Der Feststellungesantrag ist zulässig, da er eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG betrifft, die schon ihrem Wesen nach und aufgrund des behaupteten, von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalts für mindestens 3 Dienstnehmer von Bedeutung ist. Der Feststellungsantrag ist aber nicht berechtigt.Der Feststellungesantrag ist zulässig, da er eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG betrifft, die schon ihrem Wesen nach und aufgrund des behaupteten, von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalts für mindestens 3 Dienstnehmer von Bedeutung ist. Der Feststellungsantrag ist aber nicht berechtigt.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß den ehemaligen Piloten der A*** A*** erstmals mit Kolletivvertrag vom 1. März 1976 (gültig ab 1. April 1976) eine lebenslängliche Firmenpension zuerkannt wurde. Nach § 15 dieses Kollektivvertrags beläuft sich der "vorläufige" Pensionsbetrag auf 40 % der Bemessungsgrundlage, d.i. das letzte Bruttomonatsentgelt (Grundgehalt plus Flugzulage). Piloten, die am Tage des Inkrafttretens das 50. Lebensjahr vollendet hatten, konnten nach der Übergangsbestimmung des § 24 auf ihren Anspruch auf Firmenpension bzw. auf ihre diesbezügliche Anwartschaft verzichten und sich für die (bisherige) erhöhte Abfertigung und eine näher geregelte laufende Zuwendung entscheiden. Eine erhöhte Abfertigung neben der Firmenpension war damit ausgeschlossen (vgl. Cerny, ArbVG § 3 Erl 5Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß den ehemaligen Piloten der A*** A*** erstmals mit Kolletivvertrag vom 1. März 1976 (gültig ab 1. April 1976) eine lebenslängliche Firmenpension zuerkannt wurde. Nach Paragraph 15, dieses Kollektivvertrags beläuft sich der "vorläufige" Pensionsbetrag auf 40 % der Bemessungsgrundlage, d.i. das letzte Bruttomonatsentgelt (Grundgehalt plus Flugzulage). Piloten, die am Tage des Inkrafttretens das 50. Lebensjahr vollendet hatten, konnten nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 24, auf ihren Anspruch auf Firmenpension bzw. auf ihre diesbezügliche Anwartschaft verzichten und sich für die (bisherige) erhöhte Abfertigung und eine näher geregelte laufende Zuwendung entscheiden. Eine erhöhte Abfertigung neben der Firmenpension war damit ausgeschlossen vergleiche Cerny, ArbVG Paragraph 3, Erl 5
und § 13 Erl 4).und Paragraph 13, Erl 4).
Der Antragsteller brachte dazu vor, daß die A*** A*** den Piloten versprochen hätten, die Pension auf den internationalen Standard zu erhöhen, falls sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens günstig entwickle. Eine solche allenfalls einzelvertragliche Zusage der Pensionsanpassung ist aber nicht Gegenstand dieses besonderen Feststellungsverfahrens. Der Antragsteller räumt nämlich in seiner Stellungnahme zur Äußerung des Antragsgegners ein, daß diesbezüglich ein Sachverhaltsdissens vorliege und darüber eine Beweisaufnahme erforderlich wäre. Es sei auch bereits ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig.
Es ist daher vorerst im Sinne der Auslegungsregeln der §§ 6, 7 ABGB zu prüfen (vgl. Arb 10.447, 8135, 7491, 7467, 7085; JBl 1977, 162 uva), ob sich die Anwendbarkeit der Regelung des § 15 des Kollektivvertrags vom 23. Juli 1987 kraft ihrer Normwirkung auch auf die vor dem 1. Jänner 1984 in Pension gegangenen Piloten erstreckt.Es ist daher vorerst im Sinne der Auslegungsregeln der Paragraphen 6, 7, ABGB zu prüfen vergleiche Arb 10.447, 8135, 7491, 7467, 7085; JBl 1977, 162 uva), ob sich die Anwendbarkeit der Regelung des Paragraph 15, des Kollektivvertrags vom 23. Juli 1987 kraft ihrer Normwirkung auch auf die vor dem 1. Jänner 1984 in Pension gegangenen Piloten erstreckt.
Diese Frage ist zu verneinen. Gemäß § 1 gilt der Kollektivvertrag
für das Bordpersonal der A*** A***, sohin für die noch aktiven
Dienstnehmer. Nach § 15 des Kollektivvertrages gebührt den
Angestellten eine lebenslängliche Firmenpension, falls das
Dienstverhältnis bei oder nach Vollendung des 15. Dienstjahres als
Pilot sowie bei oder nach Vollendung des 55. Lebensjahres "endet".
