Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch nicht auf die Behauptung gestützt, daß die Ausstattung der Verpackung ihrer 7-Früchte-Müsli-Riegel innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen ihres Unternehmens gelte (§ 9 Abs 3 UWG); sie hat der Beklagten vielmehr vorgeworfen, dadurch gegen die guten Sitten verstoßen zu haben, daß sie diese Verpackung bewußt nachgeahmt habe, um die Gefahr von Verwechslungen mit den Produkten der Klägerin herbeizuführen. Daß § 9 UWG wegen Fehlens einer dort normierten Voraussetzung - zB mangelsDie Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch nicht auf die Behauptung gestützt, daß die Ausstattung der Verpackung ihrer 7-Früchte-Müsli-Riegel innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen ihres Unternehmens gelte (Paragraph 9, Absatz 3, UWG); sie hat der Beklagten vielmehr vorgeworfen, dadurch gegen die guten Sitten verstoßen zu haben, daß sie diese Verpackung bewußt nachgeahmt habe, um die Gefahr von Verwechslungen mit den Produkten der Klägerin herbeizuführen. Daß Paragraph 9, UWG wegen Fehlens einer dort normierten Voraussetzung - zB mangels
Verkehrsgeltung - unanwendbar ist, hindert aber nach ständiger Rechtsprechung nicht die Anwendung des § 1 UWG (SZ 7/280; ÖBl 1965, 95; ÖBl 1971, 101 ua). Das Nachahmen eines fremden Produktes - auch einer Verpackung (vgl ÖBl 1982, 64) -, das keinen Sonderschutz - etwa nach dem Markenschutzgesetz, dem Urheberrechtsgesetz oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (ÖBl 1989, 39 mwN). Das trifft nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichendem Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt nicht in jedem Fall eine bis an die Grenzen unmittelbarer Leistungsübernahme reichende Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sogenannte "sklavische Nachahmung") voraus; entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1988, 10 und 41; ÖBl 1989, 39, je mwN). Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt somit wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen (ÖBl 1988, 10 und 41 uva). Eine solche Irreführung ist insbesondere dort zu befürchten, wo der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart in Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl 1984, 95; ÖBl 1988, 10 und 41, je mwN). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die im Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1989, 39 mwN). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1986, 43; ÖBl 1989, 39 mwN). Eine solche "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 541 ff Rz 450 ff zu § 1 dUWG) liegt aber hier nicht vor:Verkehrsgeltung - unanwendbar ist, hindert aber nach ständiger Rechtsprechung nicht die Anwendung des Paragraph eins, UWG (SZ 7/280; ÖBl 1965, 95; ÖBl 1971, 101 ua). Das Nachahmen eines fremden Produktes - auch einer Verpackung vergleiche ÖBl 1982, 64) -, das keinen Sonderschutz - etwa nach dem Markenschutzgesetz, dem Urheberrechtsgesetz oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (ÖBl 1989, 39 mwN). Das trifft nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichendem Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt nicht in jedem Fall eine bis an die Grenzen unmittelbarer Leistungsübernahme reichende Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sogenannte "sklavische Nachahmung") voraus; entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1988, 10 und 41; ÖBl 1989, 39, je mwN). Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt somit wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen (ÖBl 1988, 10 und 41 uva). Eine solche Irreführung ist insbesondere dort zu befürchten, wo der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart in Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl 1984, 95; ÖBl 1988, 10 und 41, je mwN). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die im Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1989, 39 mwN). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1986, 43; ÖBl 1989, 39 mwN). Eine solche "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 541 ff Rz 450 ff zu Paragraph eins, dUWG) liegt aber hier nicht vor:
Die von der Klägerin verwendete Verpackung Beilage A weist dieselbe Größe auf wie die Packungen ähnlicher Produkte, welche die Beklagte schon früher auf den Markt gebracht hat. Weiße Felder mit schrägen Schraffierungen sind festgestelltermaßen auf dem Markt häufig - vor allem für "Light-Produkte" - anzutreffen. Die Abbildung von Früchten bietet sich für Verpackungen, in denen aus Früchten hergestellte Erzeugnisse enthalten sind, geradezu selbstverständlich an; sie findet sich daher schon auf den Verpackungen der "F*****-Riegel" (Beilage 4 f, 4 g, 4 h), aber auch auf jener der 7-Früchte-Müsli-Riegel von J***** (Beilage 3). Die Anbringung der Aufschrift "Ohne Zuckerzusatz" in einem roten Dreieck in der linken oberen Ecke der Verpackung hat keinen besonderen Auffälligkeitswert. Damit fehlt aber der Verpackung Beilage A - sieht man von der Bezeichnung "R***** ab - die Eignung, sie von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden; sie ist nicht wettbewerblich eigenartig. Selbst wenn man ihr aber dennoch eine schwache wettbewerbliche Eigenart zuerkennen wollte, wäre die Gefahr von Verwechslungen zwischen der Verpackung der Klägerin und jener der Beklagten (Beilage C) schon deshalb zu verneinen, weil die beiden Erzeugnisse durch unterschiedliche Marken bzw Firmenschlagwörter gekennzeichnet sind. Im Hinblick auf die - auf der Vorder- und auf der Rückseite - deutlich lesbare Aufschrift "FELDBACHER" kann nicht die Gefahr entstehen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in den Irrtum verfällt, bei den in dieser Verpackung enthaltenen Produkten handle es sich um die "7-FRÜCHTE Müsli RIEGEL" der Klägerin, welche unter der - gleichfalls deutlichen - Bezeichnung "R***** vertrieben werden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß ihre Marke "FELDBACHER" in Österreich weithin bekannt ist. Die Kennzeichnung der Produkte mit den unterschiedlichen Marken oder Firmenschlagwörtern ist daher in diesem Fall geeignet, die Gefahr von Verwechslungen hintanzuhalten (vgl JBl 1936, 256; ÖBl 1975, 110; ÖBl 1982, 64).Die von der Klägerin verwendete Verpackung Beilage A weist dieselbe Größe auf wie die Packungen ähnlicher Produkte, welche die Beklagte schon früher auf den Markt gebracht hat. Weiße Felder mit schrägen Schraffierungen sind festgestelltermaßen auf dem Markt häufig - vor allem für "Light-Produkte" - anzutreffen. Die Abbildung von Früchten bietet sich für Verpackungen, in denen aus Früchten hergestellte Erzeugnisse enthalten sind, geradezu selbstverständlich an; sie findet sich daher schon auf den Verpackungen der "F*****-Riegel" (Beilage 4 f, 4 g, 4 h), aber auch auf jener der 7-Früchte-Müsli-Riegel von J***** (Beilage 3). Die Anbringung der Aufschrift "Ohne Zuckerzusatz" in einem roten Dreieck in der linken oberen Ecke der Verpackung hat keinen besonderen Auffälligkeitswert. Damit fehlt aber der Verpackung Beilage A - sieht man von der Bezeichnung "R***** ab - die Eignung, sie von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden; sie ist nicht wettbewerblich eigenartig. Selbst wenn man ihr aber dennoch eine schwache wettbewerbliche Eigenart zuerkennen wollte, wäre die Gefahr von Verwechslungen zwischen der Verpackung der Klägerin und jener der Beklagten (Beilage C) schon deshalb zu verneinen, weil die beiden Erzeugnisse durch unterschiedliche Marken bzw Firmenschlagwörter gekennzeichnet sind. Im Hinblick auf die - auf der Vorder- und auf der Rückseite - deutlich lesbare Aufschrift "FELDBACHER" kann nicht die Gefahr entstehen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in den Irrtum verfällt, bei den in dieser Verpackung enthaltenen Produkten handle es sich um die "7-FRÜCHTE Müsli RIEGEL" der Klägerin, welche unter der - gleichfalls deutlichen - Bezeichnung "R***** vertrieben werden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß ihre Marke "FELDBACHER" in Österreich weithin bekannt ist. Die Kennzeichnung der Produkte mit den unterschiedlichen Marken oder Firmenschlagwörtern ist daher in diesem Fall geeignet, die Gefahr von Verwechslungen hintanzuhalten vergleiche JBl 1936, 256; ÖBl 1975, 110; ÖBl 1982, 64).
Da somit wegen Fehlens der wettbewerblichen Eigenart und der Verwechlungsgefahr keine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt, war dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.
Bemessungsgrundlage für das Revisionsrekursverfahren waren, weil es hier nur noch um eine der beiden in der Klage beanstandeten Verpackungen gegangen ist, bloß S 225.000 (= die Hälfte des in der Klage angegebenen Streitwertes).