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Entscheidungstext 16Os5/91

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

16Os5/91

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen August B***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15,, 12 zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16.November 1990, GZ 9 b römisch fünf r 494/90-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet (Paragraph 285, i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde August B***** (römisch eins.) des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15,, 12 (zweiter Fall), 302 Absatz eins, StGB und (römisch II.) des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 23.März 1990 in Ternitz

(zu römisch eins.) mit dem Vorsatz, den Staat an dessen Recht auf Entziehung des Führerscheins zu schädigen, zwei Gendarmeriebeamte dadurch (wissentlich) zum Mißbrauch ihrer Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu bestimmen versucht, daß er sich erbot, ihnen als Gegenleistung für die Rückgabe seines Führerscheins den Verbleib eines aus den Räumlichkeiten des Gendarmeriepostens gestohlenen Koffers samt Inhalt zu verraten; sowie

(zu römisch II.) fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Aluminiumkoffer mit einer Kleinbildkamera, einem Blitzgerät und sieben Farbfilmen im Gesamtwert von 2.340 S, der Republik Österreich mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 Litera a und 9 Litera b, in Verbindung mit Ziffer 10,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Zum Faktum römisch eins. ist der Vorwurf einer Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) in bezug auf jene Konstatierung nicht stichhältig, wonach dem Beschwerdeführer bewußt gewesen sei, welchen "Kuhhandel" er den Beamten mit seiner Erklärung anbot, daß er dann, wenn er den Führerschein zurückbekomme, seinerseits wisse, wo der Koffer sei, dessen Wegnahme er bis dahin bestritten hatte (US 4/5); wird doch im unmittelbaren Konnex damit ausdrücklich klargestellt, daß er solcherart gezielt einen "Tausch Koffer gegen Führerschein" vorschlug vergleiche hiezu auch US 6 und 9), wobei ihm bekannt war, daß die Gendarmen sein Angebot nicht annehmen dürften vergleiche hiezu auch US 7 und 9).

Mit der zuletzt relevierten Feststellung aber hat das Schöffengericht sehr wohl unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sich der Angeklagte, der zuvor immer wieder die Rückgabe seines Führerscheins verlangt hatte, den ihm die Beamten wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs im Zustand einer mittelstarken Alkoholisierung abgenommen hatten (US 4), bei seinem "Tauschangebot" der Mißbräuchlichkeit einer damit angestrebten Ausfolgung der bezeichneten Urkunde gewiß war (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) und daß er dementsprechend durch deren Veranlassung im Weg eines "rechtswidrigen Amtsgeschäftes" das staatliche Recht auf Führerschein-Entziehung schädigen wollte (Paragraph 5, Absatz eins, StGB). Indem er dieses Tatsachensubstrat des Urteils in Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) negiert, bringt er daher den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des in erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen dem Gesetz entsprechend aufgezeigt werden kann, nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Gleiches gilt für den weiteren materiellrechtlichen Einwand, das in Rede stehende Angebot stelle "objektiv betrachtet lediglich eine Mitteilung ..., jedoch in keinem Fall eine Aufforderung" dar, mit dem der Beschwerdeführer die soeben erörterte Konstatierung seiner mit der betreffenden Erklärung verbundenen Zielsetzung einfach übergeht. Die im Anschluß daran aufgeworfene "Frage" nach der Tauglichkeit seines Bestimmungsversuchs schließlich (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) läßt in Ansehung der Beschwerdeauffassung, ein derartiges Tauschangebot könne "wohl" in keinem wie immer gearteten Fall Erfolgschancen besitzen und unter Abwägung der damaligen Alkoholisierung des Angeklagten werde dabei "wohl" von einer nicht ernst zu nehmenden Äußerung auszugehen sein, jegliche Substantiierung vermissen; sie ist daher einer - über den Hinweis, daß der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, aus welchen Erwägungen das Scheitern eines solches Versuchs in jedem denkbaren Fall von vornherein feststehen sollte, hinausgehenden - sachbezogenen Erledigung nicht zugänglich.

Zum Faktum römisch II. hinwieder mußte sich das Erstgericht im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mit jener Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er in den Koffer nicht hineingeschaut habe (S 17, 77), deswegen nicht auseinandersetzen (Ziffer 5,), weil es ohnehin augenscheinlich als erwiesen annahm, daß sich sein Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz bloß global - aber uneingeschränkt - auf den "Koffer samt Inhalt" (US 8) erstreckte. Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels darüber, ob sein Vorsatz bei der Sachwegnahme bloß auf den Koffer oder nur auf den Inhalt oder auf beides gerichtet war, entbehrt demnach die echtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) im Hinblick darauf, daß sie diese Urteilsannahme außer acht läßt, abermals einer gesetzmäßigen Ausführung.

Nicht anders verhält es sich mit dem Beschwerdevorwurf, das Schöffengericht habe der rechtlichen Beurteilung der in Rede stehenden, darnach mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz begangenen Tat in subjektiver Hinsicht keine

dahingehend überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt; denn solcherart setzt sich der Angeklagte über die Konstatierung hinweg, daß er "von Anfang an gewillt" war, das weggenommene Gut "zumindest zeitweilig in sein Vermögen zu überführen (Zueignung) und dieses damit um den entsprechenden Gegenwert zu vermehren (Bereicherung)" (US 8/9). Eben jene Feststellung indessen konnte das Erstgericht, der Beschwerdeauffassung (sachlich Ziffer 5,) zuwider, im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung sehr wohl im Weg eines Rückschlusses aus seinem Folgeverhalten ableiten, mit dem er vorerst zum Ausdruck brachte, daß er dann, wenn er seinen Führerschein nicht zurückbekomme, den Koffer samt Inhalt behalten werde (US 6, 8/9).

Prozeßordnungswidrig ist aber auch die Darstellung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) durch den Beschwerdeführer, mit der er die Unterstellung der Sachwegnahme unter den Tatbestand der Entwendung (Paragraph 141, Absatz eins, StGB) und infolge des Fehlens einer Ermächtigung des Verletzten zu seiner Strafverfolgung (Paragraph 149, Absatz 2, StGB) in Ansehung des darauf bezogenen Anklagevorwurfs letzten Endes einen Freispruch anstrebt (Ziffer 9, Litera b,); stellt er doch dabei mit der Annahme, sein Vorsatz habe sich auf die Zueignung allein des Koffers (und nicht auch von dessen Inhalt) erstreckt, zur Dartuung eines geringen Wertes des Tatobjekts neuerlich auf einen urteilsfremden Sachverhalt ab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Anmerkung

E25112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:016OS000005.91006.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19910215_OGH0002_016OS000005_9100600_000

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