Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte hält weiterhin daran fest, daß keine Wiederholungsgefahr bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden:
Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG (ÖBl 1984, 28 mwN). Danach ist Wiederholungsgefahr schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß anzunehmen (ÖBl 1984, 28 und 161 uva). Die Vermutung spricht dafür, daß, wer gegen das Gesetz verstoßen hat, hiezu neuerdings geneigt sein wird; Sache des Beklagten ist es, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 86; ÖBl 1981, 45; ÖBl 1982, 102; ÖBl 1984, 161 uva). Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus (SZ 51/87; ÖBl 1979, 85 ua), vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird (SZ 9/116); vielmehr kommt es immer auf die Art des Eingriffes und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann (SZ 45/14; SZ 51/87). Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 1974, 104; SZ 57/81 ua). Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr sind die Beseitigung des beanstandeten Zustandes, die Schadensgutmachung noch vor dem Prozeß und die Beschränkung der Prozeßführung unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite auf die Frage der Wiederholungsgefahr (ÖBl 1979, 162). Diese Gefahr wird insbesondere durch das eindeutig bekundete Bestreben des Beklagten beseitigt, unter vorbehaltloser Anerkennung des vom Kläger eingenommenen Standpunktes selbst keine weiteren Verstöße zu begehen und auch auf deren Unterlassung durch seine Dienstnehmer hinzuwirken (SZ 38/86). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorbringen des Beklagten, daß er, seit ihm der Kläger eine Honorarnote gelegt habe, nicht mehr dessen Plan abdrucke und dies auch nicht mehr tun werde, nicht geeignet, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu beseitigen, hat doch der Beklagte keineswegs ohne Vorbehalte anerkannt, den geltend gemachten Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz begangen zu haben; vielmehr hat er die Schutzfähigkeit des vom Kläger hergestellten Planes in Zweifel gezogen. Er hat auch trotz seiner Zusage das Honorar des Klägers nicht beglichen. Daß er den Plan des Klägers nur irrtümlich verwendet hätte - welcher Umstand für die Verneinung der Wiederholungsgefahr wesentlich sein könnte (ÖBl 1977, 108, ÖBl 1979, 85 ua) - hat das Rekursgericht ausdrücklich als nicht bescheinigt bezeichnet. Schon aus diesen rechtlichen Gründen liegen die vom Beklagten geltend gemachten Mängel des Rekursverfahrens nicht vor (§§ 78, 402 Abs 2 EO; § 510 Abs 3, § 528 a ZPO).Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG (ÖBl 1984, 28 mwN). Danach ist Wiederholungsgefahr schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß anzunehmen (ÖBl 1984, 28 und 161 uva). Die Vermutung spricht dafür, daß, wer gegen das Gesetz verstoßen hat, hiezu neuerdings geneigt sein wird; Sache des Beklagten ist es, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 86; ÖBl 1981, 45; ÖBl 1982, 102; ÖBl 1984, 161 uva). Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus (SZ 51/87; ÖBl 1979, 85 ua), vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird (SZ 9/116); vielmehr kommt es immer auf die Art des Eingriffes und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann (SZ 45/14; SZ 51/87). Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 1974, 104; SZ 57/81 ua). Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr sind die Beseitigung des beanstandeten Zustandes, die Schadensgutmachung noch vor dem Prozeß und die Beschränkung der Prozeßführung unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite auf die Frage der Wiederholungsgefahr (ÖBl 1979, 162). Diese Gefahr wird insbesondere durch das eindeutig bekundete Bestreben des Beklagten beseitigt, unter vorbehaltloser Anerkennung des vom Kläger eingenommenen Standpunktes selbst keine weiteren Verstöße zu begehen und auch auf deren Unterlassung durch seine Dienstnehmer hinzuwirken (SZ 38/86). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorbringen des Beklagten, daß er, seit ihm der Kläger eine Honorarnote gelegt habe, nicht mehr dessen Plan abdrucke und dies auch nicht mehr tun werde, nicht geeignet, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu beseitigen, hat doch der Beklagte keineswegs ohne Vorbehalte anerkannt, den geltend gemachten Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz begangen zu haben; vielmehr hat er die Schutzfähigkeit des vom Kläger hergestellten Planes in Zweifel gezogen. Er hat auch trotz seiner Zusage das Honorar des Klägers nicht beglichen. Daß er den Plan des Klägers nur irrtümlich verwendet hätte - welcher Umstand für die Verneinung der Wiederholungsgefahr wesentlich sein könnte (ÖBl 1977, 108, ÖBl 1979, 85 ua) - hat das Rekursgericht ausdrücklich als nicht bescheinigt bezeichnet. Schon aus diesen rechtlichen Gründen liegen die vom Beklagten geltend gemachten Mängel des Rekursverfahrens nicht vor (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO; Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528, a ZPO).
