Die Rekurse sämtlicher Parteien sind berechtigt.
Mit Recht wenden sich die Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der ursprüngliche Einreichplan infolge der ausdrüchlichen Bezugnahme auf die zu errichtenden Wohnungen top.Nr.7 und 8 in Punkt XIV des Kaufvertrages vom 22.7.1980 Vertragsinhalt wurde und sich die Verpflichtung der Beklagten, alle dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, nur auf einen Ausbau im Sinne dieses Planes bezieht, es daher weiterer Feststellungen darüber bedürfe, ob die tatsächlich vorgenommenen Änderungen geringfügig und vor allen Dingen technisch bedingt seien und in welchem Ausmaß dadurch der Nutzwert der Wohnung der Beklagten vermindert wird. Die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, daß die Kläger aus dem zwischen der Beklagten und Otto F*** abgeschlossenen Vertrag über den Ausbau des Dachgeschoßes des Hauses Wien 19., Kreindlgasse 17- 19, unmittelbar berechtigt und verpflichtet wurden, ist nicht mehr strittig. Wenngleich im Gründungsstadium einer Wohnungseigentumsgemeinschaft zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen bestehen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 vor § 13 WEG), können diese doch - wie im vorliegenden Fall - vertraglich begründet werden: Im Vertrag zwischen der Beklagten und Otto F*** wurde der Ausbau des Dachgeschoßes (durch den Verkäufer) zum deutlich erkennbaren Zweck des Verkaufes weiterer Wohnungen geregelt.Mit Recht wenden sich die Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der ursprüngliche Einreichplan infolge der ausdrüchlichen Bezugnahme auf die zu errichtenden Wohnungen top.Nr.7 und 8 in Punkt römisch vierzehn des Kaufvertrages vom 22.7.1980 Vertragsinhalt wurde und sich die Verpflichtung der Beklagten, alle dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, nur auf einen Ausbau im Sinne dieses Planes bezieht, es daher weiterer Feststellungen darüber bedürfe, ob die tatsächlich vorgenommenen Änderungen geringfügig und vor allen Dingen technisch bedingt seien und in welchem Ausmaß dadurch der Nutzwert der Wohnung der Beklagten vermindert wird. Die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, daß die Kläger aus dem zwischen der Beklagten und Otto F*** abgeschlossenen Vertrag über den Ausbau des Dachgeschoßes des Hauses Wien 19., Kreindlgasse 17- 19, unmittelbar berechtigt und verpflichtet wurden, ist nicht mehr strittig. Wenngleich im Gründungsstadium einer Wohnungseigentumsgemeinschaft zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen bestehen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 vor Paragraph 13, WEG), können diese doch - wie im vorliegenden Fall - vertraglich begründet werden: Im Vertrag zwischen der Beklagten und Otto F*** wurde der Ausbau des Dachgeschoßes (durch den Verkäufer) zum deutlich erkennbaren Zweck des Verkaufes weiterer Wohnungen geregelt.
§ 26 Abs 1 Z 2 WEG verweist nur auf § 13 Abs 2 WEG gestützte Anträge
auf Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der
Entschädigung eines hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers in
das Verfahren außer Streitsachen (Würth in Rummel aaO Rz 5 zu § 13
WEG; ImmZ 1990, 305 mwN). Die Prüfung der Frage, ob ein
Wohnungseigentumsbewerber zur Einhaltung eine Vereinbarung über die
Änderung von Wohnungen oder sonstiger Räumlichkeiten durch andere
Wohnungseigentumsberwerber verpflichtet ist, findet hingegen im
streitigen Verfahren statt; sie erfolgt grundsätzlich nach den im
Vertrag für eine solche Änderung festgelegten Grenzen und nicht nach
den Grundsätzen des Miteigentums oder des Wohnungseigentums (vgl
ImmZ 1990, 305). Sind aber einer derartigen Vereinbarung die Grenzen
baulicher Veränderungen nicht ausdrücklich zu entnehmen und ergeben
sie sich auch nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht
des Erklärenden, dann können die für die rechtsgestaltende
Entscheidung solcher Streitigkeiten unter Mit- und
Wohnungseigentümern bestehenden Regeln allerdings als Mittel
ergänzender Auslegung herangezogen werden, um den Vertrag so zu
verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914
ABGB).