Schon aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen wird deutlich, daß
sich die Regelung des § 15 des Kollektivvertrags auf jenes noch
aktive Bordpersonal bezieht, dessen Dienstverhältnisse erst enden
und nicht auch auf die Ruhestandverhältnisse bereits ausgeschiedener Dienstnehmer (vgl. zur Möglichkeit eines Eingriffs: Strasser in ArbVG Handkomm. § 2 Erl 5.4; Cerny aaO § 2 Erl 9; so schon Arb 7310, 7304 ua). Diese Ruhestandverhältnisse werden vielmehr von der Bestimmung des § 2 des Kollektivvertrags erfaßt. Demnach trat der Kollektivvertrag hinsichtlich des § 15 am 1. Mai 1987 in Kraft, so daß die neue Regelung jedenfalls für alle Piloten gilt, die mit diesem Tag in Pension gegangen sind. Die im § 2 weiters enthaltene kollektivvertragliche Rückwirkungsklausel bezieht nun "auch" jene Piloten in die Neuregelung ein, die am oder nach dem 1.. Jänner 1984 im Sinne des § 15 in den dauernden Ruhestand übergetreten sind. Einer besonderen Erwähnung der "benachteiligten Gruppe" bedurfte es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Es trifft auch nicht zu, daß es für diese Gruppe im Hinblick auf das Außerkrafttreten des Kollektivvertrags vom 1. März 1976 dann überhaupt keine Pensionsregelung mehr geben könne, da die Rechtswirkungen dieses Kollektivvertrags im Hinblick auf die Ansprüche der Dienstnehmer auf Firmenpension im Sinne des § 13 ArbVG aufrecht geblieben sind (vgl. Strasser aaO § 13 Erl 6). Der Feststellungsantrag gründet sich im wesentlichen auch auf arbeits- und verfassungsrechtliche Gleichbehandlungserwägungen, zumal die Stichtagsregelung willkürlich erfolgt sei. Die Pensionisten seien von den neuen Kollektivvertragsverhandlungen nicht einmal verständigt worden und die neue Regelung sei für sie nicht vorhersehbar gewesen; der benachteiligten Gruppe habe es an jeglicher Gestaltungsmöglichkeit gefehlt. Es sei nicht zulässig, ältere Dienstnehmer willkürlich zu benachteiligen.und nicht auch auf die Ruhestandverhältnisse bereits ausgeschiedener Dienstnehmer vergleiche zur Möglichkeit eines Eingriffs: Strasser in ArbVG Handkomm. Paragraph 2, Erl 5.4; Cerny aaO Paragraph 2, Erl 9; so schon Arb 7310, 7304 ua). Diese Ruhestandverhältnisse werden vielmehr von der Bestimmung des Paragraph 2, des Kollektivvertrags erfaßt. Demnach trat der Kollektivvertrag hinsichtlich des Paragraph 15, am 1. Mai 1987 in Kraft, so daß die neue Regelung jedenfalls für alle Piloten gilt, die mit diesem Tag in Pension gegangen sind. Die im Paragraph 2, weiters enthaltene kollektivvertragliche Rückwirkungsklausel bezieht nun "auch" jene Piloten in die Neuregelung ein, die am oder nach dem 1.. Jänner 1984 im Sinne des Paragraph 15, in den dauernden Ruhestand übergetreten sind. Einer besonderen Erwähnung der "benachteiligten Gruppe" bedurfte es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Es trifft auch nicht zu, daß es für diese Gruppe im Hinblick auf das Außerkrafttreten des Kollektivvertrags vom 1. März 1976 dann überhaupt keine Pensionsregelung mehr geben könne, da die Rechtswirkungen dieses Kollektivvertrags im Hinblick auf die Ansprüche der Dienstnehmer auf Firmenpension im Sinne des Paragraph 13, ArbVG aufrecht geblieben sind vergleiche Strasser aaO Paragraph 13, Erl 6). Der Feststellungsantrag gründet sich im wesentlichen auch auf arbeits- und verfassungsrechtliche Gleichbehandlungserwägungen, zumal die Stichtagsregelung willkürlich erfolgt sei. Die Pensionisten seien von den neuen Kollektivvertragsverhandlungen nicht einmal verständigt worden und die neue Regelung sei für sie nicht vorhersehbar gewesen; der benachteiligten Gruppe habe es an jeglicher Gestaltungsmöglichkeit gefehlt. Es sei nicht zulässig, ältere Dienstnehmer willkürlich zu benachteiligen.
