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Entscheidungstext 10ObS18/91

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS18/91

Entscheidungsdatum

26.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (Arbeitgeber) und Otto Schmitz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerda S*****, vertreten durch Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 1990, GZ 32 Rs 148/90-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.März 1990, GZ 22 Cgs 1/90-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängel bildeten schon den Gegenstand der Berufung und wurden vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV 1/32, 3/115 uva).

Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (5 Ob 706/81; 4 Ob 553/88; 7 Ob 554/90 ua). Der angeführte Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüberhinaus aber noch überflüssigerweise ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt.

Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinen der angeführten Revisionsgründe geltend machte, ist auf ihre Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen.

Anmerkung

E25341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00018.91.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19910226_OGH0002_010OBS00018_9100000_000

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