Gemäß § 828 Satz 2 ABGB hat kein Teilhaber an der gemeinschaftlichen
Sache das Recht, gegen den Willen der übrigen eine Veränderung
vorzunehmen, wodurch über den Anteil des anderen verfügt würde. Nach
dieser Bestimmung sind Substanzveränderungen auch dann unzulässig,
wenn sie einen zur ausschließlichen Benutzung durch einen Teilhaber
zugewiesenen Teil des Gemeinschaftsgutes betreffen, sofern dadurch
in die Rechtssphäre der übrigen eingegriffen wird und wichtige Interessen berührt werden (Gamerith in Rummel2, Rz 4 zu § 828 mit Judikaturhinweisen). Gemäß § 13 Abs 2in die Rechtssphäre der übrigen eingegriffen wird und wichtige Interessen berührt werden (Gamerith in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 828, mit Judikaturhinweisen). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2
WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten auf seine Kosten berechtigt; die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben (Z 1); werden für eine solche Änderung auch gemeinsame Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muß die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen....(Z 2). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (MietSlg 30.561/28; 35.606; 38.624/9; 39.616; ImmZ 1990, 305) steht nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer einer Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen läßt, daß das - grundsätzlich normierte - Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers zurückzustehen hat. Bei dieser Interessenabwägung ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft sowie die Änderungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, als empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer zu beurteilen. Da das Gesetz einen weiten Ermessensspielraum einräumt (Faistenberger-Barta-Call, KommzWEG 1975, Rz 12 zu § 13), hat die nunmehr einhellige Rechtsprechung die früher vertretene gegenteilige Ansicht (MietSlg 22.044/31), daß jede durch eine solche Veränderung bewirkte Änderung des Nutzwertes der Wohnung eines anderen Miteigentümers dessen schutzwürdige Interessen beeinträchtigt (so auch Meinhart, WEG 1975, 132 und Derbolav, ImmZ 1979, 6) nicht aufrechterhalten. Daß Nutzwertveränderungen unter 2WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten auf seine Kosten berechtigt; die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben (Ziffer eins,); werden für eine solche Änderung auch gemeinsame Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muß die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen....(Ziffer 2,). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (MietSlg 30.561/28; 35.606; 38.624/9; 39.616; ImmZ 1990, 305) steht nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer einer Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen läßt, daß das - grundsätzlich normierte - Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers zurückzustehen hat. Bei dieser Interessenabwägung ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft sowie die Änderungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, als empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer zu beurteilen. Da das Gesetz einen weiten Ermessensspielraum einräumt (Faistenberger-Barta-Call, KommzWEG 1975, Rz 12 zu Paragraph 13,), hat die nunmehr einhellige Rechtsprechung die früher vertretene gegenteilige Ansicht (MietSlg 22.044/31), daß jede durch eine solche Veränderung bewirkte Änderung des Nutzwertes der Wohnung eines anderen Miteigentümers dessen schutzwürdige Interessen beeinträchtigt (so auch Meinhart, WEG 1975, 132 und Derbolav, ImmZ 1979, 6) nicht aufrechterhalten. Daß Nutzwertveränderungen unter 2
vH nicht zu einer neuen Nutzwertfestsetzung führen (§ 3 Abs 2 Z 1 WEG) und wertbestimmende Faktoren, die insgesamt nur einen Zuschlag oder Abstrich von weniger als 2 vH der Nutzfläche eines Wohnungseigentumsobjektes rechtfertigen würden, bei der Nutzwertfeststellung zu vernachlässigen sind (§ 5 Abs 2 WEG), hängt - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - mit der Frage, welche Änderungen im Sinne des § 13 Abs 2 WEG zulässig sind, nicht zusammen. Die Zulässigkeit von Änderungen ist vielmehr nur nach den in § 13 Abs 2 WEG genannten Kriterien zu prüfen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Punkten X und XIV des Vertrages vom 22.7.1980 nur, daß die Beklagte bereits im voraus unentgeltlich einer zur Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen allfälligen Änderung ihres Miteigentumsanteiles zugestimmt und sich verpflichtet hat, "die für die Aufstockung der.....zu errichtenden Wohnungen top.Nr.7 und 8 erforderlichen Erklärungen" abzugeben. Der Vertrag nimmt daher weder auf bestimmte Baupläne Bezug, noch legt er die Grenzen für den Ausbau des Dachgeschoßes ausdrücklich fest. Aber auch aus dem Willen der Parteien, worunter nach der herrschenden Vertragstheorie die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu verstehen ist (Koziol-Welser8 I 87), ist für die Auslegung nichts zu gewinnen, weil