Diese im wesentlichen auf die zu den V***-Betriebspensionen ergangenen Entscheidungen (etwa DRdA 1989/30; DRdA 1990/8 [Grillberger]; auch Rummel in DRdA 1989, 366 ff ua) gestützten Einwände lassen aber unberücksichtigt, daß es im vorliegenden Fall nicht darum geht, daß der normative Teil des Kollektivvertrags zwischen älteren und jüngeren aktiven Dienstnehmern differenziert oder daß den Altpensionisten erdiente Pensionsansprüche entzogen oder beeinträchtigt oder Anwartschaftsrechte geschmälert werden sollen (vgl. Runggaldier in Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 186). Erwägungen über die Vorhersehbarkeit der neuen Pensionsbestimmungen für die Altpensionisten und ein dementsprechendes Fehlen von Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine Pensionserhöhung spielen daher, sieht man von einer (allfälligen) einzelvertraglichen Zusage ab, keine Rolle. Ihre Rechtsstellung erfuhr auch durch die Rückwirkungsbestimmung des Kollektivvertrags keine Änderung. Nach ständiger Rechtsprechung hindert der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. DRdA 1986/6 und 7; Arb 10.240, 9574, 8595, 8441; auch NZA 1989, 815) den Dienstgeber grundsätzlich nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Dienstnehmern Vergünstigungen nicht mehr zu gewähren. Die Einführung einer Stichtagsregelung ist mangels entgegenstehender generalisierender Norm (generalisierbares Prinzip, ZAS 1990/14 [Mayer-Maly]) ebenso grundsätzlich zulässig wie die Unterscheidung zwischen Dienstnehmern des Aktivstandes und des Ruhestandes oder zwischen Altpensionisten und Neupensionisten (vgl. Spielbüchler in Floretta-SpielbüchlerStrasser, Arbeitsrecht3 I 242; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6 464; Arb 10.241 = DRdA 1985/16 [Binder, insbesondere 303 f]; Arb 9625, 9579, 9427, 7759;Diese im wesentlichen auf die zu den V***-Betriebspensionen ergangenen Entscheidungen (etwa DRdA 1989/30; DRdA 1990/8 [Grillberger]; auch Rummel in DRdA 1989, 366 ff ua) gestützten Einwände lassen aber unberücksichtigt, daß es im vorliegenden Fall nicht darum geht, daß der normative Teil des Kollektivvertrags zwischen älteren und jüngeren aktiven Dienstnehmern differenziert oder daß den Altpensionisten erdiente Pensionsansprüche entzogen oder beeinträchtigt oder Anwartschaftsrechte geschmälert werden sollen vergleiche Runggaldier in Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 186). Erwägungen über die Vorhersehbarkeit der neuen Pensionsbestimmungen für die Altpensionisten und ein dementsprechendes Fehlen von Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine Pensionserhöhung spielen daher, sieht man von einer (allfälligen) einzelvertraglichen Zusage ab, keine Rolle. Ihre Rechtsstellung erfuhr auch durch die Rückwirkungsbestimmung des Kollektivvertrags keine Änderung. Nach ständiger Rechtsprechung hindert der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz vergleiche DRdA 1986/6 und 7; Arb 10.240, 9574, 8595, 8441; auch NZA 1989, 815) den Dienstgeber grundsätzlich nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Dienstnehmern Vergünstigungen nicht mehr zu gewähren. Die Einführung einer Stichtagsregelung ist mangels entgegenstehender generalisierender Norm (generalisierbares Prinzip, ZAS 1990/14 [Mayer-Maly]) ebenso grundsätzlich zulässig wie die Unterscheidung zwischen Dienstnehmern des Aktivstandes und des Ruhestandes oder zwischen Altpensionisten und Neupensionisten vergleiche Spielbüchler in Floretta-SpielbüchlerStrasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 242; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6 464; Arb 10.241 = DRdA 1985/16 [Binder, insbesondere 303 f]; Arb 9625, 9579, 9427, 7759;
