden sind, die Ausübung des Optionsrechtes voraussetzt, daß die Vemieter den nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG gegebenen Kündigungsgrund auch geltend machen. Daraus folgt, daß der Zweck des Vertrages (die Ausübung des eingeräumten Optionsrechtes) sohin nur dadurch erreicht werden konnte, daß die Vermieter eine ihnen zustehende Auflösungsmöglichkeit des Mietvertrages nach dem Tod des Franz M***** auch tatsächlich wahrnehmen. Eine am maßgeblichen wirtschaftlichen Vertragszweck (ImmZ 1990,90; EvBl.1987, 176; JBl.1985, 547 ua, zuletzt 1 Ob 658/90) orientierte, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorzunehmende Auslegung des Punktes 11 Absatz 2, des Mietvertrages aus dem Jahr 1958 ergibt daher, daß die Vermieter den Klägerinnen gegenüber eine Rechtspflicht zur Ausübung des Kündigungsrechtes traf. Unterließen die Beklagten treu- und vertragswidrig die ihnen obliegende Rechtspflicht zum Tätigwerden, führt dies, wie die Kläger zutreffend in der Revision ausführen, zur Fiktion des Bedingungseintrittes: Die Beklagten müssen sich so behandeln lassen, als wäre die Bedingung (Beendigung des Mietverhältnisses mit Franz M***** eingetreten (Spruch 234 = GlUNF 6838, 1 Ob 658/90; vergleiche Rummel2 Rz 17 zu Paragraph 914, ABGB mwN; BGH LM Nr.3 zu Paragraph 163, BGB; JW 1927, 657, 658; Soergel-Wolf12 Rz 7 zu Paragraph 162, BGB; Dilcher in Staudinger12 Rz 5 zu Paragraph 162, BGB).
Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung mangelt es der Optionsvereinbarung auch nicht an der nötigen Bestimmtheit. Es mag zwar zutreffen, daß die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses ohne Beziehung auf objektivierbare Umstände nicht den Erfordernissen der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Bestandzinses (und damit auch der abgegebenen Optionserklärung) entspricht (vgl. Würth in Rummel2 Rz 18 zu §§ 1092 bis 1094 ABGB mwN). Dem Bestimmtheitserfordernis entspricht eine Mietzinsvereinbarung aber jedenfalls dann, wenn der zukünftige Mietzins objektiv bestimmbar ist (JBl 1986, 38; MietSlg 36.151/46 ua; Meinhart, ImmZ 1984, 327 mwN), was der Fall ist, wenn die Angemessenheit auf Grund der in § 16 Abs 1 MRG genannten Umstände objektiv beurteilt werden kann (Würth aaO; vgl. RdW 1984, 339; die ablehnende Stellungnahme von Meinhart, ImmZ 1984, 327 und Würth, ImmZ 1985, 67 betraf nicht die Frage, ob ein nach § 16 Abs 1 MRG festzulegender angemessener Mietzins hinreichend bestimmbar ist). Die Kläger führten dazu in der Berufungsbeantwortung aus, das Gesetz gehe in § 16 MRG davon aus, daß es für jeden Mietgegenstand, sofern er nicht überhaupt von der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes ausgenommen sei, einen angemessenen Mietzins gebe, der im Einzelfall ermittelt und verbindlich festgestellt werden könne. Verweisen die Kläger aber selbst auf einen angemessenen Mietzins im Sinne des Mietrechtsgesetzes, so kann darunter nur der in § 16 Abs 1 MRG durch verschiedene Umstände objektivierte gemeint sein, wären doch die Kläger andernfalls in der Lage gewesen, einen nach § 16 Abs 2 MRG für sonstige Mietverhältnisse festgesetzten Kategorienhöchstzins bei Ausübung der Option bezeichnen zu können. Darauf ist bei Stattgebung der Revision und Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes unter Präzisierung der den Klägern obliegenden Gegenleistung Bedacht zu nehmen.Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung mangelt es der Optionsvereinbarung auch nicht an der nötigen Bestimmtheit. Es mag zwar zutreffen, daß die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses ohne Beziehung auf objektivierbare Umstände nicht den Erfordernissen der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Bestandzinses (und damit auch der abgegebenen Optionserklärung) entspricht vergleiche Würth in Rummel2 Rz 18 zu Paragraphen 1092 bis 1094 ABGB mwN). Dem Bestimmtheitserfordernis entspricht eine Mietzinsvereinbarung aber jedenfalls dann, wenn der zukünftige Mietzins objektiv bestimmbar ist (JBl 1986, 38; MietSlg 36.151/46 ua; Meinhart, ImmZ 1984, 327 mwN), was der Fall ist, wenn die Angemessenheit auf Grund der in Paragraph 16, Absatz eins, MRG genannten Umstände objektiv beurteilt werden kann (Würth aaO; vergleiche RdW 1984, 339; die ablehnende Stellungnahme von Meinhart, ImmZ 1984, 327 und Würth, ImmZ 1985, 67 betraf nicht die Frage, ob ein nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG festzulegender angemessener Mietzins hinreichend bestimmbar ist). Die Kläger führten dazu in der Berufungsbeantwortung aus, das Gesetz gehe in Paragraph 16, MRG davon aus, daß es für jeden Mietgegenstand, sofern er nicht überhaupt von der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes ausgenommen sei, einen angemessenen Mietzins gebe, der im Einzelfall ermittelt und verbindlich festgestellt werden könne. Verweisen die Kläger aber selbst auf einen angemessenen Mietzins im Sinne des Mietrechtsgesetzes, so kann darunter nur der in Paragraph 16, Absatz eins, MRG durch verschiedene Umstände objektivierte gemeint sein, wären doch die Kläger andernfalls in der Lage gewesen, einen nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG für sonstige Mietverhältnisse festgesetzten Kategorienhöchstzins bei Ausübung der Option bezeichnen zu können. Darauf ist bei Stattgebung der Revision und Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes unter Präzisierung der den Klägern obliegenden Gegenleistung Bedacht zu nehmen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.