weder der Veräußerer seine Vorstellung, daß der damals vorliegende Einreichplan für den tatsächlichen Ausbau des Dachgeschoßes nicht bindend sein soll, noch die Beklagte ihre Absicht, eine solche Bindung herbeizuführen, geäußert hat. Der Umstand, daß der Verkäufer der Beklagten bei Vertragsgesprächen einen Bauplan zeigte, läßt nicht auf einen solchen Erklärungswillen schließen, hat doch Otto F*** den Plan der Beklagten deshalb gezeigt, weil er ihr auch eine Wohnung im Dachgeschoß anbot. Welchen Änderungen die Beklagte konkret im voraus zugestimmt hat, muß hier aber nicht im einzelnen geprüft werden, weil die Kläger die in § 13 Abs 2 WEG für Änderungen festgelegten, durch den vorliegenden Vertrag jedenfalls nicht ausgeschlossenen Grenzen mit den festgestellten Baumaßnahmen nicht überschritten haben.vH nicht zu einer neuen Nutzwertfestsetzung führen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG) und wertbestimmende Faktoren, die insgesamt nur einen Zuschlag oder Abstrich von weniger als 2 vH der Nutzfläche eines Wohnungseigentumsobjektes rechtfertigen würden, bei der Nutzwertfeststellung zu vernachlässigen sind (Paragraph 5, Absatz 2, WEG), hängt - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - mit der Frage, welche Änderungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WEG zulässig sind, nicht zusammen. Die Zulässigkeit von Änderungen ist vielmehr nur nach den in Paragraph 13, Absatz 2, WEG genannten Kriterien zu prüfen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Punkten römisch zehn und römisch vierzehn des Vertrages vom 22.7.1980 nur, daß die Beklagte bereits im voraus unentgeltlich einer zur Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen allfälligen Änderung ihres Miteigentumsanteiles zugestimmt und sich verpflichtet hat, "die für die Aufstockung der.....zu errichtenden Wohnungen top.Nr.7 und 8 erforderlichen Erklärungen" abzugeben. Der Vertrag nimmt daher weder auf bestimmte Baupläne Bezug, noch legt er die Grenzen für den Ausbau des Dachgeschoßes ausdrücklich fest. Aber auch aus dem Willen der Parteien, worunter nach der herrschenden Vertragstheorie die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu verstehen ist (Koziol-Welser8 römisch eins 87), ist für die Auslegung nichts zu gewinnen, weil weder der Veräußerer seine Vorstellung, daß der damals vorliegende Einreichplan für den tatsächlichen Ausbau des Dachgeschoßes nicht bindend sein soll, noch die Beklagte ihre Absicht, eine solche Bindung herbeizuführen, geäußert hat. Der Umstand, daß der Verkäufer der Beklagten bei Vertragsgesprächen einen Bauplan zeigte, läßt nicht auf einen solchen Erklärungswillen schließen, hat doch Otto F*** den Plan der Beklagten deshalb gezeigt, weil er ihr auch eine Wohnung im Dachgeschoß anbot. Welchen Änderungen die Beklagte konkret im voraus zugestimmt hat, muß hier aber nicht im einzelnen geprüft werden, weil die Kläger die in Paragraph 13, Absatz 2, WEG für Änderungen festgelegten, durch den vorliegenden Vertrag jedenfalls nicht ausgeschlossenen Grenzen mit den festgestellten Baumaßnahmen nicht überschritten haben.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Haus selbst durch den vorgenommenen Dachgeschoßausbau nicht geschädigt. Die unwesentlichen Änderungen der Fassade haben weder eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses zur Folge, noch führen die (hier im übrigen schon abgeschlossenen) Baumaßnahmen sonst eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen herbei. Aber auch sonstige schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer, insbesondere der Beklagten, wurden nicht beeinträchtigt. Das Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung der Beklagten zur Nutzfläche sämtlicher Wohnungen des Hauses ( - die Nutzfläche der Wohnung der Beklagten beträgt nach den ursprünglichen Einreichplänen 12,8 vH der Wohnnutzfläche des gesamten Hauses; sie sinkt nach der derzeit ausgebauten Wohnnutzfläche der Wohnungen der Kläger auf 11,8 vH - ) ändert sich infolge des tatsächlich vorgenommenen Dachgeschoßausbaues nur geringfügig. Da die Wohnnutzfläche einer Wohnung im Sinne des § 6 Abs 1 WEG bei der Berechnung des Nutzwertes einer Eigentumswohnung nur einer der wertbildenden Faktoren ist (§ 5 WEG), könnten somit nur andere werterhöhende Umstände das Verhältnis des Nutzwertes der Wohnung der Beklagten zur Wohnnutzfläche des gesamten Hauses in einem höheren Ausmaß beeinträchtigen. Derartige wertbestimmende Faktoren zeigt aber die Beklagte nicht auf. Eine Änderung des Verkehrswertes der Wohnung der Beklagten (als absolute Größe) ist jedoch mit einer Änderung dieses Verhältnisses nicht verbunden. Die Verminderung des Nutzwertes ihrer Wohnung (als relative Größe) bietet der Beklagten sogar den Vorteil, zu den Aufwendungen für die gemeinschaftliche Liegenschaft verhältnismäßig weniger beitragen zu müssen (§ 19 WEG). Auch für die - im Vertrag vorgesehene - "uneingeschränkte gemeinschaftliche Nutzung des Gartens" ist damit keine Änderung verbunden. Soweit