EvBl. 1955/177 uva). Auch wenn der normative Teil von Kollektivverträgen nicht am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der sich in erster Linie an den Dienstgeber richtet, zu messen ist (Ladislav, Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in der österreichischen Rechtsprechung, FS Schmitz I, 143; Arb 9581, 9523), sondern etwa an Hand des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes der Art. 2 StGG, 7 B-VG und 14 EMRK an der Sittenklausel des § 879 ABGB (vgl. Strasser aaO, § 2 Erl 5.4; Bydlinsky, Der Gleichbehandlungsgrundsatz im österreichischen Privatrecht, GA für den 1. ÖJT (1961), I/1, 40 ff, 46 ff, insbesondere 149; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 271 f;EvBl. 1955/177 uva). Auch wenn der normative Teil von Kollektivverträgen nicht am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der sich in erster Linie an den Dienstgeber richtet, zu messen ist (Ladislav, Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in der österreichischen Rechtsprechung, FS Schmitz römisch eins, 143; Arb 9581, 9523), sondern etwa an Hand des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes der Artikel 2, StGG, 7 B-VG und 14 EMRK an der Sittenklausel des Paragraph 879, ABGB vergleiche Strasser aaO, Paragraph 2, Erl 5.4; Bydlinsky, Der Gleichbehandlungsgrundsatz im österreichischen Privatrecht, GA für den 1. ÖJT (1961), I/1, 40 ff, 46 ff, insbesondere 149; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 271 f;
Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht 144; Mayer-Maly,
Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, DRdA 1980, 261 ff, 270;
Jabornegg, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtssetzung und richterliche Kontrolle, JBl 1990, 205 ff, insbesondere 214 ff mwH;
9 Ob A 514/89; Arb 10.447 mwH; ZAS 1985/25 [Beck-Mannagetta] ua), ändert dies nichts daran, daß von einer Sittenwidrigkeit nur gesprochen werden kann, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Der Gleichheitssatz verbietet es nicht, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen, sondern nur Gleiches ungleich zu behandeln; mögliche (regelwidrige) Härtefälle müssen dabei in Kauf genommen werden (vgl Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, 442 ff mwH; VfGH Slg 8806, 8457; Arb 10.221 mwH ua). Unter diesem Gesichtspunkt ist es dem Normgeber nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern die betreffende Regelung sachlich begründbar ist (VfGH Slg 7705, 7040 ua).9 Ob A 514/89; Arb 10.447 mwH; ZAS 1985/25 [Beck-Mannagetta] ua), ändert dies nichts daran, daß von einer Sittenwidrigkeit nur gesprochen werden kann, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Der Gleichheitssatz verbietet es nicht, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen, sondern nur Gleiches ungleich zu behandeln; mögliche (regelwidrige) Härtefälle müssen dabei in Kauf genommen werden vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, 442 ff mwH; VfGH Slg 8806, 8457; Arb 10.221 mwH ua). Unter diesem Gesichtspunkt ist es dem Normgeber nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern die betreffende Regelung sachlich begründbar ist (VfGH Slg 7705, 7040 ua).
Wie bereits erwähnt, gilt der normative Teil des Kollektivvertrags vom 23. Juli 1987 in erster Linie für die aktiven und die nach einem Inkrafttreten in Pension gehenden Dienstnehmer.
Insoweit vermag auch der Verweis des Antragstellers auf die Bestimmung des § 18 des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. 1990/282, die andere Sachverhalte regelt, - abgesehen von der Problematik der aufgezeigten Unterwerfung der Kollektivvertragspartner unter den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, - nichts für seinen Standpunkt zu bringen (Eberhartinger, § 18 Betriebspensionsgesetz und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, ecolex 1990, 700 ff). Da der Zeitfaktor im betrieblichen Geschehen eine bedeutende Rolle spielt, werden auf dieser Basis vorgenommene Differenzierungen durchwegs als sachlich gerechtfertigt anerkannt (vgl. Binder, Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, DRdA 1983, 156 ff, 162).Insoweit vermag auch der Verweis des Antragstellers auf die Bestimmung des Paragraph 18, des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. 1990/282, die andere Sachverhalte regelt, - abgesehen von der Problematik der aufgezeigten Unterwerfung der Kollektivvertragspartner unter den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, - nichts für seinen Standpunkt zu bringen (Eberhartinger, Paragraph 18, Betriebspensionsgesetz und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, ecolex 1990, 700 ff). Da der Zeitfaktor im betrieblichen Geschehen eine bedeutende Rolle spielt, werden auf dieser Basis vorgenommene Differenzierungen durchwegs als sachlich gerechtfertigt anerkannt vergleiche Binder, Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, DRdA 1983, 156 ff, 162).