Für den Beklagten ist aber auch daraus nichts zu gewinnen, daß nach ständiger Rechtsprechung ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der begehrten Unterlassung zu verpflichten, in der Regel die Wiederholungsgefahr ausschließt (SZ 51/87; ÖBl 1989, 87 uva). Er hat in erster Instanz lediglich vorgebracht, daß er "... bereit ... wäre, sich mit vollstreckbarem Vergleich bei Kostenaufhebung zur Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung des gegenständlichen Stadtplans zu verpflichten" (S. 15). Daß er dem Kläger tatsächlich ein solches Angebot gemacht hätte, hat er nicht behauptet. In dem - hier maßgebenden (§§ 78, 402 Abs 2 EO, § 406 ZPO) - Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz war auch der Äußerungsschriftsatz dem Kläger noch nicht zugegangen, so daß von einem wirksamen Angebot an den Kläger keinesfalls gesprochen werden kann. Im übrigen ist aber dem Rekursgericht auch darin beizupflichten, daß der Kläger bei Abschluß des vom Beklagten in der Äußerung erwähnten Vergleiches nicht all das erlangt hätte, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können (SZ 51/87; SZ 52/94 ua). Ginge nämlich der Kläger auf die vom Beklagten vorgeschlagene Kostenaufhebung ein, dann wäre er kostenmäßig schlechter gestellt als bei einem stattgebenden Urteil. Wohl schadet es dem Beklagten nicht, daß er einen Vergleich, "ohne Präjudiz für den Kostenersatzanspruch" anbietet, ist es doch in einem solchen Fall dem Kläger möglich, nach Klaglosstellung in der Hauptsache sein Klagebegehren auf Kostenersatz einzuschränken und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeizuführen (ÖBl 1985, 164); gerade diese Möglichkeit würde aber dem Kläger durch die Vereinbarung einer Kostenaufhebung verbaut. Für den Beklagten ist aber auch daraus nichts zu gewinnen, daß nach ständiger Rechtsprechung ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der begehrten Unterlassung zu verpflichten, in der Regel die Wiederholungsgefahr ausschließt (SZ 51/87; ÖBl 1989, 87 uva). Er hat in erster Instanz lediglich vorgebracht, daß er "... bereit ... wäre, sich mit vollstreckbarem Vergleich bei Kostenaufhebung zur Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung des gegenständlichen Stadtplans zu verpflichten" (S. 15). Daß er dem Kläger tatsächlich ein solches Angebot gemacht hätte, hat er nicht behauptet. In dem - hier maßgebenden (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 406, ZPO) - Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz war auch der Äußerungsschriftsatz dem Kläger noch nicht zugegangen, so daß von einem wirksamen Angebot an den Kläger keinesfalls gesprochen werden kann. Im übrigen ist aber dem Rekursgericht auch darin beizupflichten, daß der Kläger bei Abschluß des vom Beklagten in der Äußerung erwähnten Vergleiches nicht all das erlangt hätte, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können (SZ 51/87; SZ 52/94 ua). Ginge nämlich der Kläger auf die vom Beklagten vorgeschlagene Kostenaufhebung ein, dann wäre er kostenmäßig schlechter gestellt als bei einem stattgebenden Urteil. Wohl schadet es dem Beklagten nicht, daß er einen Vergleich, "ohne Präjudiz für den Kostenersatzanspruch" anbietet, ist es doch in einem solchen Fall dem Kläger möglich, nach Klaglosstellung in der Hauptsache sein Klagebegehren auf Kostenersatz einzuschränken und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeizuführen (ÖBl 1985, 164); gerade diese Möglichkeit würde aber dem Kläger durch die Vereinbarung einer Kostenaufhebung verbaut.
Kann aber der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht wegen Fehlens der Wiederholungsgefahr verneint werden, so ist zu prüfen, ob dem Stadtplan des Klägers der - zur Stützung des Unterlassungsanspruches ausschließlich geltend gemachte - Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz zukommt:
Selbst wenn man dem Beklagten darin folgen wollte, daß der Stadtplan des Klägers kein Werk der bildenden Künste (§ 1 Abs 1, § 3 UrhG) ist, dann ist er jedenfalls als Werk der Literatur zu werten. Nach § 2 Z 3 UrhG zählen nämlich zu den Werken der Literatur auch Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raum bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen. Nur dort, wo für Werke der Literatur andere Bestimmungen als für Werke der bildenden Künste gelten, kommt der - im EinzelfallSelbst wenn man dem Beklagten darin folgen wollte, daß der Stadtplan des Klägers kein Werk der bildenden Künste (Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, UrhG) ist, dann ist er jedenfalls als Werk der Literatur zu werten. Nach Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG zählen nämlich zu den Werken der Literatur auch Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raum bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen. Nur dort, wo für Werke der Literatur andere Bestimmungen als für Werke der bildenden Künste gelten, kommt der - im Einzelfall
schwierigen - Abgrenzung Bedeutung zu (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 59); für den hier allein zu beurteilenden Unterlassungsanspruch (§ 81 UrhG) ist jedoch diese Unterscheidung ohne rechtliche Bedeutung. Freilich müssen auch die Werke nach § 2 Z 3 UrhG eigentümliche geistige Schöpfungen (§ 1 Abs 1 UrhG), also das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sein, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; die Persönlichkeit des Schöpfers muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß ihm dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufgeprägt wird (ÖBl 1978, 107 mwN; ÖBl 1985, 24; SZ 58/201 uva).schwierigen - Abgrenzung Bedeutung zu (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 59); für den hier allein zu beurteilenden Unterlassungsanspruch (Paragraph 81, UrhG) ist jedoch diese Unterscheidung ohne rechtliche Bedeutung. Freilich müssen auch die Werke nach Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG eigentümliche geistige Schöpfungen (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG), also das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sein, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; die Persönlichkeit des Schöpfers muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß ihm dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufgeprägt wird (ÖBl 1978, 107 mwN; ÖBl 1985, 24; SZ 58/201 uva).