nämlich eine Sache unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewährt, kann jeder Teilhaber diesen Gebrauch ohne Zustimmung ( - unabhängig von seiner Anteilsquote - ) ausüben (Gamerith in Rummel aaO Rz 4 zu § 828;Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Haus selbst durch den vorgenommenen Dachgeschoßausbau nicht geschädigt. Die unwesentlichen Änderungen der Fassade haben weder eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses zur Folge, noch führen die (hier im übrigen schon abgeschlossenen) Baumaßnahmen sonst eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen herbei. Aber auch sonstige schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer, insbesondere der Beklagten, wurden nicht beeinträchtigt. Das Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung der Beklagten zur Nutzfläche sämtlicher Wohnungen des Hauses ( - die Nutzfläche der Wohnung der Beklagten beträgt nach den ursprünglichen Einreichplänen 12,8 vH der Wohnnutzfläche des gesamten Hauses; sie sinkt nach der derzeit ausgebauten Wohnnutzfläche der Wohnungen der Kläger auf 11,8 vH - ) ändert sich infolge des tatsächlich vorgenommenen Dachgeschoßausbaues nur geringfügig. Da die Wohnnutzfläche einer Wohnung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, WEG bei der Berechnung des Nutzwertes einer Eigentumswohnung nur einer der wertbildenden Faktoren ist (Paragraph 5, WEG), könnten somit nur andere werterhöhende Umstände das Verhältnis des Nutzwertes der Wohnung der Beklagten zur Wohnnutzfläche des gesamten Hauses in einem höheren Ausmaß beeinträchtigen. Derartige wertbestimmende Faktoren zeigt aber die Beklagte nicht auf. Eine Änderung des Verkehrswertes der Wohnung der Beklagten (als absolute Größe) ist jedoch mit einer Änderung dieses Verhältnisses nicht verbunden. Die Verminderung des Nutzwertes ihrer Wohnung (als relative Größe) bietet der Beklagten sogar den Vorteil, zu den Aufwendungen für die gemeinschaftliche Liegenschaft verhältnismäßig weniger beitragen zu müssen (Paragraph 19, WEG). Auch für die - im Vertrag vorgesehene - "uneingeschränkte gemeinschaftliche Nutzung des Gartens" ist damit keine Änderung verbunden. Soweit nämlich eine Sache unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewährt, kann jeder Teilhaber diesen Gebrauch ohne Zustimmung ( - unabhängig von seiner Anteilsquote - ) ausüben (Gamerith in Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 828,;
Mietslg 28.050; 34.065; JBl 1985, 614). Damit sind aber, da die Kläger ohnehin nur die ihnen zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teile des Dachgeschoßes in Anspruch genommen haben, sämtliche Voraussetzungen nach § 13 Abs 1 Z 1 WEG gegeben. Die Beklagte hat allerdings behauptet, daß den Wohnungen der Kläger auch gemeinsame Teile der Liegenschaft, nämlich der Laufboden und die Spitzböden zugeschlagen worden seien. Sie geht dabei aber von der unrichtigen Annahme aus, daß derartige Veränderungen nur im Einvernehmen mit allen Wohnungseigentümern zulässig seien. Dagegen sieht § 13 Abs 2 Z 2 WEG vor, daß solche Änderungen entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen müssen. Nach dem ursprünglichen Einreichplan war - entgegen den Behauptungen der Beklagten - nicht vorgesehen, daß der Laufboden als gemeinsamer Teil der Liegenschaft erhalten bleiben sollte. Durch die Änderung der Raumhöhe der Wohnungen der Kläger ergibt sich aber auch keine wesentliche Änderung der darüberliegenden Spitzböden, die diese Baumaßnahme nach den im Gesetz genannten Kriterien unzulässig erscheinen ließen. Nach den Rechtsmittelausführungen der Beklagten dient dieser Bodenraum nach wie vor der Unterbringung einer gemeinschaftlichen Fernsehantenne.Mietslg 28.050; 34.065; JBl 1985, 614). Damit sind aber, da die Kläger ohnehin nur die ihnen zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teile des Dachgeschoßes in Anspruch genommen haben, sämtliche Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, WEG gegeben. Die Beklagte hat allerdings behauptet, daß den Wohnungen der Kläger auch gemeinsame Teile der Liegenschaft, nämlich der Laufboden und die Spitzböden zugeschlagen worden seien. Sie geht dabei aber von der unrichtigen Annahme aus, daß derartige Veränderungen nur im Einvernehmen mit allen Wohnungseigentümern zulässig seien. Dagegen sieht Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG vor, daß solche Änderungen entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen müssen. Nach dem ursprünglichen Einreichplan war - entgegen den Behauptungen der Beklagten - nicht vorgesehen, daß der Laufboden als gemeinsamer Teil der Liegenschaft erhalten bleiben sollte. Durch die Änderung der Raumhöhe der Wohnungen der Kläger ergibt sich aber auch keine wesentliche Änderung der darüberliegenden Spitzböden, die diese Baumaßnahme nach den im Gesetz genannten Kriterien unzulässig erscheinen ließen. Nach den Rechtsmittelausführungen der Beklagten dient dieser Bodenraum nach wie vor der Unterbringung einer gemeinschaftlichen Fernsehantenne.