Der Antragsgegner hat dazu auf das Bestreben der Kollektivvertragspartner verwiesen, Verbesserungen für das Bordpersonal zufolge gestiegener Anforderungen zu erreichen. Es ist offenkundig, daß eine Regelung, die zwischen Dienstnehmern des Aktivstandes und solchen des Ruhestandes differenziert, mit dem Gleichheitsgebot grundsätzlich vereinbar ist, da hier nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt wird (vgl. Arb 10.512 mwH). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann aber auch von einer willkürlichen Differenzierung innerhalb des Kreises der Pensionisten keine Rede sein. Da es, wie der Antragsteller selbst behauptet, bereits "zu Beginn des Jahres 1984" zu Kollektivvertragsverhandlungen kam, in denen die Frage der Höhe der Firmenpension eine bedeutende Rolle spielte, durften die damals vor ihrer Pensionierung stehenden Dienstnehmer damit rechnen, in den Genuß einer höheren Pension zu gelangen. Die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente der Vorhersehbarkeit und der Vertrauensdisposition der Dienstnehmer treffen daher gerade auf jene Gruppe von in den Ruhestand gegangenen Dienstnehmern zu, die lediglich aufgrund der langen Dauer der Verhandlungen nicht sofort eine Firmenpension nach der neuen Regelung erlangen konnten. Unabhängig davon, ob die Besserstellung auf der Einführung neuer Destinationen, der Verwendung neuer Flugzeugtypen und dem Umstieg auf Langstrecken beruht, knüpft sohin die beanstandete Regelung, die zwar einen einheitlichen Termin des Inkrafttretens (ohne Rückwirkung) mit 1. Mai 1987 brachte, aber noch den Kreis jener Pensionisten in die Begünstigung einbezog, die etwa während der Dauer der Verhandlungen in den Ruhestand traten oder treten mußten, an unterschiedliche Tatbestände an und ist durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt; eine willkürliche Differenzierung wie der Antragsteller meint, und damit ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt daher nicht vor (Schwarz-Löschnigg aaO 272). Daß es dabei im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen kann, insbesondere bei einem Ruhestandsantritt kurz vor dem festgelegten Stichtag, ist unvermeidlich, aber wegen der gebotenen durchschnittlichen Betrachtung hinzunehmen (Arb 10.510, 10.221; auch EvBl. 1955/177; 9 Ob A 514/89 = Infas 1990 A 141 ua).Der Antragsgegner hat dazu auf das Bestreben der Kollektivvertragspartner verwiesen, Verbesserungen für das Bordpersonal zufolge gestiegener Anforderungen zu erreichen. Es ist offenkundig, daß eine Regelung, die zwischen Dienstnehmern des Aktivstandes und solchen des Ruhestandes differenziert, mit dem Gleichheitsgebot grundsätzlich vereinbar ist, da hier nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt wird vergleiche Arb 10.512 mwH). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann aber auch von einer willkürlichen Differenzierung innerhalb des Kreises der Pensionisten keine Rede sein. Da es, wie der Antragsteller selbst behauptet, bereits "zu Beginn des Jahres 1984" zu Kollektivvertragsverhandlungen kam, in denen die Frage der Höhe der Firmenpension eine bedeutende Rolle spielte, durften die damals vor ihrer Pensionierung stehenden Dienstnehmer damit rechnen, in den Genuß einer höheren Pension zu gelangen. Die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente der Vorhersehbarkeit und der Vertrauensdisposition der Dienstnehmer treffen daher gerade auf jene Gruppe von in den Ruhestand gegangenen Dienstnehmern zu, die lediglich aufgrund der langen Dauer der Verhandlungen nicht sofort eine Firmenpension nach der neuen Regelung erlangen konnten. Unabhängig davon, ob die Besserstellung auf der Einführung neuer Destinationen, der Verwendung neuer Flugzeugtypen und dem Umstieg auf Langstrecken beruht, knüpft sohin die beanstandete Regelung, die zwar einen einheitlichen Termin des Inkrafttretens (ohne Rückwirkung) mit 1. Mai 1987 brachte, aber noch den Kreis jener Pensionisten in die Begünstigung einbezog, die etwa während der Dauer der Verhandlungen in den Ruhestand traten oder treten mußten, an unterschiedliche Tatbestände an und ist durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt; eine willkürliche Differenzierung wie der Antragsteller meint, und damit ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt daher nicht vor (Schwarz-Löschnigg aaO 272). Daß es dabei im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen kann, insbesondere bei einem Ruhestandsantritt kurz vor dem festgelegten Stichtag, ist unvermeidlich, aber wegen der gebotenen durchschnittlichen Betrachtung hinzunehmen (Arb 10.510, 10.221; auch EvBl. 1955/177; 9 Ob A 514/89 = Infas 1990 A 141 ua).
Der Feststellungsantrag ist daher abzuweisen.