Diese Voraussetzung trifft aber auf das Werk des Klägers zu: Das schöpferische Element bei Werken nach § 2 Z 3 UrhG muß in der Eigentümlichkeit der Darstellung liegen; diese, nicht aber der Gegenstand, muß das Ergebnis schöpferischer Geistesarbeit sein (EB zum Urheberrechtsgesetz 1936 in Dillenz, Materialien zum Österreichischen Urheberrecht, 45). Als Beispiele für Werke belehrender Art im Sinne des § 2 Z 3 UrhG nennen die EB ua Landkarten, Himmelskarten, Globen, Reliefdarstellungen von Gebirgen usw (Dillenz aaO). Der Stadtplan des Klägers, der einen Überblick über Innsbruck unter Hervorhebung der an den entsprechenden Stellen gezeichneten Sehenswürdigkeiten gibt, ist ein solches Werk belehrender Art im Sinne der mehrfach genannten Gesetzesstelle. Die vom Kläger gewählte Darstellung ist durchaus originell und damit eine eigentümliche geistige Schöpfung (§ 1 Abs 1 UrhG). Besondere Anforderungen an künstlerische Qualitäten sind nicht zu stellen (ÖBl 1990, 88 uva); § 2 Z 3 UrhG schützt die sogenannte "kleine Münze" (vgl ÖBl 1970, 146; ÖBl 1978, 107; Dittrich-Kucsko, Urheberrecht2, 6; v. Gamm Urheberrechtsgesetz, Rz 14 und 16 zu § 2 dUrhG), wobei gerade die unter § 2 Z 3 UrhG fallenden Werke regelmäßig an der unteren Grenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit liegen (v. Gamm aaO Rz 24 zur vergleichbaren Bestimmung des § 2 Z 7 dUrhG; Möhring-Nicolini Anm 9 c zu § 2 dUrhG). Daß dem Werk des Klägers überhaupt keine hinreichende Eigentümlichkeit zugebilligt werden könnte, trifft keinesfalls zu. Die Rechtsmittelbehauptung des Beklagten, daß der Kläger nur einen bereits bestehenden Stadtplan farblich unterlegt und mit standardisierten, allgemein gebräuchlichen Zeichen (Symbolen) versehen hätte, muß im übrigen als Neuerung unberücksichtigt bleiben. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.Diese Voraussetzung trifft aber auf das Werk des Klägers zu: Das schöpferische Element bei Werken nach Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG muß in der Eigentümlichkeit der Darstellung liegen; diese, nicht aber der Gegenstand, muß das Ergebnis schöpferischer Geistesarbeit sein (EB zum Urheberrechtsgesetz 1936 in Dillenz, Materialien zum Österreichischen Urheberrecht, 45). Als Beispiele für Werke belehrender Art im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG nennen die EB ua Landkarten, Himmelskarten, Globen, Reliefdarstellungen von Gebirgen usw (Dillenz aaO). Der Stadtplan des Klägers, der einen Überblick über Innsbruck unter Hervorhebung der an den entsprechenden Stellen gezeichneten Sehenswürdigkeiten gibt, ist ein solches Werk belehrender Art im Sinne der mehrfach genannten Gesetzesstelle. Die vom Kläger gewählte Darstellung ist durchaus originell und damit eine eigentümliche geistige Schöpfung (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG). Besondere Anforderungen an künstlerische Qualitäten sind nicht zu stellen (ÖBl 1990, 88 uva); Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG schützt die sogenannte "kleine Münze" vergleiche ÖBl 1970, 146; ÖBl 1978, 107; Dittrich-Kucsko, Urheberrecht2, 6; v. Gamm Urheberrechtsgesetz, Rz 14 und 16 zu Paragraph 2, dUrhG), wobei gerade die unter Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG fallenden Werke regelmäßig an der unteren Grenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit liegen (v. Gamm aaO Rz 24 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 7, dUrhG; Möhring-Nicolini Anmerkung 9 c zu Paragraph 2, dUrhG). Daß dem Werk des Klägers überhaupt keine hinreichende Eigentümlichkeit zugebilligt werden könnte, trifft keinesfalls zu. Die Rechtsmittelbehauptung des Beklagten, daß der Kläger nur einen bereits bestehenden Stadtplan farblich unterlegt und mit standardisierten, allgemein gebräuchlichen Zeichen (Symbolen) versehen hätte, muß im übrigen als Neuerung unberücksichtigt bleiben. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.