Da für die Änderungen, die die Beklagte dulden muß, eine Baubewilligung erforderlich ist, darf sie die erforderliche, vertraglich zugesicherte Unterfertigung der Baupläne nicht verweigern (vgl auch § 13 Abs 2 Z 4 WEG). Daher war das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache, in Ansehung des Zweitklägers auch im Kostenpunkt, wiederherzustellen.Da für die Änderungen, die die Beklagte dulden muß, eine Baubewilligung erforderlich ist, darf sie die erforderliche, vertraglich zugesicherte Unterfertigung der Baupläne nicht verweigern vergleiche auch Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, WEG). Daher war das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache, in Ansehung des Zweitklägers auch im Kostenpunkt, wiederherzustellen.
Der Kostenrekurs des Erstklägers gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung ist insoweit berechtigt, als ihm auch die Kosten für den vom Erstgericht zugelassenen und auch vorgetragenen Schriftsatz ON 39 auf der Bemessungsgrundlage von S 500.000 zustehen (S 11.536,20 enthaltend S 1.922,70 Umsatzsteuer). Die für die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen aufgewendeten (vorprozessualen) Kosten waren jedoch, soweit sie nicht ohnedies durch den Einheitssatz gedeckt sind, wegen der von Anfang an erkennbar fehlenden Vergleichsbereitschaft der Beklagten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Von den Kostenverzeichnissen der Kläger war jedoch in folgenden Punkten abzugehen: Die Kläger haben den in ihrer gemeinsamen Klage erhobenen Anspruch insgesamt mit S 1 Mio bewertet. Für die von ihnen im Rechtsmittelverfahren jeweils gesondert erstatteten Schriftsätze beträgt die Bemessungsgrundlage daher nur je S 500.000; die Voraussetzungen für einen Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG treffen auf der Klägerseite nicht zu, wenn in einem Zivilverfahren zwei jeweils von einem anderen Rechtsanwalt vertretene Kläger nur einem Beklagten gegenüberstehen; die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist nur von jedem Rechtsmittelwerber (einmal) zu entrichten (§ Anm 4 zu TP 2 und 3 GGG), nicht aber auch von jener Partei, die ein Rechtsmittel ihres Gegners beantwortet; Kostenrekurse unterliegen nicht der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Anm 1).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Von den Kostenverzeichnissen der Kläger war jedoch in folgenden Punkten abzugehen: Die Kläger haben den in ihrer gemeinsamen Klage erhobenen Anspruch insgesamt mit S 1 Mio bewertet. Für die von ihnen im Rechtsmittelverfahren jeweils gesondert erstatteten Schriftsätze beträgt die Bemessungsgrundlage daher nur je S 500.000; die Voraussetzungen für einen Streitgenossenzuschlag gemäß Paragraph 15, RATG treffen auf der Klägerseite nicht zu, wenn in einem Zivilverfahren zwei jeweils von einem anderen Rechtsanwalt vertretene Kläger nur einem Beklagten gegenüberstehen; die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist nur von jedem Rechtsmittelwerber (einmal) zu entrichten (Paragraph Anmerkung 4 zu TP 2 und 3 GGG), nicht aber auch von jener Partei, die ein Rechtsmittel ihres Gegners beantwortet; Kostenrekurse unterliegen nicht der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG Anmerkung 1).